Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
L516 2198887-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, geb. XXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zahl XXXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXX gemäß § 3 Abs 1 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 iVm § 34 AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 25.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 07.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen am 25.05.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.06.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des minderjährigen XXXXX, geb. XXXXX [hg Zahl L516 2198882-1] und der ebenso minderjährigen XXXXX, geb XXXXX [hg Zahl L516 2198885-1]. Der Beschwerdeführer ist mit der leiblichen Mutter dieser Kinder, XXXXX, geb. XXXXX, seit XXXXX [hg Zahl L516 2198880-1) nach muslimisch-religiösem Ritus verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Iran und wurde dort offiziell nicht registriert.
1.2. Dem minderjährigen Sohn XXXXX und der minderjährigen Tochter XXXXXdes Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Dem minderjährigen Sohn XXXXX und der minderjährigen Tochter XXXXXdes Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Kinder ergeben sich aus seinen insofern stringenten Angaben im Verfahren, und wurden bereits vom BFA im Verfahren der Kinder getroffen. Das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm mit einem Lichtbild versehenen Geburtsurkunde im Original.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben römisch zwei.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Kinder ergeben sich aus seinen insofern stringenten Angaben im Verfahren, und wurden bereits vom BFA im Verfahren der Kinder getroffen. Das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm mit einem Lichtbild versehenen Geburtsurkunde im Original.
2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der beiden Kinder des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der beiden Kinder des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005
3.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;3.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Asyl