TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W254 2161633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W254 2161633-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 14.06.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 14.06.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

II. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.09.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte am 14.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 16.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am XXXX in XXXX (auch: XXXX ), Somalia geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe für acht Jahre eine Grundschule in XXXX besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia im XXXX 2015 aufgrund von Diskriminierungen seiner Volksgruppe und der Al Shabaab verlassen zu haben.1.2. Am 16.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am römisch 40 in römisch 40 (auch: römisch 40 ), Somalia geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe für acht Jahre eine Grundschule in römisch 40 besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia im römisch 40 2015 aufgrund von Diskriminierungen seiner Volksgruppe und der Al Shabaab verlassen zu haben.

1.3. Am 08.03.2017 erhob der BF betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Am 31.05.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte der BF umfassende Integrationsunterlagen vor. Als Subclan gab er präzisierend den Clan der Madhiban und als Subsubclan den Clan der XXXX an. Sein Vater, welcher ein Lebensmittelgeschäft betrieben und als Geschäftsvermittler tätig gewesen sei, sei im Zuge einer Nachbarschaftsstreitigkeit im Jahr 2000 ums Leben gekommen. Die Familie habe zwei Grundstücke besessen, wobei auf einem ein Haus und auf dem anderen das Geschäft gewesen sei. Ihre Nachbarn hätten ihnen ein Grundstück weggenommen, da der BF und seine Familie einem Minderheitenstamm zugehörig und die Nachbarn hingegen Hawiye/Hawadle seien. Das Geschäft sei ihnen allerdings geblieben. Von XXXX 2014 habe er als Verkäufer in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet, ab XXXX 2015 sei er gemeinsam mit seinem Bruder im Krankenhaus gewesen.1.4. Am 31.05.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte der BF umfassende Integrationsunterlagen vor. Als Subclan gab er präzisierend den Clan der Madhiban und als Subsubclan den Clan der römisch 40 an. Sein Vater, welcher ein Lebensmittelgeschäft betrieben und als Geschäftsvermittler tätig gewesen sei, sei im Zuge einer Nachbarschaftsstreitigkeit im Jahr 2000 ums Leben gekommen. Die Familie habe zwei Grundstücke besessen, wobei auf einem ein Haus und auf dem anderen das Geschäft gewesen sei. Ihre Nachbarn hätten ihnen ein Grundstück weggenommen, da der BF und seine Familie einem Minderheitenstamm zugehörig und die Nachbarn hingegen Hawiye/Hawadle seien. Das Geschäft sei ihnen allerdings geblieben. Von römisch 40 2014 habe er als Verkäufer in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet, ab römisch 40 2015 sei er gemeinsam mit seinem Bruder im Krankenhaus gewesen.

Seine Mutter, Ehefrau, seine Schwester und sein Bruder seien nach XXXX in der Nähe von XXXX (alternative Schreibweise von XXXX ) gezogen. Der derzeitige Aufenthalt sei ihm nicht bekannt, vor sechs Monaten habe er mit seiner Familie zuletzt Kontakt gehalten. XXXX vermiete derzeit das Haus in XXXX und schicke das Geld an seine Familie in XXXX . Das Geschäft sei zur Finanzierung seiner Flucht verkauft worden.Seine Mutter, Ehefrau, seine Schwester und sein Bruder seien nach römisch 40 in der Nähe von römisch 40 (alternative Schreibweise von römisch 40 ) gezogen. Der derzeitige Aufenthalt sei ihm nicht bekannt, vor sechs Monaten habe er mit seiner Familie zuletzt Kontakt gehalten. römisch 40 vermiete derzeit das Haus in römisch 40 und schicke das Geld an seine Familie in römisch 40 . Das Geschäft sei zur Finanzierung seiner Flucht verkauft worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verlassen zu haben. Ein Nachbar namens XXXX habe sie attackiert und ihr Grundstück wegnehmen wollen. Auch habe diese Familie seinen Vater im Jahr 2000 vergiftet. Eine anfangs lediglich verbale Auseinandersetzung von XXXX und seiner Mutter sei zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung ausgeartet, wobei ua. die Mutter und der Bruder des BF sowie der BF verletzt worden und von XXXX ins Krankenhaus gebracht worden seien. Da der BF lediglich leicht verletzt gewesen sei, habe er bereits am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen können. Ca. eineinhalb bis zwei Wochen später seien sie erneut von den Söhnen des XXXX attackiert worden und hätten diese begonnen auf diesem Grundstück ein Haus zu bauen. Als seine Mutter erneut das Gespräch gesucht habe, sei sie mit dem Umbringen bedroht worden, sollte sie das Grundstück nicht verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verlassen zu haben. Ein Nachbar namens römisch 40 habe sie attackiert und ihr Grundstück wegnehmen wollen. Auch habe diese Familie seinen Vater im Jahr 2000 vergiftet. Eine anfangs lediglich verbale Auseinandersetzung von römisch 40 und seiner Mutter sei zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung ausgeartet, wobei ua. die Mutter und der Bruder des BF sowie der BF verletzt worden und von römisch 40 ins Krankenhaus gebracht worden seien. Da der BF lediglich leicht verletzt gewesen sei, habe er bereits am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen können. Ca. eineinhalb bis zwei Wochen später seien sie erneut von den Söhnen des römisch 40 attackiert worden und hätten diese begonnen auf diesem Grundstück ein Haus zu bauen. Als seine Mutter erneut das Gespräch gesucht habe, sei sie mit dem Umbringen bedroht worden, sollte sie das Grundstück nicht verlassen.

