Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 1235649-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Moldau, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg - Außenstelle Salzburg, vom 05.12.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Moldau, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg - Außenstelle Salzburg, vom 05.12.2013, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF) XXXX, ein volljähriger Staatsangehöriger Moldaus geboren amXXXX, ledig, dem christlichen Glauben angehörig reiste am 15.09.2002 erstmals nach Österreich ein und stellte am 16.10.2002 unter dem Namen XXXX unter der Az. 02 30-219 einen Asylantrag. Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass seine Eltern schwere Alkoholiker waren und sich aus diesem Grund einer Behandlung im Krankenhaus unterziehen mussten. Während der Abwesenheit der Eltern seien er und seine Schwester delogiert worden. Er hätte daraufhin versucht, Papiere für sich und seine Schwester zu besorgen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden, da Russland Moldawien nicht anerkennen würde. Deswegen sei er geflüchtet. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2003 abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine Berufung ein, die vom unabhängigen Bundesasylsenat ebenfalls abgewiesen wurde. Der angeführte Bescheid ist mit 04.07.2006 in Rechtskraft erwachsen.1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF) römisch 40 , ein volljähriger Staatsangehöriger Moldaus geboren amXXXX, ledig, dem christlichen Glauben angehörig reiste am 15.09.2002 erstmals nach Österreich ein und stellte am 16.10.2002 unter dem Namen römisch 40 unter der Az. 02 30-219 einen Asylantrag. Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass seine Eltern schwere Alkoholiker waren und sich aus diesem Grund einer Behandlung im Krankenhaus unterziehen mussten. Während der Abwesenheit der Eltern seien er und seine Schwester delogiert worden. Er hätte daraufhin versucht, Papiere für sich und seine Schwester zu besorgen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden, da Russland Moldawien nicht anerkennen würde. Deswegen sei er geflüchtet. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2003 abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine Berufung ein, die vom unabhängigen Bundesasylsenat ebenfalls abgewiesen wurde. Der angeführte Bescheid ist mit 04.07.2006 in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 13.12.2006 stellte der BF erneut unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.2. Am 13.12.2006 stellte der BF erneut unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.
Am 21.12.2006 wurde der BF zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen und berief sich auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens im Jahr 2002. Neue Fluchtgründe hätten sich in der Zwischenzeit nicht ergeben. Er behauptete jedoch, dass ihn die moldawische Botschaft nicht mehr als ihren Staatsbürger anerkenne und dass er daher staatenlos sei. Den Vorhalt von zahlreichen Unregelmäßigkeiten zwischen seinen Aussagen im ersten Asylverfahren und seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Einvernahme des zweiten Asylverfahrens bestritt er.
Mit Bescheid vom 09.01.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 09.01.2007 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
3. Am 14.09.2012 stellte der BF erneut unter dem Namen XXXX einen Folgeantrag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im XXXX während seiner Schubhaft. Dazu gab er am gleichen Tag in seiner Erstbefragung verkürzt an, dass er in seinen früheren Verfahren gelogen hätte und jetzt die Wahrheit sagen würde. Als ihm nach dem Tod seiner Mutter seine Wohnung weggenommen wurde, hätte er sich daraufhin an verschiedene Behörden und Instanzen gewandt, woraufhin ihm von unbekannten Kriminellen die Nase gebrochen, Zähne ausgeschlagen und der rechten Zeigefinger abgeschnitten worden sei.3. Am 14.09.2012 stellte der BF erneut unter dem Namen römisch 40 einen Folgeantrag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im römisch 40 während seiner Schubhaft. Dazu gab er am gleichen Tag in seiner Erstbefragung verkürzt an, dass er in seinen früheren Verfahren gelogen hätte und jetzt die Wahrheit sagen würde. Als ihm nach dem Tod seiner Mutter seine Wohnung weggenommen wurde, hätte er sich daraufhin an verschiedene Behörden und Instanzen gewandt, woraufhin ihm von unbekannten Kriminellen die Nase gebrochen, Zähne ausgeschlagen und der rechten Zeigefinger abgeschnitten worden sei.
