Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2179508-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, OB:
XXXX, vom 16.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:römisch 40 , vom 16.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 1 lit. h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist seit 05.11.2002 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.
Am 17.05.2017 langte beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein mit 12.05.2017 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Gallendiäteintragung in den Behindertenpass" ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit Jahren an eine strenge Diät halten müsse, da er nicht nur unter Morbus Crohn leide, sondern auch Gallenprobleme habe. Er habe vor Kurzem erfahren, dass man die Mehrkosten dafür steuerlich absetzen könne, wenn sie im Behindertenpass aufscheinen würden. Er ersuche daher seine Gallendiät in den Behindertenpass aufzunehmen bzw. einzutragen. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 folgenden Inhaltes bei.
"...
Diagnosen:
Morbus Crohn, laufende Therapie mit Enterobene und Humira
St. P. CHE 1988 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Gallenblasenentfernung)
red LVF
Herr X. verträgt wegen seiner oben genannten Grunderkrankungen keine laktose- und glutenhältigen Nahrungsmittel. Die Nahrungsmittelkosten sind daher deutlich höher als bei einem gesunden Menschen. Bei Nichteinhalten dieser Diät drehten rezidiv tagelang anhaltende tlw blutige Diarrhoen auf.Herr römisch zehn. verträgt wegen seiner oben genannten Grunderkrankungen keine laktose- und glutenhältigen Nahrungsmittel. Die Nahrungsmittelkosten sind daher deutlich höher als bei einem gesunden Menschen. Bei Nichteinhalten dieser Diät drehten rezidiv tagelang anhaltende tlw blutige Diarrhoen auf.
...."
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.05.2017 wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gewertet.Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.05.2017 wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gewertet.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten von 10/2002, ges. GdB 80%
Zwischenanamnese:
Schilddrüsen-OP
Derzeitige Beschwerden:
Ich bekomme keine Luft, besonders unter Belastung. Ich bin kurzatmig. Ich habe bis zu 20 Stuhlgänge pro Tag, immer dünn. Ich kann nicht alles essen. Ich kann keine Süßigkeiten essen. Ich habe Muskelschmerzen an den Oberschenkeln.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Humira, Enterobene, Metohexal, Xyzall, Tritace, Krestor, Durotiv, Thyrex
Laufende Therapie: Schmerzbehandlung In der GKK
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Internistischer Befundbericht 04/2017 beschreibt M. Crohn, laufende Therapie mit Enterobene und Humira
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe: 185,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, blasse quere Narbe Im Jugulum und schräggestellte Narbe unter dem linken Schlüsselbein
Herz: rhythmisch, rein.
Abdomen: Bauchdecken welch, kein Druckschmerz, mediane blass Bauchnarbe, eine blasse Narbe am rechten Rippenbogen
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt, Aufrichten ist mit Abstützen. Die Beinachse ist im Lot. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Mäßig Varizen am rechten Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich
Deutlich Endlagenschmerz an beiden Hüften, weiters Schmerzen im Bereich der Oberschenkelmuskulatur beidseits.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 5-0-10, links 10-0-15. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seltengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Verstärkte Brustkyphose mit zarte Rechtsrotation. Streck paravertebral in Höhe der oberen Lendenwirbelsäule. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen seitengleich 1/3 eingeschränkt
BWS/LWS: Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich 1/2 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in flachen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Morbus Crohn
2
Hüftgelenksarthrose beidseits
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Begründung für den Gesamtgrad
der Behinderung:
Verschlimmerung des Hüftleidens, Besserung des Darmleidens.
[X] Dauerzustand
.......
Gutachterliche Stellungnahme:
Es gebührt der Zusatzeintrag D3 wegen M. Crohn
..."
Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.10.2017 wurde nach Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Internistischer Befundbericht 04/2017 beschreibt M. Crohn, SV Gutachten Dr. Knotzer, 08/17 mit degenerativen Hüft/WS Beschwerden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Humira, Enterobene, Metohexal, Xyzall, Tritace, Krestor, Durotiv, Thyrex
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Morbus Crohn
2
Hüftgelenksarthrose beidseits
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Stellungnahme zu
gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Veränderungen
[X] Dauerzustand
......
• Bitte kurze Begründung warum "Diätverpflegung - D2" nicht vorliegt.
Es besteht keine Erkrankung an Galle, Leber oder Niere. Mit Morbus Crohn besteht ein Anspruch auf D3
..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der am 17.05.2017 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017, die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Diesen Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. In diesem Bescheid wird angemerkt, dass nach den vorliegenden Sachverständigengutachten die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer würde demnächst einen entsprechenden Behindertenpass erhalten...." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der am 17.05.2017 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017, die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Diesen Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. In diesem Bescheid wird angemerkt, dass nach den vorliegenden Sachverständigengutachten die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer würde demnächst einen entsprechenden Behindertenpass erhalten.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhalts:Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhalts:
"...
Obwohl ich ihnen ein Schreiben von meiner Internistin beigelegt habe, wurde bei der Untersuchung mit keinem Wort auf meine Beschwerden eingegangen, darum ist mir die Begründung der Ablehnung unverständlich.
Das ich vermehrt ins Krankenhaus wegen Oberbauch - Magen schmerzen muß und die Ursache vermutet wird, von den erweiterten Gallengängen kommt, obwohl ich keine Galle mehr habe und die Magen Leber und Bauchspeicheldrüse in Ordnung sind ist die Annahme wahrscheinlich.
Nur in den letzten Monaten mußte ich 4 mal in wegen Magenkrämpfen ins Krankenhaus.
..."
Dieser Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 13.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2017 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass. Gleichzeitig stellte er auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass; letzterer Antrag ist aber nicht verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2017 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass. Gleichzeitig stellte er auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass; letzterer Antrag ist aber nicht verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Morbus Crohn
2. Hüftgelenksarthrose beidseits
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Festgestellt wird weiters, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankung der Galle, der Leber oder der Niere mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. objektiviert ist.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2017, und auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017.
Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Erkrankungen des Verdauungssystems und anderen Störungen des Stoffwechsels - beim Beschwerdeführer vorliegen, da dieser - wie festgestellt - an Morbus Crohn leidet.Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Erkrankungen des Verdauungssystems und anderen Störungen des Stoffwechsels - beim Beschwerdeführer vorliegen, da dieser - wie festgestellt - an Morbus Crohn leidet.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen hingegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel(Grad der Behinderung von 20 % - beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen hingegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel(Grad der Behinderung von 20 % - beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer tätigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde - beispielsweise im Zuge seiner persönlichen Untersuchung am 03.08.2017 - entsprechende Ausführungen noch legte er medizinische Unterlagen vor, durch bei ihm vorliegende Leiden objektiviert werden hätten können, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" - also das Vorliegen von Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von mindestens 20 %, die Krankendiätverpflegung erfordern - begründen hätten können.Der Beschwerdeführer tätigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde - beispielsweise im Zuge seiner persönlichen Untersuchung am 03.08.2017 - entsprechende Ausführungen noch legte er medizinische Unterlagen vor, durch bei ihm vorliegende Leiden objektiviert werden hätten können, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" - also das Vorliegen von Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von mindestens 20 %, die Krankendiätverpflegung erfordern - begründen hätten können.
Zwar legte der Beschwerdeführer seinem verfahrenseinleitenden Antrag den bereits erwähnten - und in den im gegenständlichen Fall eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch ausdrücklich berücksichtigten - Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 bei, der unter anderem - neben der Diagnose "Morbus Crohn" - die Diagnose "Gallenblasenentfernung 1988" beinhaltet, jedoch ist diesem Befundbericht nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der genannten Grunderkrankungen keine laktose- und glutenhaltigen Nahrungsmitteln vertrage, nun auf die Grunderkrankung Morbus Crohn oder auf den Umstand der Gallenblasenentfernung im Jahr 1988 zurückzuführen ist. Entsprechend den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden Störungen im Bereich des Verdauungssystems aber auf die Erkrankung "Morbus Crohn" zurückzuführen, die in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch als führendes Leiden 1 festgestellt wurde, ebenso wie dies im Übrigen auch bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.10.2002 der Fall war, in dem damals ebenfalls die Erkrankung "Morbus Crohn" als führendes Leiden 1 festgestellt und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. bewertet wurde, was im Zusammenhang mit den beiden anderen damals festgestellten Leiden (geringe Coxarthrose beidseits sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) am 05.11.2002 zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. führte. Das Vorliegen einer Gallenblasenerkrankung - auf Grundlage der 1988 erfolgten Entfernung der Gallenblase - mit daraus resultierenden funktionellen Störungen konnte hingegen damals wie aktuell bisher nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist - gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - auf den in Betracht kommenden Regelungskomplex "07.06 Gallenblase und Gallengänge" und die in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende konkrete Positionsnummer 07.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu verweisen, welche lautet wie folgt:
"07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 - 20 %
Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden
Verlust der Gallenblase mit Störung"
Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 entsprechend dem von ihm vorgelegten Befundbericht vom 04.05.2017 die Gallenblase entfernt, jedoch ist der Umstand, dass diese Entfernung der Gallenblase im Jahr 1988 kausal wäre für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verdauungsstörungen (und nicht die Morbus Crohn-Erkrankung), entsprechend den beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und vom 17.10.2017 nicht objektiviert und ergibt sich dies auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 04.05.2017. Dem entsprechend wurde das Vorliegen einer Gallenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % auch nicht festgestellt.
Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer nur unkonkret aus, dass er vermehrt wegen Schmerzen im Oberbauch im Krankenhaus gewesen sei und dass vermutetet werde, dass die Gallengänge ursächlich seien, obwohl er gar keine Galle mehr habe. Da der Magen, die Leber und die Bauchspeicheldrüse in Ordnung seien, sei diese Annahme wahrscheinlich. Nur in den letzten Monaten sei er viermal wegen Magenkrämpfen im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht mit aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu belegen, dass bei ihm eine Erkrankung der Galle mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegt, welche Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ist und die Vornehme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass begründen könnte.Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer nur unkonkret aus, dass er vermehrt wegen Schmerzen im Oberbauch im Krankenhaus gewesen sei und dass vermutetet werde, dass die Gallengänge ursächlich seien, obwohl er gar keine Galle mehr habe. Da der Magen, die Leber und die Bauchspeicheldrüse in Ordnung seien, sei diese Annahme wahrscheinlich. Nur in den letzten Monaten sei er viermal wegen Magenkrämpfen im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht mit aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu belegen, dass bei ihm eine Erkrankung der Galle mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegt, welche Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ist und die Vornehme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass begründen könnte.
Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nahelegen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nahelegen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)...
b)...
...
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
..."
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, StF: BGBl. Nr. 303/1996, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, lautet in der geltenden Fassung:
"§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei