Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2117091-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren im Jahre XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren im Jahre römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl:
1092844607 - 151651325, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 30.10.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.09.2016 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Am 31.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt; im Zuge der Verhandlung wurden dem BF die aktualisierten Länderinformationen ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 ausgehändigt und erörtert. Dieser nahm mit Schreiben vom 03.08.2018 dazu Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, trägt den Namen XXXX und ist Jahre XXXX geboren, wobei sein genaueres Geburtsdatum nach Monat und Tag nicht feststellbar ist. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem und hat bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat überwiegend in der Provinz Ghazni gelebt, wobei er sich mehrmals zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in der Baubranche als Fliesenleger und Maler im Iran aufgehalten hat. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, trägt den Namen römisch 40 und ist Jahre römisch 40 geboren, wobei sein genaueres Geburtsdatum nach Monat und Tag nicht feststellbar ist. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem und hat bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat überwiegend in der Provinz Ghazni gelebt, wobei er sich mehrmals zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in der Baubranche als Fliesenleger und Maler im Iran aufgehalten hat. Seine Muttersprache ist Dari.
1.1.2. Der BF ist in Afghanistan verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Söhne und eine minderjährige Tochter. Die Kernfamilie des BF lebt mit dem Bruder des BF in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX und besitzt dort Grundstücke, aus deren Erträgen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.1.1.2. Der BF ist in Afghanistan verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Söhne und eine minderjährige Tochter. Die Kernfamilie des BF lebt mit dem Bruder des BF in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 und besitzt dort Grundstücke, aus deren Erträgen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.
1.1.3. Der BF hat in Afghanistan keine Schulbildung erhalten, sondern hat bloß über einen kurzen Zeitraum hinweg eine Moschee besucht, wo er eine Art Alphabetisierungsunterricht erhalten hat. Der BF ist imstande die Sprache Dari, wenn auch schlecht, zu lesen und zu schreiben.
1.1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
1.2.2. Der BF übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF leistet ehrenamtliche Tätigkeiten für die Diakonie Flüchtlingsdienst, indem er bei Wohnungsräumungen, beim Malen und Putzen hilft. Er hat von Ende März bis Mitte Juni 2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A0 und in der Folge von 06.10.2017 bis 13.12.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, ohne allerdings eine Prüfung über die in diesen Kursen erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache abzulegen. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich vereinzelt soziale Kontakte.
1.2.3. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.
1.3.2. Im Besonderen können die vom BF dargelegte primären Fluchtvorbringen, nämlich, dass nachdem sein Bruder und Neffe von Nachbarn getötet worden sei, auch er aus Afghanistan hätte fliehen müssen und dass er von den Angehörigen des Kindes, dessen Leiche er versteckt in seinem Auto fand, mit dem Tode bedroht werde, nicht festgestellt werden.
1.3.3. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich innerlich überzeugt vom moslemischen Glauben zum Christentum konvertiert ist.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
1.5.1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5.2. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif oder in der Stadt Herat besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif oder Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.6. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
1.7. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39