TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W210 2187368-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2187368-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt.

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 27.03.2017 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Betriebslogistikkaufmannlehrling für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2020 erteilt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen einvernommen.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 29.01.2018 persönlich wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 29.01.2018 persönlich wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan von Unbekannten entführt und eingesperrt worden sei. Ebenso konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass er von den Taliban zum Transport von Sprengstoff in einen Militärposten gezwungen worden sei. Er habe keine tatsächlich, konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft vorgebracht. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz verfüge. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Heimatstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lasse. Er könne auch in Kabul zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gemäß § 57 AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan von Unbekannten entführt und eingesperrt worden sei. Ebenso konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass er von den Taliban zum Transport von Sprengstoff in einen Militärposten gezwungen worden sei. Er habe keine tatsächlich, konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft vorgebracht. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz verfüge. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Heimatstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lasse. Er könne auch in Kabul zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

6. Mit Schreiben vom 19.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

Zur Argumentation der belangten Behörde, er habe bei seiner Erstbefragung kein Wort über den Vorfall mit Sprengstoff erzählt, führte er aus, dass er dort nur kurz befragt worden sei und darauf hingewiesen worden sei, dass er nicht im Detail über sein Problem erzählen solle. In der behördlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Ereignisse so wiedergegeben, wie sie ihm in Erinnerung geblieben seien. Um zu zeigen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht möglich wäre verwies er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von ORF zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul. Auch laut den UNHCR-Richtlinien sei das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Eine Rückkehr aus Europa bzw. der westlichen Welt stelle für ihn zusätzlich ein Gefährdungsmoment dar. Im Falle der Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz. Die Rückkehrentscheidung sei aus den angeführten Gründen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer mache eine Lehre zum Lagerkaufmann. Er zahle seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung und beziehe keine Grundversorgung. Er habe viele einheimische Freunde und spiele Cricket sowie Volleyball.Zur Argumentation der belangten Behörde, er habe bei seiner Erstbefragung kein Wort über den Vorfall mit Sprengstoff erzählt, führte er aus, dass er dort nur kurz befragt worden sei und darauf hingewiesen worden sei, dass er nicht im Detail über sein Problem erzählen solle. In der behördlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Ereignisse so wiedergegeben, wie sie ihm in Erinnerung geblieben seien. Um zu zeigen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht möglich wäre verwies er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von ORF zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul. Auch laut den UNHCR-Richtlinien sei das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Eine Rückkehr aus Europa bzw. der westlichen Welt stelle für ihn zusätzlich ein Gefährdungsmoment dar. Im Falle der Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz. Die Rückkehrentscheidung sei aus den angeführten Gründen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer mache eine Lehre zum Lagerkaufmann. Er zahle seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung und beziehe keine Grundversorgung. Er habe viele einheimische Freunde und spiele Cricket sowie Volleyball.

Der Beschwerde war eine Vollmachterteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beigefügt.

7. Mit Datum vom 27.11.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.07.2018 und einen Bericht der Landinfo zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf eine Ausfolgung der Berichte und eine Stellungnahme zu diesen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan per 22.08.2018 durch die Staatendokumentation übermittelt. Dazu langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgerichte ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2018, Einsicht in die darin ins Verfahren eingebrachten Berichte und den hiergerichtlichen Gerichtsakt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari, Deutsch und Englisch.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers sorgt als Tagelöhner für den Unterhalt der Familie.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers sorgt als Tagelöhner für den Unterhalt der Familie.

Die Eltern, die zwei Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits lebt in der Provinz Nangarhar. Verwandte seiner Mutter leben auch in der Provinz Laghman. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, insbesondere seinen Eltern, in Afghanistan hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Er hat in Afghanistan bereits seit jungen Jahren durch das Sammeln und den Verkauf von Altmetall zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan am Anfang des Jahres 2015 und reiste im März 2015 illegal nach Europa. Am 07.04.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld. Er hat im April 2017 bei dem Unternehmen XXXX eine Lehre als Betriebslogistikkaufmann begonnen. Er hat seinen Lehrvertrag am 15.03.2018 einseitig aufgelöst. Er absolvierte Deutschprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2. Seit Juni 2018 besucht er einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Cricket, er ist auch Mitglied in einer indischen Cricket-Mannschaft. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu ehemaligen Mitschülern aus der Berufsschule.Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld. Er hat im April 2017 bei dem Unternehmen römisch 40 eine Lehre als Betriebslogistikkaufmann begonnen. Er hat seinen Lehrvertrag am 15.03.2018 einseitig aufgelöst. Er absolvierte Deutschprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2. Seit Juni 2018 besucht er einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Cricket, er ist auch Mitglied in einer indischen Cricket-Mannschaft. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu ehemaligen Mitschülern aus der Berufsschule.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa eine konkrete persönliche Verfolgung droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 22.08.2018):

1.2.1.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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