TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W248 2162886-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W248 2162886-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

1. XXXX , geb. XXXX .1977 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 21.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 .1977 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 21.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 22.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, die Taliban seien sechsmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht für sie kämpfen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen.

4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 korrigierte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung protokollierten Angaben dahingehend, dass er am XXXX 1982 geboren worden sei und dass sein Vater beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen an der linken Schulter zu haben. Er sei bei einer Festnahme von den Taliban geschlagen und gefoltert worden.4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 korrigierte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung protokollierten Angaben dahingehend, dass er am römisch 40 1982 geboren worden sei und dass sein Vater beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen an der linken Schulter zu haben. Er sei bei einer Festnahme von den Taliban geschlagen und gefoltert worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei aufgrund seiner Geheimdiensttätigkeit für die afghanische Regierung 2008 von den Taliban umgebracht worden. Daraufhin seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach Norwegen geflüchtet, von wo aus er im Oktober 2014 abgeschoben worden sei. Im November 2014 sei der Beschwerdeführer auf einem Bazar von einem Mann namens XXXX angesprochen worden, welcher ihm eine Telefonnummer gegeben habe, die der Beschwerdeführer anrufen sollte. Als er diese getan habe, habe ihn ein Mann namens XXXX aufgefordert, für die Taliban zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei vor die Wahl gestellt worden: er solle entweder ein Gift in das Essen der Soldaten mischen oder es in einen Brunnen bei einer Schule schütten. Wenn er sich weigere, würden sie ihn umbringen. Nachdem der Beschwerdeführer die Befehle nicht ausgeführt habe, hätten die Taliban eines Nachts das Haus des Beschwerdeführers angegriffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch über die Mauer fliehen können, wobei er noch Schüsse gehört habe. Am nächsten Morgen sei er nach Kabul und von dort aus nach Europa geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei aufgrund seiner Geheimdiensttätigkeit für die afghanische Regierung 2008 von den Taliban umgebracht worden. Daraufhin seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach Norwegen geflüchtet, von wo aus er im Oktober 2014 abgeschoben worden sei. Im November 2014 sei der Beschwerdeführer auf einem Bazar von einem Mann namens römisch 40 angesprochen worden, welcher ihm eine Telefonnummer gegeben habe, die der Beschwerdeführer anrufen sollte. Als er diese getan habe, habe ihn ein Mann namens römisch 40 aufgefordert, für die Taliban zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei vor die Wahl gestellt worden: er solle entweder ein Gift in das Essen der Soldaten mischen oder es in einen Brunnen bei einer Schule schütten. Wenn er sich weigere, würden sie ihn umbringen. Nachdem der Beschwerdeführer die Befehle nicht ausgeführt habe, hätten die Taliban eines Nachts das Haus des Beschwerdeführers angegriffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch über die Mauer fliehen können, wobei er noch Schüsse gehört habe. Am nächsten Morgen sei er nach Kabul und von dort aus nach Europa geflüchtet.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, es habe auch Drohbriefe gegeben, wobei alle Drohbriefe bis auf einen sein Vater erhalten habe. Den letzten Drohbrief hätten die Taliban in der Nacht des Angriffs vor der Haustüre hinterlassen.

5. Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen unzählige Widersprüche aufweise.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen unzählige Widersprüche aufweise.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit Berufserfahrung und familiären bzw. freundschaftlichen Anknüpfungspunkten sei eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit Berufserfahrung und familiären bzw. freundschaftlichen Anknüpfungspunkten sei eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

6. Mit Schreiben vom 19.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst Verfolgung durch die Taliban, da die regierungsfreundliche politische Gesinnung seines Vaters auf den Beschwerdeführer im Sinne einer "Sippenhaftung" durchschlage.6. Mit Schreiben vom 19.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst Verfolgung durch die Taliban, da die regierungsfreundliche politische Gesinnung seines Vaters auf den Beschwerdeführer im Sinne einer "Sippenhaftung" durchschlage.

7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg zur Zahl 63 Hv 151/2017z vom 12.01.2018, rechtskräftig am 16.01.2018, wegen § 83 Abs. 1 sowie §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg zur Zahl 63 Hv 151/2017z vom 12.01.2018, rechtskräftig am 16.01.2018, wegen Paragraph 83, Absatz eins, sowie Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

8. Am 16.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine beim BFA gemachten Angaben.

9. Mit Schreiben vom 23.04.2018 (zu den in der mündlichen Verhandlung besprochenen Länderinformationen) und vom 13.07.2018 (im Zuge des Parteiengehörs zum am 29.06.2018 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente

* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018

o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)

o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016

o Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur (2016)

o Landinfo report vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne

2.2 Feststellungen:

2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule. Er lebte zehneinhalb Jahre in Pakistan und vier Jahre in Norwegen. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre als Koch und Maler/Anstreicher tätig. Der Beschwerdeführer stand bis drei Monate vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Kontakt mit seiner zum damaligen Zeitpunkt zeitweise in Laghman und in Kabul lebenden Familie (Ehefrau und deren Familie).

Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte einen Alphabetisierungskurs. Er war ehrenamtlich beim Magistrat Salzburg tätig, indem er bei Pflegearbeiten am Kommunalfriedhof mithalf.

Im Strafregisterauszug vom 28.08.2018 scheint folgende Verurteilung des Landesgerichts Salzburg vom 12.01.2018, rechtskräftig am 16.01.2018, auf: § 83 (1), §§ 15, 84 (4) StGB; Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre.Im Strafregisterauszug vom 28.08.2018 scheint folgende Verurteilung des Landesgerichts Salzburg vom 12.01.2018, rechtskräftig am 16.01.2018, auf: Paragraph 83, (1), Paragraphen 15, 84, (4) StGB; Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Der Beschwerdeführer leidet unter Schmerzen an der linken Schulter, ist ansonsten aber gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:

2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):

"[...]

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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