TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 I404 2178313-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2178317-1/18E

I404 2178313-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, StA.

NIGERIA, beide vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor, gegen die Bescheide des BFA, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 20.10.2017, Zlen 1030289205-161088585 und Zl. 1136056807-161591392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird Folge gegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.08.2016 führte sie an, dass sie zuletzt als Kindergartenbetreuerin gearbeitet habe. Ihr Vater, ihr Bruder und ihre Schwester seien verstorben. Sie habe Nigeria am 28.08.2013 legal mit einem Visum per Flugzeug verlassen und habe ein Jahr in Deutschland als Au-pair Mädchen gearbeitet. Am 24.08.2014 sei sie legal nach Österreich gereist und seit dem hier aufhältig. Sie möchte in Österreich bleiben, da sie Deutschland nicht möge. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie bei ihrer Großmutter gelebt habe, da ihre Eltern bereits verstorben seien. Als erwachsenes Mädchen habe sie das Angebot aus Deutschland, als Au-Pair Mädchen zu arbeiten, angenommen. Als sie dann im Jahr 2015 nach Hause gereist sei, sei ihre Oma bereits verstorben gewesen. Sie hätte dort keine Zukunft als Frau und keine Rechte (Erbschaft usw.) wodurch sie bereits nach einer Woche wieder nach Deutschland gereist sei. Ihr Visum sei immer noch gültig gewesen. Vor dem Ablauf ihres Visums sei sie zusammen mit ihrer deutschen Gastfamilie nach Österreich gereist, wo sie sich bis dato aufgehalten habe. Ihr Visum sei in der Zwischenzeit abgelaufen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, da ihre Großmutter nicht mehr lebe und dadurch auch nicht mehr auf sie aufpassen könne. Sie glaube, dass ihre Verwandten ihre Oma umgebracht hätten. Sie seien nicht so gläubige Menschen und würden die Leute leicht umbringen.

2. Am 19.11.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführer als Kind der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Am 24.11.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass für den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht werden.

3. Am 3.10.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich in (in der Folge belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte dabei ihren Reisepass im Original vor. Sie gab an, in Nigeria nach dem Kindergarten, die Volksschule und die Sekundarstufe für jeweils sechs Jahre besucht zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christin. Sie gehe in die Kirche und sei dort eingetragenes Mitglied. Sie und ihr Sohn seien gesund. Sie sei in Ebony State geboren und habe 2012 diesen verlassen und sei nach Lagos gegangen. Von 2012 bis August 2013 habe sie in Lagos gelebt. Am 28. August 2013 sei sie nach Deutschland aufgebrochen, im August 2014 sei sie nach Österreich gekommen. 2015 im Juni oder Juli sei sie zwei Wochen in Nigeria auf Urlaub gewesen. In Nigeria habe sie ihren Lebensunterhalt als Lehrerin bestritten. In Nigeria würde noch ihre Cousine leben, ihre Großeltern habe sie nicht gekannt und ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie stehe auch derzeit noch in Kontakt mit ihrer Cousine. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Leben in Nigeria sehr schwer gewesen sei. Sie habe niemanden gehabt und habe sich um sich selbst kümmern müssen. Sie sei oft bedroht worden in Nigeria, insbesondere in ihrem Dorf Ezzamgbo. Sie habe insbesonders Probleme mit den Brüdern ihres Vaters gehabt. Es gebe ein Land, das der Familie ihres Vaters gehöre. Sie hätten Angst gehabt, dass sie versuchen würde, an das Land zu kommen. Deswegen hätten sie sie bedroht. Sie sei deswegen aus dem Dorf in die Stadt gezogen. Als sie auf dem Weg in die Stadt gewesen sei, habe sie einen Priester getroffen. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie als Aupair arbeiten könne. Sie habe dann eine Familie in Deutschland gefunden. Der Priester habe ihr gesagt, dass sie einen Deutschkurs machen solle. Deswegen sei sie nach Lagos gezogen. In Nigeria sei sie das erste Mal im Jahr 2007 bedroht worden. 2010 sei sie sehr krank geworden und im Krankenhaus habe man nichts finden können. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, sie habe gedacht, sie müsse sterben. Der Arzt habe ihr gesagt, dass er denke, dass es eine spirituelle Ursache gebe. Sie solle in die Kirche gehen. Der Pastor habe sie gesehen und ihr gesagt, dass sie angegriffen werde. Sie sei eine Woche in der Kirche gewesen und er habe für sie gebetet. Dann sei es ihr ein bisschen besser gegangen. Der Pastor habe zu ihr gesagt, sie solle um ihr Leben zu retten, nicht zurück in das Dorf, sondern in die Stadt ziehen. Sie sei sofort weggezogen. Im Jahr 2010 als sie in der Stadt gewesen sei, hätten sie nicht gewusst, wo sie gewesen sei. Sie hätten wohl gedacht, dass sie tot sei. Auf Nachfrage gibt sie an, dass sie zweimal in Nigeria bedroht worden sei. Sie sei noch klein gewesen, als ihre Eltern gestorben seien. Sie wisse nicht mehr, wann ihr Vater gestorben sei, ihre Mutters sei gestorben als sie 7 oder 8 Jahre gewesen sei. Nach dem Tod ihrer Eltern hätten ihre Oma und ihre Tante sie versorgt. Ab Dezember 2005 habe sie alleine gelebt. Sie sei in die Schule gegangen und habe als Verkäuferin gearbeitet. 2010, als sie mit der Sekundarstufe fertig gewesen sei, sei sie Lehrerin geworden. Den zweiwöchigen Urlaub in Nigeria im Jahr 2015 habe sie in Lagos bei ihrer Freundin verbracht. Ihre Verwandtschaft sei noch immer sehr aktiv. Als sie mit einer Tante telefoniert habe, habe diese gesagt, dass sie auf keinen Fall kommen solle, sondern bleiben wo sie jetzt sei. Bei einer Rückkehr sei es schwierig, eine Arbeit zu finden, sie habe die Matura. Wenn der Zweitbeschwerdeführer nach Nigeria fahre, werde er dort keine Zukunft haben. Sie könne sich das Schulgeld nicht leisten. Sie könne sich keine Wohnung leisten und kein Geld für Essen. Sie habe keine Familie und könne in Nigeria nicht überleben.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer Sohn eines österreichischen Staatsbürgers sei. In Nigeria würden sie über keine Familienangehörigen mehr verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Nigeria Probleme mit den Brüdern ihres Vaters gehabt. Sie sei verflucht und bedroht worden. Zudem sei sie sexuellen Übergriffen durch Männer ihres Dorfes in Nigeria ausgesetzt gewesen. All dies habe sie veranlasst, Nigeria zu verlassen. Der Bescheid der belangten Behörde sei mit inhaltsleeren Floskeln begründet. Die Behörde habe sich mit unwesentlichen Details der Fluchtgeschichte der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, statt sich mit dem Wesentlichen zu beschäftigen: Dies sei die Tatsache, dass eine alleinstehende Frau ohne soziales und familiäres Netzwerk bei einer Rückkehr nach Nigeria von sexueller Ausbeutung betroffen wäre. In der Folge wurden Berichter zu Sexhandel in Nigeria angeführt. Die Annahme, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria eine neue Existenzgrundlage aufbauen könnte, sei verfehlt. Als alleinstehende Frau sie in Nigeria überall gefährdet und könne auch nicht nach Lagos zurück. Schließlich sei auch noch auf die derzeit in Nigeria herrschende Hungerskatastrophe zu verweisen.

