Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W208 2198400-1/10E
W208 2198374-1/10E
W208 2198413-1/11E
W208 2198397-1/10E
W208 2198404-1/8E
W208 2198409-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104387207-160179625 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104387207-160179625 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104387806-160179698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104387806-160179698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dem XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 02.03. XXXX (alias 01.01.2000), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104401306-160179680, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 02.03. römisch 40 (alias 01.01.2000), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104401306-160179680, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dem XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 10.05. XXXX (alias 01.01. XXXX ), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104401208-160179671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 10.05. römisch 40 (alias 01.01. römisch 40 ), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104401208-160179671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dem XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 25.03.2003 (alias 01.01. XXXX ), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104380903-160179647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 25.03.2003 (alias 01.01. römisch 40 ), StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104380903-160179647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dem XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VI. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.06. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104380805-160179639 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.06. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 16.05.2018, Zl. 1104380805-160179639 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.10.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP 1 und 2 [Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder] sowie bP 3 bis 6, ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [3 Jungen, 1 Mädchen]) haben nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), im Familienverfahren gestellt.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP 1 und 2 [Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder] sowie bP 3 bis 6, ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [3 Jungen, 1 Mädchen]) haben nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), im Familienverfahren gestellt.
2. Am 04.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Dari zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund (Krieg in Afghanistan und schlechte Verhältnisse im Iran) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nach Angabe der bP nicht vor.
3. Bei ihrer Einvernahme am 06.03.2018 gaben die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen wurde nunmehr ein Angriff der Kutschi auf das Heimatdorf, die schlechte Behandlung während ihres vierjährigen Aufenthaltes im Iran sowie Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten in Afghanistan angeführt.
4. Das BFA hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 16.05.2018, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt VI.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 16.05.2018, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen die am 18.05.2018 zugestellten Bescheide wurden von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG den bP zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation am 11.06.2018 beim BFA Beschwerden eingebracht.5. Gegen die am 18.05.2018 zugestellten Bescheide wurden von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den bP zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation am 11.06.2018 beim BFA Beschwerden eingebracht.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.06.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 09.08.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die bP darauf hingewiesen, dass ua. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden und/oder Akteneinsicht genommen werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den verbundenen Verfahren zu allen bP durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi und ihres nunmehr gewillkürten Rechtsvertreters (nach Zurücklegung der Vollmacht durch die Rechtsberatungsorganisation) persönlich teilnahmen und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurden. Der Rechtsvertreter wies auf die neuen UNHCR-Richtlinien und ein Gutachten von Friederike STAHLMANN hin.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Im Anschluss an die Verhandlung wurden das im Spruch angeführte Erkenntnis des BVwG verkündet sowie die Verhandlungsschrift dem BFA übermittelt. Dieses begehrte mit Schreiben vom 22.10.2018 eine schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person
Die bP führen den im Spruch angeführten Namen, sie wurden mit Ausnahme der bP 6 (die im Iran geboren ist) und der bP 2 (die in KABUL geboren ist) in der Provinz WARDAK, (Afghanistan) geboren, wo sie bis zur ihrer Ausreise in den IRAN im 2. Monaten 1390 (= April 2012) alle gelebt haben. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters sind sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari/Farsi. Die bP 1 und 2 können auf Deutsch nicht kommunizieren. Die bP 3 spricht sehr gut Deutsch und auch Englisch. Die minderjährigen bP 4, 5 und 6 sprechen so gut Deutsch, dass sie sich verständigen können.
Die bP 1 ist arbeitsfähig - wenngleich sie aufgrund ihrer Rückenprobleme keine schweren Arbeiten verrichten kann - und hat Berufserfahrung als Schneider und Blechbearbeiter.
Die bP 2 ist Analphabetin und hat nur als Hausfrau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie ist arbeitsfähig hat aber ebenfalls Rückenprobleme.
Die bP 3 - 6 sind Schüler und haben die älteren Söhne ihrem Vater bei der Schneiderei geholfen.
Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung eines Grundstückes in WARDAK und die Arbeit der bP 2 als Schneider zuerst für ihren Cousin mütterlicherseits (ms) in KABUL und später im IRAN. Seit ihrer Zeit im IRAN haben sie ihr Grundstück verpachtet gehabt und die jährlichen Pachteinnahmen von Verwandten in KABUL eintreiben lassen. Seit ihrer Ausreise nach Österreich (1395 = 2016;
Antragstellung am 03.02.2016) weigert sich die Pächter (Cousin ms) weiterhin die Pacht zu bezahlen.
Die bP haben Angehörige in KABUL und WARDAK: 2 Schwestern und ein Bruder der bP 1 in KABUL deren Aufenthalt nach einem Anschlag dort aber nicht feststeht. 2 Schwestern der bP 2, deren Ehemänner und einen Onkel sowie dessen sechs Söhne (6 Cousins ms) in WARDAK, mit denen die bP aber zerstritten sind, weil diese die Grundstücke übernommen haben, aber keine Pacht mehr zahlen (BVwG, 18).
