TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W212 2159010-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W212 2017714-3/2E

W212 2017715-3/3E

W212 2017713-3/3E

W212 2159010-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, 1.) Zl. 1021711609/171412894-EASt-Ost, 2.) Zl. 1021711707/171412886-EASt-Ost, 3.) Zl. 1021711500/171412851-EASt-Ost, 4.) Zl. 1101167210/171412860-East-Ost, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, 1.) Zl. 1021711609/171412894-EASt-Ost, 2.) Zl. 1021711707/171412886-EASt-Ost, 3.) Zl. 1021711500/171412851-EASt-Ost, 4.) Zl. 1101167210/171412860-East-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer (BF3) am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führten sie aus, dass der Stiefvater der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter verfolgt werde. Unbekannte Personen hätten die BF2 kontaktiert und bedroht, um an Informationen über den Aufenthaltsort des Stiefvaters zu gelangen. Aus diesen Grund hätten die BF die Ukraine verlassen.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 W226 2017714-1/11E, W226 2017715-1/11E, W226 2017713-1/10E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 W226 2017714-1/11E, W226 2017715-1/11E, W226 2017713-1/10E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.

2. Zweite Anträge auf internationalen Schutz:

2.1. Am 04.06.2016 stellten die BF (nunmehr auch für die BF4) erneut Anträge auf internationalen Schutz.

Begründend gab der BF1 im Zuge der Erstbefragung an, dass die BF nunmehr vom "rechten Sektor" gesucht würden. Er selbst habe durch seine Mutter auch eine Ladung zum Militärkommissariat erhalten, wonach er Ende Dezember dort erscheinen müsse. Diese Ladung wurde vom BF1 vorgelegt.

Im Rahmen der Einvernahme gab der BF1 an, dass er nunmehr von Militärs verfolgt würde. Er habe den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, weil er untauglich gewesen sei. Es werde ihnen unterstellt, dass sie Gelder veruntreut hätten und Agenten für Russland seien. Er vermute, dass die Ladung ihn in die Ukraine locken solle.

Die BF2 gab an, dass sie in der Heimat als pro-russisch abgestempelt seien und man ihnen Diebstahl unterstelle. Die Nachbarn hätten bestätigt, dass das Militär nach ihnen frage.

2.2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017 (BF1), 25.04.2017 (BF2) und 27.04.2017 (BF3 und BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.2.2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017 (BF1), 25.04.2017 (BF2) und 27.04.2017 (BF3 und BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2017, W226 2017714-2/4E, W226 2017715-2/4E, W226 2017713-2/4E, W226 2159010-1/4E, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF aufgrund widersprüchlicher Angaben und ihres Vorbringens im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft sei. Aus der Vorlage einer Ladung zwecks Tauglichkeitsüberprüfung des BF1 könne kein asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Die rechtliche Beurteilung enthielt Ausführungen zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung und es wurde festgestellt, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des BF1 keine Asylrelevanz zukomme.

3. Gegenständliche (dritte) Anträge auf internationalen Schutz:

3.1. Am 21.12.2017 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 21.12.2017 gab der BF1 an, seine bisherigen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er habe eine Ladung erhalten, wonach er in der Ostukraine in die Armee einrücken müsse. Außerdem brauche sein Sohn medizinische Versorgung.

Die BF2 gab ebenfalls an, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht seine. Eine Nachbarin habe ihr mitgeteilt, dass ihr Mann zur Armee einrücken müsse. Ihre Wohnung sei von Armeeangehörigen verkauft worden. Die Armee habe ihren Mann auch an seinem Arbeitsplatz gesucht. Ihr Sohn sei krank und sie seien deshalb oft in verschiedenen Krankenhäusern.

3.2. In einer Einvernahme durch das BFA am 09.01.2018 gab der BF1 an, dass er 2015 und 2017 Einberufungsbefehle zum Wehrdienst erhalten habe. Laut seinem letzten Einberufungsbefehl solle er in den Krieg geschickt werden. Aufgrund eines Magengeschwürs und anderer Krankheiten habe er den Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Er sei unbefristet untauglich.

Er sei in Österreich in einer Firma geringfügig beschäftigt gewesen und spreche Deutsch auf Niveau B1. Am besten spreche er Ukrainisch und Russisch. Zu seinen Angehörigen in der Ukraine (Mutter, Großmutter, Halbgeschwister) habe er keinen Kontakt.

Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien aufrecht, er könne nicht angeben ob sich diesbezüglich etwas geändert habe, da sie schon lange in Österreich seien. Außerdem hätten sie neue Probleme mit ihrem Sohn. Er leider an atopischer Dermatitis und psychischen Problemen. In der Ukraine würde er eine sogenannte "gelbe Karte" erhalten und dürfe nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen. Er spreche besser Deutsch als Russisch, Ukrainisch spreche er gar nicht. Derzeit gehe er nicht in den Kindergarten.

Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass sie einen Einberufungsbefehl ihres Mannes und Fotos von den Personen, die sie verfolgten, vorlegen könne. Es handle sich um Angehörige der Polizei oder des Militärs. Ihre Wohnung sei verkauft worden, sie wisse aber nicht von wem., Vermutlich von ihrer Mutter, diese sei die Eigentümerin der Wohnung gewesen.

Ihr Sohn leide an einer Hauterkrankung und habe dadurch auch psychische Probleme. Es bestehe die Möglichkeit, dass er autistisch sei. Derzeit bekomme er nur eine Salbe, aber keine Medikamente. Sie hätten demnächst einen Termin zur psychologischen Beratung. In der Ukraine habe ihr Sohn nur an einem Ausschlag gelitten und habe Salben und einmal eine Infusion bekommen. Ihr Sohn spreche kein Ukrainisch, nur Englisch und Deutsch. Im psychologischen Befund stehe wahrscheinlich, dass er ukrainisch spreche, aber das sei ein Missverständnis, sie habe während der Untersuchung mit ihrem Mann Russisch gesprochen und die Ärztin habe das falsch verstanden.

Die BF legten folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Laborbefund des BF3 vom 07.07.2016

  • -Strichaufzählung
    Anamnese des BF3 vom 09.08.2016

  • -Strichaufzählung
    psychologischer Befund des BF3 vom 20.11.2017

  • -Strichaufzählung
    ärztliche Bestätigung für BF3 vom 04.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Befundbericht des BF3 vom 30.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Liste der Allergien des BF3 vom 03.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Einstellungszusage für BF2

  • -Strichaufzählung
    Studienbestätigung Vorstudienlehrgang der BF2

  • -Strichaufzählung
    abweisender Bescheid der Universität Wien vom 09.03.2016 über den Antrag der BF2 auf Zulassung zum Studium

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit der BF2 beim Diakonie Flüchtlingsdienst

  • -Strichaufzählung
    Prüfungsbestätigung B1 der BF2

-Schreiben des Magistrats Wien über die Anmeldung des BF3 in einem Integrationskindergarten

  • -Strichaufzählung
    Fotos eines Militärangehörigen vor einer Wohnungstür

  • -Strichaufzählung
    Fotos der Hauterkrankung des BF3

  • -Strichaufzählung
    Gehaltabrechnungen des BF1

  • -Strichaufzählung
    Prüfungsbestätigung B1 des BF1

  • -Strichaufzählung
    zwei Einstellungszusagen des BF1

  • -Strichaufzählung
    drei Ladungen, adressiert an den BF1

  • -Strichaufzählung
    diverse Artikel in ukrainischer Sprache

3.3 In einer Stellungnahme vom 17.01.2018 wurde auf die Integration der BF in Österreich hingewiesen. Der BF3 leide an einer Entwicklungsstörung und einer Hauterkrankung und benötige weitere Therapien. Die BF2 leide ebenfalls an psychischen Problemen.

Anbei wurden ein Bescheid über die Zulassung des BF1 zum Studium (unter der Voraussetzung der Vorlage der Originaldokumente und der Ergänzungsprüfung Deutsch) und ein Befundbericht des BF3 vom 11.01.2018 übermittelt.

3.4. Am 22.01.2018 wurde ein fachärztlicher Befundbericht der BF2 (Diagnose längerdauernde depressive Reaktion) und ein Befundbericht des BF3 vom 17.01.2018 vorgelegt

3.5. Am 30.01.2018 wurden der BF1, die BF2 und die BF3 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeideter Sachverständiger untersucht. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht hervor, dass beim BF1 keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Die BF2 leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Zum BF3 wurde festgehalten, dass die ärztliche Beurteilung vom November 2017 zutreffend sei. Der BF3 leide an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung der Interaktion, einer Sprachentwicklungsstörung und es bestehe der Verdacht auf eine Bindungsstörung.

3.6. Bei einer Einvernahme am 09.03.2018 gab die BF2 an, dass sie mit den Gutachten einverstanden sei. Sie sei regelmäßig in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel. Der BF3 sei in psychiatrischer Behandlung.

Der BF1 gab in seiner Einvernahme am selben Tag an, dass er die Ladung von 2015 von seinen Eltern erhalten habe. Die späteren Ladungen habe er von seinen Arbeitskollegen erhalten. Diese hätten sie einem Mann mitgegeben, der nach Österreich gereist sei. Er kenne den Namen des Mannes nicht, er habe ihn in Wien getroffen. Der Einberufungsbefehl sei seinen früheren Arbeitskollegen ausgehändigt worden.

3.7. Am 25.06.2018 wurde eine weitere Einstellungszusage des BF1 vorgelegt.

3.8. Mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2018 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte VI. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.3.8. Mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2018 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätten und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Aufgrund der Steigerung des Vorbringens in den bisherigen drei Asylverfahren und mehrerer Widersprüche sei den BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Darüber hinaus sei die letzte Mobilisierungswelle in der Ukraine im Oktober 2016 abgeschlossen worden und würden Wehrpflichtige ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach Abschluss der Grundausbildung in Kriegsgebiet eingesetzt. Der BF3 leide an einer emotionalen Störung des Kindesalters, einer Sprachentwicklungsverzögerung und einer atopischen Dermatitis. Die medizinische Versorgung in der Ukraine sei in der Regel kostenlos und flächendeckend. Sowohl auf Bezirksals auch auf Landesebene existierten Möglichkeiten einer psychologischen als auch psychotherapeutischen Behandlung.

3.9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es keine Krankenversicherung in der Ukraine gebe und die Kosten für Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten für die psychiatrische Behandlung der BF2 und des BF3 und die Behandlung der Hauterkrankung des BF3 die Leistungsfähigkeit der BF übersteigen würden. Ein Abbruch der Behandlung des BF3 werde aus psychiatrischer Sicht als unvertretbar eingeschätzt. Der BF3 spreche kein Ukrainisch, sondern nur Deutsch und Russisch. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF3 in der Ukraine tatsächlich behandelt werden könne und inwiefern sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückführung verschlechtern würde. Der BF3 leide an körperlichen und psychischen Beschwerden, der VfGH qualifiziere solche Personen als besonders vulnerabel. Es liege keine entschiedene Sache vor, da die BF einen neuen Sachverhalt, nämlich den Gesundheitszustand ihres Sohnes, vorgebracht hätten. Es wäre daher ein inhaltliches Verfahren zu führen gewesen. Da eine Abschiebung des BF3 seine Rechte nach Art. 3 EMRK verletzen würde, wäre ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der BF1 und die BF2 sprächen auf fortgeschrittenem Niveau Deutsch, die BF2 studiere Soziologie, der BF1 sei im Rahmen seiner Möglichkeiten berufstätig und bemühe sich um Selbsterhaltungsfähigkeit. Sie würden mit dem BF3 hauptsächlich Deutsch und teilweise Russisch sprechen. Abschließend wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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