TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W259 2143797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W259 2143797-1/29E

W259 2143795-1/23E

W259 2143798-1/21E

W259 2168288-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge "BF1"), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge "BF2") und die mj. Drittbeschwerdeführerin (in der Folge "BF3"), alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2, für sich und in Bezug auf die BF3 als ihre gesetzliche Vertretung, zusammengefasst an, dass die BF2 in Afghanistan gezwungen worden sei, den Sohn ihres Onkels zu heiraten. Sie habe dies aber nicht gewollt. Die BF2 habe den BF1 kennengelernt und habe ihn geheiratet. Die BF2 und der BF1 seien von der anderen Familie bzw. dem Mann, mit dem die BF2 verlobt gewesen sei, bedroht worden, weshalb sie sich entschlossen hätten, zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr würden sowohl der BF1 als auch die BF2 befürchten, getötet zu werden (AS 19, BF1; AS 19, BF2).

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 30.11.2016 gab der BF1 zusammengefasst an, dass die BF2 von ihrer Familie bedroht worden sei. Die BF2 führte ergänzend aus, sie habe nach dem Verschwinden ihrer Eltern bei ihrem Onkel väterlicherseits in der Provinz XXXX gewohnt. Von der Ehefrau ihres Onkels sei sie geschlagen worden. Sie habe auch ihren geistig beeinträchtigten Cousin, namens XXXX , heiraten sollen. Dies habe sie aber abgelehnt. Während eines Besuches in XXXX habe sie ihren nunmehrigen Mann kennen und lieben gelernt. Sie habe die Familie ihres Onkels verlassen und sei zu ihrem nunmehrigen Ehemann nach XXXX gezogen. Dort hätten sie geheiratet. Nachdem sie den Kontakt zu ihren bei ihrem Onkel aufhältigen Schwestern aufgenommen habe, hätten ihr Onkel und ihre Cousins ihre Telefonnummer herausgefunden und sie und ihren Ehemann mit dem Tod bedroht, weil sie die Ehre der Familie verletzt hätten. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin Afghanistan verlassen (AS 159 ff, BF1; AS 126 ff, BF2).3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 30.11.2016 gab der BF1 zusammengefasst an, dass die BF2 von ihrer Familie bedroht worden sei. Die BF2 führte ergänzend aus, sie habe nach dem Verschwinden ihrer Eltern bei ihrem Onkel väterlicherseits in der Provinz römisch 40 gewohnt. Von der Ehefrau ihres Onkels sei sie geschlagen worden. Sie habe auch ihren geistig beeinträchtigten Cousin, namens römisch 40 , heiraten sollen. Dies habe sie aber abgelehnt. Während eines Besuches in römisch 40 habe sie ihren nunmehrigen Mann kennen und lieben gelernt. Sie habe die Familie ihres Onkels verlassen und sei zu ihrem nunmehrigen Ehemann nach römisch 40 gezogen. Dort hätten sie geheiratet. Nachdem sie den Kontakt zu ihren bei ihrem Onkel aufhältigen Schwestern aufgenommen habe, hätten ihr Onkel und ihre Cousins ihre Telefonnummer herausgefunden und sie und ihren Ehemann mit dem Tod bedroht, weil sie die Ehre der Familie verletzt hätten. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin Afghanistan verlassen (AS 159 ff, BF1; AS 126 ff, BF2).

4. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Im jeweiligen Bescheid führte das BFA im Wesentlichen an, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF1 und die BF2 den Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen hätten. Ihre diesbezüglichen Aussagen hätten nicht als glaubhaft festgestellt werden können. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei zumutbar (AS 192 ff, BF1; AS 178 ff, BF2; 96 ff, BF3).

5. Gegen die Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. In den Beschwerdebegründungen wurde insbesondere ausgeführt, dass sich hinsichtlich der BF2 einerseits aus der geschlechtsspezifischen Verfolgung ergebe, dass der vorliegende Sachverhalt unter die Fluchtgruppen der GFK zu subsumieren sei (etwa aus Gründen der Religion oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen) und andererseits aus der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" des Verfolgers. Der BF1 werde wiederrum verfolgt, weil er der nunmehrige Ehemann der BF2 sei, weshalb ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, hilfsweise aufgrund stellvertretender Verfolgung bzw. Sippenhaftung, Verfolgung drohe. Zudem drohe der BF2 und der BF3 asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die sich kontinuierlich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer verwiesen. Hinsichtlich der BF2 wird zudem ausgeführt, dass es höchst fragwürdig sei, ob die Erkrankung der BF2 in Afghanistan - XXXX eingeschlossen - behandelt werden könne (Beschwerdeschrift vom 27.12.2016, AS 245 ff, BF1; gleichlautend für alle BF).5. Gegen die Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. In den Beschwerdebegründungen wurde insbesondere ausgeführt, dass sich hinsichtlich der BF2 einerseits aus der geschlechtsspezifischen Verfolgung ergebe, dass der vorliegende Sachverhalt unter die Fluchtgruppen der GFK zu subsumieren sei (etwa aus Gründen der Religion oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen) und andererseits aus der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" des Verfolgers. Der BF1 werde wiederrum verfolgt, weil er der nunmehrige Ehemann der BF2 sei, weshalb ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, hilfsweise aufgrund stellvertretender Verfolgung bzw. Sippenhaftung, Verfolgung drohe. Zudem drohe der BF2 und der BF3 asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die sich kontinuierlich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer verwiesen. Hinsichtlich der BF2 wird zudem ausgeführt, dass es höchst fragwürdig sei, ob die Erkrankung der BF2 in Afghanistan - römisch 40 eingeschlossen - behandelt werden könne (Beschwerdeschrift vom 27.12.2016, AS 245 ff, BF1; gleichlautend für alle BF).

6. Die mj. Viertbeschwerdeführerin (in der Folge "BF4") wurde am 27.05.2017 in Österreich geboren. Die BF4 ist afghanische Staatsbürgerin. Die BF2 stellte für sie als ihre gesetzliche Vertreterin am 02.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

7. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag der BF4 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen die BF4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF4 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag der BF4 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen die BF4 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF4 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2017 und 12.03.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Zudem wurden den Beschwerdeführern aktualisierte Länderberichte vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 27.11.2017 und 26.03.2018 nahm die rechtskundige Vertretung u.a. zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung bzw. verwies auf zusätzliches Länderberichtsmaterial.

10. Den Parteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

11. Die rechtskundige Vertretung nahm mit Schreiben vom 22.08.2018 zu dem übermittelten Länderberichten Stellung.

12. Am 12.10.2018 langte eine weitere Stellungnahme der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden gegen die Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Zeugen XXXX und der Stellungnahmen der Vertretung der Beschwerdeführer, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden gegen die Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Zeugen römisch 40 und der Stellungnahmen der Vertretung der Beschwerdeführer, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer besitzen die afghanische Staatangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Moslem. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die BF2 leidet an Epilepsie. Sie befand sich deshalb sowohl in Afghanistan als auch in Österreich in ärztlicher Behandlung. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein. Eine weitere medizinische Behandlung der BF2 ist erforderlich. Der BF1 und die BF2 sind im erwerbsfähigen Alter.

Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet. BF3 und BF4 sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen.

