TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/9 96/04/0258

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Veröffentlicht am 09.07.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §79 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der M-Ges.m.b.H. in N, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Oktober 1996, Zl. 5/02-1044/9-1996, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Bescheid vom 16. Juli 1996 der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer "MAWERA Späneheizungsanlage, Type FU-600 RA" sowie für die Abänderung der Spritzlackierungsanlage im näher bezeichneten Tischlereibetrieb als Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand Stand der Technik gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 i.V.m. § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Auflagenpunkt Nr. 3 vorgeschriebenen Grenzwerte für "Staub- und Stickstoffoxide als NO2" ihrer Ansicht nach zu niedrig festgelegt worden seien. Auf Grund ihrer Berechnung "gemäß FAV" ergebe sich für Staub ein Grenzwert von 150 mg/m3 anstatt wie vorgeschrieben 120 mg/m3 und für Stickstoffoxide als NO2 ein Grenzwert von 446 mg/m3 anstatt 300 mg/m3. Zu Auflagenpunkt Nr. 5 wurde gerügt, dass gemäß dem Entwurf der "FAV" die in dieser Auflage vorgeschriebene Abgasmessung auch durch "Gewerbetreibende jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse" durchgeführt werden dürften. Aus diesen Gründen werde die Abänderung der Auflagenpunkt Nr. 3 und 5 beantragt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"Im Verfahren der Gewerbebehörde erster Instanz wurde das vorgelegte Sanierungskonzept durch einen chemisch-technischen Amtssachverständigen eingehend am Maßstab des Standes der Technik begutachtet (Befund und Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen vom 24.8.1995, Zahl: 13/13-57/8-1995, samt ergänzender Stellungnahme vom 16.2.1996, Zahl: 16/03-57/14-1996). Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde der Berufungswerberin vor Bescheiderteilung im Rahmen des Parteiengehörs gemäß AVG zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde bereits im Rahmen des Verfahrens der Gewerbebehörde erster Instanz erörtert, ob der Entwurf der Feuerungsanlagenverordnung (FAV), welcher für jene Anlagen, die keine Kesselanlagen sind, Grenzwerte für Emissionen für Luftschadstoffe ähnlich der Luftreinhalteverordnung vorsieht, anwendbar ist. Hierzu ist aus der Sicht der Berufungsbehörde festzuhalten, dass diese Verordnung bisher nicht in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist er im ggst. Verfahren nicht anwendbar. Jene Vorschriften, welche den Stand der Technik in Bezug auf Emissionen von Luftschadstoffen beschreiben, wurden von den chemisch-technischen Sachverständigen im Verfahren der Gewerbebehörde erster Instanz angewendet. Es ergibt sich daher aus der Sicht der Berufungsbehörde kein Anlass zur Abänderung der angefochtenen Auflagen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs. 3 GewO 1994 auf Festlegung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Stickstoffoxide als NO2 auf 446 mg/m3 sowie auf Überprüfung der Abgaswerte auch durch 'Gewerbetreibende jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse' verletzt".

Gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 hat, wenn der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes unter Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist eine Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.

Die Beschwerdeführerin bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, die (festgelegten Werte in der) Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen - LRV-K würden den Stand der Technik darstellen. Der Entwurf einer Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) würde (hinsichtlich der darin festgelegten Werte) mit der LRV-K übereinstimmen. Die Behörde habe es unterlassen, die entsprechenden Staub- und NOx-Grenzwerte sowie die zulässigen Brennstoffe analog zur LRV-K bzw. dem Entwurf einer FAV festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Wie es in der Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen vom 16. Februar 1996 heißt, würden in Tischlereien nicht nur verleimte und beschichtete Holzbauteile verarbeitet, sondern es gelange auch Massivholz - hauptsächlich Fichte - in naturbelassener Form zur Anwendung. Da somit eine Mischfeuerung zu beurteilen sei, werde "der Einfachheit halber" ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/Nm3 vorgeschlagen und sei dieser Wert als Stand der Technik anzusehen. Der Sachverständige hat dabei auch auf einen im Bereich von 30 bis 70 % schwankenden Anteil an naturbelassenen Holzabfällen im Brennstoffgemisch hingewiesen.

Bereits in seinem Gutachten vom 24. August 1995 hat der chemisch-technische Amtssachverständige (auch) zum Ausdruck gebracht, dass dieser Emissionsgrenzwert "in Anlehnung" an die LRV-K festgelegt werde (und ist es insofern nachvollziehbar, wenn dieser Amtssachverständige - nach einem Aktenvermerk vom Juni 1996 - hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es seien analog die Werte der LRV-K bzw. des Entwurfs einer FAV heranzuziehen, die Auffassung vertrat, der Stellungnahme vom 16. Februar 1996 sei nichts hinzuzufügen).

Den Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht (in entsprechend konkretisierter Form) entgegengetreten. Insbesondere blieben die Ausführungen des Sachverständigen zur "Mischfeuerung" und des im Bereich von 30 bis 70 % schwankenden Anteils an naturbelassenen Holzabfällen im Brennstoffgemisch unbekämpft.

Derart ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde; wobei dies auch für den - offenkundig im Hinblick auf die umschriebene Art der Mischverwendung - "der Einfachheit halber" vom Sachverständigen vorgeschlagenen Emissionsgrenzwert zu gelten hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996040258.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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