TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W207 2184391-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2184391-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.12.2017, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 15.09.2017 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag einen Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 30.01.2017, einen ärztlichen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 07.02.2017, einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 17.03.2017, einen Meldezettel und einen Bescheid der PVA betreffend den Anspruch auf Pflegegeld bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 23.11.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Vorhofflimmern seit 20 Jahren bekannt, 2000 wurde eine Koronarangiografie gemacht, keine Intervention

eine pAVK wurde anamnestisch ausgeschlossen,

der letzte HbA1c gebessert, sodass die Therapie beendet wurde

Derzeitige Beschwerden:

Die Gehstrecke sei eingeschränkt auf max 150-200m. Dann schmerzen die Füße. Stiegen steigen gehe gar nicht. Habe bei der Steuer immer das Fahrzeug abgeschrieben, jetzt brauche ich für das Finanzamt eine Bestätigung.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Candesartan, Pantoloc, Nebivolol, Lasix, Allopurinol, Atorvastatin, Spirono, Marcoumar, Spiolto, Diclobene, Novalgin

Sozialanamnese:

Schriftsetzer in Pension, verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief KH XXXX 6.3.-17.3.2017: kard. Dekompensation, dil CMP mit leichtgradig reduzierter systolischer EF, chron. Vorhofflimmern, Diabetes mellitus nicht insulinpflichtig, COPD GOLD II, OSAS keine CPAP BeatmungArztbrief KH römisch 40 6.3.-17.3.2017: kard. Dekompensation, dil CMP mit leichtgradig reduzierter systolischer EF, chron. Vorhofflimmern, Diabetes mellitus nicht insulinpflichtig, COPD GOLD römisch zwei, OSAS keine CPAP Beatmung

Befundbericht 30.1.2017 DR. XXXX FÄ Innere Medizin. Echo:Befundbericht 30.1.2017 DR. römisch 40 FÄ Innere Medizin. Echo:

geringgradig red. EF Befundbericht 7.2.2017 Dr. XXXX FÄ Pulmologie:geringgradig red. EF Befundbericht 7.2.2017 Dr. römisch 40 FÄ Pulmologie:

COPD GOLD II, Dyspnoe nur gering pulmonal bedingtCOPD GOLD römisch zwei, Dyspnoe nur gering pulmonal bedingt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 180,00 cm Gewicht: 147,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

HNAP frei, keine Lippenzyanose

Hals: keine Struma, keine patholog. Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: arrhythmisch, normofrequent, leise

Abdomen: BD über dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen, DG lebhaft

UE: leichte Beinödeme, Haut dunkel verfärbt, Spannungsblase, Fußpulse abgeschwächt palpabel, Haut warm

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, ohne Hilfsmittel

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Herzmuskelerkrankungen unterer Rahmensatz, da beide Kammern betroffen, jedoch unter Therapie klinisch stabilisiert, Vorhofflimmern mitberücksichtigt.

05.02.02

50

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - GOLD II unterer Rahmensatz, da lungenfunktionell lediglich geringgradige Einschränkung Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - GOLD römisch zwei unterer Rahmensatz, da lungenfunktionell lediglich geringgradige Einschränkung

06.06.02

30

3

Diabetes mellitus unterer Rahmensatz, da diätetisch behandelt

09.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in ÖVM sind möglich. Es besteht eine Herzmuskelerkrankung mit moderater Linksventrikelfunktionsstörung sowie eine geringgradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung hierorts beides klinisch stabilisiert. Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit lässt sich nach den vorliegenden Befunden insbesondere auch bei unauffälligem freien Gangbild nicht objektivieren.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017 der am 20.09.2017 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.11.2017, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

"...

1. Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid der BASB Landesstelle Wien vom 04.12.2017, OB:XXXX, zugestellt am 06.12.2017, erhebe ich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen den Bescheid der BASB Landesstelle Wien vom 04.12.2017, OB:XXXX, zugestellt am 06.12.2017, erhebe ich gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Sachverhalt

Aufgrund meines Antrags vom 20.09.2017 wurde mir mit 24.11.2017 ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ausgestellt. Mit Bescheid vom 04.12.2017 wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist gemäß § 46 BBG rechtzeitig, da sie innerhalb offener Frist von sechs Wochen erfolgt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG.Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 46, BBG rechtzeitig, da sie innerhalb offener Frist von sechs Wochen erfolgt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG und Paragraph 45, Absatz 3, BBG.

4. Beschwerdegründe

Bei der ärztlichen Untersuchung am 08.11.2017 habe ich angegeben, dass mir eine Gehstrecke von mehr als 150 Metern nicht möglich ist. Laut Bescheidbegründung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung [...] auswirkt.

Der Weg zur nächstgelegenen Busstation beträgt mehr als 300 Meter. Desweiteren ist es mir nur schwer möglich Stiegen zu steigen, weshalb es mir fast unmöglich ist, einen Bus oder eine Straßenbahn zu benützen. Außerdem war die ärztliche Untersuchung zu oberflächlich. Da ich zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgerastet durch die lange Wartezeit war, hatte ich keine Gehbeschwerden. Zusätzlich wurde meine Herz- und Lungenkrankheit nicht ausreichend berücksichtigt.

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Bundesverwaltungsgericht die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und

in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2b. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2017 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Herzmuskelerkrankungen; beide Kammern betroffen, jedoch unter Therapie klinisch stabilisiert, Vorhofflimmern mitberücksichtigt.

2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - GOLD II; lungenfunktionell lediglich geringgradige Einschränkung2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - GOLD römisch zwei; lungenfunktionell lediglich geringgradige Einschränkung

3. Diabetes mellitus; diätetisch behandelt

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.11.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2017. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind. Beim Beschwerdeführer besteht eine Herzmuskelerkrankung mit moderater Linksventrikelfunktionsstörung sowie eine geringgradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung, beide Funktionseinschränkungen sind klinisch stabilisiert. Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit lässt sich nach den vorliegenden Befunden, insbesondere auch bei unauffälligem freien Gangbild, nicht objektivieren. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten liegen daher entsprechend der sachverständigen Beurteilung nicht vor, ebenso keine schwere Erkrankung des Immunsystems.

Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm eine Gehstrecke von mehr als 150 Meter nicht möglich sei - im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2017 gab er diesbezüglich abweichend noch eine Gehstrecke von 150 bis 200 Meter an, dann würden die Füße schmerzen - und dass es ihm nur schwer möglich sei, Stiegen zu steigen, weshalb es ihm fast unmöglich sei, einen Bus oder eine Straßenbahn zu benutzen) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm eine Gehstrecke von mehr als 150 Meter nicht möglich sei - im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2017 gab er diesbezüglich abweichend noch eine Gehstrecke von 150 bis 200 Meter an, dann würden die Füße schmerzen - und dass es ihm nur schwer möglich sei, Stiegen zu steigen, weshalb es ihm fast unmöglich sei, einen Bus oder eine Straßenbahn zu benutzen) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, dass seine persönliche Untersuchung durch die Gutachterin am 08.11.2017 zu oberflächlich gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich dem medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Sachverständigengutachten ausdrücklich angeführten und berücksichtigten medizinischen Unterlagen - keine fachgerechte Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Herz- und Lungenkrankheit von der sachverständigen Gutachterin im Sachverständigengutachten vom 23.11.2017 nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.11.2017 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer objektiviert vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, und führte die diesbezügliche Berücksichtigung zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie erfolgte eine ausdrückliche Berücksichtigung der vorliegenden Herzmuskelerkrankung mit moderater Linksventrikelfunktionsstörung sowie der geringgradigen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, beides klinisch stabilisiert, auch in Bezug auf den gegenständlichen Prozessgegenstand. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden.

Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, jedoch, soweit auf Grundlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse objektiviert ist, nicht in einem solchen Maße, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wäre.Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, jedoch, soweit auf Grundlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse objektiviert ist, nicht in einem solchen Maße, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wäre.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 23.11.2017 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 23.11.2017 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.11.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

" § 1 ..." Paragraph eins, ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)...

b)...

...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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