TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W264 2184747-2

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2184747-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 20.12.2017, OB 51553403800025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 6.9.2018, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 20.12.2017, OB 51553403800025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 6.9.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers ist vorzunehmen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 10.7.2017 langte der Antrag des XXXX (im Folgenden: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge: "belangte Behörde") ein und ist dem von ihm verwendeten Formular idF 03/2017 unter "3." zu entnehmen: Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Beigeschlossen war ein an den BF adressiertes Nervenärztliches Attest Dris. XXXX vom 13.6.2017, wonach der BF seit März 2014 in nervenärztlicher Behandlung stehe und dessen Gehstrecke "des Öfteren auf1. Am 10.7.2017 langte der Antrag des römisch 40 (im Folgenden: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge: "belangte Behörde") ein und ist dem von ihm verwendeten Formular in der Fassung 03/2017 unter "3." zu entnehmen: Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Beigeschlossen war ein an den BF adressiertes Nervenärztliches Attest Dris. römisch 40 vom 13.6.2017, wonach der BF seit März 2014 in nervenärztlicher Behandlung stehe und dessen Gehstrecke "des Öfteren auf

30 m begrenzt" sei.

2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des BF erstatteten Gutachtens vom 17.12.2017, vidiert am 19.12.2017, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Grad der Behinderung2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des BF erstatteten Gutachtens vom 17.12.2017, vidiert am 19.12.2017, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Grad der Behinderung

50 vH beträgt und die Gesamtmobilität - Gangbild derart sei: "Leicht unsicheres Gangbild, ein Stock als Gehhilfe erforderlich, Einlagenversorgung in den Konfektionsschuhen". Er attestierte Dauerzustand.

3. Dem BF wurde mit Erledigung der belangten Behörde vom 19.12.2017 der Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und stützte sich die Behörde hierbei auf das Gutachten Dris. XXXX .4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und stützte sich die Behörde hierbei auf das Gutachten Dris. römisch 40 .

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Dieser fügte er abermals das Nervenärztliche Attest Dris. XXXX vom 11.1.2018 bei. Der BF übermittelte seine Beschwerde direkt dem Bundesverwaltungsgericht und wurde seitens der Geschäftsabteilung W217 die Weiterleitung gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde mit Erledigung vom 1.2.2018 vorgenommen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Dieser fügte er abermals das Nervenärztliche Attest Dris. römisch 40 vom 11.1.2018 bei. Der BF übermittelte seine Beschwerde direkt dem Bundesverwaltungsgericht und wurde seitens der Geschäftsabteilung W217 die Weiterleitung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde mit Erledigung vom 1.2.2018 vorgenommen.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Gesamtakt zur Entscheidung vor und langte dieser bei der Gerichtsabteilung W264 am 20.2.2018 ein.

7. Aus dem über Ersuchen des BF erstellten nervenärztlichen Attest Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geht hervor, dass das vom medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde Festgestellte aus fachärztlicher Sicht absolut unrichtig und schärfstens zurückzuweisen seien. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf die axonalen sensomotorische Polyneuropathie mit Störung der Tiefensensibilität und entsprechender ataktischer Komponente mit Auswirkung auf das Gehvermögen, freie Stehen auch mit Anhalten. Weiters mit dem Bestehen einer lumbalen Vertebrostenose L3/4 mit nachgewiesener Discoparty der gesamten Lendenwirbelsäule und deutlicher Vornamenstenose L4 bis S1 beidseits. Die lumbale Vertebrostenose sei für die Verkürzung der Gehstrecke schutztragend, im vorliegenden Fall mit fallweise nur bis zu 30 m eingeschränkt möglich. Eine ständige Begleitperson sei für das zurücklegen kurzer Wegstrecken unbedingt erforderlich.7. Aus dem über Ersuchen des BF erstellten nervenärztlichen Attest Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geht hervor, dass das vom medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde Festgestellte aus fachärztlicher Sicht absolut unrichtig und schärfstens zurückzuweisen seien. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf die axonalen sensomotorische Polyneuropathie mit Störung der Tiefensensibilität und entsprechender ataktischer Komponente mit Auswirkung auf das Gehvermögen, freie Stehen auch mit Anhalten. Weiters mit dem Bestehen einer lumbalen Vertebrostenose L3/4 mit nachgewiesener Discoparty der gesamten Lendenwirbelsäule und deutlicher Vornamenstenose L4 bis S1 beidseits. Die lumbale Vertebrostenose sei für die Verkürzung der Gehstrecke schutztragend, im vorliegenden Fall mit fallweise nur bis zu 30 m eingeschränkt möglich. Eine ständige Begleitperson sei für das zurücklegen kurzer Wegstrecken unbedingt erforderlich.

