Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 1434187-2/9E
I409 1434187-3/21E
AUSFERTIGUNG DES AM 17. JÄNNER 2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, Zl. 625318701-1631017, sowie vom 14. Juni 2017, Zl. 625318701-160598798, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, Zl. 625318701-1631017, sowie vom 14. Juni 2017, Zl. 625318701-160598798, zu Recht erkannt:
A)
I. Der erstangefochtene Bescheid wird behoben.römisch eins. Der erstangefochtene Bescheid wird behoben.
II. 1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes I des zweitangefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."römisch zwei. 1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des zweitangefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
II. 2. Der Spruchpunkt II des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.römisch zwei. 2. Der Spruchpunkt römisch zwei des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
II. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang