TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/12 B2487/95, B2783/96, B2878/96

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
KAG §3 Abs2 lita
Vlbg SpitalG §9 Abs4
ASVG §338 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 338 heute
  2. ASVG § 338 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 338 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  4. ASVG § 338 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 338 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 338 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 338 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. ASVG § 338 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  9. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  10. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  11. ASVG § 338 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  12. ASVG § 338 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  13. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  16. ASVG § 338 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  17. ASVG § 338 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  18. ASVG § 338 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 338 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 338 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei der Bedarfsfeststellung für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vlbg Gebietskrankenkasse; keine nachvollziehbare Interessenabwägung; keine Auseinandersetzung mit der Frage des seit fast zehn Jahren bestehenden vertragslosen Zustandes; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend die Erfüllung des Versorgungsauftrages im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht; ausreichende Bestimmtheit und sachliche Unbedenklichkeit der Bedarfsregelung für die Bewilligung und Erweiterung von Ambulatorien

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1990 idF Nr. 3/1994 (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung: 1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1990 in der Fassung Nr. 3/1994 (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung:

"Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.1980 ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.

Die Spitalbehörde hat Ermittlungen zur Feststellung des Bedarfes für die beantragten Erweiterungen der beiden Zahnambulatorien in Bludenz und Bregenz durchgeführt. Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragten Erweiterungen des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle gegeben ist.

Gemäß §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenn

  1. a)Litera a
    ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Abs4 besteht, und
  2. b)Litera b
    die Voraussetzungen des Abs3 litc und d erfüllt sind.

Nach §339 Abs1 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§2 Abs1 Zif. 7 des Krankenanstaltengesetzes) das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 12.9.1994 die Ärztekammer für Vorarlberg und die Österreichische Dentistenkammer um die Herstellung eines Einvernehmens im Sinne des §339 ASVG bzw. §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ersucht. Die Ärztekammer für Vorarlberg wie auch die Österreichische Dentistenkammer haben die Zustimmung zur Errichtung der beiden beantragten Zahnambulatorien jedoch nicht gegeben. Die Gebietskrankenkasse hat deshalb mit Schreiben vom 18.1.1995 den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht, mit der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer im Sinne der zweiten Stufe des Verfahrens nach §339 ASVG ein Einvernehmen herzustellen.

Die Österreichische Ärztekammer hat mit Schreiben vom 3.4.1995 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt, daß sie die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz aufgrund fehlenden Bedarfes und auch im Hinblick auf die mit der Fachgruppe laufenden Verhandlungsgespräche ablehnt. Von der Österreichischen Dentistenkammer wurde mit Schreiben vom 5.5.1995 der Beschluß des Kammervorstandes in seiner Sitzung vom 19.4.1995 bekanntgegeben, wonach die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz wegen mangelnden Bedarfes abzulehnen ist.

Aus diesen beiden Stellungnahmen ergibt sich, daß ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat nach §9 Abs3 litc und d des Spitalgesetzes sicherzustellen, daß das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. Auch werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wie auch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für ihre Zustimmung bzw. Genehmigung zur Errichtung der Zahnambulatorien gemäß den §§31 Abs7 Zif. 1 und 447 ASVG eine vorangehende positive Bedarfsfeststellung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten (Gutachten von Bausachverständigen, Liegenschaftssachverständigen etc.) und detaillierte Pläne verlangt. Die Zustimmung gemäß §31 Abs7 Zif. 1 ASVG wie auch die Genehmigung nach §447 ASVG werden erst nach entschiedener Bedarfsfeststellung erteilt.

Die Vorarlberger Landesregierung hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie wie auch der für die Verwaltung geltenden Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgenden Beschluß gefaßt:

'Nach Ablauf der gesetzlichen Frist konnte ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes bzw. §339 Abs1 ASVG nicht hergestellt werden. Gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, i.d.F. LGBl. Nr. 50/1994, wird das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und in Bregenz um drei Behandlungsstühle festgestellt.'" 'Nach Ablauf der gesetzlichen Frist konnte ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes bzw. §339 Abs1 ASVG nicht hergestellt werden. Gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994,, wird das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und in Bregenz um drei Behandlungsstühle festgestellt.'"

2.1. Am 15. Juli 1996 wurde von der Vorarlberger Landesregierung zur ZIVb-112-28-4/1996 folgender Bescheid erlassen:

"I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 iVm §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 50/1994, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996, die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996, der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I), der nachträglich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, Zl VIc-761-038, (siehe Beilage II), des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996, Zl 71/GKKBlud1/G, (siehe Beilage IV) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen. "I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 in Verbindung mit §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994,, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996, die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996, der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage römisch eins), der nachträglich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, Zl VIc-761-038, (siehe Beilage römisch zwei), des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage römisch drei) und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996, Zl 71/GKKBlud1/G, (siehe Beilage römisch vier) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen.

II. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996, Zl 1946/4-15/96 Pec, (siehe Beilage V) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt. römisch zwei. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage römisch eins) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996, Zl 1946/4-15/96 Pec, (siehe Beilage römisch fünf) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt.

III. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 3 des Gutachtens) erteilt. römisch drei. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage römisch drei) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 3 des Gutachtens) erteilt.

IV. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt. römisch vier. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1992,, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt.

V. Die Niederschrift vom 7.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996 und des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides. römisch fünf. Die Niederschrift vom 7.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996 und des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides.

VI. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros römisch sechs. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros

C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996 und die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen des Bescheides erklärt.

VII. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bludenz ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Betriebsbewilligungen gemäß §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgenanlage anzusuchen." römisch sieben. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bludenz ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Betriebsbewilligungen gemäß §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgenanlage anzusuchen."

Unter VIII. bis X. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen. Unter römisch acht. bis römisch zehn. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen.

Der Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"Zur Bedarfsstellung wurden Stellungnahmen des Landessanitätsrates, der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer eingeholt. Der Landessanitätsrat hat in seiner 7. Sitzung am 15.11.1994 befunden, daß der Bedarf für die Errichtung der beantragten weiteren zwei Behandlungsstühle im Zahnambulatorium der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz gegeben ist, sofern nicht in unmittelbarer Zukunft (innert einer sich aus dem spitalbehördlichen Verfahren ergebenden Frist) die zahnärztliche Versorgung im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Zugangsmöglichkeit auch für sozialschwache Schichten) sichergestellt ist.

...

Bei der Beurteilung des Bedarfes ist von folgenden Vorgaben auszugehen:

Mit den Sozialpartnern ist bei Zahnbehandlern ein Versorgungsschlüssel von 1:2.800 ausgehandelt worden; als Zielvorgabe für das Jahr 2000 ist eine Verhältniszahl von 1:2.400 vorgesehen.

Nach §9 Abs4 des Spitalgesetzes ist der Bedarf im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen. Gegenwärtig hat kein einziger freiberuflich tätiger Zahnarzt mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse einen Vertrag im Sinne der §§338 ff ASVG abgeschlossen. Eine Bedarfsprüfung im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragsärzte und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag war deshalb nicht durchzuführen.

Um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die zahnärztliche Versorgung in Vorarlberg zu erlangen, wurde anstelle der im Gesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung hinsichtlich der Kassenvertragsärzte eine Bedarfsprüfung hinsichtlich jener Zahnärzte durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Zahnärzte läßt sich der Bedarf für ein Zahnambulatorium mit vier Behandlungsstühlen in Bludenz begründen. Dies wird aus den folgenden Anhaltszahlen deutlich:

                                     Vorarlberg   Bezirk Bludenz

Einwohnerzahl (Verwaltungszählung     358.896         66.677

vom März 1996)

Zahnbehandlerbedarf bei Schlüssel       128             24

1:2.800

Zahnärzte in den Ambulatorien der        17             2

VGKK

Zahnbehandler im Abrechnungsüber-  Zahnärzte: 39        5

einkommen                          Dentisten:  4        2

Zahnbehandler in weiteren Kranken-       2              0

anstalten

Daraus resultierender Zahnbehand-        66             15

lermangel

Einwohner pro Zahnbehandler            5.789          7.409

Wenn in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetretenen Zahnbehandler Kassenvertragsärzten bzw. Dentisten mit Kassenvertrag gleichzuhalten sind, ergibt sich landesweit eine Verhältniszahl von einem Zahnbehandler auf 5.789 Einwohner, also in etwa eine Verdoppelung des von der Ärztekammer berechneten Verhältnisses von 1:2.694. Im Bezirk Bludenz liegt diese Zahl bei 1:7.409. Der von der Ärztekammer erhobene Versorgungsschlüssel ist somit im Bezirk Bludenz um das 2,8-fache höher anzusetzen.

Zu berücksichtigen gilt ferner, daß das Abrechnungsübereinkommen lediglich konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen, nicht aber kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersätze umfaßt.

Das Zahnambulatorium der Gebietskrankenkasse in Bludenz ist nicht als Ersatz für die freiberuflich tätigen Zahnbehandler anzusehen, sondern vielmehr als Ergänzung. Wie die nachfolgende Tabelle belegt, bevorzugt ein größerer Teil der Patienten eine Behandlung in den Ambulatorien der Gebietskrankenkasse:

Zahnam-       Wartezeiten in Monaten      Vorgemerkte Patienten

bulatorium

           Prothet Konserv.-         kieferort Protheti Kons.-

           ik      chirurg.          h.        k        chirurg.

Bludenz    4       12                *         180      190

                   Aufnahmestopp

                   seit Sept. 95

Bregenz    3       4                 *         143      137

Dornbirn   5       Aufnahmestopp     6 Monate  370      keine

                                                        Aufnahme

Feldkirch  2       5                 *         114      332

Stand: Ende April 1996

* wird nicht angeboten

Im Jahr 1995 wurden in den Zahnambulatorien der VGKK insgesamt

3.921 Prothesen (Bludenz 689, Bregenz 551, Dornbirn 1.429, Feldkirch 1.252) angefertigt und 7.268 Prothesen-Reparaturen durchgeführt.

Ein Gesamtvergleich der Behandlungsfälle 1994 (das Ergebnis für 1995 liegt noch nicht vor) ergibt folgendes Bild:

Behandlung           Niedergelassene Zahnambulatorien   Gesamt

                      Zahnbehandler      der VGKK

Konservierend-           182.450          24.452       206.902

chirurgischer

Bereich

Prothetischer            10.117           2.907         13.024

Bereich

Kieferorthopädischer      3.175            592          3.767

Bereich

Gesamt                   195.742          27.951       223.693

Das Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums Bludenz umfaßt die Stadt Bludenz sowie die Regionen Arlberg/Klostertal, Brandnertal, Montafon und teilweise das Große Walsertal und den Walgau (siehe auch Beilagen VII und VIII). Das Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums Bludenz umfaßt die Stadt Bludenz sowie die Regionen Arlberg/Klostertal, Brandnertal, Montafon und teilweise das Große Walsertal und den Walgau (siehe auch Beilagen römisch sieben und römisch acht).

Bei den fünf Zahnärzten und zwei Dentisten des Bezirkes Bludenz, die dem Abrechnungsübereinkommen der Gebietskrankenkasse beigetreten sind, wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführt. Dabei wurden den Zahnbehandlern folgende Fragen gestellt:

  1. 1.Ziffer eins
    Wieviele Patienten behandeln Sie derzeit durchschnittlichpro Woche?
  2. 2.Ziffer 2
    Welche Wartezeiten ergeben sich?
  3. 3.Ziffer 3
    Können Notfälle sofort behandelt werden?
  4. 4.Ziffer 4
    Über welche medizinisch-technische Einrichtung verfügt Ihre Ordination?

Das Ergebnis der Umfrage ist in der Beilage VI dargestellt.Das Ergebnis der Umfrage ist in der Beilage römisch sechs dargestellt.

Der sozialpolitische Ausschuß des Vorarlberger Landtages hat bereits am 2.5.1991 mehrheitlich beschlossen, die Vorarlberger Landesregierung wolle bei begründeter Annahme eines erhöhten Bedarfes bemüht sein, eine Verbesserung der zahnmedizinischen Grundversorgung zu erzielen und für den Fall des Nichterreichens der im 'Selbständigen Antrag gemäß §12 Geschäftsordnung des Landtages - zahnmedizinische Versorgung in Vorarlberg' gestellten Ziele bei begründetem Bedarf auch Genehmigungen weiterer Ambulatorien ins Auge zu fassen. Die Vorarlberger Landesregierung hat sich in ihrer Sitzung am 14.5.1991 mit der Frage des Bedarfes für die Errichtung von Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz auseinandergesetzt. Sie hat damals den Bedarf für ein Zahnambulatorium in Bludenz mit zwei Behandlungsstühlen und in Bregenz mit drei Behandlungsstühlen festgestellt.

Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragte Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle gegeben ist."

Das Ergebnis der Bedarfsprüfung wurde der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer bekanntgegeben. Zu den abgegebenen Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer wird im Bescheid bemerkt:

"Die entscheidende Behörde hatte bei der Beurteilung der Bedarfsfrage geltendes Recht anzuwenden. Auf §9 Abs4 des Spitalgesetzes wird deshalb nochmals hingewiesen. Zu den weiteren vorgebrachten Punkten wird auf die bei der Bedarfsbeurteilung durch die Behörde vorgebrachten Erwägungen verwiesen.

Zu den vom Vertreter der Ärztekammer bei der kommissionellen Verhandlung am 6.3.1996 in Bludenz vorgebrachten Einwendungen wird noch folgendes festgestellt:

Im Spruch dieses Bescheides wird der Bewilligungsumfang auf vier Behandlungsstühle eingeschränkt. Weder hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in ihren Anträgen und Vorbringen erkennen lassen, daß im Neubau des Zahnambulatoriums in Bludenz weitere Behandlungsstühle untergebracht werden sollen, noch hat die Behörde bei der Kommissionierung den Eindruck gewonnen, daß im neuen Objekt 'künstlich' Raum für zusätzliche Behandlungsstühle geschaffen werden soll.

Wie eingangs angeführt, wurde das im ASVG vorgesehene Verfahren vor der Bedarfsfeststellung durchgeführt."

Zur Stellungnahme der Dentistenkammer wird ausgeführt:

"Bei Erfüllung der im Spruch bzw. im Gutachten des strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen angeführten Vorschreibungen ist eine ordnungsgemäße Errichtung der Panoramaröntgeneinrichtung gewährleistet, sodaß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.

Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung kann die Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorsch

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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