TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W172 2176756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W172 2176756-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2018 mündlich verkündeten

Beschlusses (Pkt. A.I.) und Erkenntnisses (Pkt. A.III.)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1134866100-161533511 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1134866100-161533511 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018

A)

  • -Strichaufzählung
    beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  • -Strichaufzählung
    zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am 12.11.2016 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch das Bezirkspolizeikommando Villach.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 06.11.2017 erhoben.

5. Am 05.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX (im Folgenden auch: "MR") einvernommen.Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge römisch 40 (im Folgenden auch: "MR") einvernommen.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die o.a. Entscheidung mündlich verkündet.

6. In das Verfahren wurden u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungs- und Beweismittel vorgelegt bzw. eingebracht, nämlich:

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers für einen Deutschkurs, Niveau A1.2, vom 28.03.2018,

  • -Strichaufzählung
    ÖSD-Zertifikat A1 des Beschwerdeführers vom 30.05.2017,

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers für Unterricht Deutsch als Fremdsprache zur Prüfungsvorbereitung A vom 29.05.2017,

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers für einen Workshop "Let's talk about sex" vom 10.05.2017,

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers für einen Werte- und Orientierungskurs vom 07.04.2017

  • -Strichaufzählung
    österreichischer Flüchtlingskonventionspass von MR,

  • -Strichaufzählung
    Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2014, Zl. W155 1435267-1 betreffend die Asylgewährung an MR, dem Bruder des Beschwerdeführers,

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung vom Beschwerdeführer und vom MR jeweils vom 16.10.2018 sowie

  • -Strichaufzählung
    Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2014, Zl. W209 1435009-1, betreffend die Asylgewährung an Jamtullah HAKIMZAI, dem Cousin des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er neun Jahre Grundschulbesuch, an Berufsausbildung eine zum Hotelhilfsarbeiter auf und war auch beruflich als solcher tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt bis zu seiner Ausreise im Sommer 2016. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch drei Brüder, wovon einer volljährig ist. Seine Eltern sind verstorben. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er neun Jahre Grundschulbesuch, an Berufsausbildung eine zum Hotelhilfsarbeiter auf und war auch beruflich als solcher tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt bis zu seiner Ausreise im Sommer 2016. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch drei Brüder, wovon einer volljährig ist. Seine Eltern sind verstorben. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 13.11.2016 in Österreich auf und ist hier strafgerichtlich unbescholten. Er hat familiäre Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, nämlich zu seinem älteren Bruder MR. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst sich in XXXX aufgehalten hatte, lebt er seit 07.07.2017 mit MR in XXXX , gemeinsam in einem 36 Quadratmeter großen Zimmer. Gemeinsam ziehen sie nun in eine andere Wohnung in XXXX um. MR hilft dem Beschwerdeführer auch finanziell, indem er ihm Kleidung kauft, da dieser selbst dazu kein Geld hat. Er hilft ihm auch organisatorisch bei Behördenwegen etc. Der Beschwerdeführer würde im umgekehrten Fall auch seinem Bruder helfen. Sollte der Beschwerdeführer einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen, haben beide die Absicht, auch weiter zusammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Freizeit in Österreich verbringt der Beschwerdeführer gemeinsam mit MR, in dem er mit diesem dauernd in XXXX unterwegs ist (Zitat des Beschwerdeführers: "Die Leute sagen, dass wir wohl Zwillinge seien"). Der Beschwerdeführer und MR haben auch österreichische Freunde z.B. die Lehrerin des Beschwerdeführers ist eine gute Freundin von ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen A1-Kurs in XXXX , in XXXX hat er dann einen A1.2-Kurs besucht, den MR finanzierte. Der Beschwerdeführer hat noch weitere staatliche Sprachkurse besucht, die kürzer dauerten und kostenlos waren. Berufliche und/oder gemeinnützige Beschäftigungen konnte der Beschwerdeführer nicht ausüben, da er bislang nicht "offiziell" arbeiten konnte, weil ihm dies nicht erlaubt waren. Er hat sich auch beim Roten Kreuz für eine gemeinnützige Beschäftigung angemeldet, doch ist eine solche noch nicht zu Stande gekommen, er ist aber dort vorgemerkt. Vereinsmitgliedschaften in Österreich hat er keine, er würde aber gerne wie in Afghanistan Cricket spielen, doch gibt es in Österreich keine Cricket-Gruppe, bei der er spielen könnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hält sich seit 13.11.2016 in Österreich auf und ist hier strafgerichtlich unbescholten. Er hat familiäre Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, nämlich zu seinem älteren Bruder MR. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst sich in römisch 40 aufgehalten hatte, lebt er seit 07.07.2017 mit MR in römisch 40 , gemeinsam in einem 36 Quadratmeter großen Zimmer. Gemeinsam ziehen sie nun in eine andere Wohnung in römisch 40 um. MR hilft dem Beschwerdeführer auch finanziell, indem er ihm Kleidung kauft, da dieser selbst dazu kein Geld hat. Er hilft ihm auch organisatorisch bei Behördenwegen etc. Der Beschwerdeführer würde im umgekehrten Fall auch seinem Bruder helfen. Sollte der Beschwerdeführer einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen, haben beide die Absicht, auch weiter zusammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Freizeit in Österreich verbringt der Beschwerdeführer gemeinsam mit MR, in dem er mit diesem dauernd in römisch 40 unterwegs ist (Zitat des Beschwerdeführers: "Die Leute sagen, dass wir wohl Zwillinge seien"). Der Beschwerdeführer und MR haben auch österreichische Freunde z.B. die Lehrerin des Beschwerdeführers ist eine gute Freundin von ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen A1-Kurs in römisch 40 , in römisch 40 hat er dann einen A1.2-Kurs besucht, den MR finanzierte. Der Beschwerdeführer hat noch weitere staatliche Sprachkurse besucht, die kürzer dauerten und kostenlos waren. Berufliche und/oder gemeinnützige Beschäftigungen konnte der Beschwerdeführer nicht ausüben, da er bislang nicht "offiziell" arbeiten konnte, weil ihm dies nicht erlaubt waren. Er hat sich auch beim Roten Kreuz für eine gemeinnützige Beschäftigung angemeldet, doch ist eine solche noch nicht zu Stande gekommen, er ist aber dort vorgemerkt. Vereinsmitgliedschaften in Österreich hat er keine, er würde aber gerne wie in Afghanistan Cricket spielen, doch gibt es in Österreich keine Cricket-Gruppe, bei der er spielen könnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.

