TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W111 1235649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W111 1235649-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Moldau, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg - Außenstelle Salzburg, vom 05.12.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF) XXXX, ein volljähriger Staatsangehöriger Moldaus geboren amXXXX, ledig, dem christlichen Glauben angehörig reiste am 15.09.2002 erstmals nach Österreich ein und stellte am 16.10.2002 unter dem Namen XXXX unter der Az. 02 30-219 einen Asylantrag. Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass seine Eltern schwere Alkoholiker waren und sich aus diesem Grund einer Behandlung im Krankenhaus unterziehen mussten. Während der Abwesenheit der Eltern seien er und seine Schwester delogiert worden. Er hätte daraufhin versucht, Papiere für sich und seine Schwester zu besorgen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden, da Russland Moldawien nicht anerkennen würde. Deswegen sei er geflüchtet. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2003 abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine Berufung ein, die vom unabhängigen Bundesasylsenat ebenfalls abgewiesen wurde. Der angeführte Bescheid ist mit 04.07.2006 in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 13.12.2006 stellte der BF erneut unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Am 21.12.2006 wurde der BF zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen und berief sich auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens im Jahr 2002. Neue Fluchtgründe hätten sich in der Zwischenzeit nicht ergeben. Er behauptete jedoch, dass ihn die moldawische Botschaft nicht mehr als ihren Staatsbürger anerkenne und dass er daher staatenlos sei. Den Vorhalt von zahlreichen Unregelmäßigkeiten zwischen seinen Aussagen im ersten Asylverfahren und seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Einvernahme des zweiten Asylverfahrens bestritt er.

Mit Bescheid vom 09.01.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

3. Am 14.09.2012 stellte der BF erneut unter dem Namen XXXX einen Folgeantrag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im XXXX während seiner Schubhaft. Dazu gab er am gleichen Tag in seiner Erstbefragung verkürzt an, dass er in seinen früheren Verfahren gelogen hätte und jetzt die Wahrheit sagen würde. Als ihm nach dem Tod seiner Mutter seine Wohnung weggenommen wurde, hätte er sich daraufhin an verschiedene Behörden und Instanzen gewandt, woraufhin ihm von unbekannten Kriminellen die Nase gebrochen, Zähne ausgeschlagen und der rechten Zeigefinger abgeschnitten worden sei.

In seiner Einvernahme am 20.09.2012 im XXXX gab der BF im Wesentlichen an, dass die am 14.09.2012 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem sei alles, was er in den Asylverfahren in den Jahren 2002 und 2006 gesagt hätte, gelogen. Nachgefragt gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus der Russischen Föderation zu stammen, jedoch seit 10 Jahren in Europa zu leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter die gemeinsame Wohnung weggenommen worden sei. Als er dies bei der Polizei angezeigt hatte, sei er ein paar Tage später zusammengeschlagen worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen worden. Dies hätte er wiederum bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, woraufhin ihm sein Finger abgeschnitten worden sei.

Am 12.11.2012 fand die Ersteinvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers statt. Dem BF wurde vorgehalten, im Jahr 2007 aus Österreich ausgereist zu sein und am 14.08.2012 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben, dies wurde vom BF bejaht. Auf die Frage, ob der BF bis zur Entscheidung des Rechtsmittels in den Niederlanden, dort verweilen möchte, sagte er, dass er dies nicht möchte.

Am 24.07.2013 wurde dem Bundesamt ein Bericht des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Moldawien den BF betreffend übermittelt, demzufolge der BF von den moldauischen Behörden eindeutig als XXXX, geboren XXXX in Cahul, identifiziert werden. Der BF konnte durch die Ermittler des Polizeiinspektorates Cahul eindeutig identifiziert werden, da er ihnen aufgrund von diversen Straftaten/Amtshandlungen bekannt ist.

Am 14.11.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt in der Außenstelle Salzburg anlässlich seines Folgeantrags niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm eingangs vorgehalten, dass er bereits im Jahr 2002 und im Jahr 2006 Asylanträge in Österreich gestellt hätte und dass beabsichtigt sei, alle Aktenunterlagen in dem aktuellen Asylverfahren zu berücksichtigen. Es wurde ihm außerdem vorgehalten, dass er im Jahr 2002, 2006 und 2012 offenkundig falsche Angaben zu seiner Identität und Nationalität gemacht und dadurch alle damit befassten Personen vorsätzlich und willentlich belogen hätte. Der BF erwiderte darauf, dass er damals jung und dumm gewesen sei und Angst vor einer Festnahme gehabt hätte. Auf den Vorhalt, dass er seit seiner Ankunft in Österreich des Öfteren Gegenstand kriminalpolizeilicher und strafrechtsrelevanter Ermittlungen gewesen sei entgegnete er, dass er Geld und Hilfe gebraucht hätte, da er auf der Straße gelebt hätte. Seinen derzeitigen Lebensunterhalt würde er durch 320 Euro vom Sozialamt und ansonsten durch Schwarzarbeit erstreiten.

Zu neuen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er bereits seit 12 Jahren in Österreich lebe und nicht mehr zurück in sein Heimatland gehen möchte. Er hätte in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Probleme gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er mit 17 Jahren zur Armee hätte gehen sollen, dies aber aufgrund des damals herrschenden Krieges nicht wollte. Darüber hinaus gäbe es keine Fluchtgründe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2013, XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs vom 14.09.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Moldau ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zur Republik Moldau zugrunde. Weiters wurde von der Behörde die aufgenommene Erstbefragung vom 14.09.2012 und die aufgenommenen Niederschriften vom 20.09.2012, vom 12.11.2012 und vom 14.11.2013, außerdem alle Aktenunterlagen über seine früheren Asylverfahren aus den Jahren 2002 und 2006 zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und die Identität des BF fest.

Weiters stellte die Behörde fest, dass der BF keiner staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und dass der BF in seinen Asylverfahren 2002, 2006 und nun auch in diesem wissentlich und zielgerichtet falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen und seiner Identität gemacht hätte. Der BF hätte im Zuge dreier Asylverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzutun. In allen drei Verfahren hätte er jedoch offenkundig ganz bewusst und gezielt falsche Angaben zu seiner Person getätigt. Die Aussage "damals jung und dumm gewesen zu sein" sei kein tauglicher Erklärungsgrund für Falschaussagen. Außerdem hätte er seine wahre Identität erst nach Konfrontation mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen bestätigt.

Bezüglich der neu entstandenen Fluchtgründe hielt das Bundesamt fest, dass der BF diese Gründe auch schon im Jahr 2006 hätte darlegen können. Im Übrigen seien die im Drittverfahren angeblich bestehenden Fluchtgründe in deutlich voneinander unterscheidbaren Varianten geschildert worden. Darüber hinaus hätte er während drei Einvernahmen ausreichend Gelegenheit gehabt, die an ihn gerichteten Fragen zu seinen Fluchtgründen eindeutig beantworten zu können. Es würde sich aus den Angaben in seiner Erstbefragung und den bestätigenden Angaben vom 20.09.2012 und 12.11.2012 ein völlig anderer Tatablauf der Ereignisse ergeben, als aus den Angaben vom 14.11.2013. So würde er zunächst davon sprechen, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter die gemeinsame Wohnung weggenommen worden sei und er nach erfolgter Beschwerde tätlich angegriffen worden sei. In der Einvernahme vom 14.11.2013 sei davon keine Rede mehr gewesen zu sein und der BF hätte lediglich von schwierigen Lebensbedingungen und seinem Wehrdienst als 17-jähriger gesprochen. Geringe Abweichungen seien normal, diametral entgegengesetzte Schilderungen würden jedoch zu einer starken Unglaubwürdigkeit beitragen.

Im Falle des BFs liege auch keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Bei dem BF handle es sich aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustands und seiner Kenntnisse der Landessprache um selbsterhaltungs- und anpassungsfähigen Menschen. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen zu können. Aus den Länderberichten gehe nicht hervor, dass in der Republik Moldau landesweite eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten wäre.

Bezüglich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich bemerkte die Behörde, dass der BF keine Familie und keinen geregelten Lebensunterhalt in Österreich hätte und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK sei daher nicht wahrscheinlich.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2013 wurde dem BF eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

5. Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 19.12.2013 eingelangter Beschwerde. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 359 bis 367 des Verwaltungsaktes), der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung das Vorbringen als glaubwürdig und asylrelevant eingestuft worden wäre. Die Behörde hätte außerdem die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen müssen. Dann hätte sie nämlich bemerken müssen, dass die Bedrohungen und die Gewalt durch organisierte Kriminelle und Exekutivorgane als objektiv wahrscheinlich einzustufen sei. Zahlreiche internationale Dokumente würden belegen, dass die Darstellungen des BF glaubhaft seien.

In Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit bezüglich der Änderung der Aussagen in den vorangegangenen Verfahren wurde in der Beschwerde auf die ständige VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, wonach Assoziationsketten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Folgeanträgen ausgeschlossen seien. Der BF sei in der Einvernahme am 14.11.2013 gefragt worden, ob er noch etwas ergänzen möchte und hätte deswegen nicht sein gesamtes Fluchtvorbringen wiederholt. Die belangte Behörde hätte ihn auffordern müssen, das Vorbringen, Opfer von Polizeigewalt geworden zu sein, ausführlich zu schildern. Die Ermangelung dieser Aufforderung würde dazu führen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Außerdem hätte sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des BF, Wehrdienstverweigerer zu sein, auseinandergesetzt.

Darüber hinaus sei es dem BF nicht möglich, ohne reale Gefährdung einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Der BF würde außerdem der moldauischen Sprache nicht mächtig sein. Eine Rückverbringung würde daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehen.

Bezüglich eines schützenswerten Privatlebens des BF bringt die Beschwerde vor, dass der BF sehr gut in Bad Hofgastein integriert sei und die deutsche Sprache beherrsche. Er hätte außerdem zahlreiche Stellenangebote bekommen.

Aufgrund fehlender effektiver staatlicher Schutzmöglichkeiten und des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei diesem der Status eines Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 27.12.2013 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 01.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie seines Rechtsvertreters von der XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

R: Bitte nenn Sie mir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsbürgerschaft.

BF: XXXX, geb. XXXX, staatenlos.

R: Warum haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren eine andere Identität angegeben?

BF: Ich habe damals vorgehabt einen neuen Namen zu nehmen und mein Leben von Null anzufangen. Es war keine Absicht jemanden zu betrügen.

R: Uns liegt ein Schriftwechsel (AS 235 ff) vor, aus dem hervorgeht das Sie vermutlich moldauischer Staatsbürger sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin in Moldau geboren.

R: Warum haben Sie dann vorhin angegeben, Sie sind staatenlos?

BF: Als ich 16 Jahre alt war habe ich meinen Pass gekauft nach meinem Wissen bin ich nirgendwo in Moldau registriert und ich bin glaube ich sogar in der Fahndungsliste in Moldau.

R: Ersteres ist definitiv falsch (mangelnde Registrierung) da uns ein Schreiben des Innenministeriums vorliegt, aus dem hervorgeht das man sehr wohl von Ihnen Kenntnis hat. Des weiteren liegen in Moldau zwei Aktenkundige Strafverfahren vor, eines wurde eingestellt, das andere wurde dem Gericht zur Bearbeitung weitergeleitet.

D übersetzt das besagte Schreiben (AS 241)

BF: Das ist lächerlich. Nachgefragt gebe ich an: Es wurde nur Metall weggenommen und daraus hat man Diebstahl gemacht.

R: Sie haben uns ein handschriftliches Schreiben übermittelt als Ergänzung zur Beschwerde.

Die D wird ersucht selbiges zu übersetzen ( AS 369 ff)

D: Ich will in einem stabilen und normalen Staat leben, arbeiten und lernen. So sehe ich Österreich. Ich weiß dass ich viele Fehler gemacht habe, auch etwas gehört, was nicht notwendig war zu hören. In der letzten Zeit habe ich mich aber sehr stark geändert. Jetzt habe ich viele Freunde, spiele Fußball und mache Fitness. Viele Leute helfen mir und ich fühle mich gebraucht zu werden. Ich bemühe mich anderen Leuten zu helfen. Ich habe mich in der Kirche taufen lassen. Ich fühle mich jetzt viel besser. Ich bin ein anderer Mensch geworden der auch anders denkt. Mir wurde auch mit der Arbeit geholfen. Ich will in meine Heimat nicht zurückkehren, wo die Leute nur existieren können. Als ich klein war, habe ich davon geträumt, meine Heimat zu verlassen und ein neues Leben anzufangen und nützlich zu sein. Vor zehn Jahren habe ich auf die Staatsbürgerschaft meines Landes verzichtet, ich brauchte diese Staatsbürgerschaft nicht. Die ganze Geschichte meines Landes zeigt, dass es nichts Gutes gegeben hat. Es gibt Kriminalität und Armut. Ich behaupte dies, weil ich dort wirklich gelebt habe und es hat mir gereicht. Hier und jetzt in Österreich wurde ich von den Ärzten behandelt, mein Bein ist ausgeheilt, ich habe meine Zähne richten lassen. Sogar der Bürgermeister kennt mich. Er hat mich ersucht den Schnee auf dem Eislaufplatz wegzuräumen. Ich habe geholfen und meine Gemeinde hat mir dafür Geld bezahlt. Ich bin diesem Land Österreich sehr dankbar. Ich habe hier Freunde gefunden und auch Arbeit, eine Frau, dies ist für mich sehr wichtig. Mehr brauche ich nicht. Ich kann Ihnen versichern, dass ich keinen Schaden zufügen werde und ich bin dankbar. Ich bitte nur, dass man mir das Recht einräumt arbeiten zu können. Ich verspreche eine Deutschprüfung zu machen. Wenn mir das Recht zu arbeiten gewährleistet wird, würde ich gerne das Geld welches der Staat in mich investiert hat, zurückzahlen. Ich verspreche dass ich nie die Gesetze von Österreich verletzen werde. Ich habe volle Achtung vor der Kultur und den Leuten. Es gelingt mir jetzt und ich bitte Gott dass es so bleibt. Ich bin nicht Drogensüchtig, nicht aggressiv, ich trinke Alkohol nur in Maßen. Nur hier in Österreich habe ich verstanden was das Leben wirklich ist. Ich bin diesem Land sehr dankbar. Ich bitte Sie um eine Chance. Ich bin bereit den österreichischen Behörden zu helfen und überall mitzuwirken.

