Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2167049-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zahl 1089096407-151448177 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zahl 1089096407-151448177 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 28.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 29.09.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 17.08.2000 in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren zu sein, ledig zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe zwei Jahre eine Grundschule besucht, beruflich er sei als Schuhmacher tätig gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und eine Schwester würde in einem näher genannten Ort in Pakistan leben. Seine Mutter habe gearbeitet, davon habe die Familie gelebt. Vor drei Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester von seinem Heimatort in Afghanistan nach Pakistan gereist. Dort sei er ein Jahr lang geblieben und habe als Schuhmacher gearbeitet. Vor zwei Jahren sei er schließlich alleine illegal in den Iran gereist, wo er zwei Jahre gelebt habe und als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Vor zwei Monaten sei er dann illegal und schlepperunterstützt in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, sie seien aus Afghanistan geflüchtet, weil sie ein Grundstück besessen hätten und ein Nachbar seine Herde immer auf diesem Grundstück weiden habe lassen. Deshalb sei es zum Streit gekommen. Der Nachbar habe den Vater des Beschwerdeführers erschossen und sich das Grundstück angeeignet. Da es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen sei, sei der Beschwerdeführer schließlich von Pakistan in den Iran geflüchtet. Vom Iran sei er geflüchtet, weil es hier in Österreich besser sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Afghanistan habe er Angst, getötet zu werden.
Aufgrund des optischen Eindruckes sowie des Auftretens des Beschwerdeführers traten Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum und damit - ausgehend von diesem Geburtsdatum - an dem damaligen Alter von 15 Jahren auf. Ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 ergab, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers an 10.12.2015 sowie auf verschiedenen altersdiagnostisch einzusetzenden Methoden, zum Untersuchungszeitpunkt am 10.12.2015 ein Mindestalter von 17,5 Jahren (17,3 Jahre zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz) und damit als spätestmögliches Geburtsdatum den XXXX1998. Als wahrscheinliches Alter zum Untersuchungsdatum wurden 18,6 Jahre ermittelt. Die belangte Behörde ging in der Folge zum Vorteil des Beschwerdeführers allerdings vom festgestellten Mindestalter zum Asylantragsdatum von 17,3 Jahren (sohin von Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt) und somit von einem spätest möglichen Geburtsdatum vom XXXX1998 aus.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.05.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:
"[...]
LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?
VP: Sehr gut.
LA: Haben sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, wurde alles richtig protokolliert und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt?
VP: Es wurde mir nicht rückübersetzt. Das alter meiner jüngsten Schwester wurde falsch protokolliert und auch das Todesdatum meines Vaters. Mein Vater ist vor 4 Jahren verstorben und meine jüngste Schwester ist 6 Jahre alt.
Befragt, ansonsten wurde alles richtig protokolliert und ich habe die Wahrheit gesagt.
.....
LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie