Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
L502 2200513-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Libanon, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V des Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf des Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG idgF wird gegen SOLH Ahmad ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen"."Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wird gegen SOLH Ahmad ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 22.09.2007 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte im Zuge der Grenzkontrolle einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.09.2007 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Am 01.10.2007 sowie am 15.11.2007 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA).
4. Das Ergebnis einer von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegebenen Sprachanalyse ergab, dass der BF "höchstwahrscheinlich tatsächlich aus dem Libanon stamme".
5. Am 30.04.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF.
6. Mit Bescheid vom 06.06.2008 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AslyG wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 06.06.2008 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den vormals zuständigen Asylgerichtshof (AsylGH).
8. Mit Schreiben vom 10.11.2010 informierte die belangte Behörde den AsylGH über die Vorlage eines libanesischen Personalausweises, der eine von seinen bisherigen Angaben abweichende Schreibweise seines Namens sowie ein abweichendes Geburtsdatum aufweise, durch den BF und die beabsichtigte Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung.
Am 10.12.2010 langte beim AsylGH der entsprechende Untersuchungsbericht ein, demzufolge keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung bestünden.
9. Mit Schreiben vom 25.08.2011 ersuchte der BF um Korrektur seines Namens sowie seines Geburtsdatums und legte als Beweismittel eine Kopie seines libanesischen Reisepasses vor.
10. Am 09.09.2011 wurde er in Deutschland aufgegriffen und in der Folge nach Österreich rücküberstellt.
11. Mit Schreiben vom 20.12.2011 informierte die BPD Wien darüber, dass er sich anlässlich einer Personenkontrolle mit seinem Reisepass ausgewiesen habe und dieser sichergestellt sowie an die erstinstanzliche Behörde übermittelt wurde. Dieser liegt auch im gg. Verfahrensakt ein.
12. Mit Schreiben vom 30.03.2012 informierte die BPD Wien darüber, dass der BF wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes festgenommen wurde.
13. Am 14.06.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der er aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde.
14. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.02.2013, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.14. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.02.2013, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
15. Mit Bescheid der LPD Wien vom 11.07.2013 wurde gegen den BF im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2012 - aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.09.2012 zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe - ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
16. Am 29.09.2015 stellte der BF während seines Haftaufenthalts in der JA Hirtenberg den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
17. Am 27.10.2015 fand dort die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
18. Der BF wurde am 20.11.2015 unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen.
19. Am 07.12.2016 sowie am 16.05.2018 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Er legte dabei als weitere Beweismittel für seine Identität - jeweils nur in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache - eine Ehefähigkeitsbescheinigung und eine Bestätigung für die Eintragung im Personenstandsregister aus dem Libanon vor.
20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1. FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Liban