TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W271 2170447-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170447-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.03.2018 und 19.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.03.2018 und 19.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 18.07.2015 im Anhaltezentrum Vordernberg einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 19.07.2015 durchgeführten Erstbefragung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Halbenrain gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Herat ( XXXX ) geboren worden und habe dort 8 Jahre lang eine Schule besucht. Der BF habe als Schweißer und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern.Er sei am römisch 40 in Herat ( römisch 40 ) geboren worden und habe dort 8 Jahre lang eine Schule besucht. Der BF habe als Schweißer und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er von den Taliban bedroht worden sei und Angst habe, von diesen umgebracht zu werden.

3. Am 08.05.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi.

Er führte an, in Herat Stadt von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Der BF habe 8 Jahre lang eine Schule besucht und später 6 Jahre als Schweißer gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er bei einer Transportfirma als Beifahrer tätig gewesen sei. Er habe zusammen mit einem Cousin mütterlicherseits, der den LKW seines Vaters gefahren habe, Benzin von der Grenze zu Turkmenistan nach Herat gebracht. Einmal auf dem Weg zurück nach Herat sei der Tankwagen-Konvoi, mit dem sie unterwegs gewesen seien, von den Taliban überfallen worden. Die regierungsfeindliche Gruppierung habe 3 Fahrzeuge in Brand gesteckt und auf den LKW des BF geschossen, der umgekippt sei. Der BF habe flüchten können und sei Stunden später per Anhalter nachhause zurückgekehrt. Sein Cousin sei beim Überfall verstorben.

4. Mit Bescheid vom 28.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 28.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

5. Der BF erhob am 11.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurden mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde geltend gemacht.

6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 12.09.2017. Am 13.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

7. Das BVwG führte am 26.03.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass es Probleme mit dem Dolmetscher vor dem BFA gegeben habe: So habe dieser das Wort für "Straße" auf Dari nicht gekannt und es sei falsch protokolliert worden, dass innerhalb von einer Stunde die Unfallstelle von der Polizei geräumt worden sei; dabei habe die Polizei innerhalb dieser Zeitspanne den Unfallort abgesichert.

8. Das BVwG forderte zum Fall des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die am 07.06.2018 beantwortet wurde.

9. Mit Eingabe vom 02.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018) zur Kenntnis.

10. Am 19.07.2018 fand eine weitere Verhandlung in der Sache in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF statt.

11. Mit Eingabe vom 25.09.2018 wurde ein Bescheid gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu Gunsten des BF übermittelt.11. Mit Eingabe vom 25.09.2018 wurde ein Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu Gunsten des BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX (alias XXXX ). Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschike und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und versteht Farsi und ein bisschen Paschtu; er kann lesen und schreiben. Die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden in Dari gedolmetscht. Der BF ist volljährig (etwa 21/22), ledig und kinderlos. Er war bereits verlobt; die Verlobung wurde jedoch 2 Monate nach der Ausreise des BF gelöst.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 (alias römisch 40 ). Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschike und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und versteht Farsi und ein bisschen Paschtu; er kann lesen und schreiben. Die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden in Dari gedolmetscht. Der BF ist volljährig (etwa 21/22), ledig und kinderlos. Er war bereits verlobt; die Verlobung wurde jedoch 2 Monate nach der Ausreise des BF gelöst.

1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Herat, Distrikt Injil, Dorf XXXX , ca. einen Kilometer von Herat entfernt, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa durchgehend in seinem dortigen Elternhaus. Er besuchte 8 Jahre lang eine Schule und begann ab dem 12. Lebensjahr als Schweißer-Lehrling zu arbeiten. Der BF war 3 Jahre als Lehrling tätig sowie 2 Jahre und 2 Monate im Geschäft eines Arbeitsgebers mitbeteiligt (2000 bis 2014). Unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit als Schweißer begleitete er einen Cousin mütterlicherseits etwa 1 Jahr lang als Helfer ("Cleaner") in einem Tanker.1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Herat, Distrikt Injil, Dorf römisch 40 , ca. einen Kilometer von Herat entfernt, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa durchgehend in seinem dortigen Elternhaus. Er besuchte 8 Jahre lang eine Schule und begann ab dem 12. Lebensjahr als Schweißer-Lehrling zu arbeiten. Der BF war 3 Jahre als Lehrling tätig sowie 2 Jahre und 2 Monate im Geschäft eines Arbeitsgebers mitbeteiligt (2000 bis 2014). Unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit als Schweißer begleitete er einen Cousin mütterlicherseits etwa 1 Jahr lang als Helfer ("Cleaner") in einem Tanker.

1.1.3. Die Familie des BF lebt weiterhin in der Provinz Herat, zog jedoch etwa im Dezember 2017 innerhalb des Distrikts Injil in das Dorf XXXX um, das sich etwas weiter weg von der Stadt Herat befindet. Der Vater des BF verkaufte deshalb sein Lebensmittelgeschäft, das sich in Herat befand. Seitdem ist der Vater des BF arbeitslos und vermietet seine beiden Häuser in Herat Stadt. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Das Handygeschäft des Bruders des BF wurde ausgeraubt und läuft seitdem nicht gut, jedoch lebt die Familie von diesem Geschäft. Der BF hat regelmäßig (alle paar Tage) Kontakt zu seiner Familie. Es leben außerdem 2 Onkel väterlicherseits in der Stadt Herat.1.1.3. Die Familie des BF lebt weiterhin in der Provinz Herat, zog jedoch etwa im Dezember 2017 innerhalb des Distrikts Injil in das Dorf römisch 40 um, das sich etwas weiter weg von der Stadt Herat befindet. Der Vater des BF verkaufte deshalb sein Lebensmittelgeschäft, das sich in Herat befand. Seitdem ist der Vater des BF arbeitslos und vermietet seine beiden Häuser in Herat Stadt. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Das Handygeschäft des Bruders des BF wurde ausgeraubt und läuft seitdem nicht gut, jedoch lebt die Familie von diesem Geschäft. Der BF hat regelmäßig (alle paar Tage) Kontakt zu seiner Familie. Es leben außerdem 2 Onkel väterlicherseits in der Stadt Herat.

1.1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.6. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.

1.1.7. Der BF stellte in Österreich am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit ist der BF in Österreich nicht auf die Grundversorgung angewiesen, sondern finanziert sein Leben selbst. Er war von März bis Juli 2018 als Saisonarbeiter in einer Baumschule beschäftigt. Dort arbeitete er 8 1/2 Stunden täglich. Er hat diese Tätigkeit bereits im Vorjahr von Oktober bis Dezember ausgeführt. Auch für September bis Dezember 2018 legte er eine Arbeitserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AuslBG vor.1.1.7. Der BF stellte in Österreich am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit ist der BF in Österreich nicht auf die Grundversorgung angewiesen, sondern finanziert sein Leben selbst. Er war von März bis Juli 2018 als Saisonarbeiter in einer Baumschule beschäftigt. Dort arbeitete er 8 1/2 Stunden täglich. Er hat diese Tätigkeit bereits im Vorjahr von Oktober bis Dezember ausgeführt. Auch für September bis Dezember 2018 legte er eine Arbeitserlaubnis nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG vor.

Der BF besuchte in der Vergangenheit Deutschkurse sowie zwei Deutsch-Lerngruppen und absolvierte zwei Erste-Hilfe-Kurse und einen Werte- und Orientierungskurs. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch überwiegend verstehen und in einfachen, aber nicht fehlerfreien Sätzen antworten. Der BF betreut seit längerer Zeit eine schwer behinderte, alte Dame (Körperpflege, Haushaltsführung und Transfer). Über seine Arbeit hat er mit Leuten aus seiner Arbeitsstätte Kontakt geknüpft und geht mit diesen samstags Kaffee trinken. Manchmal spielt er auch Fußball mit ihnen. Der BF hat auch Frauen als Freundinnen. Zudem verfügt er über zwei afghanische Freunde, die er in seinem Wohnheim kennengelernt hat. Mit ihnen unternimmt er derzeit nichts, weil er keine Zeit hat.

1.1.8. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

Von März 2014 bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 brachte der BF als Beifahrer in einem Tanker zusammen mit einem Cousin mütterlicherseits regelmäßig Benzin aus XXXX (Grenze zu Turkmenistan) in die Stadt Herat und war dabei als "Cleaner" tätig. Er arbeitete für ein afghanisches Unternehmen namens XXXX ("Gebrüder XXXX / XXXX ") bzw. XXXX , das von den Firmeninhabern XXXX und XXXX geführt wurde. Der Sitz der Firma befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Herat Stadt in der Nähe einer ehemaligen Blutbank. Die Firma beschäftigte Personen, die LKWs besaßen, um die Transporte durchzuführen. So nutzte der BF bei den Transporten einen LKW seines Vaters.Von März 2014 bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 brachte der BF als Beifahrer in einem Tanker zusammen mit einem Cousin mütterlicherseits regelmäßig Benzin aus römisch 40 (Grenze zu Turkmenistan) in die Stadt Herat und war dabei als "Cleaner" tätig. Er arbeitete für ein afghanisches Unternehmen namens römisch 40 ("Gebrüder römisch 40 / römisch 40 ") bzw. römisch 40 , das von den Firmeninhabern römisch 40 und römisch 40 geführt wurde. Der Sitz der Firma befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Herat Stadt in der Nähe einer ehemaligen Blutbank. Die Firma beschäftigte Personen, die LKWs besaßen, um die Transporte durchzuführen. So nutzte der BF bei den Transporten einen LKW seines Vaters.

Bei seiner letzten Fahrt im Mai 2015 fuhr der BF zusammen mit seinem Cousin um etwa 19:00 Uhr Ortszeit in einem LKW-Konvoi von 30 Fahrzeugen vollbetankt von XXXX zurück nach Herat Stadt. Der BF hielt sich in der Kolonne im vierten Fahrzeug von vorne auf, als es etwa 15 bis 20 Minuten von der Grenze entfernt in der Gegend XXXX zu einem Überfall durch Talibananhänger kam. Die regierungsfeindliche Gruppierung setzte die ersten drei Fahrzeuge des Konvois in Brand und schoss auf den Wagen des BF, der schließlich umkippte. Dem BF gelang die Flucht und er hielt sich daraufhin 3 Stunden in einem unbewohnten Haus versteckt, ehe er per Anhalter mit einem LKW nach Herat zurückkehrte.Bei seiner letzten Fahrt im Mai 2015 fuhr der BF zusammen mit seinem Cousin um etwa 19:00 Uhr Ortszeit in einem LKW-Konvoi von 30 Fahrzeugen vollbetankt von römisch 40 zurück nach Herat Stadt. Der BF hielt sich in der Kolonne im vierten Fahrzeug von vorne auf, als es etwa 15 bis 20 Minuten von der Grenze entfernt in der Gegend römisch 40 zu einem Überfall durch Talibananhänger kam. Die regierungsfeindliche Gruppierung setzte die ersten drei Fahrzeuge des Konvois in Brand und schoss auf den Wagen des BF, der schließlich umkippte. Dem BF gelang die Flucht und er hielt sich daraufhin 3 Stunden in einem unbewohnten Haus versteckt, ehe er per Anhalter mit einem LKW nach Herat zurückkehrte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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