TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W111 2202207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2202207-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 1186624306-180326679, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 1186624306-180326679, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.04.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, bekenne sich zum katholischen Glauben und stamme aus dem Oblast XXXX. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung und habe den Beruf des Einkaufsmanagers erlernt. Seine Mutter halte sich unverändert in der Ukraine auf, sein Vater, sein Bruder und sein Sohn hielten sich legal in Deutschland auf, mit diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.04.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, bekenne sich zum katholischen Glauben und stamme aus dem Oblast römisch 40 . Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung und habe den Beruf des Einkaufsmanagers erlernt. Seine Mutter halte sich unverändert in der Ukraine auf, sein Vater, sein Bruder und sein Sohn hielten sich legal in Deutschland auf, mit diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer leide an keiner Erkrankung, welche ihn an der Durchführung der Befragung hindern würde, im Asylverfahren werde er jedoch eine medizinische Untersuchung benötigen, da er aufgrund von Scherben, welche ihm der ukrainische Geheimdienst eingepflanzt hätte, Schmerzen im Körper habe. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er zwei Jahre zuvor gefasst, sein Zielland wäre die Schweiz gewesen. Der Beschwerdeführer sei unter Mitführung seines - nunmehr sichergestellten - Reisepasses über die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein nach Österreich gelangt. In der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass er nur sehr geringe Chancen auf Asyl hätte, weshalb er weitergereist wäre. Die Ukraine habe er verlassen, da er von den dortigen Behörden verfolgt worden wäre. Der ukrainische Geheimdienst hätte sein Leben bedroht. Man hätte ihn unter Narkose gesetzt und sein Sperma geraubt, um verschiedene Frauen damit zu befruchten; man habe mit seinem Sperma Sklaven züchten wollen. Der Beschwerdeführer hätte Angst, dass ihm eine politische Armee verschiedene Chips in seinem Körper implantiert hätte. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn die Geheimpolizei der Ukraine im Falle seiner Rückkehr verhaften, quälen und töten würde.

Im Protokoll der Erstbefragung wurde zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer von 14.03.2018 bis 26.03.2018 in einer psychiatrischen Universitätsklinik in der Schweiz behandelt worden wäre, wie sich aus einem in Vorlage gebrachten ärztlichen Attest ergeben würde. Im Reisepass des Beschwerdeführers sei der biometrische Chip durch diesen entfernt worden, da er denke, dass dieser von der ukrainischen Geheimpolizei zu Überwachungszwecken angebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine bis 07.04.2018 gültige private ukrainische Reisekrankenversicherung und hätte seine Aussagen während der Befragung mehrmals geändert.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vgl. die Seiten 81 bis 90 des Verwaltungsaktes), sich etwas unwohl zu fühlen, er werde jedoch versuchen, die Befragung durchzuführen. Er vermute, dass er Herzbeschwerden habe, zudem habe er Splitter in seinem Körper, man hätte ihm ein elektronisches Gerät eingepflanzt. Wer genau dafür verantwortlich wäre, sei ihm nicht bekannt, da es sehr geheim wäre; es handle sich um irgendwelche Spezialbehörden. Vor kurzem sei er bei einer Ärztin gewesen. Da er früher wegen der Splitter starke Schmerzen gehabt hätte, habe er Heroin eingenommen. Er habe die Ärztin in Österreich um ein Ersatzmittel bzw. ein Schmerzmittel gebeten. In der Schweiz hätte er keine medizinische Hilfe erhalten. In seiner Heimat hätte er mit der Spezialbehörde SBU gesprochen, welche ihm gesagt hätte, dass sie von der Existenz des elektronischen Chips wüssten, ihm jedoch keinen Schutz gewähren könnten. Von der Erstattung einer Anzeige sei ihm abgeraten würden. Auf die Frage, ob er Kinder hätte, antwortete der Beschwerdeführer, eine Frau würde behaupten, dass sie ein Kind von ihm hätte, dies sei jedoch nicht überprüft worden. Einige Frauen hätten mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, dass sie "Sexsklavinnen für Millionäre" seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese ihn kontaktiert hätten, da sie die Kinder an die Millionäre verkauft und es dann bereut hätten. Auf die Frage, bei wem es sich um die Person mit dem Namen handle, welchen er anlässlich der Erstbefragung als seinen Sohn angeführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass eine näher genannte Frau mit seinem Vater verheiratet wäre; sie hätten drei Kinder, wobei die Frau behaupten würde, dass eines davon vom Beschwerdeführer wäre. Der Chip in seinem Reisepass sei von einem Freund entfernt worden; es hätte geheißen, dass man mit Hilfe des Chips den Aufenthaltsort einer Person feststellen könne. Wo der Chip genau entfernt worden wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. In der Ukraine hätte er eineinhalb Jahre keine Dokumente bekommen, da immer die ein oder andere Bestätigung gefehlt hätte.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vergleiche die Seiten 81 bis 90 des Verwaltungsaktes), sich etwas unwohl zu fühlen, er werde jedoch versuchen, die Befragung durchzuführen. Er vermute, dass er Herzbeschwerden habe, zudem habe er Splitter in seinem Körper, man hätte ihm ein elektronisches Gerät eingepflanzt. Wer genau dafür verantwortlich wäre, sei ihm nicht bekannt, da es sehr geheim wäre; es handle sich um irgendwelche Spezialbehörden. Vor kurzem sei er bei einer Ärztin gewesen. Da er früher wegen der Splitter starke Schmerzen gehabt hätte, habe er Heroin eingenommen. Er habe die Ärztin in Österreich um ein Ersatzmittel bzw. ein Schmerzmittel gebeten. In der Schweiz hätte er keine medizinische Hilfe erhalten. In seiner Heimat hätte er mit der Spezialbehörde SBU gesprochen, welche ihm gesagt hätte, dass sie von der Existenz des elektronischen Chips wüssten, ihm jedoch keinen Schutz gewähren könnten. Von der Erstattung einer Anzeige sei ihm abgeraten würden. Auf die Frage, ob er Kinder hätte, antwortete der Beschwerdeführer, eine Frau würde behaupten, dass sie ein Kind von ihm hätte, dies sei jedoch nicht überprüft worden. Einige Frauen hätten mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, dass sie "Sexsklavinnen für Millionäre" seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese ihn kontaktiert hätten, da sie die Kinder an die Millionäre verkauft und es dann bereut hätten. Auf die Frage, bei wem es sich um die Person mit dem Namen handle, welchen er anlässlich der Erstbefragung als seinen Sohn angeführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass eine näher genannte Frau mit seinem Vater verheiratet wäre; sie hätten drei Kinder, wobei die Frau behaupten würde, dass eines davon vom Beschwerdeführer wäre. Der Chip in seinem Reisepass sei von einem Freund entfernt worden; es hätte geheißen, dass man mit Hilfe des Chips den Aufenthaltsort einer Person feststellen könne. Wo der Chip genau entfernt worden wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. In der Ukraine hätte er eineinhalb Jahre keine Dokumente bekommen, da immer die ein oder andere Bestätigung gefehlt hätte.

In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei in der Ukraine und in Deutschland aufgewachsen, er habe eine elfjährige Grundschulbildung absolviert und im Anschluss Managerkurse besucht und in diesem Beruf gearbeitet. Es falle ihm schwer, sich daran zu erinnern, wann er in Deutschland aufhältig gewesen wäre. Er sei zehn Jahre alt gewesen, als er nach Deutschland gekommen wäre, mit 16 Jahren sei er zurück in die Ukraine gekehrt, da seine Mutter krank geworden wäre. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter in deren Eigentumswohnung im Gebiet XXXX gelebt; er hätte in verschiedenen, ihm nicht erinnerlichen, Firmen als Manager gearbeitet; bis zu dem Zeitpunkt, als eineinhalb Jahre zuvor der Anschlag auf ihn verübt worden wäre. Danach habe er nicht mehr arbeiten können, da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen wäre. Zu jenem Anschlag führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihm in einer Bar etwas in den Wodka geschüttet hätten; dem Beschwerdeführer sei schlecht geworden; auf dem Heimweg seien ihm etwa 15 bis 20 Männer entgegengekommen, einer davon hätte dem Beschwerdeführer ein Betäubungsmittel ins Bein geschossen. Der Beschwerdeführer hätte das Bewusstsein verloren, sei in ein Auto gezerrt und weggebracht worden. Danach sei er ca. eine Woche lang in einem Keller festgehalten und immer wieder geschlagen worden. Sie seien mit Sonden in seinen Mund gefahren und hätten etwas in seiner linken Seite gemacht; dort hätte er im Bereich des Herzens starke Schmerzen verspürt. Wer die Leute gewesen seien, könne er schwer sagen; Söldner, Geheimdienste. Aber sie hätten Zugang zu den neuesten Technologien gehabt. Eine Sonde hätte ca. 500.000 USD gekostet. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer anzuwerben und ihm gedroht, ihn andernfalls umzubringen. Sie hätten ihn rausgebracht und einfach auf der Straße zurückgelassen. Am Anfang hätte er sich kaum an etwas erinnern können; sie hätten ihm irgendwelche synthetischen Substanzen verabreicht. Nach sechs Monaten sei er hingefallen und hätte aufgrund des Verdachts einer Gehirnerschütterung die Rettung gerufen. Noch im Rettungswagen auf dem Weg ins Krankenhaus sei ihm eine Giftspritze verabreicht worden; er hätte sein linkes Bein nicht mehr gespürt, habe einen Monat lang nichts essen können und sei ein paar Tage im Koma gelegen. Bezüglich des Chips sei ihm noch ein Teil in die Nase gedreht worden. Der Chip ermögliche, mit einer Person in Kontakt zu treten, ohne diese Person anzurufen. Man höre sie dann einfach; außerdem beeinflusse er den Gedankengang und könne auf das Unterbewusstsein einwirken.In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei in der Ukraine und in Deutschland aufgewachsen, er habe eine elfjährige Grundschulbildung absolviert und im Anschluss Managerkurse besucht und in diesem Beruf gearbeitet. Es falle ihm schwer, sich daran zu erinnern, wann er in Deutschland aufhältig gewesen wäre. Er sei zehn Jahre alt gewesen, als er nach Deutschland gekommen wäre, mit 16 Jahren sei er zurück in die Ukraine gekehrt, da seine Mutter krank geworden wäre. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter in deren Eigentumswohnung im Gebiet römisch 40 gelebt; er hätte in verschiedenen, ihm nicht erinnerlichen, Firmen als Manager gearbeitet; bis zu dem Zeitpunkt, als eineinhalb Jahre zuvor der Anschlag auf ihn verübt worden wäre. Danach habe er nicht mehr arbeiten können, da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen wäre. Zu jenem Anschlag führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihm in einer Bar etwas in den Wodka geschüttet hätten; dem Beschwerdeführer sei schlecht geworden; auf dem Heimweg seien ihm etwa 15 bis 20 Männer entgegengekommen, einer davon hätte dem Beschwerdeführer ein Betäubungsmittel ins Bein geschossen. Der Beschwerdeführer hätte das Bewusstsein verloren, sei in ein Auto gezerrt und weggebracht worden. Danach sei er ca. eine Woche lang in einem Keller festgehalten und immer wieder geschlagen worden. Sie seien mit Sonden in seinen Mund gefahren und hätten etwas in seiner linken Seite gemacht; dort hätte er im Bereich des Herzens starke Schmerzen verspürt. Wer die Leute gewesen seien, könne er schwer sagen; Söldner, Geheimdienste. Aber sie hätten Zugang zu den neuesten Technologien gehabt. Eine Sonde hätte ca. 500.000 USD gekostet. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer anzuwerben und ihm gedroht, ihn andernfalls umzubringen. Sie hätten ihn rausgebracht und einfach auf der Straße zurückgelassen. Am Anfang hätte er sich kaum an etwas erinnern können; sie hätten ihm irgendwelche synthetischen Substanzen verabreicht. Nach sechs Monaten sei er hingefallen und hätte aufgrund des Verdachts einer Gehirnerschütterung die Rettung gerufen. Noch im Rettungswagen auf dem Weg ins Krankenhaus sei ihm eine Giftspritze verabreicht worden; er hätte sein linkes Bein nicht mehr gespürt, habe einen Monat lang nichts essen können und sei ein paar Tage im Koma gelegen. Bezüglich des Chips sei ihm noch ein Teil in die Nase gedreht worden. Der Chip ermögliche, mit einer Person in Kontakt zu treten, ohne diese Person anzurufen. Man höre sie dann einfach; außerdem beeinflusse er den Gedankengang und könne auf das Unterbewusstsein einwirken.

Ersucht, seine Fluchtgründe chronologisch zu schildern, verwies der Beschwerdeführer auf die bereits dargelegten Vorfälle. Ihm sei gedroht worden. Er sei dann zur Polizei gegangen, welche ihm gesagt hätte, dass sie von diesen Chips wüssten, doch solle man nichts aufschreiben, um nichts zu provozieren. Es hätte noch einen Anruf gegeben; man habe ihn zum Militäramt bestellen wollen - es sei angedeutet worden, dass man viel Geld in ihn investiert hätte, dafür sollte er für sie kämpfen. Der Beschwerdeführer sei nicht hingegangen. Der konkret fluchtauslösende Vorfall sei die Geschichte mit dem Krankenwagen gewesen, welche sich vor etwa vier bis fünf Monaten ereignet hätte. Nach Beweisen für sein Vorbringen gefragt, meinte der Beschwerdeführer, man könnte ihn in Bezug auf den Chip, welcher sich immer noch in seinem Körper befände, untersuchen. Seine Eltern könnten seine Vergiftung bezeugen. Nachgefragt, hätte er ein paar Mal Heroin genommen bzw. Tabletten, Schmerzmittel und Heroin geschnupft. Bezüglich seiner Fluchtgründe wolle er ergänzend auf ein Gespräch mit dem Bürgermeister von XXXX verweisen, mit welchem sich der Beschwerdeführer zerstritten hätte. Der Beschwerdeführer vermute, dass dessen Leute hinter der Sache stecken würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb sie ausgerechnet ihn ausgewählt hätten. Er vermute, dass man ihn habe beseitigen wollen. Sie hätten früher Sperma von ihm entnommen, damit es Frauen eingesetzt werde und diese Kinder austragen, welche "später als Sexsklaven verwendet" würden. Gegen den Beschwerdeführer bestünden kein Haftbefehl und keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen; die ukrainischen Behörden hätten versucht, ihn des Separatismus zu beschuldigen, passiert sei jedoch nichts. Er hätte sich mit Aktivisten unterhalten und seine Meinung im Internet geäußert. Es hätte Drohungen gegeben, woraufhin er aufgehört hätte, zu schreiben. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion gehabt, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt, da einige ihn als Deutschen angesehen hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde man ihn noch mehr zum Krüppel machen und ihn vermutlich töten. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die herangezogenen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, außerdem wurde er darüber informiert, dass er eine Überweisung für eine ärztliche Untersuchung erhalten werde. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift seinen Angaben entsprechen würde.Ersucht, seine Fluchtgründe chronologisch zu schildern, verwies der Beschwerdeführer auf die bereits dargelegten Vorfälle. Ihm sei gedroht worden. Er sei dann zur Polizei gegangen, welche ihm gesagt hätte, dass sie von diesen Chips wüssten, doch solle man nichts aufschreiben, um nichts zu provozieren. Es hätte noch einen Anruf gegeben; man habe ihn zum Militäramt bestellen wollen - es sei angedeutet worden, dass man viel Geld in ihn investiert hätte, dafür sollte er für sie kämpfen. Der Beschwerdeführer sei nicht hingegangen. Der konkret fluchtauslösende Vorfall sei die Geschichte mit dem Krankenwagen gewesen, welche sich vor etwa vier bis fünf Monaten ereignet hätte. Nach Beweisen für sein Vorbringen gefragt, meinte der Beschwerdeführer, man könnte ihn in Bezug auf den Chip, welcher sich immer noch in seinem Körper befände, untersuchen. Seine Eltern könnten seine Vergiftung bezeugen. Nachgefragt, hätte er ein paar Mal Heroin genommen bzw. Tabletten, Schmerzmittel und Heroin geschnupft. Bezüglich seiner Fluchtgründe wolle er ergänzend auf ein Gespräch mit dem Bürgermeister von römisch 40 verweisen, mit welchem sich der Beschwerdeführer zerstritten hätte. Der Beschwerdeführer vermute, dass dessen Leute hinter der Sache stecken würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb sie ausgerechnet ihn ausgewählt hätten. Er vermute, dass man ihn habe beseitigen wollen. Sie hätten früher Sperma von ihm entnommen, damit es Frauen eingesetzt werde und diese Kinder austragen, welche "später als Sexsklaven verwendet" würden. Gegen den Beschwerdeführer bestünden kein Haftbefehl und keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen; die ukrainischen Behörden hätten versucht, ihn des Separatismus zu beschuldigen, passiert sei jedoch nichts. Er hätte sich mit Aktivisten unterhalten und seine Meinung im Internet geäußert. Es hätte Drohungen gegeben, woraufhin er aufgehört hätte, zu schreiben. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion gehabt, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt, da einige ihn als Deutschen angesehen hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde man ihn noch mehr zum Krüppel machen und ihn vermutlich töten. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die herangezogenen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, außerdem wurde er darüber informiert, dass er eine Überweisung für eine ärztliche Untersuchung erhalten werde. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift seinen Angaben entsprechen würde.

Mit Eingabe vom 12.04.2018 wurden den Beschwerdeführer betreffende Laborbefunde übermittelt.

Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten vom 04.05.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass eine wahnhafte Störung differentialdiagnostisch zwar grundsätzlich in Frage käme, die Diagnosekriterien dieser oder einer sonstigen psychischen Erkrankung seien jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zum Ausreisegrund seien teilweise nicht nachvollziehbar. Eine paranoide Verarbeitung realer Gegebenheiten sei zwar nicht auszuschließen, könne aber letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden.

Am 08.06.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, sich zur Durchführung der Einvernahme grundsätzlich bereit zu fühlen, doch habe er aufgrund von Nervosität die ganze Nacht nicht geschlafen. Sein Gesundheitszustand hätte sich seit seiner letzten Einvernahme verschlechtert. Er habe linksseitige Schmerzen unter dem Arm und im Herzbereich. Auf Vorhalt, dass laut dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten keine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden wäre, erwiderte dieser, der Sachverständige habe Unrecht. Beim Beschwerdeführer würden immer wieder schlechte Erinnerungen, Depressionen und Schmerzen aufkommen. Außerdem nehme er das ärztlich verschriebene Schmerzmittel Tramal. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass der Sachverständige nur dazu da gewesen wäre, Ergebnisse festzustellen, welche letztlich negativ für sein Asylverfahren wären. In den ihm ausgehändigten Länderberichten zur Ukraine stünde das Gleiche, was im Fernsehen gezeigt werde. Es handle sich um keine neuen Informationen, da sich in der Ukraine in der letzten Zeit viel geändert hätte. Er sei der Meinung, dass Politiker nur dafür da wären, Geld zu machen und Korruption zu betreiben; es gäbe zwar Politiker, die sich wirklich für das Land einsetzen würden, doch handle es sich bei diesen um Einzelfälle.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die von ihm erstatteten Angaben zum Fluchtgrund würden sich als unglaubhaft darstellen und es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Heimatland einer persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle erwiesen sich als nicht plausibel, hätten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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