Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L507 2107395-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerd Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerd Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowieDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie
§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46, § 53 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 53 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, 3ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Jahr 2014 ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.12.2014 festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX unter der Aktenzahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB und den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. undMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und
2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.
2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu erlassen.2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu erlassen.
In der entsprechenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich Urlaub machen habe wollen. Er lebe in Italien und sei auch im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels für Italien. Er wolle auch wieder zurück nach Italien reisen. In seiner Heimat Türkei werde er politisch verfolgt.
3. Bei der in weiterer Folge am 29.04.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt habe, aufgrund dessen er letztlich dreimal ein Aufenthaltsrecht für jeweils ein Jahr erhalten habe. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Italien zurückkehren.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2015, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß4. Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt I.).GemäßParagraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).Gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA führte in diesem Bescheid zusammenfassend aus, dass die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf Privat- und Familienleben verletze und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensum