TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W159 2156696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2156696-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte am 09.10.2015 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die XXXX , gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er gegen die Regierung kämpfe und ihn sonst getötet hätten, deswegen sei er geflüchtet.

Am 04.04.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt: Der Antragsteller gab an, dass er gesund sei, aber von der XXXX seit ca. Juli letzten Jahres wegen psychologischer Probleme betreut werde. Er legte auch eine Tazkira vor, einen Reisepass habe er nie besessen. Der Antragsteller legte auch ein Dokument zur Untermauerung seines Asylbegehrens vor. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. In Afghanistan sei er niemals politisch tätig gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.

Er sei 1999 geboren, das genaue Datum könne er nicht angeben, und zwar in dem Dorf XXXX , in der Provinz Laghman. Er habe keine Schule besucht, sondern habe mit seinem Vater als Landwirt gearbeitet. Sie hätten Weizen, Mais und Zwiebel, sowie anderes Gemüse angebaut, im Winter auch Baumwolle. Die Grundstücke würden jetzt seinem Onkel gehören. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe jetzt bei seinem Onkel. Weitere Verwandte hätte er in Afghanistan nicht gehabt.

Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Großvater einen Neffen gehabt habe, der Mullah gewesen sei. Er und seine drei Söhne seien Mitglieder der Taliban gewesen. Dadurch seien sie mächtig gewesen und hätten Ansprüche auf ihre Grundstücke erhoben. Der Vater habe dies aber abgelehnt. Auch hätten sie einen Teil der Ernte beansprucht, es sei zu einem Streit gekommen. Sein Vater sei krank gewesen und nach XXXX wegen Medikamenten gefahren. Auf dem Weg hätten die Taliban ihn getötet. Er sei nicht gegen die Regierung gewesen, aber die Taliban hätten gesagt, dass er in XXXX gewesen sei und dort Informationen über Taliban weitergegeben habe.

Nach der Beerdigung habe ein Taliban an der Tür geklopft und ihn dann am Hals gepackt und geschlagen. Am nächsten Tag habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel nach XXXX gebracht und von dort sei er ausgereist, weil auch sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn geschlagen und ihn entführen wollen.

Sein Vater sei am 01.07.2015 getötet worden und sein Vater sei in der Gegend XXXX , ca. 15 Minuten Autofahrt von seinem Heimatdorf entfernt gestorben. Die Taliban hätten ihn erschossen. Er sei bei dem Attentat nicht dabei gewesen, aber er habe die Leiche gesehen. Bei der Beerdigung hätten die Taliban dann gesagt, dass er ein Spion gewesen sei und nach der Beerdigung seien die Taliban dann in der Nacht gekommen und hätten an die Tür geklopft, ihn am Hals genommen und hinausgezerrt. Sie hätten ihm auch mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen, da er sich geweigert hätte, mitzugehen. Als er ohnmächtig geworden sei, seien sie dann weggegangen und die anderen Dorfbewohner seien gekommen. Am nächsten Tag sei er dann zu seinem Onkel gefahren. Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr. Er sei noch nie in Kabul gewesen. Jeden Tag gäbe es dort Anschläge.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 25.04.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person und zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Afghanistan behandelbar wären und die Fluchtgründe vage, nicht plausibel und schließlich widersprüchlich vorgebracht wurden. Die durch seine Mutter organisierte Bestätigung sei nicht bestimmten Personen zuordenbar und widerspreche überdies den Ausführungen des Antragstellers.

Rechtlich begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft können und aus den persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben) keine Verfolgungsgefahr abzuleiten sei. Außerdem wäre, selbst für den Fall, dass er ein Problem in seiner Heimatprovinz gehabt hätte, eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

Auch zu Spruchpunkt II. wurde nochmals wiederholt, dass der Antragsteller eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung nicht habe glaubhaft machen können und er in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung hätte.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass keine der Voraussetzungen zum § 57 AsylG vorliege. Der Antragsteller führe kein Familienleben in Österreich und es wären im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stünde einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu qualifizieren gewesen sei. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst kritisiert, dass die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahmen und Textbausteinen bestehen würde und keinen erkennbaren Begründungswert habe. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Organwalter des Bundesamtes die Übergabe einer medizinischen Bestätigung zum fragilen, psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als "Inszenierung" bezeichne. Auch hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorweg die Glaubwürdigkeit abgesprochen und sich nicht eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Details genannt und seine Fluchtgründe ausführlich vorgetragen. Das Bundesamt ergehe sich überdies in Spekulationen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die Dorfältesten und auch Taliban bei dem Begräbnis des Vaters des Beschwerdeführers anwesend gewesen sein sollten. Geradezu absurd sei die Forderung des Bundesamtes, exakt von Ereignissen zu berichten, bei denen der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, auch sei die Vorgangsweise radikal islamistischer Terroristen nicht immer rational erklärbar. Das Bundesamt habe sich auch inhaltlich nicht mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und es sei im Falle des Beschwerdeführers weder eine Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegenüber den Taliban gegeben. Es wurde ausgiebig aus den (damals gültigen) UNHCR-Richtlinien betreffend afghanischer Flüchtlinge, zitiert. Auch wenn aus den genannten Gründen dringlich um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht werde, sei zur allfälligen Gewährung eines subsidiären Schutzes noch festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse und bestünde im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. In anderen Landesteilen verfüge der Beschwerdeführer über kein familiäres Auffangnetz und sei daher eine inländische Fluchtalternative nicht zumutbar. Schließlich wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und eine solche mit Schreiben vom 27.04.2018 urgiert.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.08.2018 an. Zu der genannten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters einer ausgewiesenen Vertretung, während sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführervertreter legte einen aktuellen Meldezettel des Beschwerdeführers, ein Deutschzertifikat im Niveau A2, ein Empfehlungsschreiben der XXXX , eine Bestätigung des XXXX über Vereinsmitgliedschaft, eine Teilnahmeurkunde an einem Hobbyfußballturnier, Empfehlungsschreiben der XXXX sowie eine Bestätigung der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Hilfstätigkeiten, einen psychotherapeutischen Befundbericht der Psychotherapeutin XXXX , einen Arztbrief des Facharztes für Psychotherapie und psychotherapeutischer Medizin, XXXX sowie des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX samt Medikamentenverschreibung vor.

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht und gab an, immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er wollte nur korrigieren, dass falsch protokolliert worden sei, dass sein Vater am Weg in die Provinzhauptstadt XXXX gewesen sei, als er getötet worden sei und nicht am Rückweg. Außerdem habe er noch einen jüngeren Bruder.

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Moslem, Sunnit und Paschtune. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren, der Ort heiße XXXX . Er führte aus, dass er im Krieg geboren sei und dass es keine Registrierung gegeben habe. Bei seiner Ausreise habe ihm seine Mutter gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Sie hätten dann beim BFA eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und hätten ihm gesagt, dass das angegebene Alter stimme. Daraufhin sei er nicht zur weiteren Altersfeststellung geschickt worden, sondern sei sein Verfahren zugelassen worden.

Bis zu seiner Ausreise habe er immer in seinem Heimatdorf in der Provinz XXXX gelebt. Er sei über Kabul nur ausgereist. Er sei nur eine Nacht dort gewesen, gelebt habe er niemals dort. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht. Er habe in Afghanistan nicht sinnerfassend lesen und schreiben gelernt, aber sich in Österreich bemüht, lesen und schreiben zu lernen. Außerdem möchte er bei dem afghanischen Verein die eigene Schrift lernen.

In Afghanistan habe die Familie eine eigene Landwirtschaft gehabt und zwar hätten sie Gemüse, Kartoffeln, Zwiebel und Weizen angebaut, in den Wintermonaten auch Baumwolle. Ungefähr ab dem Alter von 13-14 Jahren habe er begonnen in der Landwirtschaft seines Vaters zu arbeiten. Politisch betätigt habe er sich in Afghanistan nicht. Mitglied einer bewaffneten Gruppierung sei er auch nicht gewesen. Sie hätten in Afghanistan ein gutes Leben gehabt, aber der Cousin seines Vaters väterlicherseits und seine drei Söhne hätten einen Teil ihrer Grundstücke haben wollen. Sie hätten auch Ansprüche auf die Hälfte des Ertrages der Landwirtschaft erhoben. Der Vater habe das abgelehnt, er sei aber auch sehr besorgt gewesen, da sie mächtiger gewesen seien. Als sie die Ernte eingebracht hätten, seien sie wieder aufgetaucht und hätten die Forderung vehement wiederholt. Die Verwandten hätten sich durch ihre Forderung bereichern wollen, sie wären auch handgreiflich geworden. Sein Vater sei nierenkrank gewesen und habe in die Provinzhauptstadt fahren wollen, um sich Medikamente zu besorgen. Die entfernten Verwandten hätten einerseits einen Teil der Ernte wollen und andererseits die Grundstücke selbst. Nach der letzten Forderung nach den Grundstücken bzw. der Ernte sei sein Vater zwei Tage späte in die Provinzhauptstadt gefahren.

Zeitig in der Früh sei an der Tür geklopft worden. Er habe gedacht, dass jemand einen Teil der Ernte kaufen habe wollen, aber es seien Männer hinter der Tür gestanden, die er nicht erkannt habe. Sie hätten sich gefragt, wo sich sein Vater befinde. Er habe ihnen gesagt, dass sein Vater in die Provinzhauptstadt gefahren sei, um Medikamente zu kaufen. Er habe nicht erahnen können, dass sie ihn hätten töten wollen. Sie hätten dann seinem Vater aufgelauert und ihn, bevor er angekommen sei, getötet und zwar hätten sie ihn aus dem Auto herausgebracht und erschossen. Dann hätten die Taliban dem Fahrer befohlen die Leiche nach Hause zu führen. Es sei wieder an die Tür geklopft worden. Seine Mutter sei hinausgelaufen und habe im Auto die Leiche seines Vaters entdeckt. Sie sei in einem Ausnahmezustand gewesen und hätte den Fahrer angeschrien, er sei dann dazu gekommen. Er habe nicht wahrhaben wollen, dass sein Vater tot sei. Sie hätten alle viel geweint und auch die Dorfbewohner hätten sich versammelt. Der Beschwerdeführer zeigte sich von diesen Schilderungen sichtbar gerührt und ersuchte um eine kurze Pause.

Der Cousin seines Vaters väterlicherseits (Terbur) habe dann den Vater an die Taliban verraten und unterstellt, dass sie für den Staat Spionage betreiben würden.

Sein Vater sei noch am gleichen Tag begraben worden. Die Leiche sei nach Hause getragen worden. Dann seien die Nachbarn gekommen und hätten eine rituelle Waschung vorgenommen. Gegen Nachmittag sei er dann begraben worden, denn in Afghanistan versuche man Leichen so rasch als möglich zu begraben. Es seien alle Dorfbewohner anwesend gewesen. Wie üblich habe der Mullah einige Suren gesprochen. Dann habe der Dorfvorsteher gesprochen und laut gesagt, dass der Mann mit dem Staat nichts zu tun gehabt habe und mit den Taliban auch keine Probleme gehabt habe und die Frage in den Raum gestellt, weswegen er ermordet worden sei. Dann sei ein Mullah der Taliban aufgestanden und habe gesagt, dass sie ihn erschießen hätten müssen, weil er für den Staat spioniert habe. Er selbst sei auch bei dem Begräbnis gewesen, er glaube auch, dass mehrere Mitglieder der Taliban bei dem Begräbnis gewesen seien und der Mann, der gesprochen habe, der Anführer gewesen sei.

Nach dem Begräbnis hätten sie viele Menschen aus der Umgebung besucht, dies sei bei ihnen so üblich. Als die Dorfbewohner weggegangen seien, sei er mit seinem Bruder und seiner Mutter alleine gewesen. Es hätte dann jemand die Tür geklopft und hätten sie gedacht, dass es Nachbarn gewesen wären, die ihnen etwas zum Essen bringen, weil dies bei ihnen so üblich sei. Er sei rausgegangen und habe dann drei Männer wahrgenommen, diese hätten ihm am Kragen gepackt und gesagt, dass sie gegen den Staat kämpfen würden und er mitkommen müsse. Er habe sich am Türstock festgehalten und habe laut geschrien. Es sei dann seine Mutter dazu gekommen, sie hätten ihn weggezogen und dabei hätten die Männer ihn mit einem Kolben einer Kalaschnikow auf den Kopf getroffen. Er habe stark geblutet, die Narbe sehe man noch heute. Er sei dann ohnmächtig geworden. Er habe das wohl nicht unmittelbar mitbekommen, aber später gehört, dass die Nachbarn eingeschritten wären und die Männer weggelaufen wären. Die Nachbarn hätten ihn dann ins Haus gebracht. In den Morgenstunden habe seine Mutter darauf bestanden, dass er zu seinem Onkel mütterlicherseits fahren müsse. Sie habe zuvor versucht die Wunde selbst zu versorgen und sein Onkel habe auch die Wunde versorgt.

Seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits hätten gemeinsam entschieden, dass er das Land mit Schlepperhilfe verlassen soll. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 141) ausdrücklich gesagt habe, dass er von den Taliban nicht bedroht worden sei und nunmehr sage, dass er von diesen doch bedroht worden sei, gab er an, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und er so das nicht angegeben habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass der Überfall der Taliban erst gegen Abend stattgefunden habe und er nunmehr von Nachmittag spreche, gab er an, dass er dem Dolmetscher bei der Einvernahme das Wort „Nachmittag" habe erklären müssen. Er glaube, dass sie ihn nicht während oder nach dem Begräbnis versucht hätten mitzunehmen, weil sie das in ein schlechtes Licht gerückt hätte und sie den Schein wahren hätten wollen, den Islam richtig zu praktizieren. Er habe nach seiner Mutter rufen können und später seien auch die Dorfbewohner dazu gekommen. Deswegen hätten sie ihn dann nicht mitgenommen. Die Taliban seien mit einem Motorrad gekommen. Nach diesem Vorfall sei er noch drei Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen und dann habe er die Heimat verlassen. Er habe befürchtet, dass die Taliban auch ihn getötet hätten, so wie sie seinen Vater getötet hätten. Er glaube, dass er am 15. XXXX verlassen habe und drei Monate bis Österreich gebraucht habe. Er sei auf dem Landweg zu Fuß und mit verschiedenen Fahrzeugen hergekommen. Seine Mutter sei bedauerlicherweise vor fünf Monate verstorben. Er habe nur mehr einen kleinen Bruder und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Seine Mutter sei herzkrank gewesen. Sein jüngerer Bruder lebe bei seinem Onkel. Sein Onkel lasse seinen Bruder nicht hinaus, aus Angst, dass er überfallen werden könnte. Er selbst sei Gemüsehändler in der Provinzhauptstadt, sein Bruder halte sich bei der Frau seines Onkels auf.

Bevor seine Mutter gestorben sei, habe sie ihm Dokumente über Postweg geschickt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er unter aktuellen psychischen und organischen Problemen leide und wenn er seine Medikamente nicht einnehme, ritze er sich. Zwei Mal im Monat gehe er zu einer Psychologin mit dem Vorname XXXX . In zwei Monaten habe er auch einen Termin bei einem Facharzt, von diesem bekomme er Medikamente. Schon am nächsten Tag habe er einen Termin bei der Psychologin in XXXX .

In der Folge gab er auf Deutsch an, dass er ein Jahr in der Schule gelernt habe und nunmehr die Krankenpfleger-Schule besuchen wolle. Er habe schon ein Deutschdiplom bis A2 erworben und möchte noch B1 machen. Er besuche jetzt die Übergangsklasse. Er habe schon eine österreichische Freundin und nannte ihren Namen. Sie sei erst XXXX Jahre alt und gehe noch ins Gymnasium und lebe bei ihren Eltern. Er arbeite freiwillig beim XXXX mit und habe schon viele österreichische Freunde. In Afghanistan hingegen würde er nicht überleben. Über kurz oder lang würden ihn seine Feinde töten. Gefragt, ob er sich nicht in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederlassen könne, gab er an, dass er dort niemanden habe und keine Lebensgrundlage habe. Seine Feinde könnten ihn auch in den Großstädten Afghanistans finden. Außerdem brauche er eine Psychotherapie. Er ersuche um eine Chance für ein geregeltes normales Leben und dass er sich weiterbilden könne.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

• Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 soweit verfahrensrelevant

• Kurzfassung eines Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly zu den Taliban vom 13.06.2012

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Antragssteller durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch: Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine existenzbedrohende Notlage drohen würde und wurde diesbezüglich auf eine auszugsweise beigelegte gutachtliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly verwiesen. Weiters wurde ausgiebig aus den UNHCR Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge zitiert. Diesen sei zusammenfassend zu entnehmen, dass von einer Verbesserung der allgemeinen Situation überhaupt keine Rede sein könne, auch nicht in Kabul, wo es regelmäßig zu furchtbaren Terroranschlägen komme. Bei einer Abschiebung bestehe daher die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. An sich bestehe auch die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der westlichen Lebensausrichtung des Beschwerdeführers, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche. Auch habe der Beschwerdeführer große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen und würde daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in eventu subsidiärer Schutz in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Islam an. Er wurde XXXX im Dorf XXXX , der Gemeinde XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise. In Afghanistan besuchte er keine Schule. Sein Vater betrieb eine Landwirtschaft (Anbau von Gemüse, Kartoffeln, Zwiebeln, Weizen und Baumwolle etc.), in der der Beschwerdeführer mithalf. Er hat sich in Afghanistan weder politisch betätigt, noch war er Mitglied einer bewaffneten Gruppe.

Der Cousin seines Vaters väterlicherseits sowie dessen drei Söhne, die benachbarte Grundstücke besaßen, beanspruchten auch das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers bzw. einen Teil des Ertrages und wiederholten mehrfach, immer vehementer diese Forderung. Der Vater des Beschwerdeführers, der nierenkrank war, wollte in der Provinzhauptstadt Medikamente besorgen, nachdem sich zuvor beim Beschwerdeführer unbekannte Männer nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt hatten. Bereits am Hinweg wurde der Vater des Beschwerdeführers erschossen und seine Leiche mit dem Fahrer nach Hause gebracht. Beim noch am selben Tag stattgefundenen Begräbnis gab ein Mullah der Taliban an, dass der Vater des Beschwerdeführers deswegen erschossen wurde, weil er für die afghanische Regierung spioniert habe. Offenbar hatte sein Cousin den Vater des Beschwerdeführers an die Taliban verraten und der Familie unterstellt, dass sie für die afghanische Regierung Spionage betreiben würden.

Am Nachmittag desselben Tages versuchten Taliban den Beschwerdeführer zu entführen, wobei bei dem Handgemenge der Beschwerdeführer durch Schläge eines Gewehrkolbens verletzt wurde, ohnmächtig wurde und er auch mit dem Tode bedroht wurde. Nachdem die Nachbarn eingeschritten sind, sind diese offenbar den Taliban zu zurechneten Männer weggelaufen. Die Mutter des Beschwerdeführers versuchte zunächst die Wunde selbst zu versorgen, bestand aber darauf das der Beschwerdeführer in den Morgenstunden des nächsten Tages sogleich zu einem Onkel mütterlicherseits fahren müssen, wo die Wunden weiter versorgt wurden.

Nach drei Tagen Aufenthalt beim Onkel mütterlicherseits verließ der Beschwerdeführer mit Schlepperhilfe Afghanistan und gelangte am (spätestens) am 09.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter psychischen Problemen. Er gibt sich die Schuld am Tod seines Vaters und ist in psychotherapeutischer Behandlung im interkulturellen Psychotherapiezentrum der Diakonie sowie bei mehreren Fachärzten. Dabei wurde eine schwere Traumatisierung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, der Beschwerdeführer neigt zur Selbstverletzung („Ritzen"). Er hat bereits früher bei der Gemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet, ist Mitglied bei den XXXX und spielt hobbymäßig Fußball. Er hat bereits ein Deutschzertifikat im Niveau A2 erlangt und besucht die Übergangsklasse der Schule XXXX und hat schon zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger erhalten. Außerdem hat er eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht zusammenlebt. Weiters arbeitet er freiwillig beim XXXX mit. Der Beschwerdeführer möchte nach Erwerb des Pflichtschulabschlusses eine Krankenpfleger Schule besuchen. Er ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine

verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am

4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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