TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 99/07/0038

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;

Norm

AWG Stmk 1990 §10 Abs2;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §9 Abs1;
AWG Stmk 1990 §9 Abs5;
AWG Stmk 1990 §9 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. H E in L, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 10/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1999, Zl. 03-38.00 121-99/1, betreffend Anschlusspflicht an die Müllabfuhr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 12/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Umwelt- und Kanalbauamt der mitbeteiligten Partei wurde Beschwerde darüber geführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Einfamilienwohnhaus Kaltenbrunnerstraße 97 keine Müllabfuhr habe; er entsorge seinen Müll an der steil abfallenden Böschung seines Hauses.

Mit Schreiben vom 7. August 1996 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben dem Beschwerdeführer mit, anlässlich einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Katastralgemeinde Göß, Kaltenbrunnerstraße 97, nicht an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen sei. Eine Nutzung dieser Liegenschaft als Wohnhaus bzw. Wochenendhaus liege offensichtlich vor. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das Grundstück Nr. 397/1 der KG Göß im Abfuhrbereich der städtischen Müllabfuhr gelegen sei. Es sei daher für die Liegenschaft Kaltenbrunnerstraße 97 Anschlusspflicht gegeben.

Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Mitteilung mit einem Schreiben vom 29. August 1996, in welchem er ausführte, die Liegenschaft EZ 47, auf der sich die Objekte Kaltenbrunnerstraße 95 und Kaltenbrunnerstraße 97 befänden, stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Für das Objekt Kaltenbrunnerstraße 95 werde bereits "Müllabfuhr bezahlt". Für das Objekt Kaltenbrunnerstraße 97 (steuerlicher Zweitwohnsitz) sehe der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Müllabfuhr, da nach der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Leoben der Eigentümer einer Liegenschaft (EZ 47) nur einmal anschließen müsse und nicht für jede Parzelle zusätzlich. Ein weiterer Grund sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zweitwohnsitz praktisch nur an etwa fünfzehn Tagen im Jahr übernachte, um seinen Besitz zu kontrollieren und dass dabei kein Müll anfalle.

Unter dem Datum des 29. Oktober 1996 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 9 des StAWG 1991 und § 4 der Städt.

Müllabfuhrordnung 1991 i.d.g.F. werden Sie verpflichtet, das Grundstück 387/1 KG Göß, mit dem darauf befindlichen Objekt Kaltenbrunnerstraße Nr. 97 an die Städt. Müllabfuhr mit einer 90 l Ringtonne mit ermäßigtem Gebührensatz ganzjährig mit Wirksamkeit 1.11.1996 anzuschließen. Das vorgesehene Müllgefäß wird am 1.11.1996 bei der Zufahrt o.a. Liegenschaft zur Aufstellung gebracht."

In der Begründung heißt es, das Grundstück 387/1 der KG Göß, auf dem sich ein Wochenendhaus befinde, liege im Anschlussbereich der städtischen Müllbeseitigung. Es sei auch aus unmittelbarer Nachbarschaft darüber Klage geführt worden, dass dieses Wochenendhaus trotz Nutzung nicht an die städtische Müllbeseitigung angeschlossen sei. Nach § 9 Abs. 1 StAWG 1991 seien die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Die Gebührenvorschreibung erfolge mit gesondertem Bescheid. Mit der Aufstellung der Ringtonne, die mit 1. November 1996 erfolgen werde, gelte der Anschluss an die Müllbeseitigung als vollzogen.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, in der Müllabfuhrordnung sei eine Anschlusspflicht nur für jene Liegenschaften vorgesehen, die innerhalb einer Entfernung von 100 m gerechnet von der Straßenachse lägen. Die Zufahrt zum Objekt Kaltenbrunnerstraße 97 habe jedoch eine Länge von ca. 160 m und sei im Winter, nach Schneefall, nach Sturmschäden oder Schneebruch nicht befahrbar.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 28. März 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 62 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung des anzuschließenden Grundstückes auf Grundstück Nr. 397/1 geändert wurde.

In der Begründung heißt es, § 3 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Leoben lege den Abfuhrbereich in der KG Göß in der Kaltenbrunnerstraße bis einschließlich der Liegenschaften Nr. 81 und 122 zur Gänze, danach bis zur Einbindung in den Groß- und Kleingößgraben, jedoch nur für die Liegenschaften, die innerhalb einer Entfernung von 100 m, gerechnet von der Straßenachse beidseitig gelegen seien, fest. Das Grundstück Nr. 397/1 mit dem darauf befindlichen Objekt Kaltenbrunnerstraße 97 grenze in einem Teilstück unmittelbar an die Kaltenbrunnerstraße an, so dass entsprechend dem festgelegten Abfuhrbereich für die KG Göß die Anschlussverpflichtung zu bejahen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er führte aus, der Bescheid des Gemeinderates gehe davon aus, dass die Parzelle 397/1 an die Kaltenbrunnerstraße grenze. Diese Parzelle sei ein Waldgrundstück mit extremer Hanglage. Es sei nicht anzunehmen, dass die Stadtgemeinde Leoben Waldgrundstücke an die Müllbeseitigung anschließen wolle; vielmehr sei beabsichtigt, das Haus Kaltenbrunnerstraße 97 mit einem Baugrund von 800 m2 anzuschließen. Dieser Baugrund sei teilweise von der Waldparzelle 397/1 umgeben, grenze jedoch nicht an die Kaltenbrunnerstraße. Dieser Baugrund sei mit der Kaltenbrunnerstraße durch eine 160 m lange Zufahrt verbunden. Auf diese Zufahrt gehe der Bescheid des Gemeinderates nicht ein. Sollte die Stadtgemeinde Leoben eine Mülltonne auf dem Baugrund des Beschwerdeführers aufstellen und 14-tägig entsorgen wollen, müsse sie zuerst die Müllordnung ändern.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1999 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes 397/1 der KG Göß. Verfahrensgegenstand sei die gesamte Parzelle 397/1 mit dem darauf befindlichen Baugrund. Wie aus dem von der Stadtgemeinde Leoben vorgelegten Plan klar ersichtlich sei, grenze die Parzelle 397/1 in einem Teilstück unmittelbar an die Kaltenbrunnerstraße an. Der Baugrund grenze - für sich allein betrachtet - zwar nicht an die Kaltenbrunnerstraße an, wohl aber die ihn umgebende Liegenschaft 397/1, deren Bestandteil er sowie auch die 160 m lange Zufahrt seien. Maßgeblich sei, dass die gesamte Liegenschaft als solche in einem Teilstück an die Kaltenbrunnerstraße grenze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Anschlusspflicht setze den Anfall von Abfällen voraus (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0197). Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass im Verfahren auch vorgebracht worden sei, solcher Abfall falle nicht an, zumal der Beschwerdeführer allfälligen Abfall, der von der Liegenschaft EZ 47 stamme, ohnehin durch das bereits angeschlossene und auf Grundstück .61 Baufläche Kaltenbrunnerstraße 95 befindliche Objekt entsorgen könne. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Objekt Kaltenbrunnerstraße 95 bereits "Müllabfuhr bezahlt" werde und seine Liegenschaft ohnehin bereits angeschlossen sei. Er übernachte praktisch nur an etwa 15 Tagen im Jahr, um seinen Besitz zu kontrollieren; dabei falle kein gesonderter Müll an. Der angefochtene Bescheid widerspreche aber auch dem § 3 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Leoben. Das Objekt Kaltenbrunnerstraße 97 sei in der Luftlinie weit über 100 m von der Kaltenbrunnerstraße entfernt. Es sei eine denkunmögliche Gesetzesauslegung, den Anschlussverpflichtungsbereich auf Grundstückflächen abzustellen, die von vornherein für den Anfall von Abfall auszuschließen seien, wie die gegenständliche Waldfläche im Ausmaß von 12.176 m2.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Sie hat weiters beantragt, ihr Kosten in Höhe von

S 4.240,-- zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991 i.d.g.F. LGBl. Nr. 34/1995 und LGBl. Nr. 66/1997 (StAWG) sind die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle nach § 2 Abs. 3 Z. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Nach § 9 Abs. 5 leg. cit. entsteht die Anschlusspflicht nach Abs. 1 kraft Gesetzes mit der Benützbarkeit der öffentlichen Müllabfuhreinrichtungen und der genehmigten Abfallbehandlungsanlagen und besteht so lange, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen.

Nach § 9 Abs. 6 StAWG gilt der Anschluss an die öffentliche Müllabfuhr mit der Beistellung der Müllbehälter (§ 10) als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlusspflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf Antrag eines Anschlusspflichtigen, der binnen einem Monat nach Zustellung der Verständigung eingebracht werden kann, hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht einen Bescheid zu erlassen und die Größe und Anzahl der erforderlichen Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen.

Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser u.dgl.) begründet nach § 9 Abs. 7 StAWG keine Ausnahme oder Beschränkung der Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr und Abfallbehandlung.

Bei den im § 9 Abs. 1 StAWG angeführten Abfällen nach § 2 Abs. 3 Z. 1 handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll).

§ 9 Abs. 1 StAWG stellt für die Anschlusspflicht an die Müllabfuhr weder auf Teile von Grundstücken - wie z.B. Bauobjekte, Bauflächen etc. - noch auf einen (aus einem oder mehreren Grundstücken bestehenden) Grundbuchskörper (Einlagezahl) ab, sondern auf Grundstücke. Die Anschlusspflicht besteht für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind, sofern auf ihnen Müll anfällt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Anschlusspflicht für das Grundstück 397/1 bestehe nicht, weil bereits das zur selben EZ (EZ 47) gehörige Grundstück .61 an die Müllabfuhr angeschlossen sei, erweist sich demnach als unzutreffend.

Unzutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, Anschlusspflicht für das Grundstück 397/1 bestehe nicht, weil er die Möglichkeit habe, auf diesem Grundstück anfallenden Müll über ein anderes, bereits angeschlossenes Grundstück zu entsorgen.

Dies ergibt sich zum einen aus § 9 Abs. 1 und 5 StAWG, zum anderen aus § 10 Abs. 2 leg. cit. § 9 Abs. 1 StAWG stellt hinsichtlich der Anschlusspflicht auf Grundstücke ab. § 9 Abs. 5 leg. cit. bestimmt, daß die Anschlusspflicht so lange besteht, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen. Aus einer Zusammenschau der Abs. 1 und 5 des § 9 StAWG ergibt sich somit, daß die Anschlusspflicht für ein Grundstück so lange besteht, als auf diesem Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen. Entscheidend für die Anschlusspflicht ist demnach der Anfall von Abfall auf dem Grundstück, nicht eine allfällige Beseitigungsmöglichkeit über andere Grundstücke.

Nach § 10 Abs. 2 StAWG. ist die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter in der Müllabfuhr so festzusetzen, dass der anfallende Hausmüll innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Sie richtet sich nach der Art, Beschaffenheit und Menge des erfahrungsgemäß anfallenden Hausmülls, der Zahl der Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr.

Für die zu verwendenden Müllbehälter gilt demnach der Grundsatz, dass sich ihre Zahl unter anderem auch an der Menge des auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Mülls zu orientieren hat. Hingegen ist Müll, der von anderen Grundstücken anfällt, nicht zu berücksichtigen. Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Anschlusspflicht auf das jeweilige Grundstück ausgerichtet hat. Fällt auf einem Grundstück Müll an, und liegt es im Anschlussbereich, so ist es anschlusspflichtig. Ob der Müll anderweitig entsorgt werden kann, ist ohne Belang, da der Gesetzgeber darauf nicht abstellt.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß auf dem Grundstück 397/1 kein Müll anfalle.

Nach § 9 Abs. 5 StAWG besteht die Anschlusspflicht so lange, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen.

Entscheidend ist also, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, daß auf dem Grundstück 397/1 Müll anfällt (vgl. in diesem Sinn auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0197). Dies ist zu bejahen. Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt erfahrungsgemäß Müll an, auch wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird. Davon geht auch das StAWG aus, wenn es im § 9 Abs. 7 bestimmt, daß eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser u.dgl.) keine Ausnahme oder Beschränkung der Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr und Abfallbehandlung begründet. Dieser Bestimmung liegt die Annahme zugrunde, dass auch bei bloß zeitweiliger Benützung eines Grundstückes Müll anfällt.

Im übrigen gesteht der Beschwerdeführer den Anfall von Müll auf dem Grundstück 397/1 selbst insofern zu, als er damit argumentiert, er könne anfallenden Müll über ein anderes Grundstück entsorgen.

Nach § 3 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Leoben umfasst der Abfuhrbereich der Müllabfuhr die Kaltenbrunnerstraße bis einschließlich der Liegenschaften Nr. 81 und 122 zur Gänze, danach bis zur Einbindung in den Groß- und Kleingößgraben, jedoch nur die Liegenschaften, die innerhalb einer Entfernung von 100 m, gerechnet von der Straßenachse beidseitig gelegen sind.

§ 3 der Müllabfuhrordnung bezieht sich auf Liegenschaften - worunter vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 StAWG Grundstücke zu verstehen sind - und nicht etwa auf Teile davon wie Bauobjekte oder Bauplätze. Entscheidend war daher nicht, wieweit das auf dem Grundstück Nr. 397/1 bestehende Wohnobjekt oder die einen Teil dieses Grundstückes ausmachende Baufläche von der Kaltenbrunnerstraße entfernt ist; entscheidend war die Entfernung des Grundstückes Nr. 397/1 von der Straßenachse der Kaltenbrunnerstraße. Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt hat, grenzt das Grundstück Nr. 397/1 an die Kaltenbrunnerstraße an. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Entfernung von nicht mehr als 100 m von der Straßenachse der Kaltenbrunnerstraße erfüllt. Die Anschlusspflicht besteht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070038.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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