Die bP haben Kontakt zu ihren Angehörigen in Afghanistan. Es ist - aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen Einvernahmen von afghanischen Staatsbürgern - eine gerichtsnotorische Tatsache, dass afghanische Familien wegen der schwachen staatlichen Sozialstrukturen in der Regel über mehrere Kinder verfügen und enge Beziehungen zu ihrer erweiterten Großfamilie auch über Ländergrenzen hinweg pflegen auf deren Netzwerk sie auch angewiesen sind. Es steht nicht fest, dass sie den Kontakt zu allen ihren Angehörigen nach einem Anschlag in KABUL verloren haben.
Die bP 1 - 2 haben Rückenprobleme und stehen in nicht regelmäßiger ärztlicher Behandlung (Spritzen und Medikamente gegen Schmerzen).
Die bP 3 - 6 sind gesund und stehen nicht in ärztlicher Behandlung.
Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan hat sich die bP von Anfang des Jahres 1390 ca 4 Jahre im IRAN aufgehalten. Von dort sind sie wegen Problemen mit dem Vermieter ihrer Wohnung und den tristen Zukunftsaussichten für ihre Kinder ausgereist (Ersteinvernahme bP 1, AS 9).
Die bP sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren dort nie inhaftiert, waren kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie hatten sich nicht politisch betätigt und hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien
Die bP waren vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh, marodierende Kutschi oder sonstige kriminelle Personen, ausgesetzt.
Den bP droht auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und Schiiten in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Die bP waren auch sonst keiner konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt oder hätten eine solche, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der bP in ihr Herkunftsland
Die bP 4 - 6 (minderjährige Kinder im Alter von 17, 14 und 6 Jahren, das jüngste ein Mädchen) wären im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung ihres Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt (Entführungen, Erpressungen, Verletzung durch Kriegsrelikte, Anschläge, hohe Kriminalität).
Die bP 1 - 3 als Eltern und der nunmehr bereits 18-jährige ältere Sohn, wären im Falle einer allfälligen Rückkehr nach KABUL, HERAT oder MAZAR-E SHARIF nicht im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung ihrer eigenen Grundbedürfnisse und jener der Minderjährigen zu sorgen und wären sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Afghanistan herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die bP 2 hat zwar Berufserfahrung als Schneider und Blecharbeiter, kann aber aufgrund ihrer Rückenprobleme keine schweren Arbeiten (etwa Hilfsarbeiten) ausführen, die Arbeitsmöglichkeiten der bP 2 als ungebildete Hausfrau sind von vorneherein so gut wie nicht vorhanden. Die 18-jährige bP 3 ist zwar gesund und verfügt über Bildung und ebenfalls ein wenig Berufserfahrung als Schneider, dass sie und ihr Vater in der Lage sein werden, die sechsköpfige Familie zu ernähren ist vor dem Hintergrund der tristen ökonomischen Situation in ganz Afghanistan unwahrscheinlich, da sie am Arbeitsmarkt mit hoher Konkurrenz zu rechnen haben. Auch leistbare, menschenwürdige (kindgerechte) Unterkunftsmöglichkeiten für eine derart große Familie in diesen Städten sind so gut wie nicht vorhanden.
Ob die Familie auf das soziale Netzwerk ihres Clans und auf die Unterstützung ihrer Großfamilie zurückgreifen kann ist unsicher. Mit Teilen der Verwandtschaft ist sie aufgrund der Inbesitznahme von Grundstücken im Streit, die anderen Verwandten wurden aufgrund dieser Streitigkeiten bedroht (wenngleich die Todesdrohungen an die bP nicht glaubhaft waren) und ist deren Aufenthaltsort derzeit unbekannt bzw. ist die Sicherheits- und Versorgungslage in KABUL und WARDAK (wo sie Zuhause sind) unsicher. Zwar wäre aufgrund der modernen Kommunikationsmittels und des Bankwesens auch aus der Ferne eine zumindest finanzielle Unterstützung möglich, praktisch kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Bedarf für eine sechsköpfige Familie (auch wenn diese selbst durch Arbeiten etwas beisteuern kann; wozu wiederum Netzwerke notwendig wären, die bei der Arbeitssuche unterstützen) abgedeckt werden kann, weil sich alle Verwandten in Afghanistan befinden und die Wirtschafts- und Versorgungslage dort äußerst angespannt ist (Afghanistan zählt zu den ärmsten und korruptesten Ländern der Welt) und nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Verwandten in der Lage wären die Familie finanziell zu unterstützen.
Eine Rückkehr würde insbesondere die minderjährigen Kinder der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung aussetzen. Die Eltern haben zwar betont, dass sie ihren Kindern eine gute Ausbildung in Österreich ermöglichen wollen und sie auch nicht zwangsverheiraten würden. Es hat sich aber ebenso gezeigt, dass sie nach wie vor mit ihren traditionellen Wertvorstellung eng verbunden sind und sich bei einer Rückkehr (allenfalls aus einer Notlage heraus) wieder diesen unterwerfen würden (BVwG, 16). Was nichts anderes bedeutet, dass die Gefahr besteht, dass die Kinder anstatt Bildung zu erhalten, arbeiten gehen müssten (so haben die bP 3 und 4 als Schneider bei ihrem Vater gearbeitet, BVwG, 8 und AS 55/Einvernahme der bP 3) und traditionsgemäß mit von den Eltern ausgesuchten Partnern verehelicht werden würden.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018):
"Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in KABUL und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in KABUL und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. [Grafik]
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen KABUL, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). [Grafik]
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2