Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W209 2204577-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl. 15-1097755303/151919625, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkte III., IV. und V.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl. 15-1097755303/151919625, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Tirol am 02.12.2015 gab der BF an, er sei am 05.01.1992 in Kabul geboren und sunnitischen Glaubens. Über seinen Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass ihn die Taliban mit dem Tod bedroht hätten.
3. Am 12.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (in der Folge BFA) einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine afghanische Geburtsurkunde im Original, ein afghanisches High-School Abschlusszeugnis, zwei Arbeitsbestätigungen, einen Drohbrief der Taliban sowie Kursbestätigungen aus Afghanistan vor. Weiters wurde vom BF ein Konvolut an Kursbestätigungen und Schulungsnachweisen in Österreich sowie zahlreiche Referenzschreiben vorgelegt.
Der BF gab an, er sei Paschtune, sunnitischen Glaubens und in Kabul geboren. Bis Ende 2001 habe der BF sich in Pakistan als anerkannter Flüchtling aufgehalten. Von 2008 bis 2010 habe er sich wieder in Pakistan befunden. Ab 2010 bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Der BF machte umfassende Angaben über seine Familienangehörigen, welche allesamt in Kabul leben sollen. Der BF gab an, er habe zwischen 2008 und 2010 eine höhere Schule in Pakistan besucht und diese abgeschlossen, von 2013 bis 2015 habe er in Kabul an einer Privatuniversität studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe Ausbildungen in Computerkursen, Englischkursen, Schulungen für die Tätigkeit als Lehrer, Administrationskurse und Kurse im Bereich Finanzverwaltung absolviert. Er spreche Paschtu als Muttersprache, Dari und Englisch auf sehr gutem Niveau, Deutsch auf dem Niveau B1, gut Urdu und etwas Arabisch. Beruflich habe er in Pakistan als Englischlehrer in Grundschulen gearbeitet. 2011 habe er begonnen in Kabul als Finanzverwalter zu arbeiten. Von 2012 bis Oktober 2015 sei er Leiter in der Finanzverwaltung der Firma XXXX in Kabul gewesen. Zu seiner Familie habe er den Kontakt abgebrochen, finanziell sei es der Familie gut gegangen. Über seinen Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er für die Firma XXXX gearbeitet habe, welche für das Unternehmen XXXX Aufträge ausgeführt habe. Dieses Unternehmen habe für die NATO-Kräfte in allen Provinzen Lieferungen übernommen. Die Taliban seien zum Haus der Familie des BF gekommen und hätten nach dem BF verlangt. Die Taliban hätten den BF gewaltsam mitgenommen. Der Anführer der Taliban habe den BF damit konfrontiert, dass die Taliban wissen würden, dass er für ein Unternehmen arbeite, welches die Ausländer unterstütze. Die Taliban hätten dem BF nach den Gesetzen der Scharia eine Woche zur Entscheidung gegeben, um mit seiner Arbeit aufzuhören und sich den Taliban anzuschließen, andernfalls würde der BF getötet werden. Dann hätten die Taliban den BF zurück in die Nähe seines Hauses gebracht. Nach der Entführung sei der BF nicht mehr nach Hause gegangen und habe abwarten wollen, wie die Taliban reagieren würden. Nach einer Woche seien die Taliban wieder beim Haus des BF gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zwei Nächte später seien die Taliban wieder bei der Familie des BF gewesen. Sie hätten erneut gefragt, warum sich er der BF nicht gemeldet habe. Die Familie des BF habe den Taliban gesagt, dass sie nicht wissen würden, wo sich der BF aufhalte. Rund zwei Wochen später hätten die Taliban einen Drohbrief in der Moschee hinterlegt. Der Vater des BF habe den Brief erhalten, als er zum Morgengebet in der Moschee gewesen sei. In dem Brief sei ausgeführt worden, dass der BF zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten. Im Brief sei dem BF gedroht worden, dass die Taliban ihn überall in Afghanistan finden würden, sollte er sich nicht melden. Als der BF von diesem Brief erfahren habe, habe er gewusst, dass er nicht mehr wo anders leben könne. Er habe sich dann dazu entschieden, Afghanistan zu verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er von Personen erfahren habe, die sich nach einer Bedrohung durch die Taliban an die Polizei gewandt hätten und dann umgebracht worden seien. In einen anderen Landesteil sei er nicht gezogen, da er aus Angst nirgendwo anders leben habe können. Die Taliban würden in ganz Afghanistan herrschen und hätten ihm gedroht, ihn überall in Afghanistan zu verfolgen.Der BF gab an, er sei Paschtune, sunnitischen Glaubens und in Kabul geboren. Bis Ende 2001 habe der BF sich in Pakistan als anerkannter Flüchtling aufgehalten. Von 2008 bis 2010 habe er sich wieder in Pakistan befunden. Ab 2010 bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Der BF machte umfassende Angaben über seine Familienangehörigen, welche allesamt in Kabul leben sollen. Der BF gab an, er habe zwischen 2008 und 2010 eine höhere Schule in Pakistan besucht und diese abgeschlossen, von 2013 bis 2015 habe er in Kabul an einer Privatuniversität studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe Ausbildungen in Computerkursen, Englischkursen, Schulungen für die Tätigkeit als Lehrer, Administrationskurse und Kurse im Bereich Finanzverwaltung absolviert. Er spreche Paschtu als Muttersprache, Dari und Englisch auf sehr gutem Niveau, Deutsch auf dem Niveau B1, gut Urdu und etwas Arabisch. Beruflich habe er in Pakistan als Englischlehrer in Grundschulen gearbeitet. 2011 habe er begonnen in Kabul als Finanzverwalter zu arbeiten. Von 2012 bis Oktober 2015 sei er Leiter in der Finanzverwaltung der Firma römisch 40 in Kabul gewesen. Zu seiner Familie habe er den Kontakt abgebrochen, finanziell sei es der Familie gut gegangen. Über seinen Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er für die Firma römisch 40 gearbeitet habe, welche für das Unternehmen römisch 40 Aufträge ausgeführt habe. Dieses Unternehmen habe für die NATO-Kräfte in allen Provinzen Lieferungen übernommen. Die Taliban seien zum Haus der Familie des BF gekommen und hätten nach dem BF verlangt. Die Taliban hätten den BF gewaltsam mitgenommen. Der Anführer der Taliban habe den BF damit konfrontiert, dass die Taliban wissen würden, dass er für ein Unternehmen arbeite, welches die Ausländer unterstütze. Die Taliban hätten dem BF nach den Gesetzen der Scharia eine Woche zur Entscheidung gegeben, um mit seiner Arbeit aufzuhören und sich den Taliban anzuschließen, andernfalls würde der BF getötet werden. Dann hätten die Taliban den BF zurück in die Nähe seines Hauses gebracht. Nach der Entführung sei der BF nicht mehr nach Hause gegangen und habe abwarten wollen, wie die Taliban reagieren würden. Nach einer Woche seien die Taliban wieder beim Haus des BF gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zwei Nächte später seien die Taliban wieder bei der Familie des BF gewesen. Sie hätten erneut gefragt, warum sich er der BF nicht gemeldet habe. Die Familie des BF habe den Taliban gesagt, dass sie nicht wissen würden, wo sich der BF aufhalte. Rund zwei Wochen später hätten die Taliban einen Drohbrief in der Moschee hinterlegt. Der Vater des BF habe den Brief erhalten, als er zum Morgengebet in der Moschee gewesen sei. In dem Brief sei ausgeführt worden, dass der BF zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten. Im Brief sei dem BF gedroht worden, dass die Taliban ihn überall in Afghanistan finden würden, sollte er sich nicht melden. Als der BF von diesem Brief erfahren habe, habe er gewusst, dass er nicht mehr wo anders leben könne. Er habe sich dann dazu entschieden, Afghanistan zu verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er von Personen erfahren habe, die sich nach einer Bedrohung durch die Taliban an die Polizei gewandt hätten und dann umgebracht worden seien. In einen anderen Landesteil sei er nicht gezogen, da er aus Angst nirgendwo anders leben habe können. Die Taliban würden in ganz Afghanistan herrschen und hätten ihm gedroht, ihn überall in Afghanistan zu verfolgen.
4. Mit Bescheid vom 02.08.2018, Zl. 15-1097755303/151919625, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in den Spruchpunkten III., IV. und V. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 02.08.2018, Zl. 15-1097755303/151919625, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in Afghanistan. Dem BF sei es nicht gelungen, mit seinem Fluchtvorbringen eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sei dem BF als volljährigen, arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Berufserfahrung zumutbar. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liege nicht vor.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, mit Schreiben vom 28.08.2018 in vollem Umfang Beschwerde. Inhaltlich hält die Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF aufrecht und wird dazu vorgebracht, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes überaus umfangreich erfolgt seien. Im Bescheid erfolge keine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere mit den aktuellen Ereignissen in Afghanistan sowie der Situation im Falle einer Rückkehr. Das von der Erstbehörde geführte Verfahren sei daher mit erheblicher Mangelhaftigkeit belastet. Die Taliban seien in der Lage, Personen im gesamten Staatsgebiet und insbesondere auch in den Großstädten zu verfolgen. Der afghanische Staat sei nicht als schutzfähig bzw. -willig anzusehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig. Der BF habe durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nur seine Identität, sondern insbesondere auch seine Tätigkeit für das Unternehmen " XXXX " sowie die " XXXX " belegen und dahingehend stichhaltige Indizien für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens vorlegen können. Der textbausteinhaft formulierte Vorhalt, bei der Beurteilung des Vorbringens sei besonders darauf zu achten, ob der Asylwerber im Stande war, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, und habe der BF diese nicht erfüllt, könne in Anbetracht des überaus detaillierten und schlüssigen Fluchtvorbringens des BF nicht nachvollzogen werden. Der BF habe eine reale Bedrohungssituation geschildert, die sich in fundierten und seriösen Berichten wiederfinde. Aufgrund der fehlenden Kapazität und der damit einhergehenden Unfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden umfassenden Schutz zu gewähren, sei die vom BF geschilderte Bedrohung daher jedenfalls als asylrelevant zu bezeichnen. Die Behörde setze sich in keiner Weise mit dem weiteren Vorbringen des BF auseinander bzw. vermöge es, Widersprüche aufzuzeigen. Die Ausführungen der belangten Behörde ließen neben der geforderten Sachlichkeit auch eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF vermissen, weshalb auch den Feststellungen in Bezug auf die Wahrnehmung einer entsprechenden IFA in Kabul nicht gefolgt werden könne. Um eine solche begründen zu können, hätte die Behörde darlegen müssen, inwiefern die vom BF geschilderte Bedrohung durch die Taliban in Kabul nicht gegeben wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Niederlassung in Kabul erneut in das Visier der Taliban geraten würde. Den Ausführungen der Behörde, wonach dem BF eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat möglich sei, könne in Hinblick auf die grundsätzlich im gesamten Staatsgebiet bestehende Verfolgungsgefahr nicht gefolgt werden.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, mit Schreiben vom 28.08.2018 in vollem Umfang Beschwerde. Inhaltlich hält die Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF aufrecht und wird dazu vorgebracht, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes überaus umfangreich erfolgt seien. Im Bescheid erfolge keine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere mit den aktuellen Ereignissen in Afghanistan sowie der Situation im Falle einer Rückkehr. Das von der Erstbehörde geführte Verfahren sei daher mit erheblicher Mangelhaftigkeit belastet. Die Taliban seien in der Lage, Personen im gesamten Staatsgebiet und insbesondere auch in den Großstädten zu verfolgen. Der afghanische Staat sei nicht als schutzfähig bzw. -willig anzusehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig. Der BF habe durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nur seine Identität, sondern insbesondere auch seine Tätigkeit für das Unternehmen " römisch 40 " sowie die " römisch 40 " belegen und dahingehend stichhaltige Indizien für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens vorlegen können. Der textbausteinhaft formulierte Vorhalt, bei der Beurteilung des Vorbringens sei besonders darauf zu achten, ob der Asylwerber im Stande war, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, und habe der BF diese nicht erfüllt, könne in Anbetracht des überaus detaillierten und schlüssigen Fluchtvorbringens des BF nicht nachvollzogen werden. Der BF habe eine reale Bedrohungssituation geschildert, die sich in fundierten und seriösen Berichten wiederfinde. Aufgrund der fehlenden Kapazität und der damit einhergehenden Unfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden umfassenden Schutz zu gewähren, sei die vom BF geschilderte Bedrohung daher jedenfalls als asylrelevant zu bezeichnen. Die Behörde setze sich in keiner Weise mit dem weiteren Vorbringen des BF auseinander bzw. vermöge es, Widersprüche aufzuzeigen. Die Ausführungen der belangten Behörde ließen neben der geforderten Sachlichkeit auch eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF vermissen, weshalb auch den Feststellungen in Bezug auf die Wahrnehmung einer entsprechenden IFA in Kabul nicht gefolgt werden könne. Um eine solche begründen zu können, hätte die Behörde darlegen müssen, inwiefern die vom BF geschilderte Bedrohung durch die Taliban in Kabul nicht gegeben wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Niederlassung in Kabul erneut in das Visier der Taliban geraten würde. Den Ausführungen der Behörde, wonach dem BF eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat möglich sei, könne in Hinblick auf die grundsätzlich im gesamten Staatsgebiet bestehende Verfolgungsgefahr nicht gefolgt werden.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen und allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und feststellen, dass eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen ist. In eventu möge das Gericht den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.09.2018 stellte die Rechtsvertretung des BF ein Redaktionsversehen in der Beschwerde richtig, betonte erneut, dass der BF überdurchschnittlich integriert sei, und legte eine Beschäftigungszusage der XXXX vor. Des Weiteren wurde auf die jüngstem UNHCR-Richtlinien verwiesen, die klar belegen würden, dass dem BF aufgrund der enormen Versorgungsschwierigkeiten, der prekären Sicherheitslage sowie der großen Anzahl von Binnenvertriebenen in afghanischen Großstädten keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.6. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.09.2018 stellte die Rechtsvertretung des BF ein Redaktionsversehen in der Beschwerde richtig, betonte erneut, dass der BF überdurchschnittlich integriert sei, und legte eine Beschäftigungszusage der römisch 40 vor. Des Weiteren wurde auf die jüngstem UNHCR-Richtlinien verwiesen, die klar belegen würden, dass dem BF aufgrund der enormen Versorgungsschwierigkeiten, der prekären Sicherheitslage sowie der großen Anzahl von Binnenvertriebenen in afghanischen Großstädten keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Kabul geboren.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Kabul geboren.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.
Der BF lebte von 2008 bis 2010 in Pakistan und schloss 2010 die XXXX ab.Der BF lebte von 2008 bis 2010 in Pakistan und schloss 2010 die römisch 40 ab.
Der BF hat von 2010 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul gelebt.Der BF hat von 2010 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kabul gelebt.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF arbeitete vom 03.03.2011 bis zum 30.06.2012 für die XXXX .Der BF arbeitete vom 03.03.2011 bis zum 30.06.2012 für die römisch 40 .
Der BF arbeitete vom 05.07.2012 bis zum 11.10.2015 in führender Position für die XXXX .Der BF arbeitete vom 05.07.2012 bis zum 11.10.2015 in führender Position für die römisch 40 .
Die XXXX arbeitete mit Partnern der NATO zusammen und übernahm für diese Transportaufgaben.Die römisch 40 arbeitete mit Partnern der NATO zusammen und übernahm für diese Transportaufgaben.
Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX von den Taliban entführt und mit dem Tod bedroht, falls er sich nicht den Taliban anschließe und für sie arbeite.Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 von den Taliban entführt und mit dem Tod bedroht, falls er sich nicht den Taliban anschließe und für sie arbeite.
Der BF hat sich den Rekrutierungsversuchen der Taliban widersetzt und seine Heimat verlassen.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Weigerung, für die Taliban tätig zu werden, und seiner dadurch zum Ausdruck kommenden (unterstellten) politischen Gesinnung, von den Taliban getötet zu werden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF in Gefahr, aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Diese Bedrohung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.
1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
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(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)
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Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
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Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)
Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:
(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate u