Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2195900-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1152244304-170656973, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.
Am 02.06.2017 beantragte er die Gewährung von Internationalem Schutz, nachdem er vorangehend legal mit Visum eingereist war.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2017 erklärte der BF, dass er aus der Stadt XXXX stamme, er sei dort Polizist gewesen. XXXX habe er am 30.05.2017 verlassen und sei am selben Tag mit einem von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visum legal ausgereist.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2017 erklärte der BF, dass er aus der Stadt römisch 40 stamme, er sei dort Polizist gewesen. römisch 40 habe er am 30.05.2017 verlassen und sei am selben Tag mit einem von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Visum legal ausgereist.
Bereits im März sei er mit einem ebenfalls legal besessenen Visum für einige Tage in Polen, Österreich und Deutschland gewesen, bevor er am 31.03.2017 wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei.
Der Fluchtgrund liege darin, dass er bis zum XXXX in der Ukraine als Polizist gearbeitet habe. Sein derzeitiger Chef habe von ihm Geld gefordert und habe ihn erpressen wollen, aber der BF habe nichts bezahlt. Er habe deshalb Anzeige erstattet und sei mit einem Visum durch Polen, Österreich und Deutschland gereist, um sich "ein geeignetes Fluchtland anzusehen" und um sich "mit einem Anwalt zu treffen", dann sei er wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort hätten ihn andere Polizisten beschuldigt, er hätte Geld unterschlagen. Er sei auch bedroht worden, falls er sich noch einmal über den Chef beschwere, würde er Probleme bekommen. Da er Angst habe, dass er eventuell verhaftet werden könnte, sei er geflohen.Der Fluchtgrund liege darin, dass er bis zum römisch 40 in der Ukraine als Polizist gearbeitet habe. Sein derzeitiger Chef habe von ihm Geld gefordert und habe ihn erpressen wollen, aber der BF habe nichts bezahlt. Er habe deshalb Anzeige erstattet und sei mit einem Visum durch Polen, Österreich und Deutschland gereist, um sich "ein geeignetes Fluchtland anzusehen" und um sich "mit einem Anwalt zu treffen", dann sei er wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort hätten ihn andere Polizisten beschuldigt, er hätte Geld unterschlagen. Er sei auch bedroht worden, falls er sich noch einmal über den Chef beschwere, würde er Probleme bekommen. Da er Angst habe, dass er eventuell verhaftet werden könnte, sei er geflohen.
Beim BF wurde sein aktueller ukrainischer Auslandspass mit den darin befindlichen Visa und den jeweiligen Grenzkontrollstempeln vorgefunden, Kopien finden sich davon im Verwaltungsakt. Kopiert wurde auch ein Ausweis der ukrainischen Polizei.
Die belangte Behörde ersuchte die Österreichische Botschaft XXXX um Übermittlung der Unterlagen, die für die Visumserteilung ausschlaggebend waren.Die belangte Behörde ersuchte die Österreichische Botschaft römisch 40 um Übermittlung der Unterlagen, die für die Visumserteilung ausschlaggebend waren.
Am 01.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen.
Dabei schilderte der BF erneut, dass er in der Ukraine als Polizist gearbeitet habe, er habe auch an einer Universität in XXXX vier Jahre lang studiert und habe eine höhere juristische Ausbildung.Dabei schilderte der BF erneut, dass er in der Ukraine als Polizist gearbeitet habe, er habe auch an einer Universität in römisch 40 vier Jahre lang studiert und habe eine höhere juristische Ausbildung.
Erneut schilderte der BF, dass er bereits Monate vor der Antragstellung mit einem litauischen Visum in der EU aufhältig gewesen sei, er habe aber keinen Asylantrag gestellt, er habe bereits Probleme mit der Führung gehabt und habe sich hier "beraten" lassen, ob nämlich "jemand aus Europa darauf Einfluss nehmen kann."
Er habe Probleme mit Sicherheitsbehörden, Gerichten und Sicherheitsorganen, er habe sich an die höhere Führung gewandt im Zusammenhang mit der Situation, die dann entstanden sei.
Der BF schilderte - verkürzt wiedergegeben - dass sein Vorgesetzter von ihm verlangt habe, jeden Tag eine bestimmte Summe Geld zu "verdienen". Sie seien am Grenzposten zum Rebellengebiet in der Ostukraine eingesetzt gewesen, etwa 40 Minuten vom Zentrum von der Stadt XXXX entfernt, dabei hätten die Polizisten Geld "verdienen" sollen. Er habe sich geweigert, der Chef habe ihn auch geschlagen, aber er habe keine körperlichen Spuren, die er als Beweis anführen könnte. Er habe dann eine Beschwerde gegen seinen Chef geschrieben und sei mit dem touristischen Visum ausgereist. Nach der Rückkehr seien am nächsten Tag Mitarbeiter der Inneren Sicherheit zu ihm gekommen und hätten ihm erklärt, dass es zwecklos sei, sich zu beschweren. Der stellvertretende Kommandant habe ihm erklärt, dass er im Falle einer Kündigung in die umkämpfte Zone in der Ostukraine geschickt werde, er würde de facto in den Krieg geschickt werden. Außerdem würde er nicht mehr lange leben, wenn er sich an die Gesetze halte. Später habe er erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, das habe er unmittelbar nach der ersten Reise erfahren. Der BF legte eine Kopie eines Briefes der Staatsanwaltschaft vom XXXX an die Dienststelle vor, wonach gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.Der BF schilderte - verkürzt wiedergegeben - dass sein Vorgesetzter von ihm verlangt habe, jeden Tag eine bestimmte Summe Geld zu "verdienen". Sie seien am Grenzposten zum Rebellengebiet in der Ostukraine eingesetzt gewesen, etwa 40 Minuten vom Zentrum von der Stadt römisch 40 entfernt, dabei hätten die Polizisten Geld "verdienen" sollen. Er habe sich geweigert, der Chef habe ihn auch geschlagen, aber er habe keine körperlichen Spuren, die er als Beweis anführen könnte. Er habe dann eine Beschwerde gegen seinen Chef geschrieben und sei mit dem touristischen Visum ausgereist. Nach der Rückkehr seien am nächsten Tag Mitarbeiter der Inneren Sicherheit zu ihm gekommen und hätten ihm erklärt, dass es zwecklos sei, sich zu beschweren. Der stellvertretende Kommandant habe ihm erklärt, dass er im Falle einer Kündigung in die umkämpfte Zone in der Ostukraine geschickt werde, er würde de facto in den Krieg geschickt werden. Außerdem würde er nicht mehr lange leben, wenn er sich an die Gesetze halte. Später habe er erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, das habe er unmittelbar nach der ersten Reise erfahren. Der BF legte eine Kopie eines Briefes der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 an die Dienststelle vor, wonach gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Auf die Frage, ob er die Beschwerde gegen seinen Vorgesetzten belegen könne, meinte der BF, dass er sich "leider keine Kopie aufbehalten" habe, er könne somit die von ihm eingebrachte Beschwerde nicht beweisen. Er habe nicht daran gedacht, dass es soweit kommen werde, dass er flüchten müsse. Gleich nach Eintreffen dieser Information (angemerkt: Einleitung des Strafverfahrens) habe er das Land verlassen. Ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, das wisse er nicht, er wisse auch nicht, ob er aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Er selbst habe die Beschwerde an die Hauptabteilung der Polizei in XXXX geschrieben. Der polizeiinterne Sicherheitsdienst sei aber zu ihm gekommen und habe ihn informiert, dass Beschwerden sinnlos seien.Auf die Frage, ob er die Beschwerde gegen seinen Vorgesetzten belegen könne, meinte der BF, dass er sich "leider keine Kopie aufbehalten" habe, er könne somit die von ihm eingebrachte Beschwerde nicht beweisen. Er habe nicht daran gedacht, dass es soweit kommen werde, dass er flüchten müsse. Gleich nach Eintreffen dieser Information (angemerkt: Einleitung des Strafverfahrens) habe er das Land verlassen. Ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, das wisse er nicht, er wisse auch nicht, ob er aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Er selbst habe die Beschwerde an die Hauptabteilung der Polizei in römisch 40 geschrieben. Der polizeiinterne Sicherheitsdienst sei aber zu ihm gekommen und habe ihn informiert, dass Beschwerden sinnlos seien.
Auf die Frage, ob er nicht daran gedacht habe einen Rechtsbeistand oder den Ombudsmann zu konsultieren, vermeinte der BF, dass das alles sinnlos sei. Anwälte müssten nicht notwendigerweise korrupt sein, aber das ganze werde so organisiert, dass selbst fünf Anwälte nichts ausmachen könnten. Es würde keine Aufzeichnungen der Gespräche geben, ein Protokoll würde nicht als Beweis gewürdigt werden. Im Fall der Rückkehr würde er nicht weiterleben können, er würde ins Gefängnis kommen oder in den Krieg ziehen müssen. Im besten Fall würde er eingesperrt werden, im schlechtesten Fall würde er nicht mehr lebend herauskommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.04.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.04.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des BF wurde dabei festgestellt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, er sei in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt zu bestreiten und habe den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht. In Österreich verfüge er über keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Zu den Fluchtgründen führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass dem Vorbringen zur behaupteten Bedrohung aufgrund von Korruption kein Glauben geschenkt werde. So habe sich der BF nicht mehr an das genaue Datum des Gesprächs mit dem stellvertretenden Kommandanten erinnern können. Der BF habe keine Dokumente vorlegen können, die seine Fluchtgeschichte untermauern könnten, einzig mit Ausnahme einer Kopie eines Briefes der Staatsanwaltschaft, deren Echtheit nicht verifiziert werden könne. Der BF habe sämtliche Details vermissen lassen, es fehle an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass der BF wahre Erlebnisse schildere. Es würde alles darauf hindeuten, dass der BF die Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, sondern aufgrund des Wunsches, die Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern.
Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF keine integrativen Bindungen zu Österreich habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, darin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der BF kritisiert darin die Beweiswürdigung der belangten Behörde und schildert erneut, dass er als Polizist von den Vorgesetzten gezwungen worden sei, illegale Handlungen zu tätigen und zwar Geld durch Korruption zu verdienen, was er abgelehnt habe. Bei der ersten Reise habe er Deutschland, Polen und Österreich bereist, um sich betreffend Asyl zu erkundigen. Dann sei er in die Ukraine zurückgereist und habe auf eine ordnungsgemäße Aufklärung des Falls gehofft. Eine Woche später sei er von "Stellvertretenden der Staatsanwaltschaft aufgesucht" worden, diese hätten ihm mit Konsequenzen gedroht, sollte er seine Beschwerde nicht zurückziehen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie in der Lage seien, ihn aufgrund einer Hausdurchsuchung beschuldigen zu können, illegale Gegenstände gefunden zu haben und er würde ins Gefängnis kommen.
Darüber hinaus verwies der BF auf die aus seiner Sicht gegebenen integrativen Aspekte.
Am 18.09.2018 wurde der BF wie von ihm beantragt im Zuge einer Beschwerdeverhandlung durch das erkennende Gericht zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nochmals einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 15.05.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
1. Feststellungen:
Feststellungen zum BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er ist Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schwere