TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 L507 2196847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L507 2196847-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, sowie § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger türkischer Abstammung, reiste erstmals im Jahr 1990 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in die Türkei aus. Am 08.01.2014 reiste er wiederum illegal in das Bundesgebiet ein.

Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 06.05.2014 erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Jahr 2007 zum katholischen Glauben übergetreten sei. Im Jahr 2009 sei er dann aus Österreich in die Türkei zurückgekehrt. In der Türkei habe er an einer Demonstration für Öcalan bzw. für den Gezi Park teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von seinem Onkel, einem streng gläubigen Moslem, mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Zudem habe man ihn während des Militärdienstes geschlagen und schlecht behandelt. Wegen des katholischen Glaubens sei zudem auch sein Vorzimmerflur angezündet worden. Daraufhin habe er beschlossen, die Türkei wieder zu verlassen.

2. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei bestätigte er zusammenfassend seine Angaben aus der Erstbefragung. Wenn er in die Türkei zurückkehre, würden ihn seine Verwandten umbringen. Er sei zudem mehr Österreicher als Türke und wolle mit seiner Verlobten eine Familie gründen bzw. ein normales Leben führen, wenn er aus der Haft entlassen werde. Seine Straftaten würden ihm leidtun und sei er wegen seines Drogenkonsums nicht er selbst gewesen. Er könne es sich nicht vorstellen, woanders zu leben.

3. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 abs.1 Z 2, 5, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Die Erstbehörde traf im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen nicht glaubwürdig und auch nicht plausibel seien und die vorgebrachte Bedrohungssituation daher nicht den Tatsachen entspreche.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.

Zum verhängten Einreiseverbot wurde festgehalten, dass sich die entsprechenden Feststellungen auf die vorliegenden Urteilsausfertigungen gründen würden.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß

§ 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 24.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei sehr wohl eine existenzielle Notlage drohe. Er sei auch tatsächlich vom moslemischen Glauben abgekommen und habe vor, sich taufen zu lassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er seinen christlichen Glauben keinesfalls ausleben können und müsse mit Verfolgung rechnen.

Nach der Entlassung werde der Beschwerdeführer Unterstützung von seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Verlobten erhalten.

Zu den begangenen Straftaten sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bei deren Begehung unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden habe. Die Zeit in der Haft habe er jedoch für eine Drogentherapie genutzt und sei auf dem besten Weg, seine Sucht und die damit verbundene Aggressivität unter Kontrolle zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei.

Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer selber hat keine Sorgepflichten.

In Österreich leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers, der Vater ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer hat auch Verwandte in der Türkei.

Neben der Justizanstalt ist der Beschwerdeführer auch noch in der Wohnung seiner Mutter gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Friseur absolviert. Er hat bei verschiedenen Firmen gearbeitet, jedoch immer nur für sehr kurze Zeit. Die längste durchgehende Beschäftigung dauerte sechs Monate. Zuletzt ging er keiner Beschäftigung nach und wurde von der Caritas bzw. seiner Familie unterstützt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, weitere soziale und private Bindungen konnten nicht festgestellt werden.

Sein Strafregisterauszug weist 12 Eintragungen auf.

Der Beschwerdeführer leidet an Magenproblemen, ist darüber hinaus jedoch gesund.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er in der Türkei in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

1.3. Zum verhängten Einreiseverbot

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2014 trotz gültigem Aufenthaltsverbot illegal wieder nach Österreich eingereist.

Dem letztlich mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Einreiseverbot liegen folgende Verurteilungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX (rk XXXX) vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis zum Hauptanklagefaktum des § 130 StGB, das lange Zurückliegen der Taten und der Versuch bei einem Tatfaktum gewertet.

Erschwerend mussten einschlägige Vorstrafen, der sehr rasche Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit 3 Vergehen und die Voraussetzungen des § 39 StGB festgestellt werden.

Am XXXX (rk XXXX) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

In diesem Verfahren wurde ihm mit Beschluss vom XXXX ein Strafaufschub nach

§ 39 Abs. 1 SMG gewährt, welcher jedoch mit Beschluss vom XXXX (nicht rechtskräftig) widerrufen wurde.

