Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
BBG §40Spruch
W115 2002913-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 ,
betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Ein am XXXX von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen, da weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde.2. Ein am römisch 40 von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen, da weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde.
Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , sowie die auf der Aktenlage basierende, mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen von einem Dauerzustand auszugehen sei.Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , sowie die auf der Aktenlage basierende, mit römisch 40 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen von einem Dauerzustand auszugehen sei.
2.1. In der Folge hat die belangte Behörde die im Behindertenpass eingetragene Befristung gestrichen und die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Metallendoprothese" vorgenommen.
3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.3. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehöres wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehöres wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
4. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.4. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter nachträglicher Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich am Gesundheitszustand seit der letzten Einstufung, mit welcher ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden sei, nichts gebessert habe. Die Beschwerdeführerin könne sich weiterhin nur unter starken Schmerzen fortbewegen. Zudem müsse in naher Zukunft das linke Knie wieder operiert und die Prothese ausgetauscht werden. Aufgrund der sehr eingeschränkten Belastbarkeit könne sie nur kurze Wegstrecken zurücklegen. Zudem leide sie an Abnützungserscheinungen an der gesamten HWS, welche bei der bisherigen Einschätzung noch nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren bestehe vor allem im Zusammenwirken der orthopädischen Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken sowie an der linken Schulter und der Rückenbeschwerden eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, welche eine Erhöhung des führenden Leidens um zumindest eine Stufe rechtfertigen würde. Es werde daher beantragt, den Sachverhalt erneut einer Prüfung zu unterziehen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vH weiterhin bestehe. Weiters werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,
Zl. XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Zl. römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So ist in dem der Entscheidung vom XXXX zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverständigenbeweis vom XXXX erfolgt und es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt oder ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist. Zudem ist dem der Entscheidung vom XXXX zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis hat daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermocht.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So ist in dem der Entscheidung vom römisch 40 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverständigenbeweis vom römisch 40 erfolgt und es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt oder ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist. Zudem ist dem der Entscheidung vom römisch 40 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis hat daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermocht.
Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Zu diesem Zweck wurde der belangten Behörde aufgetragen ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu der Fragestellung ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom XXXX eingetreten ist, einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegensteht.Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Zu diesem Zweck wurde der belangten Behörde aufgetragen ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu der Fragestellung ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom römisch 40 eingetreten ist, einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegensteht.
7. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.7. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
7.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehöres hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.7.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehöres hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
7.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.7.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit römisch 40 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, und
§ 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.Paragraph 43, Absatz eins, BBG festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
9. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Röntgenbefundes der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die erfolgte Beurteilung aufgrund der vorliegenden körperlichen Beschwerden zu gering erfolgt sei. Sie habe unzählige Operationen über sich ergehen lassen müssen, ehe sie neue Kniegelenke eingesetzt bekommen habe. Sie leide täglich an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.Unter Vorlage eines Röntgenbefundes der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die erfolgte Beurteilung aufgrund der vorliegenden körperlichen Beschwerden zu gering erfolgt sei. Sie habe unzählige Operationen über sich ergehen lassen müssen, ehe sie neue Kniegelenke eingesetzt bekommen habe. Sie leide täglich an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
Im Rahmen der Begutachtung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden sind.
10.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm10.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG iVm
§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Normaler Allgemeinzustand. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig. Keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: Schrittmacher rechts infraklavikulär. Herz: linksbetonte
Grenzen, HAT - rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Lunge:
auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kleiner Nabel- und Leistenbruch rechts, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz.
Achsenorgan: siehe auch orthopädisches Sachverständigengutachten. Normaler struktureller Befund, demonstriert einen FBA im Stehen von 30 cm.
Wirbelsäule: kein Druck-, Klopf- und Stauchungsschmerz.
Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits. Brustwirbelsäule: Ott 30/32 cm, kein Rippenbuckel.
Lendenwirbelsäule: Schober 10/13 cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, kein Lendenwulst. Insuffizienz der Rückenmuskulatur.
Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt. Muskuläre Verhältnisse schlaff. Durchblutung unauffällig. Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig. Schulter: Ante-/Retroflexion rechts und links 140 0 40. Außen-/Innenrotation rechts und links 40 0 80. Abduktion/Adduktion rechts und links 130 0 40. Ellbogen: Extension/Flexion rechts und links 0 0 140. Pronation/Supination rechts und links 90 0 90.
