TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W212 2203749-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W212 2203749-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1102985903/160108655, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1102985903/160108655, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus XXXX stamme und die Sprachen Ukrainisch und Russisch spreche. Er bekenne sich zum orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an. Im Herkunftsstaat habe er die Matura absolviert und sei Ingenieur für Mechanik/Maschinenbau. Zuletzt habe er als Heizungsbetreuer gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, sein Sohn und seine Tochter leben. Er sei illegal und schlepperunterstützt eingereist, durch welche Länder er gefahren sei könne er nicht angeben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn das ukrainische Militär habe einziehen wollen, damit er im Konflikt mit Russland eingesetzt werde. Bei einer Rückkehr befürchtete er, vom Militär eingezogen zu werden und eine Strafe zu erhalten.In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus römisch 40 stamme und die Sprachen Ukrainisch und Russisch spreche. Er bekenne sich zum orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an. Im Herkunftsstaat habe er die Matura absolviert und sei Ingenieur für Mechanik/Maschinenbau. Zuletzt habe er als Heizungsbetreuer gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, sein Sohn und seine Tochter leben. Er sei illegal und schlepperunterstützt eingereist, durch welche Länder er gefahren sei könne er nicht angeben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn das ukrainische Militär habe einziehen wollen, damit er im Konflikt mit Russland eingesetzt werde. Bei einer Rückkehr befürchtete er, vom Militär eingezogen zu werden und eine Strafe zu erhalten.

1.2. Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund zu sein. Sein Vater lebe in der Russischen Föderation, seine Mutter und Tochter lebten in der Ukraine. Seine geschiedene Frau sei im April 2018 verstorben. Sein Sohn lebe in Polen, er habe zuvor versucht in Österreich Asyl zu erhalten. Er stehe mit Mutter und Tochter in Kontakt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach Abschluss der Universität habe er als Ingenieur gearbeitet und seinen Militärdienst geleistet. Danach sei er im Handel und zuletzt als Operator für Fernwärme tätig gewesen, dies bis Oktober 2015. Er habe die Ukraine am 14.01.2016 verlassen.

Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Leiter des Militärkommissariats wegen eines Konflikts mit ihm mit dem Tod gedroht habe. Es sei dann zu Vorfällen gekommen, in denen diese Drohungen verwirklicht worden seien. Die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vollständig geschildert habe, bejahte er.

Auf erneute Aufforderung hin gab er an, dass er im Jahr 2015 in einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe. Im Juli 2014 sei das Einberufungsalter auf 60 Jahre angehoben worden. Im Zusammenhang mit seiner Arbeit habe er das Militärkommissariat aufsuchen müssen. Als er im Osten freiwillig für das Militär gekämpft habe, habe seine Frau die Kinder alleine gelassen, weshalb er nach Hause habe zurückkehren müssen. Es sei dann zu einer Einberufungswelle gekommen und er habe einen Einberufungsbefehl erhalten. Er habe im Militärkommissariat vorgesprochen, um zu klären, wer sich in seiner Abwesenheit um seine Kinder kümmern würde. Bei diesem Gespräch sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er habe drei Monate im Osten gekämpft, aber keine Bestätigung erhalten. Der Leiter des Kommissariats habe ihm gesagt, dass er nicht mehr lebend aus dem Konflikt herauskommen werde und dass seinem Sohn dasselbe passieren werde. Ende Oktober hätten ihn drei Männer vom Militär auf dem Heimweg ausgehalten, seine Personalien festgestellt und ihn zusammengeschlagen. Er sei eine Woche im Krankenhaus gewesen. Zehn Tage bis zwei Wochen später sei ein Bezirkspolizist zu ihm gekommen, den er gut gekannt habe. Dieser habe ihn gewarnt, dass er einen Befehl bekommen habe, ihn zum Militärkommissariat zu bringen. Von einem Kameraden habe er erfahren, dass es nicht nur durch Kampfhandlungen zu Todesfällen gekommen sei. Er habe dann nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern bei den Kindern im Dorf gewohnt und habe am 14.01.2016 die Ukraine verlassen. Einen Einberufungsbefehl könne er nicht vorlegen.

Von Mai 2014 bis Ende August 2014 habe er freiwillig gekämpft. Im August 2015 sei er einberufen worden. Von August 2015 bis Jänner 2016 habe er gearbeitet.

Auf die Frage, wie es ihm möglich gewesen sei, trotz der befürchteten Bedrohung seinem Alltagsleben und seiner Arbeit nachzugehen, gab er an, dass er bis November 2015 berufstätig gewesen sei. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er gekündigt und dann nicht mehr gearbeitet. Auf Nachfrage, weshalb es zu dieser heftigen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Leiter des Militärkommissariats gekommen sei, gab er an, dass er damals seine Meinung zu der gesamten Angelegenheit vorgetragen habe. Viele Offiziere im Militär hätten eine klare pro-russische Einstellung. Der Leiter sei auch so einer. Ob nach ihm aktuell gesucht werde könne er nicht angeben, er wisse nur, dass sein Sohn 2016 verfolgt worden sei.

Der Bezirkspolizist habe ihn als Freund gewarnt, sonst hätte er ihn vorführen müssen. Auf die Frage, weshalb man einen Polizisten schicke und nicht die eigenen Leute, antwortete er, so habe man das damals gemacht.

Nachgefragt, welche Befürchtungen er im Fall einer Rückkehr in die Ukraine habe, antwortete er: "Schwer zu sagen. Es gibt jetzt Sachen wo man in der Ukraine versuch Leute zu verurteilen."

Er sei nach Österreich gekommen, weil er schon einmal hier gewesen sei und hier Freunde und Bekannte habe. Es handle sich um ukrainische Freunde. Er habe drei Deutschkurse besucht, sei aber nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, mit Hilfe des Dolmetschers Einsicht in die Länderberichte zur Situation in der Ukraine zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Er verzichtete darauf.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität nicht eindeutig feststehe. Er sei geschieden und habe eine Tochter in der Ukraine und einen Sohn in Polen. Im Herkunftsstaat sei er einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet ein ihm bekannter Polizist damit beauftragt worden sein sollte, den Beschwerdeführer zum Militärkommissariat zu bringen. Trotz der behaupteten Verfolgung sei es ihm möglich gewesen, bis zu seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Widerspruch dazu habe er jedoch auch angegeben, im November 2015 gekündigt zu haben. Der Beschwerdeführer wisse selbst nicht, ob er derzeit verfolgt würde. Auch seinen Angaben zum Grund der Auseinandersetzung im Militärkommissariat seien nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine wesentlichen Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgeführt, dass die Ukraine seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität nicht eindeutig feststehe. Er sei geschieden und habe eine Tochter in der Ukraine und einen Sohn in Polen. Im Herkunftsstaat sei er einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet ein ihm bekannter Polizist damit beauftragt worden sein sollte, den Beschwerdeführer zum Militärkommissariat zu bringen. Trotz der behaupteten Verfolgung sei es ihm möglich gewesen, bis zu seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Widerspruch dazu habe er jedoch auch angegeben, im November 2015 gekündigt zu haben. Der Beschwerdeführer wisse selbst nicht, ob er derzeit verfolgt würde. Auch seinen Angaben zum Grund der Auseinandersetzung im Militärkommissariat seien nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine wesentlichen Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass die Ukraine seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 fristgerecht Beschwerde und machte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Der Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben und falsch rechtlich beurteilt worden. Die Informationen über die politische Lage und wirtschaftliche Situation in der Ukraine seien subjektiv, sogar heuchlerisch. Die Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Seine persönliche Situation in der Ukraine sei sehr gefährlich und drohe ihm eine langfristige Freiheitsstrafe.

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Niveau B1 zeugten von seiner guten Integration in Österreich. Er habe durch sein einwandfreies Verhalten während seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, seine Integration und die absolvierten Kurse gezeigt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten wolle und dies auch schaffen werde. In Summe würde daher die positiven Integrationsschritte und das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich klar das öffentliche Interesse überwiegen.

Der Beschwerde lag ein Deutschzertifikat B1 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 20.01.2016, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2016, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2018 und der Beschwerde vom 14.08.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum griechisch-katholischen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Deutsch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht nicht eindeutig fest. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in XXXX , wo er gemeinsam mit seinen beiden Kindern, zurzeit etwa 16 und 22 Jahre alt, wohnte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in der Ukraine. Er verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum griechisch-katholischen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Deutsch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht nicht eindeutig fest. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in römisch 40 , wo er gemeinsam mit seinen beiden Kindern, zurzeit etwa 16 und 22 Jahre alt, wohnte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in der Ukraine. Er verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.

Laut eigenen Angaben reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat nur ukrainische und keine österreichischen Freunde. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. In der Ukraine leben auch weiterhin die Mutter und die Tochter des Beschwerdeführers. Er hat Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist geschieden, gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,
http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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