RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-AV-1164/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs6
AVG 1991 §58 Abs1

Rechtssatz

Der normative Inhalt eines Bescheides muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also auch aus der Form der Erledigung, ergeben (vgl VwGH 95/12/0110). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (vgl VwGH Ra 2015/03/0060).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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