Als mildernd wurden vom Gericht der Umstand, dass es bei den gegenständlichen Fakten beim Versuch geblieben ist, das zum Teil lange Zurückliegen der Fakten, das Geständnis sowie der Umstand, dass kein finanzieller Schaden entstanden ist, gewertet.

Erschwerend wurden jedoch das Zusammentreffen von 5 Vergehen mit einem Verbrechen und das massiv getrübte Vorleben festgestellt.

Am XXXX (rk XXXX) wurden er vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 12 2. Fall, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Als mildernd konnte vom Gericht kein Umstand gewertet werden.

Erschwerend mussten hingegen 8 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit 2 Vergehen und die Tatbegehung während eines offenen Strafaufschubes nach § 39 SMG sowie teils während anhängigen Verfahrens festgestellt werden.

1.4. Zur Lage in der Türkei wird - wie im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt - Folgendes festgestellt:

"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 21.3.2018, Bericht des OHCHR über die Auswirkungen des Ausnahmezustands auf die Menschenrechte in der Türkei (relevant für die Abschnitte: 4. Rechtsschutz/Justizwesen und 11. Allgemeine Menschenrechte)

Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte veröffentlichte am 20.3.2018 seinen "Bericht über die Auswirkungen des Ausnahmezustands auf die Menschenrechte in der Türkei, einschließlich eines aktualisierten Berichts über den Südosten" für den Zeitraum 2017. Laut Bericht hat die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands in der Türkei zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vgl. Zeit 20.3.2018). Eines der alarmierendsten Ergebnisse ist laut Hochkommissar, Zeid Ra'ad Al Hussein, die Tatsache, dass die türkischen Behörden Berichten zufolge etwa 100 Frauen, die schwanger waren oder gerade entbunden hatten, festhielten, vor allem mit der Begründung, sie seien "Mitarbeiter" ihrer Ehemänner, die im Verdacht stehen, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen. Einige Frauen wurden mit ihren Kindern festgenommen, andere wurden gewaltsam von ihnen getrennt (OHCHR 20.3.2018).

Der Bericht warnt davor, dass der Ausnahmezustand die Verschlechterung der Menschenrechtslage und die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei begünstigt hat und langfristige Auswirkungen auf das institutionelle und sozioökonomische Gefüge der Türkei haben kann. Der Bericht unterstreicht ferner die Notwendigkeit, unabhängige, individuelle Prüfungen und Entschädigungen für die Opfer willkürlicher Verhaftungen und Entlassungen zu gewährleisten, und fordert die Türkei auf, den Ausnahmezustand unverzüglich zu beenden, das normale Funktionieren der staatlichen Institutionen wiederherzustellen sowie alle Rechtsvorschriften, die nicht den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen entsprechen, einschließlich der Notverordnungen, zu überarbeiten bzw. zu revidieren (OHCHR 20.3.2018).

Das türkische Außenamt warf in einer Reaktion dem Hochkommissar vor, nicht nur seine Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber der Türkei verloren zu haben, sondern dass das OHCHR unter seiner Leitung zum Kollaborateur terroristischer Organisationen abgestiegen sei. Der Bericht sei in Zusammenarbeit mit dem Terror nahestehender Kreise erstellt worden (MFA 20.3.2018).

Quellen:

• MFA - Republic of Turkey/Ministry of Foreign Affairs (20.3.2018):

No: 79, 20 March 2018, Press Release Regarding the OHCHR Turkey Report published on 20 March 2018, http://www.mfa.gov.tr/no_-79-bm-insan-haklari-yuksek-komiserli%C4%9Finin-ulkemize-iliskin-olarak-20-mart-2018-tarihinde-yayimladigi-belge-hk_en.en.mfa, Zugriff 21.3.2018

• OHCHR - The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (20.3.2018): Turkey: UN report details extensive human rights violations during protracted state of emergency, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22853&LangID=E, Zugriff 21.3.2018

• Die Zeit (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.3.2018

KI vom 21.3.2018, Urteile des EGMR zu den inhaftierten Journalisten Alpay und Altan (relevant für die Abschnitte: 4. Rechtsschutz/Justizwesen und 11. Allgemeine Menschenrechte)

In den Fällen Sahin Alpay versus Türkei und Mehmet Hasan Altan versus Türkei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden waren (ECHR 20.3.2018). Dieser schloss sich damit der Meinung des türkischen Verfassungsgerichts an, das die Inhaftierung der beiden Kläger als Verstoß gegen die Meinungs- und Pressefreiheit gewertet und ihre Freilassung im Januar angeordnet hatte. Nach Kritik der Erdogan-Regierung an der Entscheidung hatten untergeordnete Gerichte aber die Freilassung der beiden verweigert (Zeit 20.3.2018).

Der türkische Staat muss ihnen jeweils 21 500 Euro Entschädigung zahlen. Es waren die ersten Urteile des EGMR zu inhaftierten Journalisten in der Türkei. Alpay und Altan waren vor knapp zwei Jahren nach dem gescheiterten Militärputsch, für den die türkische Regierung den in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen verantwortlich macht, festgenommen worden. Alpay schrieb für die inzwischen geschlossene Zeitung Zaman, das wichtigste Medium der Gülen-Bewegung. Altan leitete eine Diskussionssendung im TV-Sender Can Erzincan TV, in der er nach Angaben der Ankläger mit "geheimen Botschaften" zum Putsch aufgerufen haben soll (FR 20.3.2018).

Alpay ist mittlerweile aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt worden. Das Verfahren gegen ihn läuft noch. Ein Prozesstermin steht noch nicht fest. Altan sitzt weiter im Gefängnis. Er wurde im Februar wegen versuchten Umsturzes zu lebenslanger Haft verurteilt (Standard 20.3.2018).

Quellen:

• European Court of Human Rights (20.3.2018): Chamber judgments concerning Turkey, https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home, Zugriff 21.3.2018

• Frankfurter Rundschau (20.3.2018): Menschenrechts-Gerichtshof verurteilt Türkei,

http://www.fr.de/politik/tuerkei-menschenrechts-gerichtshof-verurteilt-tuerkei-a-1470850, Zugriff 21.3.2018

• Der Standard (20.3.2018): Menschenrechtsgericht: U-Haft zweier türkischer Journalisten rechtswidrig, https://derstandard.at/2000076473222/Menschenrechtsgerichtshof-verurteilt-Tuerkei-wegen-Journalistenhaft, Zugriff 21.3.2018

• Die Zeit (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.3.2018

KI vom 5.3.2018, UN-Sonderberichterstatter für Folter zu Foltervorwürfen und Verhalten der Regierung (relevant für Abschnitt: 6. Folter und unmenschliche Behandlung)

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, äußerte ernste Besorgnis über die zunehmenden Vorwürfe von Folter und anderer Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016. Melzer zeigte sich beunruhigt angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen, andere zu belasten. Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe.

Der Sonderberichterstatter sagte, dass die Regierungsstellen offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden, in denen Folter behauptet wird, angeblich von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf jene Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, welche Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht.

Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, scheint laut Melzer jedoch ein Klima der Straffreiheit, Selbstzufriedenheit und Duldung gefördert zu haben, das dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018).

Der Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selber in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018).

Quellen:

• OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22718&LangID=E, Zugriff 5.3.2018

• SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 5.3.2018

KI vom 12.2.2018, Resolution des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage (relevant für die Abschnitte: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 6. Folter und unmenschliche Behandlung,

12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet, 13.1. Opposition, 16. Religionsfreiheit)

