Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2100281-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 1017148006-14571482, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 1017148006-14571482, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch drei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 22.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen diesen am 19.01.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2015 fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Des weiteren wurde ein ergänzendes Beschwerdevorbringen erstattet.Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Des weiteren wurde ein ergänzendes Beschwerdevorbringen erstattet.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2016, Zl. W220 2100281-1/20E, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2016, Zl. W220 2100281-1/20E, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.02.2017, Zl. E 1197/2016, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt und er unter einem aufgefordert, bei Vorliegen weiterer Gründe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, insbesondere solcher im Bereich des Art. 8 EMRK gelegener, diese bekanntzugeben.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt und er unter einem aufgefordert, bei Vorliegen weiterer Gründe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, insbesondere solcher im Bereich des Artikel 8, EMRK gelegener, diese bekanntzugeben.
9. Am 29.05.2018 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 04.06.2018 langte eine Urkunde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Maidan Wardak.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Maidan Wardak.
Der Beschwerdeführer hat in Maidan Wardak zwölf Jahre lang die Schule besucht.
Anschließend hat der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul für ein Jahr die Polizeischule besucht. Währenddessen war er in einer Polizeikaserne in Kabul untergebracht.
Nach Abschluss seiner Ausbildung übte der Beschwerdeführer zehn Jahre lang - von 2003/2004 bis 2013/2014 - den Beruf als Polizisten aus. Der Beschwerdeführer war als Polizist an verschiedenen Orten in Afghanistan, etwa in Kabul, aber auch in den Provinzen Kandahar und Herat tätig.
Der Beschwerdeführer kennt sich mit den grundsätzlichen Gegebenheiten in der Stadt Kabul und an den anderen Orten, an denen er arbeitete, aus.
3. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Tätigkeit als Polizist nicht gegenüber regierungsfeindlichen Kräften exponiert. Er ist regierungsfeindlichen Kräften nicht individuell bekannt.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seiner Berufstätigkeit als Polizist von Taliban oder anderen Akteuren in der Vergangenheit drangsaliert wurden oder künftig werden.
Das Vorbringen zu den Vorfällen mit Taliban, die ihn und seine Familie betroffen hätten, ist nicht glaubhaft.
Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
4. Die Eltern, die vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, letztere sind verheiratet, leben nach wie vor in Afghanistan. Zudem lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers in Afghanistan. Sie zogen im Zeitraum der Ausreise des Beschwerdeführers von der Provinz Maidan Wardak in die Stadt XXXX in der Provinz Ghazni um. Der Umzug stand nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist und war nicht durch eine Bedrohung seitens regierungsfeindlicher Kräfte bedingt. Die Genannten leben nach wie vor in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer hat per Skype regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen. Es gab auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers keine Vorfälle gegenüber den Angehörigen des Beschwerdeführers, die in Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit als Polizist stehen.4. Die Eltern, die vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, letztere sind verheiratet, leben nach wie vor in Afghanistan. Zudem lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers in Afghanistan. Sie zogen im Zeitraum der Ausreise des Beschwerdeführers von der Provinz Maidan Wardak in die Stadt römisch 40 in der Provinz Ghazni um. Der Umzug stand nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist und war nicht durch eine Bedrohung seitens regierungsfeindlicher Kräfte bedingt. Die Genannten leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat per Skype regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen. Es gab auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers keine Vorfälle gegenüber den Angehörigen des Beschwerdeführers, die in Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit als Polizist stehen.
Die Familie des Beschwerdeführers ist wirtschaftlich durchschnittlich situiert.
Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, in der Provinz Maidan Wardak.
5. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hatte im September 2016 einen Arbeitsunfall und daraufhin anhaltende Kopfschmerzen, die am ehesten mit Verspannungen im Nackenbereich in Einklang zu bringen waren. Infolgedessen wurde ihm im September als Medikation die Einnahme des Medikaments Deanxit empfohlen. Im November 2016 wurden ihm zur Verbesserung des Schlafens der Beginn der Einnahme des Medikaments Trittico und statt des Medikaments Deanxit zur Verbesserung der Schmerzen und der Stimmung die Einnahme des Medikaments Ixel empfohlen. Er steht derzeit nicht in medizinischer Behandlung.
6. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul oder der Stadt Mazar-e Sharif droht dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in einer dieser Städte grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer stehen zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in diesen Städten zur Verfügung.
7. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2014 im österreichischen Bundesgebiet.
Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 und kann in der deutschen Sprache auf diesem Niveau über Alltägliches kommunizieren. Am 28.02.2017 bestand er die Prüfung ÖSD-Zertifikat A2 am Prüfungszentrum CIB - Club für interkulturelle Begegnung.
Der Beschwerdeführer besucht seit September 2017 regelmäßig die Deutsch- und Konversationsangebote im Nachbarschaftszentrum des XXXX in der XXXX .Der Beschwerdeführer besucht seit September 2017 regelmäßig die Deutsch- und Konversationsangebote im Nachbarschaftszentrum des römisch 40 in der römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Jahr lang die Neue Mittelschule besucht. Er hat Brückenkurse für den Einstieg in einen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses besucht und betätigt sich sportlich.
Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX erteilt. Im Rahmen dieser Ganztagesbeschäftigung (40h/Woche) betrug das stündliche Entgelt im ersten Zeitraum EUR 9,10 brutto und im zweiten Zeitraum EUR 9,23 brutto. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Bewilligung bei einer Gemüsefirma, etwa mit dem Schneiden und Verpacken von Gemüse, beschäftigt.Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt. Im Rahmen dieser Ganztagesbeschäftigung (40h/Woche) betrug das stündliche Entgelt im ersten Zeitraum EUR 9,10 brutto und im zweiten Zeitraum EUR 9,23 brutto. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Bewilligung bei einer Gemüsefirma, etwa mit dem Schneiden und Verpacken von Gemüse, beschäftigt.
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer auf Basis dieses Verdienstes selbsterhaltungsfähig und bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung. In den übrigen Zeiten seines Aufenthalts und aktuell bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer auf Basis dieses Verdienstes selbsterhaltungsfähig und bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung. In den übrigen Zeiten seines Aufenthalts und aktuell bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat im März 2018 und im Mai 2018 im Rahmen von " XXXX " und des XXXX an jeweils fünf Informationsmodulen teilgenommen.Der Beschwerdeführer hat im März 2018 und im Mai 2018 im Rahmen von " römisch 40 " und des römisch 40 an jeweils fünf Informationsmodulen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des Vereins XXXX und hat als aktives Mitglied an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des Vereins römisch 40 und hat als aktives Mitglied an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem LIB der Staatendokumentation zum Stand 30.01.2018
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen: