TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W172 2164370-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W172 2164370-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2018 mündlich verkündeten

Beschlusses und Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH-ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1134866100-161533511 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05. und 09.08.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH-ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1134866100-161533511 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05. und 09.08.2018

A)

  • -Strichaufzählung
    beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  • -Strichaufzählung
    zu Recht erkannt:

II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA-VG auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem o.a. Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird dem o.a. Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am 18.5.2017 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der LPD Niederösterreich.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 07.07.2017 erhoben.

5. Am 09.05. und 09.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX (im Folgenden auch: "ZM") am 09.08.2018 einvernommen.Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge römisch 40 (im Folgenden auch: "ZM") am 09.08.2018 einvernommen.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die o.a. Entscheidung mündlich verkündet.

6. In das Verfahren wurden u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungs- und Beweismittel vorgelegt bzw. eingebracht, nämlich:

  • -Strichaufzählung
    Teilbesuchsbestätigung über Deutsch-Basisbildung A1 + fortschreitend vom 30.01.2018,

  • -Strichaufzählung
    ÖSD-Zertifikat A2 des Beschwerdeführers vom 10.07.2018,

  • -Strichaufzählung
    Anmelde- und Teilnahmebestätigung für Deutschkurs B1 des Beschwerdeführers vom 05.08.2018,

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung des Beschwerdeführers vom 07.06.2017,

  • -Strichaufzählung
    Dienstvertrag vom 31.03.2016 von ZM,

  • -Strichaufzählung
    Lohn-/Gehaltsabrechnung März 2018 von ZM und

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung vom Beschwerdeführer und vom ZM jeweils vom 16.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazaras sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist verheiratet und er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er sieben Jahre Grundschulbesuch, danach war er als Verkäufer tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt bis zu seiner Ausreise im November 2016. An Familienangehörigen leben in Afghanistan seine Gattin und ihre Familie sowie im Iran seine drei volljährigen Schwestern und sein jüngerer Bruder. Seine Eltern sind verstorben. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazaras sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist verheiratet und er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er sieben Jahre Grundschulbesuch, danach war er als Verkäufer tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt bis zu seiner Ausreise im November 2016. An Familienangehörigen leben in Afghanistan seine Gattin und ihre Familie sowie im Iran seine drei volljährigen Schwestern und sein jüngerer Bruder. Seine Eltern sind verstorben. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.

Der Beschwerdeführer lebt seit 18.05.2017 in Österreich. Nachdem er zunächst im Burgenland gelebt hatte, zog er nach Wien und lebt seit 01.06.2017 bei seinem älteren Bruder ZM in einer kleinen Privatwohnung. ZM lebt seit Juli 2011 in Österreich allein ohne Lebensgefährtin und/oder Kinder. Seit der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich waren die beiden Brüder miteinander schon in Kontakt und ZM hat ihn auch gleich betreffend seine Wohnung angemeldet, zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch im Burgenland lebte. ZM, geboren am XXXX in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.10.2014, Zl. W137 1421403-1/28E subsidiärer Schutz In Bezug auf dessen Herkunftsstaat gewährt. Er arbeitet seit drei Jahren bei einer Gebäudereinigungsfirma in Wien.Der Beschwerdeführer lebt seit 18.05.2017 in Österreich. Nachdem er zunächst im Burgenland gelebt hatte, zog er nach Wien und lebt seit 01.06.2017 bei seinem älteren Bruder ZM in einer kleinen Privatwohnung. ZM lebt seit Juli 2011 in Österreich allein ohne Lebensgefährtin und/oder Kinder. Seit der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich waren die beiden Brüder miteinander schon in Kontakt und ZM hat ihn auch gleich betreffend seine Wohnung angemeldet, zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch im Burgenland lebte. ZM, geboren am römisch 40 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.10.2014, Zl. W137 1421403-1/28E subsidiärer Schutz In Bezug auf dessen Herkunftsstaat gewährt. Er arbeitet seit drei Jahren bei einer Gebäudereinigungsfirma in Wien.

