TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 LVwG-AV-576/001-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach A, ***, ***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. April 2016, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:

„Die Verlassenschaft nach A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, wird verpflichtet, die folgenden auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorhandenen gefährlichen Abfälle, nämlich

1.   1 Kleinbus Mercedes MB 1000D (Pos. 4.10. und 8.10.: Foto 6/2018 und 73/2016 gemäß Beilage ./1);

2.   1 LKW-Tankfahrzeug, Typ Steyr 380 (Pos. 4.12. und 8.12.: Foto 8/2018 und 76/2016 gemäß Beilage ./1);

3.   1 Feldspritze Type Rau ohne Behälter (Pos. 4.16. und 8.16.: Foto 23/2018, 124/2016 gemäß Beilage ./1);

4.   1 Vieh-LKW, Typ Steyr 690 braun ohne Anhänger (Pos. 4.19. und 8.19.: Foto 27/2018 gemäß Beilage ./1);

5.   1 Mineralöllagertank (Pos. 4.22. und 8.22.: Foto 29/2018 und 4/2016 gemäß Beilage ./1);

6.   1 Fass mit Betriebsmittelinhalt, Beschriftung 15 W 40 (Pos. 4.58. und 8.58.: Foto 62/2018 und 58/2016 gemäß Beilage ./1);

gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses

-    entweder nachweislich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen,

-    oder

o    betreffend die Spruchpunkte 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4.:

die darin bezeichneten Objekte auf einen für die Lagerung geeigneten, den Anforderungen des Punkt 2 der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung entsprechenden Standort zu verbringen,

o    betreffend die Spruchpunkte 1.5 und 1.6:

die darin bezeichneten Objekte auf einen chemikalienbeständigen Untergrund mit einer Auffangwanne an einen witterungsgeschützten Standort zu verbringen,

und der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis längstens sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Nachweise über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen,

sowie

die auf den obgenannten Grundstücken vorhandenen Abfälle, nämlich

7.   1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“ (Pos. 4.1. und 8.1.: Foto 1/2018 und 19/2016 gemäß Beilage ./1);

8.   1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.3. und 8.3.: Foto 41/2016 gemäß Beilage ./1);

9.   1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.4 und 8.4.: Foto 43/2016 gemäß Beilage ./1);

10. ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Metallanteilen und Kunststoffanteilen (Pos. 4.20. und 8.20.: Foto 28/2018 und 1/2016 gemäß Beilage ./1);

11. Traktor-Viehanhänger Marke Eigenbau (Pos. 4.26. und 8.26.: Foto 32/2018 und 8/2016 gemäß Beilage ./1);

12. ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Schrott und sonstigen Materialien (Pos. 4.28. und 8.28.: Foto 40/2018 und 10/2016, 13/2016, 15/2016 gemäß Beilage ./1);

13. ca. 10 m³ Altholz (Pos. 4.30. und 8.30.: Foto 38/2018 und 11/2016 gemäß Beilage ./1);

14. 1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m3 fassend (Pos. 4.41. und 8.41.: Foto 41/2018, 33/2016 gemäß Beilage ./1);

15. Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Pos. 4.50. und 8.50.: Foto 54/2018, 55/2018 und 42/2016 gemäß Beilage ./1);

16. ca. 5 m3 Altmetall (Loch- bzw. Siebblech; Metallfensterrahmen, teilweise mit eingesetzter Glasscheibe) (Pos. 4.51 und 8.51.: Foto 57/2018 und 43/2016 gemäß Beilage ./1);

17. ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Metallteilen und Hölzern (Pos. 4.55. und 8.55.: Foto 58/2018, 58a/2018 und 54/2016 gemäß Beilage ./1);

18. ca. 20 m³ großes Haufwerk aus Metallen, Hölzern und einem Elektromotor (Pos. 4.56. und 8.56.: Foto 59/2018 und 55/2016 gemäß Beilage ./1);

19. ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz, provisorische Leitern (Pos. 4.58. und 8.58.: Foto 62/2018 und 58/2016 [und 60/2016] gemäß Beilage ./1);

20. ca. 20 m3 Mais (Pos. 4.61. und 8.61.: Foto 62/2016 gemäß Beilage ./1);

21. Gemenge aus Baum- und Strauchschnitt, unterschiedlichen Bauhölzern, Holzschichtplatten bzw. Pressspanplatten sowie Aluminiumprofilen auf einem Plateauanhänger (Pos. 4.67. und 8.67.: Foto 68/2018 und 89/2016 gemäß Beilage ./1);

22. 1 Plateauanhänger mit roten Markierungen (Pos. 4.70. und 8.70: Foto 68a/2018 und 68b/2018 sowie Foto 92/2016 und 96/2016 gemäß Beilage ./1);

23. 1 kubischer Metallbehälter (Pos. 4.72. und 8.72.: Foto 72/2018 und 97/2016 gemäß Beilage ./1);

24. ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Altmetallen und Sperrmüll samt Anhängeraufbau (Pos. 4.73 und 8.73, Pos. 4.74. und 8.74., Pos. 4.75. und 8.75.: Foto 74/2018, 75/2018 und Foto 98/2016, 99/2016, 102/2016 gemäß Beilage ./1);

25. ca. 40 m³ Altholz (Pos. 4.77. und 8.77.: Foto 78/2018 und 107/2016 gemäß Beilage ./1);

26. Reifen mit der Dimension 8.25-20 mit einer stark korrodierten Felge (Pos. 4.79. und 8.79.: Foto 80/2018 und 112/2016 gemäß Beilage ./1);

27. ca. 10 m³ Altmetalle, nicht die Körnerschnecke, nicht die Mischmaschine (Pos. 4.80. und 8.80.: Foto 81/2018 und 113/2016 gemäß Beilage ./1);

28. ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Althölzern, Sperrmüll, Altmetallen und Aluminiumprofilen (Pos. 4.82. und 8.82.: Foto 85/2018 und 115/2016 gemäß Beilage ./1);

29. 1 Baustellenmischmaschine Fabrikat *** (Pos. 4.83. und 8.83: Foto 86/2018 und 117/2016 gemäß Beilage ./1);

30. ca. 20 m³ Altmetalle (metallische Rückstände, Rohrleitungen oder Gestänge (Pos. 4.85. und 8.85: Foto 87/2018, 129/2016 und 132/2016 gemäß Beilage ./1);

31. ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Althölzern und Altmetallen (Gestänge und Metallbleche) (Pos. 4.86. und 8.86.: Foto 88/2018 und 130/2016 gemäß Beilage ./1);

32. 1 Mobilklo (Pos. 4.87. und 8.87.: Foto 89/2018 und 134/2016 gemäß Beilage ./1);

33. 1 2-Seitenkipper Nr. 10.240, Baujahr 1966 (Pos. 4.90. und 8.90.: Foto 89a/2018 und 140/2016 gemäß Beilage ./1)

gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachweislich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen,

und der Bezirkshauptmannschaft Tulln innerhalb dieser Frist einen Nachweis über die aufgetragene Maßnahme vorzulegen.

Die Beilage ./1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Erkenntnisses.“

2.   Im Übrigen – das heißt hinsichtlich sämtlicher Objekte, die nicht von dem mit diesem Erkenntnis neu gefassten Spruch erfasst sind – wird der Beschwerde stattgegeben und der Behandlungsauftrag ersatzlos behoben.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07. April 2008, Zl. ***, wurde gegenüber A (in der Folge: Vater) die zuvor angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, nämlich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07. Februar 1996, Zl. ***, (in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 01. August 1996, Zl. ***) aufgetragene Verpflichtung, die hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abzubrechen (Vollstreckungsverfügung).

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. August 2015 wurde die C Baugesellschaft (im Folgenden: Bauunternehmen) beauftragt, die Ersatzvornahme durchzuführen.

1.3. Der Vater verstarb am ***; der Beginn der Arbeiten wurde in Absprache mit dem Bauunternehmen ausgesetzt.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09. Dezember 2015 wurde das Bauunternehmen beauftragt, die Arbeiten zum Abbruch der Halle in der Zeit vom 22. Februar bis 04. März 2016 vorzunehmen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag wurde die Verlassenschaft nach dem Vater (in der Folge: beschwerdeführende Verlassenschaft) davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige abgestellte Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Anhänger und Lagerungen bis 22. Februar 2016, 8:00 Uhr, zu entfernen, damit die (Abbruch-) Arbeiten durchgeführt werden können. Eine Räumung der Halle seitens der beschwerdeführenden Verlassenschaft erfolgte nicht.

1.5. Das Bauunternehmen wurde am 23. Februar seitens der belangten Behörde beauftragt, sämtliche in der gegenständlichen Halle befindlichen Geräte, Baumaschinen und Fahrzeuge, etc. ohne Beschädigung derselben aus der Halle zu bringen.