8. Zum Zwecke der Abklärung wurde ein medizinischer Sachverständiger befasst und ein Gutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF mit gerichtlichem Auftrag vom 19.4.2018 erbeten.

Es wurde erbeten zu beantworten, ob sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde vom 17.1.2018 und der fachärztlichen Ausführungen im ärztlichen Attest vom 11.1.2018 eine Änderung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.12.2017 hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergibt.

Es wurde ersucht, dabei zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Im ärztlichen Attest vom 11.1.2018 wird festgehalten, dass die Gehstrecke des Beschwerdeführers fallweise auf bis zu 30 Meter eingeschränkt sei.

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind Funktionseinschränkungen relevant, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.

Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Therapiefraktion - das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend.

Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen ist ausführlich Stellung zu nehmen.

2. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

5. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

6. Ist eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegend?

Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.

9. Die Ehefrau des BF urgierte mehrmals telefonisch die Erledigung der am 20.2.2018 bei dem Bundesverwaltungsgericht am 20.2.2018 eingelangten Beschwerde.

10. Mit E-Mail vom 12.7.2018 wurde der befasste Sachverständige mit dem Hinweis auf die mehrmaligen Anrufe der Ehefrau des BF um Rückmeldung ersucht, bis wann mit dem Einlangen des Gutachtens zu rechnen ist.

11. Am 31.7.2018 langte das Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen

Dr. XXXX vom 17.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches - auszugsweise - lautet wie folgt:Dr. römisch 40 vom 17.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches - auszugsweise - lautet wie folgt:

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des erstinstanzlichen Gutachtens verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese.

Derzeitige Beschwerden:

Der BF gibt an, dass er ‚Gleichgewichtsstörungen' beim Stehen und Gehen hat. Keine Gleichgewichtsprobleme hat er im Sitzen oder Liegen. Die Ursache der Gleichgewichtsstörungen sei eine Polyneuropathie. Dieser Umstand und die allgemeine körperliche Schwäche bedingen, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden können. Es gibt laut Fachärzte angeblich ‚keine Hilfe mehr'.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Walking- Gehstöcke, Brille, Hörgeräte, Stützstrümpfe.

Untersuchungsbefund:

Obere Extremitäten: Geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, kein Tremor, Faustschluss möglich

untere Extremitäten: Kniegelenksersatz rechts mit funktionell sehr gutem Ergebnis, geringere Bewegungsstörung beider Sprunggelenke, unwesentliche Gonarthrose links, trägt beidseits kurze Stützstrümpfe, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit zwei Walking-Gehstöcken ins Untersuchungszimmer, beim freien Stehen wird der BF recht bald ‚unsicher'."

Zu "Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken." führte der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX aus wie folgt:Zu "Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken." führte der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie folgt:

"Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist das Zusammenwirken der vorliegenden Altersschwäche mit der ebenfalls vorliegenden axonalen, sensomotorischen Polyneuropathie mit Störung der Tiefensensibilität sowie den vorliegenden Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule die Ursache dafür, dass eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden kann."

Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX aus wie folgt:Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie folgt:

"Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bänder an, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sich zu berücksichtigen.

Ja [Anm: Hervorhebung übernommen wie im Gutachten] - axonalen, sensomotorische Polyneuropathie beider unterer Extremitäten mit Störung der Tiefensensibilität - wegen der damit verbundenen Stand- und Gangunsicherheiten ist Herr XXXX deshalb aus allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar - eine kurze Wegstrecke kann dadurch nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden.Ja [Anm: Hervorhebung übernommen wie im Gutachten] - axonalen, sensomotorische Polyneuropathie beider unterer Extremitäten mit Störung der Tiefensensibilität - wegen der damit verbundenen Stand- und Gangunsicherheiten ist Herr römisch 40 deshalb aus allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar - eine kurze Wegstrecke kann dadurch nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden.

Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX aus wie folgt:Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie folgt:

"Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vor - ein sicheres Anhalten ist möglich."

Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX aus wie folgt:Zu "liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie folgt:

"Erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    Arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 %

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IVCOPD römisch vier

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist eine allgemeine körperliche Schwäche [Anm: Hervorhebung übernommen wie im Gutachten] vorhanden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sehr beschwerlich macht.

Zu "liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX - nach Anführung von Beispielen einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt - aus wie folgt:Zu "liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?" führte der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 - nach Anführung von Beispielen einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt - aus wie folgt:

"[...]

Aus allgemein medizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt".

Der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX führte als Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung aus wie folgt:Der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 führte als Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung aus wie folgt:

"Es liegt eine abweichende Beurteilung vor - das oben angeführte Zusammenwirken von Altersschwäche - axonaler, sensomotorischen Polyneuropathie mit Störung der Tiefensensibilität - Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule bedingen, dass eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden kann."

Der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX fasste zusammen wie folgt:Der beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 fasste zusammen wie folgt:

"Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinische Untersuchung und nach Durchsicht des vorliegenden Akteninhalts folgender Vorschlag zu machen ist:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar, da vor allem erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und weniger auch der Wirbelsäule sowie doch auch relevante Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen."

Dieses Gutachten wurde mit Erledigung vom 8.8.2018 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigehörs mit einer Frist von vier Wochen ab Zustellung für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Übernahme ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch Übernahme des Empfängers am 16.8.2018 ausgewiesen.

Die Gattin des Beschwerdeführers informierte die Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung am 31.8.2018 fernmündlich, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.2.2018 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der BF österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland inne und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.2. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des BF sind folgende:

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Bei dem BF liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vor und wurde ihm Dauerzustand attestiert.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, ebenso keine Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten.

Es liegt beim Beschwerdeführer eine allgemeine körperliche Schwäche vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sehr beschwerlich macht. Die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten sind erheblich.

Diese festgestellten Gesundheitsschädigungen haben eine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und unzumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX - basierend auf persönlicher Untersuchung am 4.10.2017 - sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, welche Funktionseinschränkungen es dem Beschwerdeführer nicht möglich und unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 - basierend auf persönlicher Untersuchung am 4.10.2017 - sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, welche Funktionseinschränkungen es dem Beschwerdeführer nicht möglich und unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Der Beschwerdeführer wird beim freien Stehen recht bald "unsicher". Die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten sind erheblich. Es sind dies die axonale sensomotorische Polyneuropathie beider unterer Extremitäten mit Störung der Tiefensensibilität, welche eine Stand- und Gangunsicherheit mit sich bringt, sodass eine kurze Wegstrecke (300m bis 400m) nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden kann.

Der Beschwerdeführer weist eine Altersschwäche auf, welche in Zusammenwirken mit der axonalen sensomotorischen Polyneuropathie ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke vereitelt.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom 17.5.2018 eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nach Begutachtung des Beschwerdeführers verneint.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX und des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX , jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 und des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 , jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ad A) Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist gemäß dessen § 1 Abs 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im Paragraph 42, BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nachParagraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach

§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 40, ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund desEntsprechend der Verordnungsermächtigung der Paragraphen 42 und 47 BBG sowie aufgrund des

§ 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist.Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,). Diese normiert im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:Die Voraussetzungen hierfür sind in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zuvor genannten Verordnung normiert:

Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten,

Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit. beine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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