TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W271 2178438-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2178438-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 12.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Karach, Iran, geboren worden. Er spreche Dari als Muttersprache und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er habe im Iran 5 Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe der BF als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester.Er sei am römisch 40 in Karach, Iran, geboren worden. Er spreche Dari als Muttersprache und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er habe im Iran 5 Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe der BF als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er im Iran keine Zukunft gehabt habe und dort keine Weiterbildung habe absolvieren können. Er sei schlecht behandelt und mehrmals von Polizisten geschlagen worden. Daher habe er entschlossen, das Land zu verlassen. In seiner Heimat habe er an sich nichts zu befürchten, aber keine Perspektive.

3. Am 10.10.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari.

Er führte an, im Iran, seit er etwa 14 Jahre alt war, manchmal in der Landwirtschaft oder als Bauarbeiter gearbeitet zu haben und 5 Jahre lang in eine Schule gegangen zu sein. Im Iran sei er in den Sprachen Dari und Farsi erzogen worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei und deshalb darüber nichts sagen könne. Es sei nicht sicher und er werde dort keine sichere Zukunft haben. Im Iran sei es ohne Erlaubnis unmöglich gewesen zu leben. Der BF habe auch nicht in die Schule gehen können. Seine Mutter habe gehofft, dass er hier ein besseres Leben haben könne und etwas aus ihm werde. Diese habe auch entschieden, dass der BF ausreisen solle. Gegen Ende der Einvernahme wies der BF darauf hin, seine Familie nach Österreich holen und hier bleiben zu wollen.

4. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

5. Der BF erhob am 27.11.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die schwierige Situation der Hazara in Afghanistan und die schwierige Situation der im Iran geborenen und aufgewachsenen Afghanen hervorgehoben. Verwiesen wurde auch auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen und im Speziellen in Kabul.

6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 28.11.2017. Am 01.12.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

7. Das BVwG führte am 28.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

8. Anschließend an die Verhandlung wurde die Entscheidungen hinsichtlich des bekämpften Bescheides mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

9. Der BF beantragte am mit Schreiben vom 03.07.2018 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF konnte nicht angeben, welche Moschee seinem Wohnort am nächsten war. Der BF kann die Sprachen Farsi und Dari gut sprechen, lesen und schreiben. Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF konnte nicht angeben, welche Moschee seinem Wohnort am nächsten war. Der BF kann die Sprachen Farsi und Dari gut sprechen, lesen und schreiben. Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos.

1.1.2. Er wurde in Karach, im Iran, geboren und lebte dort durchgehend - mit Ausnahme eines Jahres in Teheran - bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der BF selbst war noch nie in Afghanistan und hat dort keine Familienangehörigen. Im Iran besuchte er 5 Jahre lang eine Schule. Seit seinem etwa 14. Lebensjahr war der BF manchmal als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft, einer Tischlerei oder als Bauarbeiter tätig. Von schweren Arbeiten in der Baubranche bekam er damals Schmerzen an Kreuz, Händen oder Gliedern.

1.1.3. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Bamyan; der Grund für deren Ausreise ist dem BF unbekannt. Seine Eltern sind seit ungefähr 7 Jahren geschieden. Der BF hatte seitdem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, der drogenabhängig ist; mit der Verwandtschaft väterlicherseits, die sich im Iran aufhält, pflegt der BF keinen Kontakt.

Seine Mutter und die drei Geschwister leben nach wie vor im Iran.

Die Mutter des BF arbeitet für den Lebensunterhalt der Familie: Sie näht Fußbälle und erledigt Schneiderarbeiten. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu ihr. Die finanzielle Situation der Familie ist durchschnittlich schlecht.

1.1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.5. Beim BF handelt es sich um einen schlanken, jungen Mann, der an Kinn, Wangen und Oberlippe bereits Bartwuchs hat. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.

1.1.6. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.

1.1.7. Derzeit geht der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt in Österreich von der Grundversorgung. Mit dem 12.02.2017 und mit dem 17.04.2017 wurde der BF jeweils für einige Tage wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Seit seiner Ankunft im Bundesgebiet besuchte er nur einen einzigen Deutschkurs und hat sich einmal ehrenamtlich betätigt (er hat bei einem Fest aufgeräumt und dekoriert). Der BF konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch zum Teil verstehen und zum Teil auf Deutsch beantworten, wobei er lediglich in einzelnen Wortfolgen antworten konnte. Eine Sprachprüfung absolvierte er noch nicht. Der BF legte im Laufe des Verfahrens keine weiteren Integrationsunterlagen vor. Er schätzt in Österreich den Lebensstil, die Redefreiheit und die Ruhe.

In Zukunft möchte der BF als Mechaniker arbeiten, will aber zunächst auf einen "positiven" Bescheid warten. Er hat bisher keine österreichischen Kontakte geknüpft, geht aber mit seinen afghanischen Freunden spazieren, Fußball und Basketball spielen. In seiner Freizeit macht der BF zuhause außerdem Gymnastik. Er lebt aktuell in einem Flüchtlingsheim. Dort hatte der BF einmal Probleme mit der Unterkunftsgeberin.

1.1.8. Der BF wurde auf frischer Tat dabei betreten, als er aus einer Billa-Filiale eine Vodka-Flasche stehlen wollte. Ermittelt wurde gegen den BF auch wegen des Verdachts der Hehlerei; das Verfahren nach § 164 StGB wurde eingestellt. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.1.1.8. Der BF wurde auf frischer Tat dabei betreten, als er aus einer Billa-Filiale eine Vodka-Flasche stehlen wollte. Ermittelt wurde gegen den BF auch wegen des Verdachts der Hehlerei; das Verfahren nach Paragraph 164, StGB wurde eingestellt. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1. Der BF hatte im Iran an sich nichts zu befürchten, sah aber im Iran keine Zukunft für sich und konnte wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten keine weiterführende Schule besuchen. Er wurde im Iran als Afghane schlecht behandelt und mehrmals von Polizisten geschlagen. Er hatte keine Aufenthaltsdokumente im Iran. Der BF hegt die Hoffnung auf ein besseres Leben in Österreich. Wegen der schlechten Situation im Iran und auf Geheiß seiner Mutter verließ der BF etwa Dezember 2015 das Land. Für seine Schleppung wurden ca. EUR 2.985,- (12.000.000 Toman) gezahlt. Ein Teil des Geldes für die Ausreise stammte von seiner Mutter, die ihre Ersparnisse aufgebraucht hat; ein Teil wurde von Bekannten ausgeliehen. Die Schulden sind noch nicht beglichen. Der BF hat sich bewusst für eine Ausreise nach Österreich entschieden, weil er gehört habe, dass Österreich besser ist. Der BF möchte seine Familie nach Österreich holen.

1.2.2. Der BF war noch nie in Afghanistan und konnte daher nichts Konkretes zu früheren Geschehnissen oder einer dort möglichen Gefährdungslage vorbringen. Der BF ging deswegen nach Europa und nicht nach Afghanistan, weil er dort keine Verwandten hat, wegen Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage und weil er keine sichere Zukunft für sich sah.

Er war politisch nicht aktiv und gehört keiner politischen Organisation oder Partei an. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, keine integritätsgefährdende Bedrohung erlitten und stand eine solche Bedrohung auch nicht unmittelbar bevor.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, insbesondere wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, seiner Eigenschaft als im Iran geborener Afghane, seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa und seiner Eigenschaft als junger, schlanker Mann in Afghanistan eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung, u.a. durch die Taliban oder sexuellen Missbrauch, erlitten hat, eine solche unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan persönlich zu befürchten hätte.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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