TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W173 2005316-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2005316-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch RA Sauerzopf und Partner, Friedrich Wilhelm Raiffeisen-Straße 3, 7000 Eisenstadt, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, vom 21.11.2013, Zl II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß ASVG von XXXX (Spruchpunkt I.) und Vorschreibung zur Entrichtung der Beiträge gemäß ASVG und BMSVG (Spruchpunkt II.) sowie vom 22.11.2013, II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.4.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch RA Sauerzopf und Partner, Friedrich Wilhelm Raiffeisen-Straße 3, 7000 Eisenstadt, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, vom 21.11.2013, Zl II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß ASVG von römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) und Vorschreibung zur Entrichtung der Beiträge gemäß ASVG und BMSVG (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie vom 22.11.2013, II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.4.2018

A)

a). zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

1. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.11.2013 wird behoben und zu diesem Spruchpunkt die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.1. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 21.11.2013 wird behoben und zu diesem Spruchpunkt die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

2. Der Bescheid vom 22.11.2013 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.2. Der Bescheid vom 22.11.2013 wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision zu den Spruchpunkten A) a) 1. sowie A) b) 1. und 2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) a) 1. sowie A) b) 1. und 2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach einer abgabenrechtlichen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei Bruck Leoben Mürzzuschlag am 31.10.2012 von XXXX (in der Folge MP I) erfolgte nach Aufnahme einer Niederschrift eine Mitteilung an die burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde). In dieser Niederschrift gab der MP I unter anderem an, eine Arbeitskleidung tragen zu müssen, andernfalls eine Strafe zahlen zu müssen. Auch sein verwendetes Lieferfahrzeug für die Paketzustellung der BF habe weiß sein und ein XXXX -Logo tragen müssen, das von den Lagerarbeitern aufgetragen worden sei. Dafür habe er keine Entschädigung bekommen. Er habe auf Basis einer Honorarnote an Hand einer Liste alle zwei Wochen Geld mit Verzögerung von einem Monat bekommen.1. Nach einer abgabenrechtlichen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei Bruck Leoben Mürzzuschlag am 31.10.2012 von römisch 40 (in der Folge MP römisch eins) erfolgte nach Aufnahme einer Niederschrift eine Mitteilung an die burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde). In dieser Niederschrift gab der MP römisch eins unter anderem an, eine Arbeitskleidung tragen zu müssen, andernfalls eine Strafe zahlen zu müssen. Auch sein verwendetes Lieferfahrzeug für die Paketzustellung der BF habe weiß sein und ein römisch 40 -Logo tragen müssen, das von den Lagerarbeitern aufgetragen worden sei. Dafür habe er keine Entschädigung bekommen. Er habe auf Basis einer Honorarnote an Hand einer Liste alle zwei Wochen Geld mit Verzögerung von einem Monat bekommen.

Die belangte Behörde forderte die BF und den MP I, der über eine österreichische Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt, verfügte, unter Vorgabe eines Fragenkatalogs zur Stellungnahme auf.Die belangte Behörde forderte die BF und den MP römisch eins, der über eine österreichische Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt, verfügte, unter Vorgabe eines Fragenkatalogs zur Stellungnahme auf.