R: Sie Schreiben das Sie staatenlos wären, haben Sie dafür irgendwelche Belege?

BF: Ich habe einen Sohn, am 04.03.2002 wurde mein Sohn geboren, danach bin ich in Österreich angekommen. Mein Sohn ist jetzt 15 Jahre alt, seine Mutter lebt jetzt mit einem anderen Mann. Vor fünfeinhalb Jahre war die Mutter meines Sohnes bei meinem Bruder, sie wollte mich finden, sie hat sich an das moldawische Konsulat gewendet und da hat sie eine Bestätigung bekommen, dass es keine Daten über mich gibt. Aus diesem Grund bezieht sie als alleinstehende Mutter eine finanzielle Zuwendung des Staates. Dieses Dokument hat sie auch.

R: Sie sind ja auch tatsächlich nicht in Moldau, aber daraus kann man ja nicht schließen, dass man staatenlos ist.

BF: Seit 2001 gibt es keine Daten bei der Behörde über mich. Ich habe keine Wohnung und keinen Besitz.

R: Es liegt aber ein Schreiben aus dem Jahr 2013 über Sie von dem moldawischen Innenministerium vor.

BF: Ich wollte nicht einberufen werden. Sie können Moldau nicht mit Österreich vergleichen.

R: Wie Sie auf die Idee kommen staatenlos zu sein bleibt für mich nach dieser Erklärung unschlüssig.

BF: Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat jeder einen Pass gekauft, so auch ich. Mir wurde nie die moldawische Staatsbürgerschaft verliehen.

R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren ein asylrelevantes Vorbringen zu Protokoll gegeben. Worum ging es da?

BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern.

R: Hat es der Wahrheit entsprochen?

BF: Nicht alles.

R: Sind Sie in Ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt? R erklärt die Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung.

BF: Ja.

R: Dann führen Sie bitte aus in wie weit Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

BF: Ich sollte einberufen werden, aber ich wollte nicht einberufen werden. Die Polizei hat mich verhaftet. Ich war immer der Russe. Drei Mal wurde ich zusammengeschlagen. Ich habe auch meinen Zeigefinger auf meiner rechten Hand verloren. Ich wurde so zusammengeschlagen, sodass mein Zeigefinger so zerstört wurde, sodass er amputiert werden musste. Ich habe versucht mich zu beschweren. Die Antwort war, sie werden mich hinter Gitter bringen oder weiter zusammenschlagen. Ich komme aus einer großen Familie, ich war das siebente Kind. Ich habe zu Fuß die Grenze überquert. Von der Slowakei nach Österreich habe ich mich in einem Zug versteckt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Zuge meines Strafverfahrens 2004 über meine Komplizen gesprochen habe, diese haben mich dann bedroht. Sie haben mich nach der Entlassung zusammen geschlagen und mit einem Messer im Bauchbereich verletzt und sie sagten mir, dass ich mich in Moldau nicht zeigen soll. Diese Leute sind immer noch in Moldau. Ich habe sie auch in Frankreich getroffen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach diesem Vorfall Österreich verlassen habe und in mehreren Ländern

R: Aus den vorliegenden Länderberichten geht weder eine asylrelevante Verfolgung durch die russische Minderheit hervor, noch ist zu entnehmen, dass der moldauische Staat im Falle der Verfolgung durch Private bzw. Kriminelle weder schutzfähig noch schutzwillig wäre.

BF: Ich gebe diesbezüglich an, dass es stimmt das die russische Minderheit in Moldau nicht verfolgt wird. Die Polizei in Moldau ist zwar nicht wie in Österreich, aber es stimmt, dass sie existiert und grundsätzlich funktioniert. Ich bin jetzt schon 16 Jahre in Österreich und kenne einige Leute die nach Moldau zurückgeschoben wurden. Sie hatten massive Probleme mit den Behörden, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Ich bin mir 100% sicher das man bereits am Flughafen durchleuchtet und mitgenommen wird.

R verweist auf die Länderberichte Seite 42

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Moldau verwandte?

BF: Ich habe eine ältere Schwester in Transnistrien. Ich hatte insgesamt fünf Schwestern und drei Brüder. Ich bin nur mit einer Schwester schriftlich in Kontakt. Diese lebt im Gebiet von Moskau.

R: Haben Sie in Moldau mit jemanden Kontakt?

BF: Ich habe nur mit einem älteren Mann Kontakt. Er ist ein Wahlonkel.

R: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja natürlich. Ich möchte noch angeben, dass ich mit meinem handschriftlichen Schreiben (AS 369) mehrere Schreiben an die Caritas geschickt habe.

R: Auch nach Durchsicht des Aktes sind diese nicht im Akt.

BF: Ich möchte auch angeben, dass von Seiten verschiedener Hotels auch unterstützungsschreiben an das AMS geschickt. Das AMS hat immer geantwortet, ich darf nicht arbeiten.

R: Wovon leben Sie?

BF: Ich beziehe ca. 365 Euro aus öffentlichen Mitteln. Für meine Wohnung muss ich selbst bezahlen. Soweit möglich mache ich Gelegenheitsarbeiten.

R: Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert?

BF: Eigentlich nicht. Ich habe den Wunsch Deutsch in einem Kurs zu lernen. Bin aber bisher nicht dazu gekommen. Ich habe aber keine sprachlichen Probleme, ich kann mich verständigen.

R: Bitte sprechen Sie einige Sätze in Deutsch: Stellen Sie sich vor und beschreiben Sie wie Ihr Alltag verläuft.

BF in Deutsch: Ich bin XXXX, XXXX, geboren Moldau, 42 Jahre, kein Alkohol, keine Drogen, Fußball, Tennis, Schach spielen und zwei Stunden Hilfe für einen Mann und zwei Stunden für andere Familie. Wenn ich brauche Hilfe, ich helfe für Gemeinde auch. Dritter Platz für Fußball Bad Hofgastein.

Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug, was sagen Sie zu Ihren Vorstrafen?

BF: Ich war ein Idiot. Aber ich habe nicht selbst diese Entscheidungen getroffen. Ich habe nicht vor gehabt ein Verbrechen zu begehen. Ich habe auf der Straße geschlafen und die falschen Leute getroffen, sie habe mich beeinflusst. Das war mein vorheriges Leben, damit habe ich nichts mehr zu tun. 11 Jahre habe ich kein Verbrechen begangen.

R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich habe eine Freundin. Wir leben zwar nicht zusammen, aber wir haben eine Beziehung. Ihr Name ist Elisabeth, ist 44 Jahre alt. Sie ist Österreicherin und sie lebt und kommt aus Salzburg. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihren Familiennamen nicht kenne, da ich nie danach gefragt habe. Asylwerber führen oft Beziehungen um an Dokumente zu kommen, ich will das aber nicht.

Vorgelegt wird dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Republik Moldau. Dem BF wird angeboten ein Exemplar entgegenzunehmen. Der BF gibt an selbiges nicht zu benötigen.

R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben bzw. benötigen Sie Zeit dafür?

BF: Ich möchte sofort Stellung nehmen zur Lage in Moldau.

BF: In diesen Länderfeststellungen steht nicht darüber geschrieben, dass Moldau den ersten Platz in der Tuberkuloserate hat. In diesen Berichten steht auch geschrieben dass es die Kinder mit den meisten Krankheiten hat. Die medizinische Versorgung ist katastrophal, meine Eltern sind beide aufgrund eines medizinischen Fehlers verstorben.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen oder ergänzen?

BF: Nein ich möchte nichts mehr hinzufügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.10.2002 und den Folgeanträgen vom 13.12.2006 und vom 14.09.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er stellte am 16.10.2002 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und zwei weitere Folgeanträge am 13.12.2006 und den gegenständlichen Folgeantrag am 14.09.2012. Der BF stammt aus der Republik Moldau, ist leidig und gehört dem christlichen Glauben an.

Der BF stammt aus der Stadt XXXX und besuchte dort 7 Jahre lang die Schule.

