Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2182559-1/13E
W226 2182566-1/10E
W226 2182560-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; alle StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; alle StA:
Ukraine, vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zlen. 1.) 1052660302/151210081, 2.) 1052660204/151210022 und 3.) 1101098102/160027901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018, zu Recht erkannt:Ukraine, vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zlen. 1.) 1052660302/151210081, 2.) 1052660204/151210022 und 3.) 1101098102/160027901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins
AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) ist deren gemeinsame minderjährige Tochter. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.
Der BF1 und die BF2 reisten legal mittels eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2015 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass ihr Leben wegen des Bürgerkrieges in der Ukraine in Gefahr gewesen sei. Er sei zweimal von Angehörigen einer sozialen Organisation des rechten Flügels verprügelt worden. Dies seien die Nationalisten, welche dem jetzigen Präsidenten zur Macht verholfen hätten. Zudem sei er von der Wehrdienstbehörde erpresst worden, dass sie ihn als Soldat einziehen hätten wollen, obwohl er untauglich sei. Aus diesem Grund habe er mit seiner schwangeren Frau das Land verlassen. Bei einer Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr und könne er eingesperrt werden.
Weiters gab der BF1 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule und von 2006 bis 2012 die Universität in XXXX besucht. Zuletzt sei er Geschäftsmann gewesen. In der Ukraine würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe in der Ukraine in XXXX gelebt. Sie hätten ihren Herkunftsstaat am 11.03.2015 mit dem Flugzeug verlassen.Weiters gab der BF1 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von 2006 bis 2012 die Universität in römisch 40 besucht. Zuletzt sei er Geschäftsmann gewesen. In der Ukraine würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe in der Ukraine in römisch 40 gelebt. Sie hätten ihren Herkunftsstaat am 11.03.2015 mit dem Flugzeug verlassen.
Beim BF1 wurden ein ukrainischer Führerschein, ein "Traveldocument Luxembourg" und ein ukrainischer Studiennachweis sichergestellt.
Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass unweit ihrer Wohnadresse Krieg herrsche. Ihr Leben sei dort in Gefahr gewesen. Sie sei mehrmals von Beamten der Wehrdienstbehörde zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Solle sich ihr Mann nicht zum Wehrdienst einziehen lassen, würden ihnen schwere und ernsthafte Konsequenzen drohen. Ihr Mann sei auch verprügelt worden. Von wem habe er nicht erzählt. Zudem sei er erpresst worden. Er hätte Geld zahlen sollen um nicht eingezogen zu werden. Auch seien im Kopf ihres ungeborenen Kindes zwei Geschwüre festgestellt worden. Sie sei im fünften Monat schwanger und wolle ihr Kind unter sicheren Verhältnissen zur Welt bringen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Die Angehörigen des rechten Sektors würden bewaffnet durch die Gegen laufen und es komme immer wieder zu Zwischenfällen.
Weiters gab die BF2 an, dass sie standesamtlich verheiratet sei. Sie habe von XXXX bis XXXX eine Volksschule, von XXXX bis XXXX ein College und von XXXX bis XXXX eine Universität in XXXX besucht. Zuletzt sei sie Managerin im Handel gewesen. Sie habe in XXXX gelebt und ihre Eltern würden noch dort leben.Weiters gab die BF2 an, dass sie standesamtlich verheiratet sei. Sie habe von römisch 40 bis römisch 40 eine Volksschule, von römisch 40 bis römisch 40 ein College und von römisch 40 bis römisch 40 eine Universität in römisch 40 besucht. Zuletzt sei sie Managerin im Handel gewesen. Sie habe in römisch 40 gelebt und ihre Eltern würden noch dort leben.
Bei der BF1 wurden ein "Traveldocument Luxembourg" und ein ukrainischer Studiennachweis sichergestellt.
Am XXXX wurde die BF3 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 07.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz (Familienverfahren) gestellt.Am römisch 40 wurde die BF3 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 07.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz (Familienverfahren) gestellt.
In der Folge legte die BF2 einen Arztbrief (Geburtshilfe) vor, wonach sie sich von 31.12.2015 bis 04.01.2016 zur Entbindung in stationärer Behandlung befunden hat.
Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 22.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab an, dass er sich körperlich und geistig dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. In der Erstbefragung sei festgehalten worden, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Dies habe er aber nicht, sondern habe er die Autos an ein Taxiunternehmen vermietet. Zudem sei ein anderer Fluchtgrund aufgeschrieben worden. Seine Reisepässe würden sich in der Schweiz befinden. Bei der Passausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit habe es keine Probleme gegeben. Er habe für mehrere europäische Staaten um Visa angesucht und sei als Tourist in ganz Europa gewesen. Die Grenzpolizei habe sie bei der Ausreise kontrolliert und es habe bei der Ausreise bzw. bei der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben.
Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er als Unternehmer gearbeitet habe. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern gelebt. Er habe zwei Autos, zwei Möbelshops und eine Autoservicestation gehabt. Er habe die XXXX (internationale Wirtschaftsbeziehungen) abgeschlossen. Er habe ein Unternehmen in Litauen und vier PKW's als Taxi zur Vermietung gehabt. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwiegereltern und seine Großmutter würden in der Ukraine leben.Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er als Unternehmer gearbeitet habe. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern gelebt. Er habe zwei Autos, zwei Möbelshops und eine Autoservicestation gehabt. Er habe die römisch 40 (internationale Wirtschaftsbeziehungen) abgeschlossen. Er habe ein Unternehmen in Litauen und vier PKW's als Taxi zur Vermietung gehabt. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwiegereltern und seine Großmutter würden in der Ukraine leben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass man ihn gesetzeswidrig dazu zwingen habe wollen im Krieg zu dienen. Ein ukrainischer Sicherheitsdienst habe ihn aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt. Zudem gebe es eine Organisation namens "Rechter Sektor" und eine ungesetzliche Militäreinheit " XXXX ". Die Sicherheitskräfte hätten im Juli 2015 seinen minderjährigen Bruder in eine öffentliche Liste für Rauschgiftsüchtige eingetragen. Ein Polizeiinspektor sei bei seiner Mutter gewesen, habe Kontaktdaten hinterlassen und gewollt, dass er ihn anrufe. Er habe nicht angerufen. Daraufhin habe er mehrere Briefe an verschiedene öffentliche Vertretungen der ukrainischen Regierung (ukrainische Botschaft in Luxemburg und Berlin, UNO-Vertretung in Luxemburg und Genf) gesendet. Er habe mit einer Protestaktion in der Nähe der ukrainischen Botschaft in Luxemburg gedroht. Die Mutter habe einige Anrufe von öffentlichen Stellen bekommen, welche sich bei ihrer entschuldigt hätten. Die Schulleiterin der Schule des Bruders habe gefragt, wo sich der BF1 aufhalte und sich entschuldigt.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass man ihn gesetzeswidrig dazu zwingen habe wollen im Krieg zu dienen. Ein ukrainischer Sicherheitsdienst habe ihn aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt. Zudem gebe es eine Organisation namens "Rechter Sektor" und eine ungesetzliche Militäreinheit " römisch 40 ". Die Sicherheitskräfte hätten im Juli 2015 seinen minderjährigen Bruder in eine öffentliche Liste für Rauschgiftsüchtige eingetragen. Ein Polizeiinspektor sei bei seiner Mutter gewesen, habe Kontaktdaten hinterlassen und gewollt, dass er ihn anrufe. Er habe nicht angerufen. Daraufhin habe er mehrere Briefe an verschiedene öffentliche Vertretungen der ukrainischen Regierung (ukrainische Botschaft in Luxemburg und Berlin, UNO-Vertretung in Luxemburg und Genf) gesendet. Er habe mit einer Protestaktion in der Nähe der ukrainischen Botschaft in Luxemburg gedroht. Die Mutter habe einige Anrufe von öffentlichen Stellen bekommen, welche sich bei ihrer entschuldigt hätten. Die Schulleiterin der Schule des Bruders habe gefragt, wo sich der BF1 aufhalte und sich entschuldigt.
Anfang Dezember 2014 hätten Vertreter der Militärberufungsstelle ihm "an seine Arbeitsstelle (gepachtete Autowerkstatt) (angemerkt: etwas) gesendet". Er sei aber vom Wehrdienst befreit. Im Februar 2015 seien die Vertreter der ukrainischen Militärbehörde erneut aufgetaucht und hätten 1.000 EUR als Unterstützung in der Bürgerkriegszone verlangt. Ihm sei gedroht worden, dass er, wenn er nicht zahle, selbst dorthin gebracht bzw. verschleppt werden würde um zu kämpfen.
Er habe einen Artikel geschrieben und überall verbreitet. Darin habe er behauptet, dass der ukrainische Präsident am 25.05.2014 rechtswidrig gewählt worden sei. Der ukrainische Sicherheitsdienst habe ihn deshalb verklagen wollen. Im März 2015 sei er für zwei Tage festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er mit den russischen Agenten arbeite. Der ukrainische Sicherheitsdienst (Geheimdienst) habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder würde er in den Krieg ziehen oder ins Gefängnis gehen. Aufgrund der Bemühungen eines Freundes, welcher beim Geheimdienst arbeite, sei er dann freigelassen worden. Er habe offen gegen Nationalismus in der Ukraine gekämpft, da der nicht legitim gewählte Präsident den Nationalismus in der Ukraine unterstütze. Aufgrund dessen sei er vom "Rechten Sektor" verfolgt worden. Er sei für die Integration des ukrainischen Staates in die EU und halte den russischen Präsidenten für nicht legitim. Die Wahlen seien es auch nicht gewesen. Der Leiter der Organisation des "Rechten Sektors" habe die bewaffnete Besetzung der legitimen Regierungsgebäude geleitet und organisiert. Diese Tätigkeit sei rechtswidrig. Er sehe es als seine bürgerliche Pflicht dagegen zu kämpfen und die Organisation "Rechter Sektor" zu stoppen. Diese seien illegal bewaffnet und würden die Aufgaben der Polizei übernehmen. Im September 2014 habe ein Treffen zwischen ihm und XXXX stattgefunden. Er sei ohne es zu wollen zu ihm gebracht und dann wieder freigelassen worden. Von diesem Zeitpunkt an sei er regelmäßig von Vertretern des "Rechten Sektors" geschlagen worden. Die Polizei habe sich geweigert Anzeigen aufzunehmen. Sein Vater sei Russe und seine Mutter polnische Jüdin und er sei aufgrund seiner Nationalität vom "Rechten Sektor" verfolgt worden. Er habe die Partei der Regionen unterstützt und es existiere - soweit er weiß - ein Haftbefehl gegen ihn. Bei einer Rückkehr würde man ihn foltern, inhaftieren oder einfach umbringen.Er habe einen Artikel geschrieben und überall verbreitet. Darin habe er behauptet, dass der ukrainische Präsident am 25.05.2014 rechtswidrig gewählt worden sei. Der ukrainische Sicherheitsdienst habe ihn deshalb verklagen wollen. Im März 2015 sei er für zwei Tage festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er mit den russischen Agenten arbeite. Der ukrainische Sicherheitsdienst (Geheimdienst) habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder würde er in den Krieg ziehen oder ins Gefängnis gehen. Aufgrund der Bemühungen eines Freundes, welcher beim Geheimdienst arbeite, sei er dann freigelassen worden. Er habe offen gegen Nationalismus in der Ukraine gekämpft, da der nicht legitim gewählte Präsident den Nationalismus in der Ukraine unterstütze. Aufgrund dessen sei er vom "Rechten Sektor" verfolgt worden. Er sei für die Integration des ukrainischen Staates in die EU und halte den russischen Präsidenten für nicht legitim. Die Wahlen seien es auch nicht gewesen. Der Leiter der Organisation des "Rechten Sektors" habe die bewaffnete Besetzung der legitimen Regierungsgebäude geleitet und organisiert. Diese Tätigkeit sei rechtswidrig. Er sehe es als seine bürgerliche Pflicht dagegen zu kämpfen und die Organisation "Rechter Sektor" zu stoppen. Diese seien illegal bewaffnet und würden die Aufgaben der Polizei übernehmen. Im September 2014 habe ein Treffen zwischen ihm und römisch 40 stattgefunden. Er sei ohne es zu wollen zu ihm gebracht und dann wieder freigelassen worden. Von diesem Zeitpunkt an sei er regelmäßig von Vertretern des "Rechten Sektors" geschlagen worden. Die Polizei habe sich geweigert Anzeigen aufzunehmen. Sein Vater sei Russe und seine Mutter polnische Jüdin und er sei aufgrund seiner Nationalität vom "Rechten Sektor" verfolgt worden. Er habe die Partei der Regionen unterstützt und es existiere - soweit er weiß - ein Haftbefehl gegen ihn. Bei einer Rückkehr würde man ihn foltern, inhaftieren oder einfach umbringen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter zusammenlebe. Er habe diverse Deutschkurse besucht, studiere und habe für die Gemeinde gearbeitet.
Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme folgende Unterlagen vor: