TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 L516 2198882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2198882-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, staatenlos (Herkunftsstaat: Iran), vertreten durch die Mutter Zainab KHAKI, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zahl XXXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Seine Mutter, eine iranische Staatsangehörige, stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 19.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde die Mutter am 25.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 30.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen am 25.05.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.06.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn seiner Mutter XXXXX, geb. XXXXX [hg Zahl L516 2198880-1] und seines Vaters XXXXX, geb. XXXXX XXXXX [hg Zahl L516 2198887-1] und der Bruder seiner in Österreich geborenen Schwester XXXXX, geb XXXXX [hg Zahl L516 2198885-1]. Er führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und lebte dort mit seinen Eltern bis zur gemeinsamen Ausreise im Jahr 2015.

1.2. Der Vater des Beschwerdeführers ist afghanischer Staatsangehöriger, der Afghanistan im Jahr 2009 verlassen hatte und in den Iran reiste, wo er sich bis zur Ausreise aus dem Iran und der Einreise in Österreich im Jahr 2015 mehrere Jahre ohne Aufenthaltsrecht aufhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist gebürtige iranische Staatsangehörige, die bis zur Ausreise im Jahr 2015 stets im Iran lebte. Die Eltern des Beschwerdeführers haben am XXXXX im Iran nach muslimisch-religiösem Ritus geheiratet. Die Ehe wurde im Iran nicht offiziell registriert, da der Vater des Beschwerdeführers über keine gültigen Dokumente und kein Aufenthaltsrecht im Iran verfügt.

1.3. Der Beschwerdeführer wird vom Iran nicht als iranischer Staatsbürger anerkannt, da sein Vater afghanischer Staatsangehöriger ist, die iranische Mutter nicht automatisch ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder oder ihren nicht-iranischen Ehemann weitergeben kann und die religiös geschlossene Ehe seiner Eltern im Iran nicht offiziell registriert werden konnte. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über die afghanische Staatsbürgerschaft. Er ist somit staatenlos. Die im Iran nicht registrierte Ehe garantiert der iranischen Mutter und dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte. Die Mutter hat für den Beschwerdeführer deshalb auch nach dessen Geburt keine Dokumente von den iranischen Stellen erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran damit auch über kein legales Aufenthaltsrecht, er hat keinen Zugang zu Schulbildung, Krankenversicherung und Arbeit. Es droht ihm im Iran die jederzeit mögliche Trennung von seiner iranischen Mutter und die Abschiebung aus dem Iran durch die iranischen Behörden.

1.4. Länderfeststellungen:

1.4.1. Heirat zwischen Iranerin und afghanischem Staatsangehörigen im Iran

Nach Angaben des US Department of State (USDOS) vom März 2017 existieren Hindernisse für eine Heirat zwischen iranischen und afghanischen Staatsangehörigen. Laut einem Artikel der iranischen Frauenrechtlerin Leila Alikarami im Newsportal Al-Monitor vom 15. Dezember 2016 und gemäß Informationen des irischen Refugee Documentation Centre vom August 2013, die auf Artikel 1060 des iranischen Zivilgesetzbuches verweisen, benötigt so eine iranische Frau, die einen nicht-iranischen muslimischen Mann heiraten möchte, eine Spezialerlaubnis der iranischen Regierung. Nach Angaben der E-Mail-Auskunft von Leila Alikarami vom 26. Oktober 2017 ist es nicht einfach, diese Bewilligung zu erhalten und der afghanische Mann muss verschiedene Dokumente für den Antrag einreichen. Auch das USDOS (2017) erwähnt, dass die iranischen Behörden verlangen, dass afghanische Staats-angehörige von ihrer Botschaft oder Ämtern in Afghanistan die notwendigen Dokumente beschaffen, um ihre Heirat in Iran registrieren lassen zu können. Ohne die Bewilligung ist es laut Leila Alikarami (26. Oktober 2017) nicht möglich, die Heirat registrieren zu lassen. Rund 70'000 Heiraten zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern sind gemäß Al-Monitor (2016) deswegen nicht bei der National Organization for Civil Registration registriert.

Da die Registrierung solcher Ehen bei den Behörden so kompliziert ist, haben laut Al-Monitor (2016) viele Frauen, die mit ausländischen Männern "verheiratet" sind, nur religiöse Dokumente für ihre Ehe. Leila Alikarami gab am 27. Februar 2017 gegen-über der SFH ebenfalls an, dass Paare in dieser Situation oft nur gemäß der Sharia (dem islamischen Gesetz) heiraten würden. Nach Angaben von Leila Alikarami vom 26. Oktober 2017 ist eine religiöse Trauung zwischen einer iranischen Frau und einem afghanischen Mann lediglich gültig im Rahmen der Sharia, allerdings gebe dies der Ehe keine rechtliche Gültigkeit. Zudem können die Betroffenen nach Angaben derselben Quelle eine solche Trauung nicht offiziell registrieren. Sie erhielten daher keine Heiratsurkunde; ihre Heirat sei nicht offiziell und werde daher nicht von den iranischen Behörden und Gerichten anerkannt (Leila Alikarami, 27. Februar 2017). Diese nicht registrierten Ehen garantieren der iranische Frau und ihren Kindern keinerlei Rechte (Al-Monitor, 2016).

Mögliche Bestrafungen einer Heirat ohne Registrierung sind Haft oder Geldstrafen. Laut USDOS (2017) sieht das iranische Family Protection Law vor, dass Ausländer, die eine Iranerin ohne Bewilligung der iranischen Behörden heiraten, zu einer zwei- bis fünfjährigen Gefängnisstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt werden. Leila Alikarami gab am 26. Oktober 2017 an, dass die Nicht-Registrierung der Ehe eines Ausländers mit einer Iranerin laut Artikel 17 des 1931 Marriage Law eine Gefängnis-strafe zwischen einem bis drei Jahren nach sich ziehen kann. Eine weitere Kontakt-person bestätigte der SFH am 27. Februar 2017, dass auch eine religiös geschlossene, aber inoffizielle Ehe wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" bestraft werden kann, und zwar mit einem bis drei Jahren Inhaftierung des ausländischen Mannes, der eine iranische Frau ohne die nötige Spezialerlaubnis geheiratet hat. Allerdings würden laut Leila Alikarami vom 27. Februar 2017 unter der Sharia verheiratete Paare ohne Heiratsurkunde nicht wegen Ausübung einer illegalen Beziehung bestraft. Anders verhielte es sich mit Paaren, die nicht gemäß Sharia verheiratet sind; diese könnten wegen Ausübung einer illegalen Beziehung oder Ehebruch bestraft werden. Gemäß einem Bericht der BFA Staatendokumentation vom 2. Januar 2017 kann Ehebruch auch unter dem 2013 eingeführten neuen iranischen Strafrecht weiterhin mit Steinigung bestraft werden.

Laut des Artikels in Al-Monitor vom Dezember 2016 hat das Innenministerium alle nach 2001 erfolgten Eheschließungen zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern annulliert. Dagegen vertritt laut Leila Alikarami (26. Oktober 2017) das iranische Legal Department of the Judiciary die Ansicht, dass religiöse Eheschließungen nicht annulliert werden sollten, wenn sie korrekt ausgeführt wurden - auch wenn vor der Eheschließung keine Bewilligung eingeholt wurde. Stattdessen sollten Gerichte die Registrierung erlauben, aber eine Bestrafung laut 1931 Marriage Law für die Betroffenen aussprechen. Allerdings benötigen die betroffenen Paare laut der E-Mail-Auskunft von Leila Alikarami vom 27. Oktober 2017 weiterhin die Spezialbewilligung der iranischen Regierung, um die Eheschließung registrieren zu lassen. (Quelle:

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 27.10.2017:

Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehre)

1.4.2. Staatsbürgerschaftsrecht Iran

US DOS berichtet, dass iranische Frauen nicht automatisch ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder oder ihren nicht-iranischen Ehemann weitergeben können. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2006 können Kinder von iranischen Müttern und nicht-iranischen Vätern die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie 18 Jahre im Iran gelebt haben und die Hochzeit der Eltern offiziell registriert ist. (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 23.06.2017, Staatsbürgerschaft eines Kindes; Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2017)

