Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2196847-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVmDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG iVm
§ 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, sowie § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, sowie Paragraph 53, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger türkischer Abstammung, reiste erstmals im Jahr 1990 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in die Türkei aus. Am 08.01.2014 reiste er wiederum illegal in das Bundesgebiet ein.
Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 06.05.2014 erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Jahr 2007 zum katholischen Glauben übergetreten sei. Im Jahr 2009 sei er dann aus Österreich in die Türkei zurückgekehrt. In der Türkei habe er an einer Demonstration für Öcalan bzw. für den Gezi Park teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von seinem Onkel, einem streng gläubigen Moslem, mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Zudem habe man ihn während des Militärdienstes geschlagen und schlecht behandelt. Wegen des katholischen Glaubens sei zudem auch sein Vorzimmerflur angezündet worden. Daraufhin habe er beschlossen, die Türkei wieder zu verlassen.
2. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei bestätigte er zusammenfassend seine Angaben aus der Erstbefragung. Wenn er in die Türkei zurückkehre, würden ihn seine Verwandten umbringen. Er sei zudem mehr Österreicher als Türke und wolle mit seiner Verlobten eine Familie gründen bzw. ein normales Leben führen, wenn er aus der Haft entlassen werde. Seine Straftaten würden ihm leidtun und sei er wegen seines Drogenkonsums nicht er selbst gewesen. Er könne es sich nicht vorstellen, woanders zu leben.
3. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 abs.1 Z 2, 5, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).3. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fes