6. Am 24.09.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Maturazeugnis aus Nigeria vorgelegt habe.

7. Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Auskunft erteilt wurde, dass sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin kein Maturazeugnis befinde, wurde der Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses bis 02.10.2018 (einlangend) dem BVwG vorzulegen. Nach einem Fristerstreckungsantrag wurde schließlich mit Schreiben vom 16.10.2018 mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Maturazeugnis vorlegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Igbo an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria mehrere Jahre die Schule besucht und als Kindergärtnerin und Verkäuferin gearbeitet. Sie hat vor ihrer Ausreise in Lagos gewohnt.

Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin über Familienangehörige verfügt. Außerdem steht sie in Kontakt mit einer Freundin in Lagos.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 27.06.2014 beim österreichischen Generalkonsulat München einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Au-pair für eine näher angeführte Familie in Österreich. In der Folge erhielt die Erstbeschwerdeführerin vom 31.08.2014 bis 31.08.2015 eine befristete Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Sie war vom September 2014 bis 04.08.2015 als Au-pair tätig. Am 07.08.2015 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot" Karte für sonstige Schlüsselkräfte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.09.2015 vom AMS Innsbruck abgewiesen.

Mit Bescheid vom 14.08.2015 wurde der Erstbeschwerdeführerin von der BH Innsbruck die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" entzogen.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.11.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführer als Kind der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Er hat ebenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft. Am 24.11.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass für den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht werden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist außerdem Mutter von XXXX, einer am 01.06.2018 geborenen österreichischen Staatsbürgerin. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und XXXX und dem Zweitbeschwerdeführer, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten XXXX um ihre beiden gemeinsamen Kinder. XXXX kommt auch für ihren Unterhalt auf.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Sie hat das Deutschzertifikat A1 abgeschlossen und einen A2 Deutschkurs absolviert und war in der Lage die in der Verhandlung gestellten einfachen Fragen ohne Übersetzung zu verstehen und auf Deutsch zu beantworten.

Sie ist auch strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:

Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria von ihrer Familie bedroht wurde.

Eine Verfolgung aufgrund ihrer politischen oder religiösen Einstellung, aufgrund ihrer sozialen Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt sind.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).

Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:

info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), ,

19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:

08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).

• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:

+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem BVwG.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, kann entgegen ihren diesbezüglichen Angaben nicht festgestellt werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin dazu in sämtlichen Befragungen unterschiedliche Angaben getätigt hat. So gab sie in der Erstbefragung am 08.08.2016 an, dass sie in Nigeria bei ihrer Großmutter gelebt habe, da ihre Eltern bereits verstorben seien. Als sie dann im Jahr 2015 nach Hause gereist sei, sei ihre Oma bereits verstorben gewesen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.10.2017 gab sie erneut an, dass ihre Eltern vor langer Zeit verstorben seien. In Nigeria würde ihre Cousine leben, ihre Großeltern kennen sie nicht, sonst habe sie keine Angehörigen in Nigeria. Im Laufe der Einvernahme gab sie an, dass sie noch in Kontakt zu ihrer Tante in Abakaliki habe. Sie wisse nicht, wer von ihren Verwandten noch in ihrem Heimatdorf Ezzamgo wohnhaft sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie an, dass die einzige Verwandte, mit der sie Kontakt gehabt habe, ihre Tante, letztes Jahr verstorben sei. Weiters wurde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, dass sie vor der belangten Behörde eine eidesstattliche Erklärung von ihrem Vater XXXX vom Juni 2013 vorgelegt habe. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Onkel als Vater bezeichnet habe. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung zum Namen ihres Vaters ihrer Mutter und ihrer Geschwister befragt den Namen ihres Onkels als den Namen des Vaters angegeben hat.

Aufgrund dieser vielfachen Widersprüche kann die erkennende Richterin daher nicht feststellen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich über keine Familienangehörigen mehr in Nigeria verfügt.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.08.2018.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Im gegenständlichen Fall war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von ihren Onkeln spirituell verfolgt und bedroht worden sei, da man Angst habe, dass sie Anspruch auf ein Grundstück erhebe, nicht glaubhaft. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

Zunächst war auffallend, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund angab, dass sie in Nigeria bei ihrer Großmutter gelebt habe und sie Nigeria verlassen habe, weil sie ein Angebot aus Deutschland als Au-pair bekommen habe. Bei ihrer Rückkehr im Jahr 2015 sei ihre Oma bereits verstorben gewesen, sie habe dort keine Zukunft als Frau und keine Rechte (Erbschaft usw.) wodurch sie bereits nach einer Woche wieder nach Deutschland gereist sei. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, führte sie an, Angst zu haben, da ihre Oma nicht mehr lebe und nicht auf sie aufpassen könne. Sie glaube, dass ihre Verwandten ihre Oma umgebracht hätten. Sie seien nicht so gläubige Menschen und würden Leute leicht umbringen. Mit keinem Wort erwähnte sie den Umstand, dass sie selbst von ihren Verwandten bedroht und verfolgt worden sei.

In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte die Erstbeschwerdeführerin die Frage, ob ihre Familie in Nigeria Besitztümer wie z.B. Häuser oder Grundstücke gehabt habe. Nur kurze Zeit später führte sie dann jedoch aus, dass sie Probleme mit den Brüdern ihres Vaters gehabt habe, da es ein Land gebe, das der Familie ihres Vaters gehört habe und diese Angst hätten, dass sie versuchen würde, an dieses Land zu kommen. Deswegen sei sie bedroht worden.

Unterschiedlich waren auch die Angaben zu dem Namen ihrer Tante, bei welcher sie nach den Bedrohungen im Dorf gewohnt habe. So hat die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, dass ihre Tante XXXX, welche in Abakaliki gelebt habe, sich um sie gekümmert habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, dass sie bei ihrer Tante Esther in Abakaliki gewohnt habe. Nur kurz später gibt sie dann an, dass sie bei ihrer Tante Esther im Dorf Ezamgbo, aber weit entfernt von ihren Großeltern, gewohnt habe.

Unterschiedliche Angaben machte sie auch bezüglich des Zeitpunktes der angeblichen Angriffe: So gab sie vor der belangten Behörde an das diese im Jahr 2007 und das zweite Mal im Jahr 2010 stattgefunden hätten, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass die Angriffe im Jahr 2007 und 2008 stattgefunden hätten.

Dies waren nur einige von mehreren widersprüchlichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin. Insgesamt ist es ihr daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich von ihren Onkeln väterlicherseits in Nigeria bedroht worden ist.

Darüber hinaus hat sie keinerlei Verfolgungsgründe geltend gemacht.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Verwandten, wenn sie ihn sehen würde, diesen umbringen würden, zumal er als Sohn Anrecht auf das Land habe. Da die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft machen konnte, dass es überhaupt eine Streitigkeit hinsichtlich eines Grundstückes mit ihrer Verwandtschaft gegeben hat, war auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung darzulegen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 5.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality,

http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.8.2017

-

DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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