2. Die BF bestätigte mit Schreiben vom 2.1.2013 unter Hinweis auf die Gewerbeberechtigung des MP I, dass dieser bei ihr als selbstständiger Fahrer im freien Gewerbe tätig sei. Der MP I gab mit Schreiben vom 18.2.2013 der belangten Behörde bekannt, als eigenständiger Unternehmer mit Gewerbeschein für die BF seit 1.1.2012 von Montag bis Freitag tätig zu sein, wobei er sich vom 1.9.2012-1.6.9.2012 und am 31.10.2012 freigenommen habe. Seine unterschiedliche Arbeitszeit teile er sich selbst ein. Die Verrechnung sei auf die Lieferung und Abholung der Pakete abgestimmt. Die Pakete nehme er selbstständig laut Postleitzahlen, scanne sie ein und lade sie in sein Lieferauto, wobei er deren Auslieferung selbst einteilen könne. Wenige Pakete seien an fixe Zustellzeiten gebunden. Der verwendete Scanner sei ihm als Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Alle anderen verwendeten Betriebsmittel würden in seinem Eigentum stehen. Nervositätsbedingt habe er die Fragen der Finanzbehörde am 31.10.2012 nicht richtig beantworten können. Er beginne um 5:00 Uhr morgens im Depot. Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende würden ihm nicht vorgeschrieben. Am Ende des Tages sollten jedenfalls die angenommenen Pakete ausgeliefert sein. Es sei keine persönliche Arbeitsleistung erforderlich. Er könne jederzeit im Verhinderungsfall jemand anderen beauftragt. Die Bezahlung erfolge mittels Gutschrift und Überweisung der BF. Als Arbeitsaufzeichnungen würden Tagesberichte dienen. Die BF bestätigt in der Folge der belangten Behörde, dass der MP I als Subfrächter mit Gewerbeschein für sie tätig sei.2. Die BF bestätigte mit Schreiben vom 2.1.2013 unter Hinweis auf die Gewerbeberechtigung des MP römisch eins, dass dieser bei ihr als selbstständiger Fahrer im freien Gewerbe tätig sei. Der MP römisch eins gab mit Schreiben vom 18.2.2013 der belangten Behörde bekannt, als eigenständiger Unternehmer mit Gewerbeschein für die BF seit 1.1.2012 von Montag bis Freitag tätig zu sein, wobei er sich vom 1.9.2012-1.6.9.2012 und am 31.10.2012 freigenommen habe. Seine unterschiedliche Arbeitszeit teile er sich selbst ein. Die Verrechnung sei auf die Lieferung und Abholung der Pakete abgestimmt. Die Pakete nehme er selbstständig laut Postleitzahlen, scanne sie ein und lade sie in sein Lieferauto, wobei er deren Auslieferung selbst einteilen könne. Wenige Pakete seien an fixe Zustellzeiten gebunden. Der verwendete Scanner sei ihm als Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Alle anderen verwendeten Betriebsmittel würden in seinem Eigentum stehen. Nervositätsbedingt habe er die Fragen der Finanzbehörde am 31.10.2012 nicht richtig beantworten können. Er beginne um 5:00 Uhr morgens im Depot. Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende würden ihm nicht vorgeschrieben. Am Ende des Tages sollten jedenfalls die angenommenen Pakete ausgeliefert sein. Es sei keine persönliche Arbeitsleistung erforderlich. Er könne jederzeit im Verhinderungsfall jemand anderen beauftragt. Die Bezahlung erfolge mittels Gutschrift und Überweisung der BF. Als Arbeitsaufzeichnungen würden Tagesberichte dienen. Die BF bestätigt in der Folge der belangten Behörde, dass der MP römisch eins als Subfrächter mit Gewerbeschein für sie tätig sei.

3. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Z. II-Mag.Eis-Sch-13, wurde unter Spruchpunkt I. der MP I aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 21.11.2013 in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG einbezogen. Unter Spruchpunkt II. wurde die BF verpflichte, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38 zu entrichten. Die diesbezügliche Berechnungstabelle im Anhang wurde zum Bescheidinhalt erklärt. Für die Entrichtung der Beiträge wurde eine 14-tägige Frist ab Bescheidzustellung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einer abgaberechtlichen Kontrolle des MP I dessen Beschäftigung für die BF festgestellt worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der MP I seit 1.1.2012 bei der BF beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Verständigung von der Finanzverwaltung erfolgt. Verwiesen wurde auf die Vernehmung des MP3. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Z. II-Mag.Eis-Sch-13, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der MP römisch eins aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 21.11.2013 in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG einbezogen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die BF verpflichte, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38 zu entrichten. Die diesbezügliche Berechnungstabelle im Anhang wurde zum Bescheidinhalt erklärt. Für die Entrichtung der Beiträge wurde eine 14-tägige Frist ab Bescheidzustellung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einer abgaberechtlichen Kontrolle des MP römisch eins dessen Beschäftigung für die BF festgestellt worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der MP römisch eins seit 1.1.2012 bei der BF beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Verständigung von der Finanzverwaltung erfolgt. Verwiesen wurde auf die Vernehmung des MP

I durch die Finanzbeamten und die Angaben der BF sowie des MP I gegenüber der belangten Behörde. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der MP I für die BF tätig sei. Die BF sei lohnauszahlende Stelle für den MP I. Dieser sei in den Organisationsablauf der BF eingebunden und unterliege der Weisungsbefungnis der BF. Der MP I übe seine Tätigkeit in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt aus. Es sei von der Dienstnehmereigenschaft des MP I iSd ASVG auszugehen. Die Berechnung der Beiträge beruhe auf dem im Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter, 1. Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5 t angegebenen Monatslohn in der Höhe von Euro 1.321,72 ab 1.1.2012 und Euro 1.368,43 ab 1.1.2013. Der Berechnungsvorgang wurde in der Folge detailliert angeführt. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die Judikatur von der Richtigkeit der Erstaussage aus.römisch eins durch die Finanzbeamten und die Angaben der BF sowie des MP römisch eins gegenüber der belangten Behörde. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der MP römisch eins für die BF tätig sei. Die BF sei lohnauszahlende Stelle für den MP römisch eins. Dieser sei in den Organisationsablauf der BF eingebunden und unterliege der Weisungsbefungnis der BF. Der MP römisch eins übe seine Tätigkeit in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt aus. Es sei von der Dienstnehmereigenschaft des MP römisch eins iSd ASVG auszugehen. Die Berechnung der Beiträge beruhe auf dem im Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter, 1. Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5 t angegebenen Monatslohn in der Höhe von Euro 1.321,72 ab 1.1.2012 und Euro 1.368,43 ab 1.1.2013. Der Berechnungsvorgang wurde in der Folge detailliert angeführt. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die Judikatur von der Richtigkeit der Erstaussage aus.

4. Mit Bescheid vom 22.11.2013 wurde die BF gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 1a leg.cit. sowie § 410 Abs. 1 Z. 5 leg.cit. für den Dienstnehmer MP I zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von Euro 45,85 verpflichtet. Die belangte Behörde bezog sich auf die Niederschrift vom 31.10.2012 der Prüforgane der Abgabebehörde des Bundes. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Judikatur verwies die belangte Behörde auf den ab Beginn der Pflichtversicherung zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38. Daraus hätte nach dem Gesetzeswortlaut ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 30.102,76 vorgeschrieben werden können. Der Verwaltungsaufwand für die belangte Behörde betrage Euro 38,58. Hinzu würden die Kosten für den Versand des Bescheides in der Höhe von Euro 7,27 als Verwaltungsmehraufwandes hinzukommen. Daher könne gegenständlich als Beitragszuschlag nun der Mehraufwand in der Höhe von Euro 45,85 vorgeschrieben werden. Die Anmeldung des MP I sei nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht binnen sieben Tagen erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.4. Mit Bescheid vom 22.11.2013 wurde die BF gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG i.V.m. Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, leg.cit. sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. für den Dienstnehmer MP römisch eins zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von Euro 45,85 verpflichtet. Die belangte Behörde bezog sich auf die Niederschrift vom 31.10.2012 der Prüforgane der Abgabebehörde des Bundes. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Judikatur verwies die belangte Behörde auf den ab Beginn der Pflichtversicherung zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38. Daraus hätte nach dem Gesetzeswortlaut ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 30.102,76 vorgeschrieben werden können. Der Verwaltungsaufwand für die belangte Behörde betrage Euro 38,58. Hinzu würden die Kosten für den Versand des Bescheides in der Höhe von Euro 7,27 als Verwaltungsmehraufwandes hinzukommen. Daher könne gegenständlich als Beitragszuschlag nun der Mehraufwand in der Höhe von Euro 45,85 vorgeschrieben werden. Die Anmeldung des MP römisch eins sei nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht binnen sieben Tagen erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu sämtlichen Spruchpunkten. Der MP I sei selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Der MP I habe das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit 1.5.2011 angemeldet und sei selbstständiger Auftragnehmer. Der MP I sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege er der Weisungsbefugnis der BF. Der MP I hafte für die ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und der allgemeinen Schadenersatzregelungen. Es fehle jedoch an einem Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP I könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er erbringe seine Leistung mit eigenen Betriebsmitteln mit seinem eigenen Fahrzeug. Der BF sei nicht bekannt, ob der MP I Aufträge für andere Auftraggeber durchführe. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen der belangten Behörde. Als selbstständiger Subauftragnehmer unterliege der MP I keinem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Darüber hinaus wäre - selbst wenn man von einem Dienstverhältnis des MP I ausgehen würde - nicht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, sondern der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen, der geringere Lohnansätze als der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe vorsehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Beschäftigung auf Basis des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) festzustellen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.5. Mit Schreiben vom 18.12.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu sämtlichen Spruchpunkten. Der MP römisch eins sei selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Der MP römisch eins habe das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit 1.5.2011 angemeldet und sei selbstständiger Auftragnehmer. Der MP römisch eins sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege er der Weisungsbefugnis der BF. Der MP römisch eins hafte für die ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und der allgemeinen Schadenersatzregelungen. Es fehle jedoch an einem Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP römisch eins könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er erbringe seine Leistung mit eigenen Betriebsmitteln mit seinem eigenen Fahrzeug. Der BF sei nicht bekannt, ob der MP römisch eins Aufträge für andere Auftraggeber durchführe. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen der belangten Behörde. Als selbstständiger Subauftragnehmer unterliege der MP römisch eins keinem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Darüber hinaus wäre - selbst wenn man von einem Dienstverhältnis des MP römisch eins ausgehen würde - nicht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, sondern der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen, der geringere Lohnansätze als der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe vorsehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Beschäftigung auf Basis des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) festzustellen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.

6. Die BF erhob mit Schreiben vom 18.12.2013 ebenso Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2013. Der MP I sei ein selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein ein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Vielmehr übe der MP I das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern aus, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit dem 1.5.2011 aus. Der MP I sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege dieser der Weisungsbefugnis der BF. Die Haftung des MP I gegenüber der BF beruhe auf den Bestimmungen zur Gewährleistung bzw. zum allgemeinen Schadenersatzrecht. Es fehle an Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP I könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er verwende zur Erbringung der Leistung eigene Betriebsmittel in Form eines eigenen Fahrzeuges. Ob der MP I weitere Aufträge für andere Auftraggeber ausführe, sei der BF nicht bekannt. Vielmehr habe die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen unterlassen. Der angefochtene Bescheid sei zur Gänze zu beheben, in eventu habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen. Darüber hinaus wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.6. Die BF erhob mit Schreiben vom 18.12.2013 ebenso Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2013. Der MP römisch eins sei ein selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein ein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Vielmehr übe der MP römisch eins das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern aus, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit dem 1.5.2011 aus. Der MP römisch eins sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege dieser der Weisungsbefugnis der BF. Die Haftung des MP römisch eins gegenüber der BF beruhe auf den Bestimmungen zur Gewährleistung bzw. zum allgemeinen Schadenersatzrecht. Es fehle an Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP römisch eins könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er verwende zur Erbringung der Leistung eigene Betriebsmittel in Form eines eigenen Fahrzeuges. Ob der MP römisch eins weitere Aufträge für andere Auftraggeber ausführe, sei der BF nicht bekannt. Vielmehr habe die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen unterlassen. Der angefochtene Bescheid sei zur Gänze zu beheben, in eventu habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen. Darüber hinaus wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2018 durchgeführt. Die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2006365-1 (zu Herrn XXXX , MP 1) und W173 2005316-1 (zu Herrn XXXX , MP I) wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.7. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2018 durchgeführt. Die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2006365-1 (zu Herrn römisch 40 , MP 1) und W173 2005316-1 (zu Herrn römisch 40 , MP römisch eins) wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, im Bereich der Güterbeförderung, der Paketzustellung und der Vermietung von KFZ tätig zu sein. Der MP 1 und der MP I hätten sich als selbstständig Parkzusteller beworben. Es sei mit beiden ein inhaltsgleicher Werkvertrag nach einem Steuerberatermuster schriftlich abgeschlossen worden. Darin sei vermerkt gewesen, dass ein Auto vorhanden sein müsse. Außerdem habe der Vertrag Vorgaben für die Paketzustellungstarife und die Bekleidung umfasst, die die XXXX vorgegeben habe. Die Bekleidung habe aus einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bestanden, das mit einem Logo der XXXX versehen gewesen sei. Der MP 1 und MP I hätten im Hauptlager der XXXX mit dieser entsprechenden Dienstkleidung erscheinen müssen. Die BF sei Subfrächter der XXXX , die europaweit Bekleidungsvorschriften habe. Da der MP 1 über keinen Kleintransporter zur Auslieferung verfügt und nach einem solchen gefragt habe, habe ihm die BF einen entsprechenden Mietvertrag für ein KFZ angeboten. Dieser habe Bestimmungen zur Mietdauer, Miethöhe sowie Regelungen zu allfällige Schäden am KFZ umfasst. Nach Besichtigung des XXXX - Gebäudes in XXXX sei der Werkvertrag unterschrieben worden und eine Einschulung erfolgt, die von Disponenten der BF durchgeführt worden seien. Gezeigt worden seien der Scanner, die zu beliefernden Ortschaften und die Zustelladressen von größeren Kunden mit mehrmals durchzuführenden, wöchentlichen Lieferungen. Die MP hätten sich die Route selbst bei jeder täglichen Lieferung einteilen können, woraus eine gewisse Route für die Zustellung resultiert habe. Ein für die BF tätiger Disponent im Hauptgebäude in XXXX hätte feststellen können, ob die MP eine Dienstkleidung getragen hätten. Die XXXX habe darauf besonderen Wert gelegt. Es wäre an die MP eine Mahnung erfolgt, wäre diese nicht getragen worden. Die MP hätten im Urlaubsfall ihre Abwesenheit mündlich mitgeteilt, wobei es an den MP gelegen sei, einen Vertreter zu beauftragen. Eine Kopie des Werkvertrages, abgeschlossen zwischen der BF und dem MP I wurde vorgelegt. Dieser sei inhaltlich ident mit dem Werkvertrag, der mit dem MP 1 ebenfalls abgeschlossen worden sei. In diesem war Nachfolgendes festgehalten:In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, im Bereich der Güterbeförderung, der Paketzustellung und der Vermietung von KFZ tätig zu sein. Der MP 1 und der MP römisch eins hätten sich als selbstständig Parkzusteller beworben. Es sei mit beiden ein inhaltsgleicher Werkvertrag nach einem Steuerberatermuster schriftlich abgeschlossen worden. Darin sei vermerkt gewesen, dass ein Auto vorhanden sein müsse. Außerdem habe der Vertrag Vorgaben für die Paketzustellungstarife und die Bekleidung umfasst, die die römisch 40 vorgegeben habe. Die Bekleidung habe aus einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bestanden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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