Handgelenk: Extension/Flexion rechts und links 50 0 50. Radial-/Ulnarduktion rechts und links 25 0 35. Incip. Dupuytren IV+V rechts. Fingergelenke beidseits frei und schmerzfrei beweglich.
Neurologie der oberen Extremitäten: Kraftgrad 5. Sehnenreflexe beidseits mittellebhaft. Sensibilität ungestört.
Tinnel-Hoffmann-Zeichen beidseits negativ.
Untere Extremitäten: Varusstellung 10 Grad. Hüftgelenke:
Druckschmerz rechts und links inguinal. Extension/Flexion rechts und links 0 0 110. Abduktion/Adduktion rechts und links 30 0 20. Außen-/Innenrotation rechts und links 25 0 20. Oberschenkel rechts und links unauffällig, Umfang seitengleich. Kniegelenke:
Extension/Flexion rechts und links 0 0 110. Rechts und links kein Druckschmerz, kein Erguss, keine Rötung, keine Hyperthermie sowie keine retropatellare Symptomatik. Zohlen-Zeichen rechts und links negativ. Bandinstabilität rechts und links +med. Kondylenabstand 3 QF. Beidseits keine Lockerungszeichen. Beidseits ventral 16 cm lange, blande Narben nach TEP. Links über dem lateralen Tibiakondyl 4 cm lange, blande Narbe nach UOST (Coventry). Unterschenkel: rechts und links unauffällig, Umfang seitengleich. Sprunggelenke: Oberes
SG: Extension/Flexion rechts und links 20 0 40. Beidseits keine
Bandinstabilität. Unteres SG: Eversion/Inversion rechts und links 10 0 25. Beidseits kein Erguss, keine Rötung und keine Hyperthermie.
Malleolenabstand: 1 QF. Fuß- und Zehengelenke: Beweglichkeit der kleinen Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei. Fußsohlenbeschwielung normal. Durchblutung unauffällig. Neurologie der unteren Extremitäten: Kraftgrad 4-5. Sehnenreflexe seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Sensibilität unauffällig. Beinlänge minus 1 cm links.
Gesamtmobilität - Gangbild: Hilfsmittel: Kniebandage links (Genutrain). Schuhwerk: feste Halbschuhe ohne Verkürzungsausgleich. Anhalten nicht erforderlich. An-und Auskleiden im Stehen ohne Hilfe durchführbar. Hocke beidseits angedeutet durchführbar. FBA im Stehen von 30 cm. Gangbild: Ohne Hilfsmittel, flott, symmetrisch, raumgreifend, geringes Verkürzungshinken links. Schrittlänge: 1,5
SL.
Status psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, kommunikativ, kooperativ. Stimmungslage ausgeglichen/depressiv. Leicht leidenszentriertes Verhalten.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da eine Funktionseinschränkung und geringe Instabilität bestehen, aber keine Lockerungszeichen.
02.05.21
40 vH
02
Depressio Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität, kein stationärer Aufenthalt in der Anamnese.
03.06.01
20 vH
03
Kleiner Nabel- und Leistenbruch Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung.
07.08.01
10 vH
04
Arterielle Hypertonie, Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, Herzrhythmusstörungen Wahl dieser Position, da unauffällige Herzfunktion.
g.Z. 05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Die führende Funktionseinschränkung unter Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da die Leiden 2 bis 4 das Hauptleiden nicht ungünstig wechselseitig beeinflussen und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz besitzen.
Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung in dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX , welches u.a. dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des klinisch führenden Leidens Nr. 1 (Totalendoprothese beider Kniegelenke) mit 50 vH.Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung in dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches u.a. dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des klinisch führenden Leidens Nr. 1 (Totalendoprothese beider Kniegelenke) mit 50 vH.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich der Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits in einem Ausmaß gebessert hat, da es zu einer Besserung der Beugefähigkeit beider Kniegelenke und des Gangbildes gekommen ist.Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich der Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits in einem Ausmaß gebessert hat, da es zu einer Besserung der Beugefähigkeit beider Kniegelenke und des Gangbildes gekommen ist.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorliegenden und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Dris. römisch 40 und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Aus fachärztlicher Sicht halten Dr. XXXX und Dr. XXXX übereinstimmend und im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar fest, dass es im Vergleich zu jenem Sachverständigenbeweis, der dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, nunmehr zu einer Besserung vor allem der Beugefähigkeit beider Kniegelenke und des Gangbildes gekommen ist und keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen. Weiters wird schlüssig ausgeführt, dass die mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit links und die geringgradige Instabilität des inneren und äußeren Seitenbandes links keine höhere Einstufung rechtfertigt. In diesem Zusammenhang wird von Dr. XXXX auf den vorgelegten Röntgenbefund vom XXXX verwiesen, welcher einen regelrechten Prothesensitz ohne Lockerungszeichen dokumentiert. Da nunmehr hinsichtlich des Kniegelenksleidens eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig vorliegt, war Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH (Fixposition) heranzuziehen.Aus fachärztlicher Sicht halten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 übereinstimmend und im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar fest, dass es im Vergleich zu jenem Sachverständigenbeweis, der dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt worden ist, nunmehr zu einer Besserung vor allem der Beugefähigkeit beider Kniegelenke und des Gangbildes gekommen ist und keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen. Weiters wird schlüssig ausgeführt, dass die mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit links und die geringgradige Instabilität des inneren und äußeren Seitenbandes links keine höhere Einstufung rechtfertigt. In diesem Zusammenhang wird von Dr. römisch 40 auf den vorgelegten Röntgenbefund vom römisch 40 verwiesen, welcher einen regelrechten Prothesensitz ohne Lockerungszeichen dokumentiert. Da nunmehr hinsichtlich des Kniegelenksleidens eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig vorliegt, war Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH (Fixposition) heranzuziehen.
Dr. XXXX hält in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung gegenüber dem Gutachten Dris. XXXX die Gesundheitsschädigung "Funktionseinschränkungen linke Schulter" entfällt, da sich in dieser Hinsicht eine deutliche Verbesserung der Funktionseinschränkung ergeben hat. So wird im Gutachten Dris. XXXX eine Schulterbeweglichkeit links von F 0/100 und S 20/0/90 mit Bewegungsschmerzen und Krepitation beschrieben, im aktuellen klinischen Status finden sich jedoch eine Ante-/Retroflexion rechts und links von 140 0 40, eine Abduktion/Adduktion rechts und links von 130 0 40 sowie eine Außen-/Innenrotation rechts und links von 40 0 80.Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung gegenüber dem Gutachten Dris. römisch 40 die Gesundheitsschädigung "Funktionseinschränkungen linke Schulter" entfällt, da sich in dieser Hinsicht eine deutliche Verbesserung der Funktionseinschränkung ergeben hat. So wird im Gutachten Dris. römisch 40 eine Schulterbeweglichkeit links von F 0/100 und S 20/0/90 mit Bewegungsschmerzen und Krepitation beschrieben, im aktuellen klinischen Status finden sich jedoch eine Ante-/Retroflexion rechts und links von 140 0 40, eine Abduktion/Adduktion rechts und links von 130 0 40 sowie eine Außen-/Innenrotation rechts und links von 40 0 80.
Weiters beschreibt Dr. XXXX unter Berücksichtigung des erhobenen klinischen Status schlüssig und nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin anamnestisch angegebenen Beschwerden und Gefühlsstörungen im linken Bein bei der Untersuchung nicht objektiviert werden konnten.Weiters beschreibt Dr. römisch 40 unter Berücksichtigung des erhobenen klinischen Status schlüssig und nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin anamnestisch angegebenen Beschwerden und Gefühlsstörungen im linken Bein bei der Untersuchung nicht objektiviert werden konnten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden der Wirbelsäule hält Dr. XXXX nachvollziehbar und im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln fest, dass diese und die in den Befunden angeführten Veränderungen einer gering- bis mittelgradigen altersentsprechenden Abnützung entsprechen, jedoch keine funktionellen Einschränkungen vorliegen und daher kein einschätzungsrelevantes Leiden gegeben ist.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden der Wirbelsäule hält Dr. römisch 40 nachvollziehbar und im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln fest, dass diese und die in den Befunden angeführten Veränderungen einer gering- bis mittelgradigen altersentsprechenden Abnützung entsprechen, jedoch keine funktionellen Einschränkungen vorliegen und daher kein einschätzungsrelevantes Leiden gegeben ist.
Ebenso wurden die Leiden 2 bis 4 in den eingeholten Sachverständigengutachten
Dris. XXXX und Dris. XXXX übereinstimmend jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 übereinstimmend jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , welche das Ergebnis des SachverständigengutachtensVielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , welche das Ergebnis des Sachverständigengutachtens
Dris. XXXX bestätigen, im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Dris. römisch 40 bestätigen, im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,