TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L506 2127520-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 2127520-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan alias Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, vom 04.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan alias Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 22.12.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und erklärte, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Den Antrag begründete er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zusammengefasst damit, dass er von seinen Eltern verstoßen worden sei; sein Vater sei pakistanischer Staatsangehöriger, seine Mutter sei afghanische Staatsangehörige und hab er keine Geschwister. Die pakistanische Staatsangehörigkeit des Vaters sei auf ihn übergegangen und habe der Vater nach der Scheidung dem BF und seiner Mutter Geld gegeben. Diese habe den BF nach der Scheidung verlassen. Neben seiner Arbeit als Schneider in Pakistan habe er Englisch- und Computerkurse besucht. Er sei ausgereist, da es in der Nähe der Schneiderei, in welcher er gearbeitet habe, eine Bombenexplosion gegeben habe, wobei mehrere hunderte Menschen verletzt worden seien. Auch würden viele Hazara wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit getötet werden und könne man sich nicht frei bewegen.

Der BF erklärte, er sei in Pakistan nie in Haft gewesen und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei gewesen noch sei er in Pakistan wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden noch habe er mit der Polizei Probleme gehabt. Im Rückkehrfall fürchte er, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit getötet zu werden. Weiter befragt, gab der BF an, er glaube, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verweigert worden sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde folgerte zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass sein Vater pakistanischer Staatsangehöriger gewesen sei und hätte der Beschwerdeführer aufgrund des "Pakistan Citizen Act 1951" die pakistanische Staatsbürgerschaft beantragen können. Nach dem Prinzip des ius sanguinius könne einer Person automatisch die pakistanische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden, wenn einer der Eltern pakistanischer Staatsbürger sei. Dies ergebe sich aus einem eingeholten Gutachten. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn direkt gerichtete Bedrohung geltend gemacht, eine Gruppenverfolgung sei nicht erkennbar. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leide zwar an TBC, die Erkrankung habe jedoch nicht die Schwere, dass diese im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung aufgrund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbaren schweren Folgen führen könnte. Eine besondere Integration, die die Außerlandesbringung aufgrund einer Verletzung des Privat- oder Familienlebens rechtswidrig erscheinen lasse, habe nicht festgestellt werden können.

3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger, der am im Spruch angegebenen Datum geboren ist und den dort angeführten Namen trägt. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und zog als Kleinkind mit seinen Eltern nach Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte von 2004 bis 2011 die Schule in Pakistan und arbeitete dann als Schneider. Der Beschwerdeführer litt an TBC und wird deswegen nicht mehr behandelt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat das Niveau A2 erreicht. Derzeit macht er seinen Pflichtschulabschluss nach. Der Beschwerdeführer hilft ehrenamtlich bei der Caritas. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein, hat wenige österreichische Freunde und ist nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Ferner wurden hinreichend aktuelle Feststellungen zur Situation in Pakistan im Lichte der persönlichen Situation des BF getroffen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BFA, welche sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2016 ableite sowie aus der Stellungnahme des BF vom 29.04.2016 ergebe, in welcher sich der BF den Ausführungen des BFA zu seiner Staatsangehörigkeit angeschlossen habe.

Der Angabe des BF in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, wonach er keine Staatsbürgerschaft innehabe, sei entgegenzuhalten, dass er selbst durch seinen Vertreter bestätigt habe, pakistanischer Staatsbürger zu sein und habe er ferner eingestanden, dass Hazara in Pakistan eine Aufenthaltsberechtigung erhalten.

Eine individuelle Verfolgungssituation habe der BF nicht behauptet.

In seiner rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der BF erklärt habe, aus Quetta zu stammen, wo die meisten Hazara in zwei Enklaven leben und von pakistanischen Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppierungen bewacht werden würden.

In Pakistan existiere keine diskriminierende Gesetzgebung gegen die Hazara und hätten diese auch Zugang zum öffentlichen Dienst und seien viele Hazara beim Staat angestellt. Auch wenn die Lage der Hazara als problematisch einzustufen sei, setze der pakistanische Staat Maßnahmen, um die Minderheit zu schützen und sei die Anzahl der Anschläge und der Toten in den letzten Jahren stark zurückgegangen; ferner werde gezielt gegen Terrorgruppen, die Hazara bedrohen, vorgegangen. Desweiteren werden schiitische Prozessionen und die Wohngebiete der Hazara durch den Staat besonders geschützt, was sich auch darin zeige, dass im Jahr 2016 außerhalb Quettas kein einziger Hazara durch einen Anschlag umgekommen sei und sei auch in Quetta die Anzahl der durch Anschläge getöteten Hazara bedeutend zurückgegangen, weshalb in einer Gesamtschau eine Gruppenverfolgung nicht festgestellt werden könne. Auch resultiere aus den länderkundlichen Feststellungen, dass Hazara Zugang zu Dokumenten haben.

Hinsichtlich § 8 AsylG (Refoulementschutz) wurde festgehalten, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der BF einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei. Hinsichtlich seiner psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Medikamenten liege keine Krankheit vor, die die Zuerkennung von Subsidiärschutz rechtfertigen würde und sei der BF wegen seiner TBC nicht mehr in medizinischer Behandlung.Hinsichtlich Paragraph 8, AsylG (Refoulementschutz) wurde festgehalten, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der BF einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei. Hinsichtlich seiner psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Medikamenten liege keine Krankheit vor, die die Zuerkennung von Subsidiärschutz rechtfertigen würde und sei der BF wegen seiner TBC nicht mehr in medizinischer Behandlung.

Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich dar und sei dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig.

4. Mit Zustellung an den Vertreter des BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 16.05.2017 in Rechtskraft.

5. Am 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt.

6. Am 20.02.2018 stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

7. In der Erstbefragung am 20.02.2018 erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, seine alten Gründe seien weiterhin existent, doch wolle er nunmehr beweisen, dass er Afghane und nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei und habe er das Gefühl, dass dies der Grund sei, warum er in Österreich kein Asyl erhalten habe.

Sein Bruder in Australien könne seine Tazkira im orignial schicken, wenn dies nötig sei und verfüge er derzeit lediglich über eine Kopie derselben.

8. Am 27.03.2018 erfolgte in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er besuche jedoch eine Psychologin und habe man ihm erklärt dass er eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Er habe an TBC gelitten und sei operiert worden.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich für 2,5 Monate in die Schweiz begeben. Er lebe von der Grundversorgung, er habe gute Deutschkenntnisse und habe er während des ersten Verfahrens in XXXX die Schule besucht.Nach der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich für 2,5 Monate in die Schweiz begeben. Er lebe von der Grundversorgung, er habe gute Deutschkenntnisse und habe er während des ersten Verfahrens in römisch 40 die Schule besucht.

In Pakistan verfüge er über keine Familienangehörigen, doch habe er einen Bruder in Australien; in der Türkei und in Pakistan habe er als Schneider gearbeitet.

Im ersten Verfahren habe er erklärt, dass sein Vater Pakistani und seine Mutter Afghanin sei, dies stimme nicht und seien beide Elternteile Afghanen.

Begründend dazu verwies der BF auf sein damaliges jugendliches Alter und dass er sich nicht ausgekannt habe, als er nach Österreich gekommen sei.

Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er einen afghanischen Freund getroffen, der ihm die Telefonnummer seines Bruders gegeben habe; er habe diesen kontaktiert und habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Eltern, welche beide Afghanen seien, verstorben seien.

Er habe zuvor keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt und gedacht, dass dieser tot sei.

Seine alten Gründe seien aufrecht, und sei nur die Angabe über seinen Vater unrichtig gewesen. Gefragt, warum er einen neuen Antrag gestellt habe bzw. ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren etwas geändert habe, entgegnete der BF, er habe immer gehofft, einen positiven Bescheid zu bekommen; er habe einen neuen Antrag gestellt, da er in Pakistan und in Afghanistan niemanden habe und könne er nicht zurück; er bekomme Angst, wenn er Videos über Pakistan oder Afghanistan sehe.

Zu seiner in Kopie vorgelegten Tazkira erklärte der BF, sein Bruder habe ihm diese per Mail übermittelt; ursprünglich sei er gemeinsam mit seinem Bruder aus Pakistan ausgereist, er habe ihn aber verloren und sei dann alleine zurück nach Pakistan.

Zu einer allfälligen Ausweisung nach Pakistan gab der BF an, er spreche gut deutsch und habe hier die Schule besucht; er könne in Pakistan oder Afghanistan nicht überleben und habe er Freunde in Österreich. Die länderkundlichen Feststellungen zu Pakistan wolle er nicht ausgefolgt erhalten.

Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater beantragte die Zulassung zum Verfahren aufgrund der geänderten Staatsangehörigkeit des BF und der Lage in Afghanistan. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und verfüge über kein unterstützendes Netz in Afghanistan; ferner wurde ein psychologisches Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes des BF beantragt.

Der BF erklärte dazu, seit 2-3 Jahren in psychologischer Behandlung zu sein und habe er dies im Erstverfahren schon angegeben.

In weiterer Folge wurde ein Protokoll über ein Notfallgespräch beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Ambulatorium XXXX in der Schweiz vom 27.12.2017 und weitere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2017 vorgelegt.In weiterer Folge wurde ein Protokoll über ein Notfallgespräch beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Ambulatorium römisch 40 in der Schweiz vom 27.12.2017 und weitere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2017 vorgelegt.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.05.2017, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.05.2017, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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