Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 1434187-2/9E
I409 1434187-3/21E
AUSFERTIGUNG DES AM 17. JÄNNER 2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, Zl. 625318701-1631017, sowie vom 14. Juni 2017, Zl. 625318701-160598798, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, Zl. 625318701-1631017, sowie vom 14. Juni 2017, Zl. 625318701-160598798, zu Recht erkannt:
A)
I. Der erstangefochtene Bescheid wird behoben.römisch eins. Der erstangefochtene Bescheid wird behoben.
II. 1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes I des zweitangefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."römisch zwei. 1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des zweitangefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
II. 2. Der Spruchpunkt II des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.römisch zwei. 2. Der Spruchpunkt römisch zwei des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
II. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil e