Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2141119-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)1. Mit Bescheid vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.)
2. Dieser Bescheid wurde samt der Verfahrensanordnung vom 10.08.2018, mit welcher dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, Wattgasse 48/3.Stock, amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2018 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.
5. Am 13.09.2018 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 17.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Am 25.09.2018 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2018 zugestellt.
Die Beschwerde, datiert mit 07.09.2018, wurde am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die Beschwerde langte dort am 13.09.2018 ein.Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die Beschwerde langte dort am 13.09.2018 ein.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 07.09.2018 eingebracht. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 10.08.2018 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 10.08.2018 wurde auch in der Stellungnahme nicht bestritten.
Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 10.08.2018 auszugehen.
Dass die Beschwerde am 07.09.2018 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, am 11.09.2018 zuständigkeitshalber durch das Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde weitergeleitet wurde und diese bei der belangten Behörde am 13.09.2018 einlangte, ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichtsakt.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Zustellung am 10.08.2018 und der am 13.09.2018 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hät