Zuvor lebte der Beschwerdeführer schon in Afghanistan mit ZM zusammen. Er war 17 Jahr alt, als ZM zum Jahreswechsel 2010/11 Afghanistan verlassen hat. Nachdem deren Vater verstarb und der älteste Bruder wegen des Krieges getötet wurde, unterstützte ZM. In Afghanistan hat ZM zuletzt nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX , wo er in einem Geschäft arbeitete und eine Schule besuchte. ZM, der vorher im Iran gelebt hatte, und die anderen Familienangehörigen, nämlich der Mutter, den drei Schwestern und dem jüngsten Bruder, lebten dort gemeinsam ein Jahr mit dem Beschwerdeführer. In weiterer Folge hielt sich ZM mit seiner Mutter und Schwester in XXXX auf, weil er in XXXX keine Arbeit gefunden hat. Schließlich ging ZM mit der Familie, d.h. mit seiner Mutter und seinen Schwestern sowie dem jüngeren Bruder nach Pakistan. Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in XXXX . ZMZuvor lebte der Beschwerdeführer schon in Afghanistan mit ZM zusammen. Er war 17 Jahr alt, als ZM zum Jahreswechsel 2010/11 Afghanistan verlassen hat. Nachdem deren Vater verstarb und der älteste Bruder wegen des Krieges getötet wurde, unterstützte ZM. In Afghanistan hat ZM zuletzt nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 , wo er in einem Geschäft arbeitete und eine Schule besuchte. ZM, der vorher im Iran gelebt hatte, und die anderen Familienangehörigen, nämlich der Mutter, den drei Schwestern und dem jüngsten Bruder, lebten dort gemeinsam ein Jahr mit dem Beschwerdeführer. In weiterer Folge hielt sich ZM mit seiner Mutter und Schwester in römisch 40 auf, weil er in römisch 40 keine Arbeit gefunden hat. Schließlich ging ZM mit der Familie, d.h. mit seiner Mutter und seinen Schwestern sowie dem jüngeren Bruder nach Pakistan. Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in römisch 40 . ZM

blieb, selbst wenn er nicht am Wohnort des Beschwerdeführer lebte, auch dann in Österreich in ständigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Auch von Österreich aus unterstützt ZM seine Familie, allerdings aufgrund seines nicht ausreichenden Einkommens in Österreich nicht finanziell, diese Hilfe kam bzw. kommt nur seiner Frau im Iran zugute.

Die beiden Brüder haben laut ihrer Aussage ein inniges Verhältnis zueinander. In Österreich würde ZM den Beschwerdeführer finanziell unterstützen, wenn er könnte, dies sei aber nicht notwendig, da der Beschwerdeführer derzeit eine staatliche Unterstützung in Österreich erhalte. Allerdings, da der Beschwerdeführer nur 320 Euro als Lebensunterhalt erhält, hilft ihm ZM, indem er ihn Fahrkarten oder Kleidung kauft. Auch verbringen sie gemeinsam den Alltag und die Freizeit. Weiters hat der Beschwerdeführer eine mündliche Zusage des Inhabers von der Gebäudereinigungsfirma, bei der ZM arbeitet, wonach der Beschwerdeführer in dieser Firma angestellt werden würde, wenn er seine Aufenthaltserlaubnis in Österreich bekommt. In diesem Falle würde er weiterhin in der Wohnung seines Bruders leben, sofern nicht dessen Frau dann nach Österreich kommen sollte.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Kurs von der Diakonie in Deutsch, Englisch und Mathematik besucht, dem besucht er auch derzeit noch. Er übte bislang keine gemeinnützigen Tätigkeiten in Österreich aus. An freundschaftlichen Kontakten zu Österreichern hat er einen solchen mit dem Deutschlehrer im Kurs, mit dem er sich sehr gut versteht. Samstagsabend spielt er auch mit diesem gemeinsam in einer Mannschaft Fußball. Von der Mannschaft kennt er alle Spieler. In weiteren Vereinen ist er aber nicht tätig. Der Beschwerdeführer ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich in Österreich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder ZM. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Ferner weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch der in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 39).2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder ZM. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Ferner weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vergleiche für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch der in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 39,).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) betreffend

die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheidesdie Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) betreffend

die Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheidesdie Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

3.3.1.1. Unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, leg. cit. nicht erteilt wird.

3.3.1.2. Unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatenangehörigen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatenangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden auch: "AuslBG"), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden auch: "AuslBG"), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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