Als sie die für XXXX 2014 und XXXX 2015 erwartete Steuer an die Al Shabaab nicht begleichen hätten können, seien im XXXX 2015 fünf bewaffnete Männer der Al Shabaab zu ihnen nachhause gekommen und hätten den BF in ein ca. eineinhalb Stunden entferntes Lager entführt. Dort sei er am nächsten Morgen von dem Kommandanten der Al Shabaab geschlagen worden, da der BF zwar die Steuern für die Regierung, aber nicht für die Al Shabaab zahle. Als er zurück in seine Zelle gebracht worden sei, sei er erneut misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei der BF abermals zum Kommandanten gebracht worden, welcher ihm seine Schulden erlassen würde, sollte der BF sich den Al Shabaab anschließen. Als der BF am nächsten Tag auf dieses Angebot eingegangen sei, sei er dennoch eingesperrt geblieben. Nach einer Woche sei er freigelassen worden und sollte sich für einen Auftrag der Al Shabaab jederzeit bereithalten. Seine Mutter habe daraufhin seine Flucht organisiert, indem sie das Geschäft und das Grundstück verkaufen habe wollen. In dieser Zeit habe sich der BF bei XXXX versteckt gehalten und sei schlussendlich Anfang XXXX 2015 über Mogadischu ausgereist.Als sie die für römisch 40 2014 und römisch 40 2015 erwartete Steuer an die Al Shabaab nicht begleichen hätten können, seien im römisch 40 2015 fünf bewaffnete Männer der Al Shabaab zu ihnen nachhause gekommen und hätten den BF in ein ca. eineinhalb Stunden entferntes Lager entführt. Dort sei er am nächsten Morgen von dem Kommandanten der Al Shabaab geschlagen worden, da der BF zwar die Steuern für die Regierung, aber nicht für die Al Shabaab zahle. Als er zurück in seine Zelle gebracht worden sei, sei er erneut misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei der BF abermals zum Kommandanten gebracht worden, welcher ihm seine Schulden erlassen würde, sollte der BF sich den Al Shabaab anschließen. Als der BF am nächsten Tag auf dieses Angebot eingegangen sei, sei er dennoch eingesperrt geblieben. Nach einer Woche sei er freigelassen worden und sollte sich für einen Auftrag der Al Shabaab jederzeit bereithalten. Seine Mutter habe daraufhin seine Flucht organisiert, indem sie das Geschäft und das Grundstück verkaufen habe wollen. In dieser Zeit habe sich der BF bei römisch 40 versteckt gehalten und sei schlussendlich Anfang römisch 40 2015 über Mogadischu ausgereist.

Zu Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, führte der BF aus, dass man als Gabooye nur schlechte Arbeiten verrichte und keine Frau eines anderen Stammes heiraten dürfe. Auch sei er in der Schule schlecht behandelt worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er Probleme mit den Stammesangehörigen und den Al Shabaab, da er sein Versprechen bei ihnen mitzuarbeiten, nicht gehalten habe.

Zu seinem Alltag in Österreich befragt, führte der BF ua. aus, ab und zu arbeiten zu gehen, Fußball zu spielen und anderen Asylwerbern zu helfen. Er habe weder Familie, Freunde oder Bekannte aus seinem Heimatland in Österreich.

1.5. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

1.6. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert, Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 und der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 zum Parteiengehör übermittelt.

1.7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein seiner Rechtsvertretung des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte noch einen Bericht der FSNAU-FEWS NET, Technical Release vom 02.09.2018 ein, welcher als Beilage ./IV zum Akt genommen wurde. Unter einem wurden ergänzende Integrationsunterlagen durch den BF vorgelegt, welche als Konvolut als Beilage ./V zum Akt genommen wurden. Zu den im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelten Länderberichte legte der BF ergänzende Länderberichte vor, welche als Beilage ./VI bis ./IX zum Akt genommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht am 01.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, die Säumnisbeschwerde

  • -Strichaufzählung
    die den BF übersandte und die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind,

  • -Strichaufzählung
    der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018,

  • -Strichaufzählung
    Sämtliche vorgelegte Beweismittel,

  • -Strichaufzählung
    Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Gabooye, Subclan der Madhiban an. Die Muttersprache des BF ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Der BF wurde in XXXX , Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat für acht Jahre eine Schule in seiner Heimatstadt besucht. Er ist mit den Gegebenheiten in XXXX vertraut. Zuletzt war er als Verkäufer im familieneigenen Lebensmittelgeschäft beruflich tätig, welches samt Grundstück ua zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft wurde. Im XXXX 2015 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.Der BF wurde in römisch 40 , Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat für acht Jahre eine Schule in seiner Heimatstadt besucht. Er ist mit den Gegebenheiten in römisch 40 vertraut. Zuletzt war er als Verkäufer im familieneigenen Lebensmittelgeschäft beruflich tätig, welches samt Grundstück ua zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft wurde. Im römisch 40 2015 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.

Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seiner Ehefrau sowie seinen zwei Geschwistern, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Ende 2016 waren sie zuletzt in XXXX aufhältig. Sein Vater ist bereits verstorben. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu Freunden in Somalia. Seine Familie ist von der Hungersnot in Somalia betroffen.Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seiner Ehefrau sowie seinen zwei Geschwistern, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Ende 2016 waren sie zuletzt in römisch 40 aufhältig. Sein Vater ist bereits verstorben. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu Freunden in Somalia. Seine Familie ist von der Hungersnot in Somalia betroffen.

Der BF hat am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gesund.

Er hatte in Somalia keine Schwierigkeiten oder Nachteile auf Grund seiner Religions- und Clanzugehörigkeit und war auch keiner psychischen oder physischen Gewaltanwendung ausgesetzt und ist nach einer allfälligen Rückkehr auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Insbesondere wurde der BF durch die Al Shabaab weder bedroht, entführt noch kam es zu Übergriffen der Al Shabaab auf den BF oder zu einer (versuchten) Zwangsrekrutierung. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia seitens der Al Shabaab eine Verfolgung droht.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass es in Somalia zu einer systematischen Verfolgung von Minderheitenangehörigen kommt.

Eine Verfolgung des BF und seiner Familie aufgrund von allfälligen Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte eine gewaltsame Wegnahme eines oder mehrerer Familiengrundstücke oder eine (tödliche) Vergiftung des Vaters des BF durch die Nachbarn der Familie des BF nicht festgestellt werden.

Der BF wäre von der prekären Versorgungssituation und vor allem von der Nahrungsversorgungsunsicherheit in XXXX (siehe dazu die unten zitierten Länderberichte zur Lage in XXXX ) bei einer Rückkehr nach Somalia betroffen. Er hat auch in anderen Gebieten von Somalia keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.Der BF wäre von der prekären Versorgungssituation und vor allem von der Nahrungsversorgungsunsicherheit in römisch 40 (siehe dazu die unten zitierten Länderberichte zur Lage in römisch 40 ) bei einer Rückkehr nach Somalia betroffen. Er hat auch in anderen Gebieten von Somalia keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

2.2.1. Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden):

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). [...]

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. [...]

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). [...]

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). [...]

Quellen: [...]

2.2.2. Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden):

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). [...]

Quellen: [...]

Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)

Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA 8.2017).

Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017).

Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).

Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017).

Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017).

Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca. 100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu Clan-Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS 3.3.2017).

In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 54 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 54 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 62 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt

HIRSHABELLE -2013 -2014 -2015 -2016 -2017

Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)

1 ->1 -1 ->1 -1 ->1 -1 ->1 -1 ->1

Hiiraan -31 -23 -26 -46 -35 -52 -47 -36 -48 -52

Middle Shabelle -15 -25 -23 -25 -13 -10 -17 -38 -35 -65

46 -48 -49 -71 -48 -62 -64 -74 -83 -117

94 -120 -110 -138 -200

49% -51% -41% -59% -44% -56% -46% -54% -42% -58%

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians

HIRSHABELLE -2013 -2014 -2015 -2016 -2017

Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)

1 ->1 -1 ->1 -1 ->1 -1 ->1 -1 ->1

Hiiraan -20 -5 -16 -6 -18 -8 -30 -9 -31 -10

Middle Shabelle -7 -5 -14 -4 -7 -3 -9 -6 -13 -8

27 -10 -30 -10 -25 -11 -39 -15 -44 -18

37 -40 -36 -54 -62

73% -27% -75% -25% -69% -31% -72% -28% -71% -29%

Quellen: [...]

Al Shabaab

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).

Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).

In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).

Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus:

Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017).

Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017).

Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar.

Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017).

Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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