Die Ersatzvornahme durch das Bauunternehmen wurde in der Zeit von 01. März 2016 bis 21. März 2016 durchgeführt. Als Vorarbeiten wurde die Halle von Mitarbeitern des Bauunternehmens von sämtlichen darin befindlichen Objekten geräumt und wurden diese auf die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und im Eigentum der beschwerdeführenden Verlassenschaft, (in der Folge: verfahrensgegenständliche Grundstücke) verbracht.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2016, Zl. ***, wurde die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B (in der Folge: Verlassenschaftskurator), verpflichtet,

„die auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich

?    1 metallischen Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl – (Foto 19)

?    1 Gefrierschrank – (Foto 32)

?    1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt – (Foto 41)

?    1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Restinhalten – (Foto 43)

?    1 Traktor Fabrikat Steyr Type 288 mit Frontlader – (Foto 46)

?    1 Traktor Fabrikat Steyr, vermutlich Type 650 – (Foto 52)

?    1 Radiator – (Foto 53)

?    1 Strohpresse Claas Maximum – (Foto 63)

?    1 Schubraupe International 25 Loader Series – (Foto 70)

?    1 Kleinbus Mercedes MB 1000D – (Foto 73)

?    1 Traktor Steyr Type 288 – (Foto 74)

?    1 LKW-Tankfahrzeug, Type Steyr 380 – (Foto 76)

?    1 Ladewagen, Marke Pöttinger – (Foto 108)

?    1 Rasentraktormäher, Hako Type Rasentrac 1000E – (Foto 114)

?    1 Mineraldüngerstreuer, Fabrikat Lely – (Foto 123)

?    1 Feldspritze Type Rau – (Foto 124 und 127)

?    1 Güllefass-Anhänger, Marke Bauer – (Foto 139)

?    1 Benzinfassanhänger Siemens & Halske AG – (Foto 143)

?    1 Vieh-LKW, Type Steyr 690 braun – (kein Foto)

bis spätestens 30.4.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten gefährlichen Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 30.4.2016 vorzulegen.

und

die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten nicht gefährlichen Abfälle, nämlich

?    ca. 30 m³ Altholz (Foto 1)

?    ca. 10 m³ Blech (Foto 3)

?    ca. 10 m³ Schrott, ein leerer Mineralöllagertank (Foto 4)

?    1 Siloanhänger Fabrikat Söllner (Foto 5)

?    LKW-Kippanhänger Fabrikat Wiedenig (Foto 6)

?    ca. 30 m³ Altholz (Foto 7)

?    Traktor-Viehanhänger – Marke Eigenbau (Foto 8)

?    ca. 26 Stück Altreifen (Foto 9)

?    ca. 20 m³ Altholz (Foto 10)

?    Traktor Plateauanhänger (Foto 11)

?    ca. 10 m³ Altholz (Foto 11)

?    ca. 50 m³ Altholz (Foto 13)

?    ca. 30 m³ Altholz (Foto 15)

?    1 200 l fassendes Metallfass leer (Foto 15)

?    ca. 10 m³ Altziegel, teilweise zerbrochen (Foto 20)

?    ca. 10 m³ Altholz und Sperrmüll (Foto 22)

?    ca. 10 m³ Altziegel (Foto 24)

?    ca. 15 m³ Sperrmüll, Alteisen (Foto 25)

?    ca. 10 m³ Bauschutt und Alteisen (Foto 27)

?    ca. 10 m³ Bauschutt (Foto 28)

?    ca. 20 m³ Altstroh (Foto 30)

?    ca. 5 m³ Altziegel im nördlichen Bereich (Foto 32)

?    ca. 5 m³ Altholz (Foto 31)

?    1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m³ fassend (Foto 33)

?    ca. 20 m³ Bauschutt (Foto 34)

?    ca. 10 m³ Sperrmüll und Alteisen (Foto 35)

?    ca. 200 kg Schrott (Foto 36)

?    ca. 20 m³ Sperrmüll mit Altreifen und Metallabfällen (Foto 37)

?    ca. 5 m³ Altkunststoffe und Altmetalle (Foto 38)

?    ca. 20 m³ Altmetalle, Kunststoffe und Altreifen (Foto 39)

?    1 beschädigtes landwirtschaftliches Gerät (Foto 40)

?    ca. 20 m³ gebrauchte Gebinde, Sperrmüll und Altmetalle (Foto 41)

?    Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Foto 42)

?    5 Stück Alt-LKW-Reifen mit Altmetallen (5 m³) (Foto 43)

?    ca. 10 m³ Sperrmüll mit 2 leeren Metallfässern und einem Altreifen (Foto 44)

?    1 einachsiger Handwagen mit 4 leeren Kunststoffkanistern (Foto 50)

?    ca. 50 m³ Altmetalle mit Altholz und Sperrmüll (Foto 53 und Foto 56)

?    ca. 50 m³ Altholz mit Metallanteilen (Foto 54)

?    ca. 20 m³ Altmetalle, Maschinenteile (Foto 55)

?    1 PKW-Anhänger, amtl. KZ ***, mit ca. 10 m³ Sperrmüll (Foto 57)

?    ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz (provisorische Leitern und 1 leeres Fass) (Foto 58 und Foto 60)

?    ca. 30 m³ Sperrmüll, Altmetalle (Foto 59)

?    1 LKW-Plateauanhänger Marke Sax (Foto 61)

?    ca. 20 m³ Mais (Foto 62)

?    1 Seitenkipper, Fabrikat Fuhrmann, mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 68)

?    1 Fahrschulanhänger (Foto 75)

?    1 1-Achskipper mit Holzaufbau (Foto 84)

?    1 2-Achsanhänger –Eigenbau mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 86)

?    1 2-Achsanhänger mit ca. 15 m³ Sperrmüll (Foto 88)

?    1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 89)

?    1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Metallabfällen (Foto 90)

?    1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Altholz (Foto 91 und Foto 94)

?    1 Plateauanhänger mit ca. 10 m³ Altmetalle (Foto 92 und Foto 96)

?    1 Containeranhänger (Foto 93 und Foto 95)

?    1 kubischer Metallbehälter (Foto 97)

?    ca. 30 m³ Altmetalle inkl. Metallfässern (Foto 98 und Foto 100)

?    1 beschädigter Anhängeraufbau mit ca. 10 m³ Metallabfällen und Sperrmüll (Foto 99 und Foto 101)

?    ca. 30 m³ Altmetalle (Foto 102, 103 und 104)

?    1 beschädigte Frontladerschaufel (Foto 105)

?    ca. 40 m³ Altholz (Foto 107)

?    ca. 10 m³ Altmetalle mit Altholz (Foto 109)

?    ca. 5 Stück LKW- bzw. Traktorreifen mit Felgen (Foto 112)

?    ca. 10 m³ Altmetalle; nicht die Körnerschnecken (Foto 113)

?    ca. 10 m³ Altmetalle und 1 rote „Förderanlage“ (Foto 114)

?    ca. 50 m³ Sperrmüll (Foto 115)

?    1 Baustellenmischmaschine, Fabrikat *** KG (Foto 117)

?    ca. 3 Stück Alt-PKW-Reifen (Foto 125 und Foto 131)

?    ca. 20 m³ Altmetalle (Foto 129 Foto 132)

?    ca. 30 m³ Altholz (Foto 130)

?    1 Mobilklo (Foto 134)

?    1 Plateauanhänger (Foto 137)

?    Ca. 10 m³ Holzabfälle und Altmetalle (Foto 138)

?    1 2-Seitenkipper (Foto 140)

?    1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 141)

bis spätestens 30.6.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten nicht gefährlichen Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 30 Juni 2016 vorzulegen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, das heißt dieser Bescheid kann trotz einer Beschwerde vollstreckt werden.

Die angeschlossenen Fotos „*** 10.3.2016, 1-146“ sind ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.“

Begründend ist ausgeführt, dass der Auftrag zur Entfernung und Zuführung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der „im Spruch genannten Abfälle“ zu erteilen sei, „um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten, insbesondere damit die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird“.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Verlassenschaft durch den Verlassenschaftskurator mit Schreiben vom 19. Mai 2016 Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde beantragt wurde.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Bereits vor Jahrzehnten sei vom verstorbenen Vater auf der Liegenschaft ***, KG ***, eine landwirtschaftliche Allzweckhalle errichtet worden, in welcher sich die verfahrensgegenständlichen Objekte befunden haben.

Im Rahmen des Vollzugs des Abbruchbescheides seien die verfahrensgegenständlichen Objekte von dem mit dem Abbruch beauftragten Bauunternehmen, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage, nämlich ein Vollstreckungsverfahren über einen Entfernungsbescheid, gegeben hätte, aus der Halle entfernt und auf der Liegenschaft gelagert worden. Die Entfernung sei daher auftrags der belangten Behörde durch die von dieser beauftragten Bauunternehmung erfolgt und daher Teil der behördlichen Vollstreckungsmaßnahme.

Die Verlassenschaft sei der Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik ebensowenig beigezogen worden wie einer Besichtigung durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen. Ebenso fehle eine Begründung in den Gutachten, wie die Amtssachverständigen zur Qualifikation der einzelnen Objekte als Abfall gekommen seien.

Der Umstand, dass manche Maschinen und Fahrzeuge länger nicht gebraucht würden oder nicht im öffentlichen Verkehr verwendet würden, lasse diese nicht zum Abfall werden. Auch lasse sich eine Zuordnung der Gutachten zu den Fotos in einigen Fällen nicht nachvollziehen.

Eine Entsorgung der im Gutachten als gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte sei aus den Gutachten nicht notwendig abzuleiten. Ein Verbringen auf geeignete Bereiche oder das Trockenlegen (Entfernung allfälliger gefährlicher Betriebsstoffe) sei hingegen ausreichend. Bei den übrigen als nicht gefährlichen Abfall qualifizierten Objekten handle es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel und Baumaterial sowie angemeldete Fahrzeuge und um Teile und Zubehör für die Landwirtschaft, nicht aber um Abfall.

1.8. Neben der beschwerdeführenden Verlassenschaft erhob auch der Sohn des verstorbenen Vaters, D, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, (in der Folge: der Beteiligte) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2016, Zl. ***, Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit dem am 12. Juli 2018 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-576/004-2016, gekürzte Ausfertigung vom 21. August 2018, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten E (in der Folge: ASV für KFZ-Technik) sowie den Amtssachverständigen für Abfallchemie F (in der Folge: ASV für Abfallchemie) mit der Erstellung von Befund und Gutachten; dies zur Frage, ob betreffend die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekte eine mögliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) genannten Schutzgüter gegeben ist. Die Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen fand am 25. Jänner 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich informierte die Parteien über den Termin der Befundaufnahme; an der Befundaufnahme nahm insbesondere auch der Verlassenschaftskurator sowie seitens der belangten Behörde ein Organ der technischen Gewässeraufsicht teil.

Der beschwerdeführenden Verlassenschaft und der belangten Behörde wurden zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung die schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom 25. Jänner 2018 sowie des ASV für Abfallchemie vom 02. Februar 2018 übermittelt.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. April 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien sowie der Beteiligte teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, des Aktes der belangten Behörde betreffend den Abbruch der gegenständlichen Halle, Zl. ***, sowie durch Erörterung und Ergänzung der schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für KFZ-Technik und des ASV für Abfallchemie zu den einzelnen im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekten. Nach Erörterung der im angefochtenen Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte wurde die Verhandlung auf 12. Juni 2018 vertagt.

Für die fortgesetzte Verhandlung wurde – insbesondere auch betreffend die im angefochtenen Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte – mit der beschwerdeführenden Verlassenschaft vereinbart, dass diese zusammen mit dem Beteiligten jene Positionen ausmachen werde, deren Entsorgung aus ihrer Sicht erforderlich sei bzw. die vom zukünftigen Erben noch benötigt würden.

2.3. Für die Fortsetzung der Verhandlung am 12. Juni 2018 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Ortsbildschutz G (in der Folge: ASV für Ortsbildschutz) mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die einzelnen im Bescheid bezeichneten Objekte das in § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 öffentliche Interesse (Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter) erheblich beeinträchtigen.

Das Gutachten des ASV für Ortsbildschutz vom 01. Juni 2018 wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft und der belangten Behörde zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung am 12. Juni 2018 übermittelt.

2.4. In der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung am 12. Juni 2018 wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft Folgendes aufgetragen:

„Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung wird die Verlassenschaft

aufgefordert, bis zum 29. Mai 2018

1. zu sämtlichen einzelnen im Bescheid bezeichneten Positionen anzugeben (Erstellung einer Liste),

-    aus welchem Grund/zu welchem Zweck die Lagerung erfolgt (insbesondere ist im Hinblick auf Ihr Vorbringen anzugeben, wenn eine konkrete Lagerung ausschließlich zum Zweck der „Beweissicherung“ erfolgt),

-    ob Verwendungsabsicht besteht und

-    ggf. welche Art der Verwendung erfolgt bzw. welche Art der Verwendung

beabsichtigt ist.

2. Nachweise (zB Fotos) über die Verwendung

-    des metallischen Behälters mit der Aufschrift „Zylinderöl“ (Foto 19) (insbesondere die Lagerungen in diesem Behälter),

-    des Gefrierschranks (Foto 32) und

-    des Radiators (Foto 53)

vorzulegen.“

2.5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 teilte der Verlassenschaftskurator mit, dass veranlasst worden sei, dass auch die Tochter des verstorbenen Vaters, H, die ebenso eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, (in der Folge: die Beteiligte) zur Verhandlung kommen werde, um allenfalls die Frage, welche Fahrnisse ohnedies zu entsorgen seien, einverständlich klären zu können.

2.6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Verlassenschaft zum Zweck der effizienten Durchführung der fortgesetzten Verhandlung am 12. Juni 2018 die an die Verlassenschaft adressierten Fragen vorab zu klären und hierzu – soweit erforderlich – vorab mit dem Beteiligten und der Beteiligten (in der Folge: die Beteiligten) in Kontakt zu treten. Darüber hinaus wurde der mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung an die beschwerdeführende Verlassenschaft gerichtete Auftrag wiederholt.

2.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte am 12. Juni 2018 die Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit der beschwerdeführenden Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und eines Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung des ASV für Abfallchemie und des ASV für Ortsbildschutz fort (der ASV für KFZ-Technik war erkrankt; die Beteiligten erschienen nicht). Es wurde Beweis erhoben durch Erörterung und Ergänzung der schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für Abfallchemie und des Gutachtens des ASV für Ortsbildschutz. Die beschwerdeführende Verlassenschaft kam dem in der Ladung enthaltenen sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2018 wiederholten Auftrag nicht nach.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins, dies zu dem Zweck der Zuordnung der im Bescheid bezeichneten Objekte zu den derzeit auf den Liegenschaften vorhandenen Lagerungen, sowie die Einvernahme der Beteiligten als Zeugen, beide zum Thema der Verwendbarkeit der bzw. Entsorgung der Objekte. Darüber hinaus beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Stellung einer Anfrage an den Maschinenring *** betreffend die Mitgliedschaft des Beteiligten und dessen im Rahmen des Maschinenrings ausgeübten Tätigkeiten sowie die Stellung einer Anfrage an die Landeslandwirtschaftskammer, ob die Betriebe des Beteiligten und des verstorbenen Vaters als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt und geführt wurden und werden.

2.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte am 28. August 2018 die Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken fort, an welcher die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, ein Vertreter der belangten Behörde, der ASV für Abfallchemie, der ASV für KFZ-Technik, die Beteiligte (bis ca. 18:00 Uhr), der Beteiligte (bis ca. 14:00 Uhr, danach Ausschluss von der Verhandlung als ordnungspolizeiliche Maßnahme) und ein Organ der technischen Gewässeraufsicht als Zeuge teilnahmen. Die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekte wurden aufgesucht und, soweit möglich, den nunmehr vorhandenen Lagerungen zugeordnet. Die aufgefundenen Objekte wurden erneut von den Amtssachverständigen begutachtet und erstatteten diese ergänzende Ausführungen zu den schriftlichen und in den mündlichen Verhandlungen am 03. April und 12. Juni 2018 ergänzten Gutachten. In Vorbereitung auf diese Verhandlung samt Lokalaugenschein wurde die beantragte Stellungnahme des Maschinenrings eingeholt und den Parteien am Ende der Verhandlung am 28. August 2018 ausgehändigt.

3.   Allgemeine Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Allgemeine Feststellungen:

3.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. April 2008, Zl ***, wurde gegenüber dem Vater die zuvor angedrohte Ersatzvornahme betreffend Abbruch der Halle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet.

Der Vater verstarb am ***.

Die Beteiligten sind die Kinder des verstorbenen Vaters. Beide haben Erbantrittserklärungen abgegeben. Der Beteiligte strebt an, dass der Betrieb auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Hof unter das Anerbengesetz fällt sowie die Stellung als Anerbe. Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater ist in erster Instanz beim Bezirksgericht *** anhängig; eine Einantwortung der Beteiligten erfolgte bislang nicht.

3.1.2. Die Halle auf dem Grundstück Nr. *** wurde in der Zeit von 01. März 2016 bis 21. März 2016 durch das Bauunternehmen zwangsabgebrochen; eine Räumung der Halle vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgte durch die beschwerdeführende Verlassenschaft nicht. Die in der Halle gelagerten Objekte wurde als Vorarbeit von den Mitarbeitern des Bauunternehmens auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht. Jedenfalls der überwiegende Teil der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte wurden in diesem Rahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf unbefestigter Wiesenfläche abgestellt.

3.1.3. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich im Ortsgebiet und weisen insgesamt eine Fläche von knapp 8.500 m2 auf. Im Norden grenzt die ***, im Süden die ***, im Westen und Osten grenzen andere Liegenschaften an. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet sich ein Wohnhaus, die Grundstücke sind als Bauflächen, Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen gewidmet.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: imap, abgerufen am 06.12.2018; das Luftbild zeigt noch die nunmehr abgebrochene Halle auf dem Grundstück Nr. ***)

Die beschwerdeführende Verlassenschaft ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Objekte, letzteres soweit im Folgenden nicht anders festgestellt wird.

3.1.4. Es besteht keine Vereinbarung zwischen dem Beteiligten und der beschwerdeführenden Verlassenschaft über die Nutzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte. De facto führt der Beteiligte Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch und bedient sich dazu u.a. der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte.

3.1.5. Während des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden stetig Manipulationen an den Lagerungen der Objekte auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch den Beteiligten vorgenommen. Objekte wurden etwa zu anderen Plätzen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verbracht oder mit anderen darauf befindlichen Objekten vermengt.

3.1.6. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte beeinflussen das ästhetische Empfinden eines Durchschnittsbetrachters geringfügig nachteilig und störend. Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die Lagerungen gering beeinträchtigt; Kulturgüter sind im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht vorhanden.

3.1.7. Die beschwerdeführende Verlassenschaft ist nicht berechtigt, Abfälle iSd AWG 2002 zu behandeln oder zu sammeln. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wird keine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 betrieben.

3.2. Beweiswürdigung:

3.2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 3.1.1. bis 3.1.4. gehen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem verwaltungsgerichtlichen Akt (vgl. etwa die Mitteilung der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom 11. Juli 2018 betreffend den Stand des Verlassenschaftsverfahrens) und den Ausführungen der Parteien sowie der Beteiligten in den Verhandlungen am 03. April 2018, 12. Juni 2018 und 28. August 2018 hervor. Die Größe, Lage und Widmung der Grundstücke ist dem geografischen Informationssystem des Landes Niederösterreich, imap, dieses verbunden mit dem Grundbuch, zu entnehmen.

3.2.2. Die Feststellung zu Punkt 3.1.5. gründet auf den im Zuge des abgehaltenen Lokalaugenscheins am 28. August 2018 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Wahrnehmung. So konnte unmittelbar auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Verlassenschaft wahrgenommen werden, wie mit einer Schubraupe die Lagerungen verschiedenster Objekte manipuliert wurden. Eine Manipulation konnten ebenso bereits die Sachverständigen bei deren Befundaufnahme im Jänner 2018 wahrnehmen. Ebenso ergibt sich aus dem Vergleich der im Jahr 2016 und 2018 angefertigten Fotos die Manipulation der Lagerungen.

3.2.3. Die Feststellung zu Punkt 3.1.6. legt das nachvollziehbare und schlüssige – und daher nicht zu beanstandende – Gutachten des Sachverständigen für Orts- und Landschaftsbilder vom 01. Juni 2018 dar.

3.2.4. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Berechtigung der beschwerdeführenden Verlassenschaft besteht, Abfälle iSd AWG zu behandeln oder zu sammeln; entsprechendes wurde auch nicht vorgebracht. Auch hat sich nicht ergeben, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage betrieben würde.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekten:

4.1. 1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl (Foto 1/2018 und 19/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.7. dieses Erk):

Feststellungen:

Der Behälter befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war dort auch am 28. August 2018 witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Es handelt sich um einen metallischen zylindrischen Hohlkörper mit der Aufschrift „Zylinderöl“, der starke Rostspuren aufweist. Der Behälter ist oben aufgeschnitten und besitzt unten zumindest einen Auslass. Der Behälter war am 28. August 2018 leer bzw. enthielt Regenwasser in geringer Menge. Es kann nicht festgestellt werden, dass von diesem Behälter mögliche Gefahren für eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter ausgehen, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4) bestehen. Der Behälter wurde in der Vergangenheit zur Lagerung von Melasse verwendet. Der Behälter wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr verwendet.

Beweiswürdigung:

Anlässlich der Begutachtung am 10. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten, sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft dieses Objekts erstellt. Aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild ist die Möglichkeit einer Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten, insbesondere ist darauf kein Altöl ersichtlich. Die beschwerdeführende Verlassenschaft brachte bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2016 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beteiligten in der Verhandlung am 03. April 2018 vor, dass in diesem Behälter kein Altöl sondern Melasse gelagert worden sei. Die Beteiligten führten in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 übereinstimmend aus, dass dieser Behälter seit 40 Jahren nicht mehr verwendet wird; in der Verhandlung am 03. April 2018 gab der Beteiligte an, dass seit 25 Jahren keine Melasse mehr gekauft worden sei. Dass der Behälter nicht mehr verwendet wird, wird auch durch das am 28. August 2018 vorgefundene Erscheinungsbild bestätigt. Der ASV für Abfallchemie führte in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 nachvollziehbar aus, dass eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG nicht ableitbar sei. Er legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass davon auszugehen ist, dass in dem Behälter – entgegen der Aufschrift – in der Vergangenheit andere Materialien als Altöl gelagert worden seien und allfällige Rückstände von Materialien aufgrund der Öffnung nach oben hin, wodurch der Behälter einer gewissen Witterung und einem Tagwasserzutritt ausgesetzt ist, ausgewaschen seien.

4.2. 1 Gefrierschrank (Foto 2/2018 und 32/2016 gemäß Beilage ./1):

Feststellungen:

Der Liebherr-Gefrierschrank befand sich am 28. August 2018 im Freien an der Außenwand des Hauses auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, welche von einem ca. ein Meter breiten Balkon überdacht ist, und war funktionstüchtig. Der Kompressor funktionierte ordnungsgemäß und war an den inneren Kühlrippen eine Kühlung festzustellen. Eine Beschädigung des Kühlkreislaufes konnte nicht festgestellt werden. Der Wärmetauscher auf der Rückseite ist korrodiert, ein Bruch von Leitungen bzw. des Kühlkreislaufes kann aufgrund des Witterungseinflusses nicht ausgeschlossen werden. Ein genauer Zeitraum des möglichen Bruches von Leitungen ist im Hinblick auf den vorliegenden Korrosionszustand nicht eindeutig bestimmbar, ein Bruch ist in den nächsten Jahren wahrscheinlich. Das Kühlgerät wurde am 28. August 2018 zur Lagerung von Saatgut verwendet; hierzu ist das Kühlgerät nicht an den Strom angeschlossen. Das Kühlgerät soll im Fall der Schlachtung eines Tieres zur Lagerung von diesem verwendet werden.

Beweiswürdigung:

Im Zeitpunkt der Begutachtung am 10. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten, sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt. Bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 wurde das Kühlgerät in Betrieb genommen und vom nunmehr beigezogenen ASV für Abfallchemie schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gerät aufgrund der festzustellenden Kühlung funktionstüchtig sei und daher eine Beschädigung des Kühlkreislaufes nicht festgestellt werden könne. Auch die Feststellungen betreffend den Korrosionszustand und den möglichen Bruch von Leitungen in denen nächsten Jahren gründen sich auf die schlüssigen Ausführungen des ASV für Abfallchemie am 28. August 2018. Die derzeitige Verwendung des Kühlschranks war bei diesem Lokalaugenschein ersichtlich, die beabsichtigte zukünftige Verwendung gründet sich auf den Ausführungen des Beteiligten am 28. August 2018.

4.3. 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 41/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.8. dieses Erk):

Feststellungen:

Dieser Kunststoffbehälter befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Dieser war witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Beim Lokalaugenschein am 28. August 2018 (wie schon bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am 25. Jänner 2018) wurde dieser nicht vorgefunden. Der Kunststoffbehälter wurde entsorgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem Behälter gefährliche Flüssigkeiten gelagert wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Behälter einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).

Beweiswürdigung:

Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am 25. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am 03. April 2018 und 28. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinde und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom 30. Juni 2016 überein. Auch wurde übereinstimmend vom Beteiligten und der beschwerdeführenden Verlassenschaft angegeben, dass in dem Behälter Rapsöl enthalten gewesen sei. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am 10. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen.

4.4. 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 43/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.9. dieses Erk):

Feststellungen:

Der Kunststoffkanister befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Dieser war witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Beim Lokalaugenschein am 28. August 2018 (wie schon bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am 25. Jänner 2018) wurde dieser nicht vorgefunden. Der Kunststoffbehälter wurde entsorgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem Behälter gefährliche Flüssigkeiten enthalten waren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Kanister einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).

Beweiswürdigung:

Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am 25. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am 03. April 2018 und 28. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom 30. Juni 2016 überein. Vom Beteiligten wurde in der Verhandlung am 03. April 2018 angegeben, dass in dem Kanister Hochquellwasser enthalten gewesen sei, welches er getrunken habe. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am 10. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen.

4.5. 1 Traktor Fabrikat Steyr Typ 288 mit Frontlader (Foto 4/2018 und 46/2016 gemäße Beilage ./1):

Feststellungen:

Dieser Traktor befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am 28. August 2018 dort gelagert. Der Traktor ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte eine akute Umweltgefährdung aufgrund von vorhandenem Hydrauliköl nicht ausgeschlossen werden; der Traktor war jedoch verwendbar. Der Traktor ist zwischenzeitig instandgesetzt und nunmehr betriebsbereit. Er kann bestimmungsgemäß verwendet werden.

Beweiswürdigung:

Aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik ergibt sich, dass im Traktor gefährliche Betriebsstoffe enthalten waren, eine akute Umweltgefährdung durch Hydrauliköl bestand, der Traktor aber verwendbar war. Bei der Befundaufnahme durch den ASV für KFZ-Technik am 25. Jänner 2018 sowie bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am 28. August 2018 stellte der ASV für KFZ-Technik fest, dass der Traktor betriebsbereit und aufgrund von Reparaturen eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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