TE Bvwg Beschluss 2018/10/1 I406 2141119-3

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs1
AVG §33 Abs2
AVG §6 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

I406 2141119-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)

2. Dieser Bescheid wurde samt der Verfahrensanordnung vom 10.08.2018, mit welcher dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, Wattgasse 48/3.Stock, amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2018 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.

5. Am 13.09.2018 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 17.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Am 25.09.2018 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. 1125440610/180610975 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2018 zugestellt.

Die Beschwerde, datiert mit 07.09.2018, wurde am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 11.09.2018 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die Beschwerde langte dort am 13.09.2018 ein.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 07.09.2018 eingebracht. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 10.08.2018 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 10.08.2018 wurde auch in der Stellungnahme nicht bestritten.

Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 10.08.2018 auszugehen.

Dass die Beschwerde am 07.09.2018 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, am 11.09.2018 zuständigkeitshalber durch das Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde weitergeleitet wurde und diese bei der belangten Behörde am 13.09.2018 einlangte, ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichtsakt.

Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Zustellung am 10.08.2018 und der am 13.09.2018 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 07.09.2018 bei der belangten Behörde einlangen müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Es ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 dem Beschwerdeführer am selben Tag rechtswirksam zugestellt wurde.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann.

Die Beschwerdefrist endete ausgehend von einer Zustellung am 10.08.2018 sohin mit Ablauf des 07.09.2018.

Die rechtfreundliche Vertretung adressierte jedoch ihre am 07.09.2018 mittels ERV eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Es konnte somit weder die Übergabe an die Post am 11.09.2018 noch das Einlangen bei der belangten Behörde am 13.09.2018 eine Fristwahrung bewirken.

Im Sinne des § 6 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Gefahr der Weiterleitung einer bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer selbst.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf den Verspätungsvorhalt ist festzuhalten, dass es daher unerheblich war, ob das Bundesverwaltungsgericht die - bereits verspätete - Beschwerde am 10. oder 11.09. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleitete.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Risikotragung, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Weiterleitung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2141119.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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