In einer Resolution zur Menschenrechtslage in der Türkei erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär derzeit als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Das EP ist zutiefst beunruhigt darüber, dass sich die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei stetig verschlechtert und dass es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt. Das EP verurteilt, dass Justiz und Verwaltung Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen machen, um Zehntausende zu verfolgen und fordert die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen. Das EP fordert, dass in der Türkei der Ausnahmezustand aufgehoben und die Notstandsdekrete zurückgenommen werden, und die türkische Regierung im Sinne der Rechtsstaatlichkeit allen Personen, die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt waren, die Gelegenheit gibt, geeignete und wirksame Rechtsbehelfe einzulegen, wobei hierbei die Unschuldsvermutung ein Grundprinzip ist. Das EP fordert die Türkei auf, die "Untersuchungskommission zu Notstandsverfahren" so rasch wie möglich zu reformieren, damit diese zu einer soliden und unabhängigen Kommission wird, die in der Lage ist, alle Fälle einzeln zu behandeln, die überaus große Anzahl von Anträgen, die sie erhält, wirksam zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die juristische Überprüfung nicht unangemessen verzögert wird. Die Entscheidungen der Kommission sind öffentlich zugänglich zu machen. Das EP bekräftigt, dass die allgemein gefassten türkischen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung nicht dafür genutzt werden sollten, Bürger und die Medien dafür zu bestrafen, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben und verurteilt in diesem Zusammenhang, dass mindestens 148 wissenschaftliche Mitarbeiter öffentlicher und privater Universitäten in Istanbul, die die Petition "Akademiker für den Frieden" unterzeichnet hatten, verhaftet und vor Gericht gestellt wurden. Das EP verurteilt ebenso die jüngsten Festnahmen von Journalisten, Aktivisten, Ärzten und gewöhnlichen Bürgern, die sich kritisch über den türkischen Militäreinsatz in Afrin äußerten und ist zutiefst beunruhigt über die humanitären Folgen des Militäreinsatzes.

Das EP zeigt sich zutiefst beunruhigt über Berichte, wonach Häftlinge misshandelt und gefoltert worden sind, und fordert die türkischen Staatsorgane auf, diese Vorwürfe sorgfältig zu prüfen. Das EP fordert erneut die Veröffentlichung des Berichts des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates ("CPT-Bericht").

Das EP verurteilt den Beschluss des türkischen Parlaments auf das Schärfste, die Immunität zahlreicher Abgeordneter auf verfassungswidrige Weise aufzuheben, wodurch der Weg für die kürzlich erfolgte Festnahme von zehn Mitgliedern der Opposition - darunter die beiden Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) - bereitet und sechs Mitgliedern der Opposition das Mandat aberkannt wurde. Es verurteilt die Inhaftierung von 68 kurdischen Bürgermeistern und die willkürliche Absetzung gewählter Kommunalvertreter, wodurch die demokratische Struktur der Türkei weiter ausgehöhlt wird. Das EP fordert nachdrücklich die sofortige und bedingungslose Freilassung all derjenigen, die ohne Vorliegen irgendwelcher Beweise in Gewahrsam gehalten werden.

Das EP ist zutiefst beunruhigt über die Missachtung der Religionsfreiheit, die sich etwa in der zunehmenden Diskriminierung von Christen und sonstigen religiösen Minderheiten äußert.

Das EP hegt angesichts der Entscheidung des Istanbuler Strafgerichts, die beiden Journalisten Mehmet Altan und Sahin Alpay nicht aus der Haft zu entlassen, obwohl das Verfassungsgericht ihre Freilassung mit der Begründung angeordnet hatte, in der Haft seien ihre Rechte verletzt worden, schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des Justizsystems in der Türkei (EP 8.2.2018).

Das türkische Außenministerium wies die Resolution des Europäischen Parlaments zurück und vermeldete, dass die Resolution weit davon entfernt sei, die gegenwärtigen Bedingungen zu verstehen, mit denen die Türkei konfrontiert ist. Die Türkei würde die Resolution als "null und nichtig" betrachten (HDN 9.2.2018).

Quellen:

• EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.2.2018

• HDN - Hürriyet Daily News (9.2.2018): European Parliament's 'rights in Turkey' resolution null and void: Turkish Foreign Ministry,

http://www.hurriyetdailynews.com/european-parliaments-rights-in-turkey-resolution-null-and-void-turkish-foreign-ministry-127039, Zugriff 12.2.2018

KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien (relevant für Abschnitt: 12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet)

Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).

Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).

Quellen:

• Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,

https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018

• AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,

http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018

• DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018

• OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018

• Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,

https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017).

Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).

Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017).

Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).

Quellen:

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AA - Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again',

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018

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FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018

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HDN - Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018

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Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018

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Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018

KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).

Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).

Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017).

Quellen:

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Anadolu Agency (29.11.2017): Turkey issues arrest warrants for FETO suspects,

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-issues-arrest-warrants-for-feto-suspects/984501, Zugriff 29.11.2017

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Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 29.11.2017

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Turkish Purge (3.11.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 29.11.2017

KI vom 23.10.2017, Intervention des Menschenrechtskommissar des Europarates zur Festnahme von Journalisten und Meinungsfreiheit (relevant für Abschnitt: 12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet)

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, hat sich in einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für die Freilassung in Untersuchungshaft gehaltenen Journalisten in der Türkei stark gemacht. Die Haftentscheidungen nannte er "willkürlich und unverständlich" (Der Standard 19.10.2017).

Das fortdauernde Muster von Verletzungen der Meinungsfreiheit aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Gerichte erfüllen laut Muižnieks nicht die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Normen. Sowohl der Kommissar als auch sein Vorgänger haben bereits mehrfach die weitverbreiteten Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei hervorgehoben, unterstrichen durch den Umstand, dass die Türkei Gegenstand der höchsten Zahl von Urteilen des Gerichtshofs zu

Artikel 10 der Konvention ist. Der Kommissar stellte fest, dass die Mehrzahl der Strafverfahren gegen Journalisten auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe und ohne sachliche Beweise außer ihrer rein journalistischen Tätigkeit eingeleitet wurde. Der Kommissar zeigte sich betroffen von der mangelnden Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Beurteilung durch das Gericht und überdies von der offensichtlich unplausiblen Einschätzung, wonach die Angeklagten zugleich sowohl Propaganda für die Gülen-Bewegung als auch für die PKK betrieben hätten, zwei Organisationen, die in Gegnerschaft zu einander stehen. Zudem fehlten sachliche Beweise, die irgendeinen Zusammenhang zwischen den Verdächtigen und diesen Organisationen herstellen, abgesehen von kritischen Zeitungsartikeln zu Fragen, die von öffentlichem Interesse sind. Generell stellte der Kommissar fest, dass die Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug gegen Journalisten verbunden sind, nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren, sondern auch zu einem Klima der Selbstzensur beitragen, nämlich für jeden investigativen Journalisten, der Recherchen betreibt und über das Verhalten und Handeln staatlicher Stellen berichtet. Der Kommissar stellte fest, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Journalisten und Journalistinnen sowie Menschenrechtsanwälte während des Ausnahmezustands dramatisch zugenommen hat, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Untersuchungshaft nicht geändert hat. Muižnieks nahm erneut mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Journalisten in den meisten Fällen auf der Grundlage fadenscheiniger Anschuldigungen und mit sehr wenig oder gar keinem Prima-Facie-Beweis festgenommen wurden (CoE-CommDH 10.10.2017).

Rund 900 Journalisten und Journalistinnen wurde in der Türkei die Akkreditierung entzogen, was einem Berufsverbot gleichkommt. Die Anzahl der Inhaftierten Journalisten ist strittig: Berufsverbände beziffern die Zahl der Inhaftierten Kollegen und Kolleginnen auf

156. Justizminister Abdülhamit Gül behauptete, keine belastbaren Informationen über den Beruf der im Gefängnis sitzenden Personen zu haben, während sein Vorgänger Bekir Bozdag noch wusste, dass 30 Journalisten inhaftiert waren. Die geringste Schätzung hingegen lieferte im Juli 2017 Präsident Erdogan ab, als er behauptete, lediglich zwei Journalisten seien in türkischer Haft. Auf dem UN-Gipfel in New York Ende September meinte er, dass die meisten gar keine Journalisten, sondern Terroristen sind (TT 17.10.2017). Turkish Purge gibt (Stand 8.10.2017) 302 betroffene Journalisten und Journalistinnen an, wobei 170 inhaftiert sind und der Rest ihren Prozess auf freiem Fuß erwartet (TP 8.10.2017).

Quellen:

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CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.10.2017): Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36, paragraph 3, of the European Convention on Human Rights [CommDH(2017)29], https://rm.coe.int/third-party-intervention-10-cases-v-turkey-on-freedom-of-expression-an/168075f48f, Zugriff 23.10.2017

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TP - Turkey Purge (8.10.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, 23.10.2017

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TT - Tiroler Tageszeitung (17.10.2017): "Straftat Journalismus" in der Türkei,

http://www.tt.com/politik/konflikte/13563141-91/straftat-journalismus-in-der-t%C3%Bcrkei.csp, Zugriff 23.10.2017

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Der Standard (19.10.2017): Deutsch-türkischer Journalist Yücel bringt Ankara in Zugzwang,

https://derstandard.at/2000066252315/Europaeischen-Gerichtshof-fuer-MenschenrechteAnkara-wegen-deutsch-tuerkischem-Journalisten-Yuecel-vor, Zugriff 23.10.2017

KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft (relevant für die Abschnitte: . 4. Rechtsschutz/Justizwesen und 5. Sicherheitsbehörden)

Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)

Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdogan ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017)

Quellen:

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AM - Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017

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Focus (25.8.2017): Geheimdienst und neue Entlassungwelle: Erdogan baut per Dekret seine Macht aus, http://www.focus.de/politik/ausland/erdogan-im-groessenwahn-geheimdienst-und-neue-entlassungwelle-erdogan-baut-per-dekret-seine-macht-aus_id_7516131.html, Zugriff 31.8.2017

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HB - Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft - ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 31.8.2017

KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)

Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund

70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017).

Quellen:

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Bianet - BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 9.8.2017

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HDN - Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-of-emergency-commission-receives-over-38000-appeals-.aspx?pageID=238&nID=116469&NewsCatID=338, Zugriff 9.8.2017

KI vom 19.7.2017, Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage)

Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.2017. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdogan weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP - forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vgl. FAZ 17.7.2017).

Quellen:

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.7.2017): Türkisches Parlament verlängert abermals Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/seit-putschversuch-tuerkisches-parlament-verlaengert-abermals-ausnahmezustand-15110851.html, Zugriff 19.7.2017

tagesschau.de (17.7.2017): Türkei verlängert Ausnahmezustand, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-865.html, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.7.2017, Verhaftung von Mitarbeitern von Amnesty International - wachsender Druck auf NGOs (relevant für Abschnitt: 8. Nichtregierungsorganisationen)

Am 18.7.2017 verhängte ein Gericht über sechs Menschenrechtsaktivisten, darunter die Direktorin von Amnesty International -Türkei die Untersuchungshaft, nachdem diese am 5.7.2017 festgenommen worden waren. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte die Aktivisten der Unterstützung und Begünstigung einer terroristischen Organisation. Welche Terrororganisation gemeint war, blieb unklar. Untersuchungen wegen Terrorfinanzierung und Spionage wären laut Staatsanwaltschaft ebenfalls im Gange. Bereits im Juni 2017 wurde der Vorsitzende von Amnesty International -Türkei, Taner Kiliç, wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung inhaftiert (HDN 18.7.2017, Standard 18.7.2017). Seit dem Putschversuch wurden mehr als 1.000 NGOs verboten. Überdies berichteten auch internationale NGOs, wie Human Rights Watch, über Schmierkampagnen der staatlich kontrollierten Medien und Einschüchterung von Mitarbeitern. Auch die deutschen politischen Stiftungen, welche in der Türkei aktiv sind, melden einen zunehmenden Druck seitens der Behörden (Zeit 18.7.2017).

Quellen:

HDN - Hürriyet Daily News (13.7.2017): Turkish court arrests six human rights activists on terror charges, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-court-arrests-six-human-rights-activists-on-terror-charges-.aspx?pageID=238&nID=115634&NewsCatID=339, Zugriff 19.7.2017

Standard Online (18.7.2017): Türkei verhängt Untersuchungshaft über Amnesty-Landeschefin,

http://derstandard.at/2000061432083/Tuerkei-Sechs-Menschenrechtsaktivisten-in-Untersuchungshaft, Zugriff 19.7.2017

Zeit online (18.7.2017): Erdogans Kampf gegen Menschenrechtler, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-amnesty-international-festnahme-recep-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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