In seiner Einvernahme am 20.09.2012 im XXXX gab der BF im Wesentlichen an, dass die am 14.09.2012 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem sei alles, was er in den Asylverfahren in den Jahren 2002 und 2006 gesagt hätte, gelogen. Nachgefragt gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus der Russischen Föderation zu stammen, jedoch seit 10 Jahren in Europa zu leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter die gemeinsame Wohnung weggenommen worden sei. Als er dies bei der Polizei angezeigt hatte, sei er ein paar Tage später zusammengeschlagen worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen worden. Dies hätte er wiederum bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, woraufhin ihm sein Finger abgeschnitten worden sei.In seiner Einvernahme am 20.09.2012 im römisch 40 gab der BF im Wesentlichen an, dass die am 14.09.2012 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem sei alles, was er in den Asylverfahren in den Jahren 2002 und 2006 gesagt hätte, gelogen. Nachgefragt gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und aus der Russischen Föderation zu stammen, jedoch seit 10 Jahren in Europa zu leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter die gemeinsame Wohnung weggenommen worden sei. Als er dies bei der Polizei angezeigt hatte, sei er ein paar Tage später zusammengeschlagen worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen worden. Dies hätte er wiederum bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, woraufhin ihm sein Finger abgeschnitten worden sei.
Am 12.11.2012 fand die Ersteinvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers statt. Dem BF wurde vorgehalten, im Jahr 2007 aus Österreich ausgereist zu sein und am 14.08.2012 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben, dies wurde vom BF bejaht. Auf die Frage, ob der BF bis zur Entscheidung des Rechtsmittels in den Niederlanden, dort verweilen möchte, sagte er, dass er dies nicht möchte.
Am 24.07.2013 wurde dem Bundesamt ein Bericht des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Moldawien den BF betreffend übermittelt, demzufolge der BF von den moldauischen Behörden eindeutig als XXXX, geboren XXXX in Cahul, identifiziert werden. Der BF konnte durch die Ermittler des Polizeiinspektorates Cahul eindeutig identifiziert werden, da er ihnen aufgrund von diversen Straftaten/Amtshandlungen bekannt ist.Am 24.07.2013 wurde dem Bundesamt ein Bericht des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Moldawien den BF betreffend übermittelt, demzufolge der BF von den moldauischen Behörden eindeutig als römisch 40 , geboren römisch 40 in Cahul, identifiziert werden. Der BF konnte durch die Ermittler des Polizeiinspektorates Cahul eindeutig identifiziert werden, da er ihnen aufgrund von diversen Straftaten/Amtshandlungen bekannt ist.
Am 14.11.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt in der Außenstelle Salzburg anlässlich seines Folgeantrags niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm eingangs vorgehalten, dass er bereits im Jahr 2002 und im Jahr 2006 Asylanträge in Österreich gestellt hätte und dass beabsichtigt sei, alle Aktenunterlagen in dem aktuellen Asylverfahren zu berücksichtigen. Es wurde ihm außerdem vorgehalten, dass er im Jahr 2002, 2006 und 2012 offenkundig falsche Angaben zu seiner Identität und Nationalität gemacht und dadurch alle damit befassten Personen vorsätzlich und willentlich belogen hätte. Der BF erwiderte darauf, dass er damals jung und dumm gewesen sei und Angst vor einer Festnahme gehabt hätte. Auf den Vorhalt, dass er seit seiner Ankunft in Österreich des Öfteren Gegenstand kriminalpolizeilicher und strafrechtsrelevanter Ermittlungen gewesen sei entgegnete er, dass er Geld und Hilfe gebraucht hätte, da er auf der Straße gelebt hätte. Seinen derzeitigen Lebensunterhalt würde er durch 320 Euro vom Sozialamt und ansonsten durch Schwarzarbeit erstreiten.
Zu neuen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er bereits seit 12 Jahren in Österreich lebe und nicht mehr zurück in sein Heimatland gehen möchte. Er hätte in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Probleme gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er mit 17 Jahren zur Armee hätte gehen sollen, dies aber aufgrund des damals herrschenden Krieges nicht wollte. Darüber hinaus gäbe es keine Fluchtgründe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2013, XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs vom 14.09.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Moldau ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2013, römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs vom 14.09.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Moldau ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zur Republik Moldau zugrunde. Weiters wurde von der Behörde die aufgenommene Erstbefragung vom 14.09.2012 und die aufgenommenen Niederschriften vom 20.09.2012, vom 12.11.2012 und vom 14.11.2013, außerdem alle Aktenunterlagen über seine früheren Asylverfahren aus den Jahren 2002 und 2006 zur Entscheidungsfindung herangezogen.
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und die Identität des BF fest.
Weiters stellte die Behörde fest, dass der BF keiner staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und dass der BF in seinen Asylverfahren 2002, 2006 und nun auch in diesem wissentlich und zielgerichtet falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen und seiner Identität gemacht hätte. Der BF hätte im Zuge dreier Asylverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzutun. In allen drei Verfahren hätte er jedoch offenkundig ganz bewusst und gezielt falsche Angaben zu seiner Person getätigt. Die Aussage "damals jung und dumm gewesen zu sein" sei kein tauglicher Erklärungsgrund für Falschaussagen. Außerdem hätte er seine wahre Identität erst nach Konfrontation mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen bestätigt.
Bezüglich der neu entstandenen Fluchtgründe hielt das Bundesamt fest, dass der BF diese Gründe auch schon im Jahr 2006 hätte darlegen können. Im Übrigen seien die im Drittverfahren angeblich bestehenden Fluchtgründe in deutlich voneinander unterscheidbaren Varianten geschildert worden. Darüber hinaus hätte er während drei Einvernahmen ausreichend Gelegenheit gehabt, die an ihn gerichteten Fragen zu seinen Fluchtgründen eindeutig beantworten zu können. Es würde sich aus den Angaben in seiner Erstbefragung und den bestätigenden Angaben vom 20.09.2012 und 12.11.2012 ein völlig anderer Tatablauf der Ereignisse ergeben, als aus den Angaben vom 14.11.2013. So würde er zunächst davon sprechen, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter die gemeinsame Wohnung weggenommen worden sei und er nach erfolgter Beschwerde tätlich angegriffen worden sei. In der Einvernahme vom 14.11.2013 sei davon keine Rede mehr gewesen zu sein und der BF hätte lediglich von schwierigen Lebensbedingungen und seinem Wehrdienst als 17-jähriger gesprochen. Geringe Abweichungen seien normal, diametral entgegengesetzte Schilderungen würden jedoch zu einer starken Unglaubwürdigkeit beitragen.
Im Falle des BFs liege auch keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Bei dem BF handle es sich aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustands und seiner Kenntnisse der Landessprache um selbsterhaltungs- und anpassungsfähigen Menschen. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen zu können. Aus den Länderberichten gehe nicht hervor, dass in der Republik Moldau landesweite eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten wäre.Im Falle des BFs liege auch keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Bei dem BF handle es sich aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustands und seiner Kenntnisse der Landessprache um selbsterhaltungs- und anpassungsfähigen Menschen. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen zu können. Aus den Länderberichten gehe nicht hervor, dass in der Republik Moldau landesweite eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK zu befürchten wäre.
Bezüglich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich bemerkte die Behörde, dass der BF keine Familie und keinen geregelten Lebensunterhalt in Österreich hätte und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK sei daher nicht wahrscheinlich.Bezüglich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich bemerkte die Behörde, dass der BF keine Familie und keinen geregelten Lebensunterhalt in Österreich hätte und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK sei daher nicht wahrscheinlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2013 wurde dem BF eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
5. Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 19.12.2013 eingelangter Beschwerde. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 359 bis 367 des Verwaltungsaktes), der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung das Vorbringen als glaubwürdig und asylrelevant eingestuft worden wäre. Die Behörde hätte außerdem die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen müssen. Dann hätte sie nämlich bemerken müssen, dass die Bedrohungen und die Gewalt durch organisierte Kriminelle und Exekutivorgane als objektiv wahrscheinlich einzustufen sei. Zahlreiche internationale Dokumente würden belegen, dass die Darstellungen des BF glaubhaft seien.5. Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 19.12.2013 eingelangter Beschwerde. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vergleiche die Seiten 359 bis 367 des Verwaltungsaktes), der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung das Vorbringen als glaubwürdig und asylrelevant eingestuft worden wäre. Die Behörde hätte außerdem die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen müssen. Dann hätte sie nämlich bemerken müssen, dass die Bedrohungen und die Gewalt durch organisierte Kriminelle und Exekutivorgane als objektiv wahrscheinlich einzustufen sei. Zahlreiche internationale Dokumente würden belegen, dass die Darstellungen des BF glaubhaft seien.
In Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit bezüglich der Änderung der Aussagen in den vorangegangenen Verfahren wurde in der Beschwerde auf die ständige VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, wonach Assoziationsketten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Folgeanträgen ausgeschlossen seien. Der BF sei in der Einvernahme am 14.11.2013 gefragt worden, ob er noch etwas ergänzen möchte und hätte deswegen nicht sein gesamtes Fluchtvorbringen wiederholt. Die belangte Behörde hätte ihn auffordern müssen, das Vorbringen, Opfer von Polizeigewalt geworden zu sein, ausführlich zu schildern. Die Ermangelung dieser Aufforderung würde dazu führen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Außerdem hätte sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des BF, Wehrdienstverweigerer zu sein, auseinandergesetzt.
Darüber hinaus sei es dem BF nicht möglich, ohne reale Gefährdung einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Der BF würde außerdem der moldauischen Sprache nicht mächtig sein. Eine Rückverbringung würde daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehen.Darüber hinaus sei es dem BF nicht möglich, ohne reale Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Der BF würde außerdem der moldauischen Sprache nicht mächtig sein. Eine Rückverbringung würde daher im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stehen.
Bezüglich eines schützenswerten Privatlebens des BF bringt die Beschwerde vor, dass der BF sehr gut in Bad Hofgastein integriert sei und die deutsche Sprache beherrsche. Er hätte außerdem zahlreiche Stellenangebote bekommen.
Aufgrund fehlender effektiver staatlicher Schutzmöglichkeiten und des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei diesem der Status eines Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 27.12.2013 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 01.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie seines Rechtsvertreters von der XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.7. Am 01.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie seines Rechtsvertreters von der römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
R: Bitte nenn Sie mir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsbürgerschaft.
BF: XXXX, geb. XXXX, staatenlos.BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos.
R: Warum haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren eine andere Identität angegeben?
BF: Ich habe damals vorgehabt einen neuen Namen zu nehmen und mein Leben von Null anzufangen. Es war keine Absicht jemanden zu betrügen.
R: Uns liegt ein Schriftwechsel (AS 235 ff) vor, aus dem hervorgeht das Sie vermutlich moldauischer Staatsbürger sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin in Moldau geboren.
R: Warum haben Sie dann vorhin angegeben, Sie sind staatenlos?
BF: Als ich 16 Jahre alt war habe ich meinen Pass gekauft nach meinem Wissen bin ich nirgendwo in Moldau registriert und ich bin glaube ich sogar in der Fahndungsliste in Moldau.
R: Ersteres ist definitiv falsch (mangelnde Registrierung) da uns ein Schreiben des Innenministeriums vorliegt, aus dem hervorgeht das man sehr wohl von Ihnen Kenntnis hat. Des weiteren liegen in Moldau zwei Aktenkundige Strafverfahren vor, eines wurde eingestellt, das andere wurde dem Gericht zur Bearbeitung weitergeleitet.
D übersetzt das besagte Schreiben (AS 241)
BF: Das ist lächerlich. Nachgefragt gebe ich an: Es wurde nur Metall weggenommen und daraus hat man Diebstahl gemacht.
R: Sie haben uns ein handschriftliches Schreiben übermittelt als Ergänzung zur Beschwerde.
Die D wird ersucht selbiges zu übersetzen ( AS 369 ff)
D: Ich will in einem stabilen und normalen Staat leben, arbeiten und lernen. So sehe ich Österreich. Ich weiß dass ich viele Fehler gemacht habe, auch etwas gehört, was nicht notwendig war zu hören. In der letzten Zeit habe ich mich aber sehr stark geändert. Jetzt habe ich viele Freunde, spiele Fußball und mache Fitness. Viele Leute helfen mir und ich fühle mich gebraucht zu werden. Ich bemühe mich anderen Leuten zu helfen. Ich habe mich in der Kirche taufen lassen. Ich fühle mich jetzt viel besser. Ich bin ein anderer Mensch geworden der auch anders denkt. Mir wurde auch mit der Arbeit geholfen. Ich will in meine Heimat nicht zurückkehren, wo die Leute nur existieren können. Als ich klein war, habe ich davon geträumt, meine Heimat zu verlassen und ein neues Leben anzufangen und nützlich zu sein. Vor zehn Jahren habe ich auf die Staatsbürgerschaft meines Landes verzichtet, ich brauchte diese Staatsbürgerschaft nicht. Die ganze Geschichte meines Landes zeigt, dass es nichts Gutes gegeben hat. Es gibt Kriminalität und Armut. Ich behaupte dies, weil ich dort wirklich gelebt habe und es hat mir gereicht. Hier und jetzt in Österreich wurde ich von den Ärzten behandelt, mein Bein ist ausgeheilt, ich habe meine Zähne richten lassen. Sogar der Bürgermeister kennt mich. Er hat mich ersucht den Schnee auf dem Eislaufplatz wegzuräumen. Ich habe geholfen und meine Gemeinde hat mir dafür Geld bezahlt. Ich bin diesem Land Österreich sehr dankbar. Ich habe hier Freunde gefunden und auch Arbeit, eine Frau, dies ist für mich sehr wichtig. Mehr brauche ich nicht. Ich kann Ihnen versichern, dass ich keinen Schaden zufügen werde und ich bin dankbar. Ich bitte nur, dass man mir das Recht einräumt arbeiten zu können. Ich verspreche eine Deutschprüfung zu machen. Wenn mir das Recht zu arbeiten gewährleistet wird, würde ich gerne das Geld welches der Staat in mich investiert hat, zurückzahlen. Ich verspreche dass ich nie die Gesetze von Österreich verletzen werde. Ich habe volle Achtung vor der Kultur und den Leuten. Es gelingt mir jetzt und ich bitte Gott dass es so bleibt. Ich bin nicht Drogensüchtig, nicht aggressiv, ich trinke Alkohol nur in Maßen. Nur hier in Österreich habe ich verstanden was das Leben wirklich ist. Ich bin diesem Land sehr dankbar. Ich bitte Sie um eine Chance. Ich bin bereit den österreichischen Behörden zu helfen und überall mitzuwirken.
R: Sie Schreiben das Sie staatenlos wären, haben Sie dafür irgendwelche Belege?
BF: Ich habe einen Sohn, am 04.03.2002 wurde mein Sohn geboren, danach bin ich in Österreich angekommen. Mein Sohn ist jetzt 15 Jahre alt, seine Mutter lebt jetzt mit einem anderen Mann. Vor fünfeinhalb Jahre war die Mutter meines Sohnes bei meinem Bruder, sie wollte mich finden, sie hat sich an das moldawische Konsulat gewendet und da hat sie eine Bestätigung bekommen, dass es keine Daten über mich gibt. Aus diesem Grund bezieht sie als alleinstehende Mutter eine finanzielle Zuwendung des Staates. Dieses Dokument hat sie auch.
R: Sie sind ja auch tatsächlich nicht in Moldau, aber daraus kann man ja nicht schließen, dass man staatenlos ist.
BF: Seit 2001 gibt es keine Daten bei der Behörde über mich. Ich habe keine Wohnung und keinen Besitz.
R: Es liegt aber ein Schreiben aus dem Jahr 2013 über Sie von dem moldawischen Innenministerium vor.
BF: Ich wollte nicht einberufen werden. Sie können Moldau nicht mit Österreich vergleichen.
R: Wie Sie auf die Idee kommen staatenlos zu sein bleibt für mich nach dieser Erklärung unschlüssig.
BF: Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat jeder einen Pass gekauft, so auch ich. Mir wurde nie die moldawische Staatsbürgerschaft verliehen.
R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren ein asylrelevantes Vorbringen zu Protokoll gegeben. Worum ging es da?
BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern.
R: Hat es der Wahrheit entsprochen?
BF: Nicht alles.
R: Sind Sie in Ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt? R erklärt die Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung.
BF: Ja.
R: Dann führen Sie bitte aus in wie weit Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
BF: Ich sollte einberufen werden, aber ich wollte nicht einberufen werden. Die Polizei hat mich verhaftet. Ich war immer der Russe. Drei Mal wurde ich zusammengeschlagen. Ich habe auch meinen Zeigefinger auf meiner rechten Hand verloren. Ich wurde so zusammengeschlagen, sodass mein Zeigefinger so zerstört wurde, sodass er amputiert werden musste. Ich habe versucht mich zu beschweren. Die Antwort war, sie werden mich hinter Gitter bringen oder weiter zusammenschlagen. Ich komme aus einer großen Familie, ich war das siebente Kind. Ich habe zu Fuß die Grenze überquert. Von der Slowakei nach Österreich habe ich mich in einem Zug versteckt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Zuge meines Strafverfahrens 2004 über meine Komplizen gesprochen habe, diese haben mich dann bedroht. Sie haben mich nach der Entlassung zusammen geschlagen und mit einem Messer im Bauchbereich verletzt und sie sagten mir, dass ich mich in Moldau nicht zeigen soll. Diese Leute sind immer noch in Moldau. Ich habe sie auch in Frankreich getroffen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach diesem Vorfall Österreich verlassen habe und in mehreren Ländern
R: Aus den vorliegenden Länderberichten geht weder eine asylrelevante Verfolgung durch die russische Minderheit hervor, noch ist zu entnehmen, dass der moldauische Staat im Falle der Verfolgung durch Private bzw. Kriminelle weder schutzfähig noch schutzwillig wäre.
BF: Ich gebe diesbezüglich an, dass es stimmt das die russische Minderheit in Moldau nicht verfolgt wird. Die Polizei in Moldau ist zwar nicht wie in Österreich, aber es stimmt, dass sie existiert und grundsätzlich funktioniert. Ich bin jetzt schon 16 Jahre in Österreich und kenne einige Leute die nach Moldau zurückgeschoben wurden. Sie hatten massive Probleme mit den Behörden, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Ich bin mir 100% sicher das man bereits am Flughafen durchleuchtet und mitgenommen wird.
R verweist auf die Länderberichte Seite 42
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Moldau verwandte?
BF: Ich habe eine ältere Schwester in Transnistrien. Ich hatte insgesamt fünf Schwestern und drei Brüder. Ich bin nur mit einer Schwester schriftlich in Kontakt. Diese lebt im Gebiet von Moskau.
R: Haben Sie in Moldau mit jemanden Kontakt?
BF: Ich habe nur mit einem älteren Mann Kontakt. Er ist ein Wahlonkel.
R: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja natürlich. Ich möchte noch angeben, dass ich mit meinem handschriftlichen Schreiben (AS 369) mehrere Schreiben an die Caritas geschickt habe.
R: Auch nach Durchsicht des Aktes sind diese nicht im Akt.
BF: Ich möchte auch angeben, dass von Seiten verschiedener Hotels auch unterstützungsschreiben an das AMS geschickt. Das AMS hat immer geantwortet, ich darf nicht arbeiten.
R: Wovon leben Sie?
BF: Ich beziehe ca. 365 Euro aus öffentlichen Mitteln. Für meine Wohnung muss ich selbst bezahlen. Soweit möglich mache ich Gelegenheitsarbeiten.
R: Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert?
BF: Eigentlich nicht. Ich habe den Wunsch Deutsch in einem Kurs zu lernen. Bin aber bisher nicht dazu gekommen. Ich habe aber keine sprachlichen Probleme, ich kann mich verständigen.
R: Bitte sprechen Sie einige Sätze in Deutsch: Stellen Sie sich vor und beschreiben Sie wie Ihr Alltag verläuft.
BF in Deutsch: Ich bin XXXX, XXXX, geboren Moldau, 42 Jahre, kein Alkohol, keine Drogen, Fußball, Tennis, Schach spielen und zwei Stunden Hilfe für einen Mann und zwei Stunden für andere Familie. Wenn ich brauche Hilfe, ich helfe für Gemeinde auch. Dritter Platz für Fußball Bad Hofgastein.BF in Deutsch: Ich bin römisch 40 , römisch 40 , geboren Moldau, 42 Jahre, kein Alkohol, keine Drogen, Fußball, Tennis, Schach spielen und zwei Stunden Hilfe für einen Mann und zwei Stunden für andere Familie. Wenn ich brauche Hilfe, ich helfe für Gemeinde auch. Dritter Platz für Fußball Bad Hofgastein.
Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug, was sagen Sie zu Ihren Vorstrafen?
BF: Ich war ein Idiot. Aber ich habe nicht selbst diese Entscheidungen getroffen. Ich habe nicht vor gehabt ein Verbrechen zu begehen. Ich habe auf der Straße geschlafen und die falschen Leute getroffen, sie habe mich beeinflusst. Das war mein vorheriges Leben, damit habe ich nichts mehr zu tun. 11 Jahre habe ich kein Verbrechen begangen.
R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe eine Freundin. Wir leben zwar nicht zusammen, aber wir haben eine Beziehung. Ihr Name ist Elisabeth, ist 44 Jahre alt. Sie ist Österreicherin und sie lebt und kommt aus Salzburg. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihren Familiennamen nicht kenne, da ich nie danach gefragt habe. Asylwerber führen oft Beziehungen um an Dokumente zu kommen, ich will das aber nicht.
Vorgelegt wird dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Republik Moldau. Dem BF wird angeboten ein Exemplar entgegenzunehmen. Der BF gibt an selbiges nicht zu benötigen.
R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben bzw. benötigen Sie Zeit dafür?
BF: Ich möchte sofort Stellung nehmen zur Lage in Moldau.
BF: In diesen Länderfeststellungen steht nicht darüber geschrieben, dass Moldau den ersten Platz in der Tuberkuloserate hat. In diesen Berichten steht auch geschrieben dass es die Kinder mit den meisten Krankheiten hat. Die medizinische Versorgung ist katastrophal, meine Eltern sind beide aufgrund eines medizinischen Fehlers verstorben.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen oder ergänzen?
BF: Nein ich möchte nichts mehr hinzufügen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.10.2002 und den Folgeanträgen vom 13.12.2006 und vom 14.09.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er stellte am 16.10.2002 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und zwei weitere Folgeanträge am 13.12.2006 und den gegenständlichen Folgeantrag am 14.09.2012. Der BF stammt aus der Republik Moldau, ist leidig und gehört dem christlichen Glauben an.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX und besuchte dort 7 Jahre lang die Schule.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 und besuchte dort 7 Jahre lang die Schule.
1.1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in Moldau aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Moldau festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt über keine adäquaten, ausgewiesenen Deutschkenntnisse, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist deswegen auch nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt über keine adäquaten, ausgewiesenen Deutschkenntnisse, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist deswegen auch nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.1.3. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M vom 19.12.2002 RK 24.12.2002
PAR 127 129/1 15 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 10.12.2003
zu LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M RK 24.12.2002
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.02.2003, bedingt, Probezeit 1 Jahr
LG INNSBRUCK 27 BE 1/2003H vom 17.01.2003
zu LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M RK 24.12.2002
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 10.11.2003
02) LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 10.11.2003 RK 13.11.2003
Seite 1 / 2
PAR 278/1 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (2.4. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.09.2006
zu LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.01.2004
LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 03.02.2004
zu LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 185/2004F vom 21.10.2004
03) LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 109/2004I vom 27.05.2004 RK 02.06.2004
PAR 15 127 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.06.2004
04) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 185/2004F vom 21.10.2004 RK 26.10.2004
PAR 15 127 129/1 U 2 StGB
Freiheitsstrafe 14 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.09.2006
1.2. Zur maßgeblichen Situation wird auf die angeführten Länderfeststellungen verwiesen, welche in Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung aktuell sind und in denen festgestellt wird:
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