1.1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in Moldau aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Moldau festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt über keine adäquaten, ausgewiesenen Deutschkenntnisse, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist deswegen auch nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.1.3. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M vom 19.12.2002 RK 24.12.2002

PAR 127 129/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 10.12.2003

zu LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M RK 24.12.2002

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.02.2003, bedingt, Probezeit 1 Jahr

LG INNSBRUCK 27 BE 1/2003H vom 17.01.2003

zu LG INNSBRUCK 23 HV 212/2002M RK 24.12.2002

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 10.11.2003

02) LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 10.11.2003 RK 13.11.2003

Seite 1 / 2

PAR 278/1 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (2.4. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.09.2006

zu LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.01.2004

LG LINZ 33 HV 133/2003K vom 03.02.2004

zu LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 185/2004F vom 21.10.2004

03) LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 109/2004I vom 27.05.2004 RK 02.06.2004

PAR 15 127 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LINZ 33 HV 133/2003K RK 13.11.2003

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 02.06.2004

04) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 185/2004F vom 21.10.2004 RK 26.10.2004

PAR 15 127 129/1 U 2 StGB

Freiheitsstrafe 14 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.09.2006

1.2. Zur maßgeblichen Situation wird auf die angeführten Länderfeststellungen verwiesen, welche in Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung aktuell sind und in denen festgestellt wird:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.11.2016, Präsident gewählt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

In der Stichwahl zur Präsidentenwahl in der früheren Sowjetrepublik Moldau, hat am 13.11.2016 der russlandfreundliche Sozialist Igor Dodon mit 52,29% zu 47,71% vor der pro-europäischen Kandidatin Maia Sandu gewonnen. Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 53,3%. Der frühere kommunistische Wirtschaftsminister und amtierende Chef der Sozialistischen Partei, Dodon, hatte im Wahlkampf einen außenpolitischen Kurswechsel und ein hartes Vorgehen gegen die Korruption versprochen. Dodon kritisierte die Hinwendung Moldaus zur EU und plädierte für eine strategische Partnerschaft mit Russland. Sandu setzte hingegen auf die europäische Integration. Seit Juli 2014 ist Moldau mit der EU durch ein Assoziierungsabkommen verbunden, Russland verhängte daraufhin Strafmaßnahmen, die auf Moldaus Agrarsektor zielten (DS 14.11.2016; RFE/RL 14.11.2016).

Maia Sandu warf der Wahlleitung nach der Wahl Unregelmäßigkeiten vor. Viele Wahllokale hätten früher als geplant geschlossen. Außerdem beklagte sie, die Wahl sei schlecht organisiert gewesen. Die Wahllokale in London, Bologna, Bukarest und Paris hätten nicht genug Stimmzettel gehabt. Hunderte Menschen hätten nicht wählen können. Sandu galt bei diesen Wählern als klare Favoritin. Es gilt aber als unwahrscheinlich, dass dies am Ergebnis etwas geändert hätte. Viel interessanter ist die hohe Zahl von 9.000 Wahlteilnehmern in Transnistrien. Dieser abtrünnige Teil Moldaus ist streng pro-russisch und seine Bewohner nehmen normalerweise nicht an moldauischen Wahlen teil (en 14.11.2016; RFE/RL 14.11.2016).

Internationale Wahlbeobachter zeigten sich generell zufrieden. Während die Medienberichterstattung im öffentlichen Fernsehen ausgewogen war, tendierten parteipolitisch assoziierte private Sender stark in Richtung Dodon. Die Kampagne wurde mitunter sehr persönlich geführt. Die Moldauer konnten dennoch frei wählen und die Stichwahl war generell gut organisiert. Der Wahltag verlief ruhig und die Auszählung problemlos (OSZE 14.11.2016).

In der Republik Moldau hat der Präsident eine hauptsächlich zeremonielle Rolle. Ohne die Zustimmung des Parlaments und der Regierung kann er etwa das Assoziierungsabkommen mit der EU nicht stoppen, wie es eines von Dodons Versprechen im Wahlkampf war. Experten zufolge könnte er lediglich ein Referendum zu diesem Thema ansetzen (DW 14.11.2016; JF 14.11.2016).