1.4.3. Staatsbürgerschaftsrecht Afghanistan

Laut Artikel 11 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz erhält ein Kind die afghanische Staatsbürgerschaft, auch wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil afghanischer Staatsbürger ist, das Kind außerhalb des afghanischen Territoriums geboren wurde und die Eltern auch außerhalb des afghanischen Territoriums leben, wenn die Eltern im gegenseitigen Einverständnis die Staatsbürgerschaft von Afghanistan für das Kind wählen. Wird ein Kind außerehelich geboren oder ist die Ehe nicht nach Scharia-Jurisprudenz geschlossen, kann das Kind weder die afghanische Staatsbürgerschaft noch einen nationalen Personalausweis erwerben, es sei denn, die Eltern belegen, dass die Ehe gemäß der Scharia führen und das Kind ihres ist. Grundlage für die Staatsbürgerschaft nach Herkunft ist es, legitim geboren zu sein. Es gibt zwei Möglichkeiten einen Antrag zu stellen: a) an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, wenn der Antragsteller in Afghanistan wohnt oder b) bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung Afghanistans, wenn der Antragsteller außerhalb Afghanistans wohnt. (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 03.07.2017, Staatsbürgerschaft eines Kindes)

1.4.4. Staatenlosigkeit im Iran

Da das iranische Staatsbürgerschaftsrecht die Weitergabe der iranischen Staatsbürgerschaft an den Vater bzw. dessen Anerkenntnis des Kindes koppelt und Frauen die iranische Staatsbürgerschaft nicht an ihren Ehemann weitergeben können, wird die Zahl der Staatenlosen im Iran auf 400.000 bis 1 Mio. Menschen geschätzt, v.a. aus Verbindungen von Iranerinnen mit Flüchtlingen und sonstigen Migranten. Außerdem sind Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der Afghanischen Behörden dafür benötigen. Den Staatenlosen wird von den meisten Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt, eine einheitliche Praxis fehlt. Wohltätige Organisationen, v. a. iranische, übernehmen teilweise die Kosten für die medizinische Erstversorgung. (Quelle: Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2017)

1.4.5. Rechtliche Diskriminierung unehelicher Kinder im Iran

Die Kinder unverheirateter Eltern sind mit Schwierigkeiten konfrontiert, die sogar gesetzlich verankert sind. Dem liegt gemäß dem oben erwähnten Bericht vom 9. März 2015 für das UN Committee on the Rights of the Child das Prinzip zugrunde, dass durch die fehlende Ehe die religiöse Zugehörigkeit des Kindes nicht rechtskonform bestimmt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, welcher der in Iran anerkannten Glaubensrichtungen - muslimisch, christlich, jüdisch oder zoroastrisch - die Eltern des Kindes angehören. Das iranische Strafgesetzbuch spricht unehelichen Kindern daher nur sehr vagen Schutz zu, was ihr Recht auf Leben und persönliche Sicherheit betrifft. Sie sind aufgrund ihres Status als gesetzeswidrig gezeugte Kinder faktisch nicht gegen Mord geschützt, wie der Bericht festhält. (Quelle: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind)

1.4.6. Schulbildung

Nach verschiedenen Berichten ist Kindern ohne gültige Identifikationskarten in Iran der Zugang zu Schulbildung nicht erlaubt. Dies betreffe laut eines Berichts der norwegischen Landinfo vom März 2011 sowohl nicht registrierte afghanische als auch gewisse iranische Kinder. Staatenlosen Kindern - auch der zweiten Generation - bleibt der Zugang zur staatlichen Schule verwehrt. Laut Vertretern der afghanischen Flüchtlinge in Iran werden so schätzungsweise jährlich über 400'000 Kinder vom Unterricht ausgeschlossen. Nach Angaben des US Department of State können staatenlose Kinder manchmal die öffentlichen Schulen besuchen, aber sie erhalten keine Bestätigung für ihren Schulbesuch. Laut einer Meldung von Human Rights Watch vom Dezember 2014 habe die iranische Regierung mitgeteilt, dass afghanischen Kindern ohne Papiere in Zukunft der Zugang zu den Schulen wieder erlaubt werden soll. Auch bei höherer akademischer Ausbildung scheinen Einschränkungen zu bestehen. Laut eines Artikels der NZZ vom 4. April 2014 veröffentlichte die halbstaatliche Nachrichtenagentur Mehr eine Liste von Studiengängen, die per sofort für Personen afghanischer Abstammung unzugänglich waren. (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der ethnischen Gruppe Khawari vom 11.02.2015)

1.4.7. Gesundheitsdienste und Krankenversicherung

Nicht registrierte Personen aus Afghanistan haben laut der norwegischen Landinfo keinen Zugang zur Krankenversicherung. Auch stehe den sich illegal in Iran aufhaltenden Personen der Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten nicht offen. So müssten sich die Betroffenen für Behandlungen an private Gesundheitsinstitutionen wenden und die Kosten vollumfänglich selber tragen. Personen, welche diese Kosten nicht tragen können, sind darauf angewiesen, dass sie freiwillige Unterstützung bei Gesundheitsdiensten durch medizinische Fachpersonen oder gemeinnützige NGOs erhalten. (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der ethnischen Gruppe Khawari vom 11.02.2015)

