RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-S-1857/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
VStG 1991 §19
VStG 1991 §20

Rechtssatz

Der Gesetz-, ebenso wie der Verordnungsgeber gehen davon aus, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Aufgrund dieser Rechtslage ist jedenfalls ohne Vorlage von Qualitätsnachweisen betreffend die gelagerten Baurestmassen ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass diese unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren sind (VwGH 2002/07/0134).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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