Quellen:

? DS - Der Standard (14.11.2016): Neuer Präsident könnte Moldau enger an Russland binden,

http://derstandard.at/2000047486000/Prorussischer-Kandidat-zum-neuen-Praesidenten-Moldaus-gewaehlt, Zugriff 14.11.2016

? DW - Deutsche Welle (14.11.2016): Roter Stern über der Republik Moldau,

http://www.dw.com/de/roter-stern-%C3%BCber-der-republik-moldau/a-36388793, Zugriff 15.11.2016

? en - euronews (14.11.2016): Moldawien: Russlandfreundlicher Kandidat gewinnt Präsidenten-Wahl, http://de.euronews.com/2016/11/14/moldawien-russlandfreundlicher-kandidat-gewinnt-praesidenten-wahl, Zugriff 14.11.2016

? JF - Jamestown Foundation (14.11.2016): Eurasia Daily Monitor -- Volume 13, Issue 182, per E-Mail

? OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (14.11.2016): Moldova presidential run-off competitive, fundamental freedoms respected, but polarized media coverage, harsh rhetoric detracted from process, say international observers, http://www.osce.org/odihr/elections/281256, Zugriff 15.11.2016

? RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (14.11.2016):

Pro-Moscow Candidate Claims Moldova Presidency, http://www.rferl.org/a/moldovana-face-critical-choice-in-presidential-run-off/28112323.html, Zugriff 14.11.2016

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 2,58 Mio. Einwohner plus 329.000 Auslandsmoldauer (vorläufige Ergebnisse der Volkszählung 2014 - ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filipov (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 20 Sitze), Liberale Partei (PL - 13 Sitze), 14 ehemalige Abgeordnete der Kommunistischen Partei (PCRM), 7 ehemalige Abgeordnete der Liberaldemokratischen Partei (PLDM) und unabhängige Abgeordnete. Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 7 Sitze), Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), Europäische Volkspartei Moldaus (PPEM - 3 Sitze), Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 12 Sitze) (AA 7.2016a).

Die letzte Parlamentswahl fand am 30.11.2014 statt. Am 20. Januar 2016 wurde Pavel Filip (PDM) in das Amt des Ministerpräsidenten gewählt. Seine Regierung aus 5 Ministern der PL, 12 Ministern der PDM und 3 parteilosen Ministern wird gestützt durch eine parlamentarische Mehrheit von 57 Abgeordneten (AA 7.2016b). Die Vorgängerregierung von Valeriu Strele? (PLDM) war am 29.10.2015 nach nur 3 Monaten durch ein erfolgreiches Misstrauensvotum zu Fall gebracht worden (AA 7.2016b). Auslöser dieser Regierungskrise war ein Finanzskandal gewesen, der die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard im Land weiter gedrückt hatte. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen (WB 29.10.2015). Die Aufgaben der neuen Regierung sind daher herausfordernd. Die internationalen Partner - allen voran der Internationale Währungsfonds und die EU - haben ihre Finanzhilfen nach dem milliardenschweren Bankenskandal vom 2015 auf Eis gelegt. Auch das wichtigste Partnerland Rumänien machte eine weitere Unterstützung Moldaus von der klaren Einhaltung des pro-europäischen Kurses abhängig (DW 20.1.2016).

Die Republik Moldau wird, nach entsprechendem Beschluss des Parlaments, am 30. Oktober 2016 einen neuen Präsidenten wählen. Dies wird erstmals in direkter Volkswahl geschehen. Bisher war der Präsident vom Parlament gewählt worden, das sich nur allzu oft nicht auf einen Kandidaten einigen konnte - in der Vergangenheit ein konstanter politischer Krisenherd. Der Wechsel zur direkten Wahl kam Anfang durch einen Spruch des moldauischen Verfassungsgerichts im März 2016 zustande, der einen 16 Jahre alten Verfassungszusatz aufhob, welcher die Parlamentswahl des Präsidenten regelte. In der Zwischenzeit bleibt der amtierende Präsident, Nicolae Timofti, im Amt - seine reguläre Amtszeit lief im März ab (RFE/RL 4.3.2016 und 1.4.2016; vgl. AA 7.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2016a): Republik Moldau, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E92533DCDC81169AAA45AA6900869E6C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Moldau_node.html, Zugriff 16.8.2016

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AA - Auswärtiges Amt (7.2016b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1D6E831B31174FCC2E9D5B2F6C5B2EAF/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.8.2016

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DW - Deutsche Welle (20.1.2016): Republik Moldau - letzte Runde in der Dauerkrise?,

http://www.dw.com/de/republik-moldau-letzte-runde-in-der-dauerkrise/a-18994379, Zugriff 16.8.2016

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (4.3.2016): Moldova Switches To Direct Presidential Elections, http://www.rferl.org/content/moldova-sitches-to-direct-presidential-elections/27589691.html, Zugriff 16.8.2016

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (1.4.2016): Moldova To Hold Presidential Election In October, http://www.rferl.org/content/moldova-presidential-election-october/27648588.html, Zugriff 16.8.2016

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2014): EU Parliament Ratifies Political, Trade Agreement With Moldova, http://www.rferl.org/content/moldova-eu-approves-political-trade-pact/26690501.html, Zugriff 16.8.2016

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WB - Wirtschaftsblatt (29.10.2015): Proeuropäische Regierung in Moldau zerbricht an Finanzskandal, http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/europa_cee/4854888/Proeuropaeische-Regierung-in-Moldau-zerbricht-an-Finanzskandal-, Zugriff 16.8.2016

2. Sicherheitslage

Das am 13. November 2014 ratifizierte Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau (RFE/RL 13.11.2014) trat am 1. Juli 2016 vollumfänglich in Kraft (EK 1.7.2016). Durch diese Annäherung an die EU geriet die Republik Moldau in einen Gegensatz zu Russland. Die russische Regierung reagierte auf das Assoziierungsabkommen mit einem Handelsembargo und stoppte etappenweise die Einfuhr von Wein, Obst, Gemüse und Fleischprodukten aus der Republik Moldau (OWC 10.2.2015).

Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte einschließlich Wein. Der größte Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Die Republik Moldau ist daher um einen intensiven Dialog mit der Russischen Föderation bemüht. Belastet wird das Verhältnis jedoch immer wieder durch Versuche politischer Einflussnahme seitens der Russischen Föderation sowie den Konflikt um den separatistischen Landesteil Transnistrien. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt (AA 7.2016c).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2016c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.8.2016

-

EK - Europäische Kommission (1.7.2016): Vollständiges Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2368_de.htm, Zugriff 16.8.2016

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OWC - Ost-West-Contact (10.2.2015): Äpfel, Trauben und Pflaumen - Moldaus süßer Dreiklang auf der "Fruit Logisctice 2015", https://owc.de/2015/02/10/aepfel-trauben-und-pflaumen-moldaus-suesser-dreiklang-auf-der-fruit-logistica-2015/, Zugriff 16.8.2016

2.1. Regionale Problemzone Transnistrien

Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) zur Lösung des Transnistrienkonflikts stagnieren seit 2012, der Prozess ist 2014 zum Stillstand gekommen (AA 7.2016b). Im Juni 2016 wurden jedoch die Gespräche im 5+2 Format zwischen Moldau und dem abtrünnigen Gebiet Transnistrien wieder aufgenommen (TT 2.6.2016).

Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit, derzeit noch etwa 20.000 Tonnen Munition). Die Russische Föderation hat sich beim OSZE-Gipfel in Istanbul 1999 im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anpassungsabkommens zum Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (A-KSE-Vertrag) zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung). 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt. Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 7.2016b).

Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit Dezember 2005 durch eine Mission (European Union Border Assistance Mission (EUBAM)). Der Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie der tiefen und umfassenden Freihandelszone erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden (AA 7.2016b).

Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es wird regelmäßig berichtet, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Schulen, welche die lateinische Schrift verwenden, werden unter Druck gesetzt. Auf dem Gebiet der Internetfreiheit gibt es Restriktionen (USDOS 13.4.2016).

"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk, der damit Igor Smirnow abgelöste, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. (FH 28.1.2015; vgl. DS 4.2.2012). Im November 2015 konnte die in Opposition zum "Präsidenten" stehende Partei "Erneuerung" zwei Drittel der Sitze im transnistrischen "Parlament" erringen (AA 7.2016b).

Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen 2014 verhindert wurde, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw. aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetdienste. Aus der im August 2014 erlassenen Verordnung ergibt sich, dass staatliche Behörden, private Organisationen, aber auch Bürger verpflichtet sind, extremistische Online-Inhalte zu melden. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit der Republik Moldau gesehen wird. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft. Die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 28.1.2015).

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 28.1.2015). Eine neue von "Präsidenten" Schewtschuk im Februar 2014 unterzeichnete Verordnung sieht einen zivilen Ersatzdienst aus religiösen Gründen vor (USDOS 14.10.2015). Es liegen jedoch keine Informationen vor, aus denen hervorgehen würde, dass dies in der Praxis angewendet würde (Anm. der Staatendokumentation).

Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).

Die EU gewährte der separatistischen Republik Transnistrien Anfang 2016, zusammen mit der Republik Moldau, den Beitritt zur Freihandelszone - obwohl die transnistrischen Machthaber die nötigen Reformen und Anpassungen an EU-Standards, beispielsweise in den Bereichen Handel, Warenkennzeichnung und Qualitätssicherung, nicht vorgenommen haben. Die EU gewährte Transnistrien nun eine Frist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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