1.4.8. Keine legale Arbeit

Nicht registrierte Personen können nicht legal arbeiten und leben oft von schlecht bezahlten Gelegenheitsjobs. Gemäss eines Berichts von Human Rights Watch sind vor allem nicht registrierte afghanische Flüchtlinge besonders davon betroffen. Wenn die Behörden diese bei der Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit erwischen, können sie deportiert werden. Laut der Auskunft von Landinfo lagen die normalen Löhne für Gelegenheitsjobs im Jahr 2008 zwischen 100 und 150 US-Dollar pro Monat. Nach Angaben des UNHCR haben die illegal Angestellten keine Rechte. So können sie auf keine organisierte Unterstützung zurückgreifen, wenn es Probleme mit den Arbeitgebern gibt. (AS 218) (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der ethnischen Gruppe Khawari vom 11.02.2015)

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben seiner Mutter, an denen aufgrund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Vom BFA wurde bereits festgestellt, dass die Identität der Mutter des Beschwerdeführers feststeht und der Beschwerdeführer deren minderjähriger Sohn ist. Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an den Angaben der Mutter zur Identität ihres Sohnes zu zweifeln.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben seiner Mutter, an denen aufgrund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Vom BFA wurde bereits festgestellt, dass die Identität der Mutter des Beschwerdeführers feststeht und der Beschwerdeführer deren minderjähriger Sohn ist. Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an den Angaben der Mutter zur Identität ihres Sohnes zu zweifeln.

2.2. Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) beruhen auf deren Angaben im Verfahren, die insoweit auch vom BFA nicht bestritten wurden und den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden (Bescheid der Mutter, S 6 f, 53; Bescheid des Vaters, S 8, 51).2.2. Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf deren Angaben im Verfahren, die insoweit auch vom BFA nicht bestritten wurden und den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden (Bescheid der Mutter, S 6 f, 53; Bescheid des Vaters, S 8, 51).

2.3. Die Feststellungen zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Iran und die ihm drohenden Folgen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA (AS 11, 13, 39, 40) und den damit im Einklang stehenden Länderfeststellungen (siehe oben II.1.4.), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden. Hinweise darauf, dass die Eltern im gegenseitigen Einverständnis die Staatsbürgerschaft von Afghanistan für den Beschwerdeführer gewählt hätten, haben sich im gesamten Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Eltern nicht ergeben, weshalb im Einklang mit den Länderfeststellungen die entsprechende Feststellung zu treffen war, dass er auch nicht über die afghanische Staatsbürgerschaft verfügt.2.3. Die Feststellungen zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Iran und die ihm drohenden Folgen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA (AS 11, 13, 39, 40) und den damit im Einklang stehenden Länderfeststellungen (siehe oben römisch zwei.1.4.), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden. Hinweise darauf, dass die Eltern im gegenseitigen Einverständnis die Staatsbürgerschaft von Afghanistan für den Beschwerdeführer gewählt hätten, haben sich im gesamten Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Eltern nicht ergeben, weshalb im Einklang mit den Länderfeststellungen die entsprechende Feststellung zu treffen war, dass er auch nicht über die afghanische Staatsbürgerschaft verfügt.

2.4. Die Länderfeststellungen (oben II.1.4.) beruhen auf dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.10.2017 (Beschwerde, S 5 f), zwei weiteren Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.02.2015 und 10.04.2015, auf dem Asylländerbericht 2017 der Österreichischen Botschaft zum Iran, sowie auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.2.4. Die Länderfeststellungen (oben römisch zwei.1.4.) beruhen auf dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.10.2017 (Beschwerde, S 5 f), zwei weiteren Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.02.2015 und 10.04.2015, auf dem Asylländerbericht 2017 der Österreichischen Botschaft zum Iran, sowie auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Gemäß Art 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl III Nr. 81/2008) ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.3.3. Gemäß Artikel eins, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,) ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

3.3.1. Gemäß Art 10 Abs 1 lit c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) beschränkt sich der Begriff der Nationalität nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet dieser insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.3.3.1. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) beschränkt sich der Begriff der Nationalität nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet dieser insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

3.3.2. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat der Staat dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.3.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist Herkunftsstaat der Staat dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

3.3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtsh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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