MR ist am 01.01.1994 in Afghanistan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Seit bereits sechs Jahren hält sich MR in Österreich auf. Anfang Sommer 2012 hat MR Afghanistan verlassen, bis dahin haben der Beschwerdeführer, MR und deren Familienangehörigen in Afghanistan gemeinsam gelebt. MR hat als zweitältester Bruder des Beschwerdeführers, der älteste Bruder war bereits verstorben, schon damals in Afghanistan für den Beschwerdeführer bzw. die Familie gesorgt, selbst als die Eltern des Beschwerdeführers noch lebten, weil er an einer US-Militärbasis gearbeitet hatte. So hat er diesen geholfen, dass sie keine Schwierigkeiten bekommen, und um ihre Sicherheit gesorgt. Als die Eltern starben, ist MR aus Afghanistan geflüchtet. Die Familie wurde dann in weiterer Folge von einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, der ein Jahr älter als der Beschwerdeführer ist, unterstützt. Dieser hält sich nun in der Türkei auf. Mit diesem Bruder verließ der Beschwerdeführer gemeinsam Afghanistan.

MR wurde vom (damaligen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.05.2013 subsidiärer Schutz gewährt, im Beschwerdewege wurde ihm dann mit Entscheidung des BVwG vom 03.06.2014, Zl. W155 1435267-1 Asyl gewährt. MR war in Folge beruflich ein Jahr lang bei der Firma XXXX als Staplerfahrer tätig, dann war er zwei bis drei Monate lang ohne Beschäftigung, seit 04.06.2018 ist er Vollzeit bei der Firma " XXXX " in Graz angemeldet, wo er für Fenster- und Grundreinigung eingesetzt wird. MR ist ledig und hat keine Kinder.MR wurde vom (damaligen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.05.2013 subsidiärer Schutz gewährt, im Beschwerdewege wurde ihm dann mit Entscheidung des BVwG vom 03.06.2014, Zl. W155 1435267-1 Asyl gewährt. MR war in Folge beruflich ein Jahr lang bei der Firma römisch 40 als Staplerfahrer tätig, dann war er zwei bis drei Monate lang ohne Beschäftigung, seit 04.06.2018 ist er Vollzeit bei der Firma " römisch 40 " in Graz angemeldet, wo er für Fenster- und Grundreinigung eingesetzt wird. MR ist ledig und hat keine Kinder.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten des Beschwerdeführers. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Ferner weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch der in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 39).2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten des Beschwerdeführers. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Ferner weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vergleiche für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch der in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 39,).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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