Der BF1 ist im Jahr XXXX in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Von 1985 bis 2010 lebte er in Pakistan. Er kehrte danach wieder in die Stadt XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr2015 aufhältig war. Zuletzt lebte er mit seiner Ehefrau (BF2) über ein Jahr in der Stadt XXXX in einem Mietshaus. Davor wohnten sie gemeinsam einige Zeit bei seinen Eltern und seinem Bruder, ebenfalls in der Stadt XXXX . Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2) und seine beiden Kinder (BF3 und BF4). In Afghanistan in der Stadt XXXX sind die Eltern und ein Bruder des BF1 aufhältig. Ihnen geht es wirtschaftlich gut. Sie haben keine finanziellen Probleme. Der Vater des BF1 besitzt eine Landwirtschaft und kauft und verkauft Grundstücke. Es stehen mehrere Grundstücke in seinem Eigentum. Der Vater des BF1 organisierte und finanzierte die Reise des BF1 und seiner Familie nach Europa. Darüber hinaus leben ein Onkel und eine Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits in der Stadt XXXX . Eine Tante väterlicherseits ist im Iran aufhältig. Diese Verwandten haben berufstätige Kinder. Der BF1 kann Kontakt zu seiner in Afghanistan aufhältigen Familie aufnehmen. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Zudem spricht er Englisch und kann sich auf Deutsch verständlich artikulieren. In Afghanistan in der Stadt XXXX besuchte der BF1 fünf Jahre die Grundschule. Während seines Aufenthaltes in Pakistan besuchte der BF1 Englischkurse und einen Computerkurs. Anschließend arbeitete er in Afghanistan bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre als Grundstücksmakler im Unternehmens seines Vaters in der Stadt XXXX . Zudem kann der BF1 schneidern und Teppiche knüpfen. Außerdem war bzw. ist er Kung-Fu-Trainer.Der BF1 ist im Jahr römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von 1985 bis 2010 lebte er in Pakistan. Er kehrte danach wieder in die Stadt römisch 40 zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr2015 aufhältig war. Zuletzt lebte er mit seiner Ehefrau (BF2) über ein Jahr in der Stadt römisch 40 in einem Mietshaus. Davor wohnten sie gemeinsam einige Zeit bei seinen Eltern und seinem Bruder, ebenfalls in der Stadt römisch 40 . Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2) und seine beiden Kinder (BF3 und BF4). In Afghanistan in der Stadt römisch 40 sind die Eltern und ein Bruder des BF1 aufhältig. Ihnen geht es wirtschaftlich gut. Sie haben keine finanziellen Probleme. Der Vater des BF1 besitzt eine Landwirtschaft und kauft und verkauft Grundstücke. Es stehen mehrere Grundstücke in seinem Eigentum. Der Vater des BF1 organisierte und finanzierte die Reise des BF1 und seiner Familie nach Europa. Darüber hinaus leben ein Onkel und eine Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits in der Stadt römisch 40 . Eine Tante väterlicherseits ist im Iran aufhältig. Diese Verwandten haben berufstätige Kinder. Der BF1 kann Kontakt zu seiner in Afghanistan aufhältigen Familie aufnehmen. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Zudem spricht er Englisch und kann sich auf Deutsch verständlich artikulieren. In Afghanistan in der Stadt römisch 40 besuchte der BF1 fünf Jahre die Grundschule. Während seines Aufenthaltes in Pakistan besuchte der BF1 Englischkurse und einen Computerkurs. Anschließend arbeitete er in Afghanistan bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre als Grundstücksmakler im Unternehmens seines Vaters in der Stadt römisch 40 . Zudem kann der BF1 schneidern und Teppiche knüpfen. Außerdem war bzw. ist er Kung-Fu-Trainer.

Die BF2 ist im Jahr 1985 in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte sie mit ihrem Ehemann (BF1) über ein Jahr in der Stadt XXXX in einem Mietshaus. Zuvor wohnten sie einige Zeit bei der Familie ihres Ehemannes in der Stadt XXXX . Zu ihrer Familie zählen ihr Ehemann (BF1) und ihre beiden Kinder (BF3 und BF4). Zudem hat sie noch zwei in Afghanistan aufhältige Schwestern. Die Eltern der BF2 sind vor mehreren Jahren verschollen. Nach dem Verschwinden der Eltern lebten die BF2 und ihre beiden Schwestern bei ihrem Onkel väterlicherseits und seiner Familie in der Provinz XXXX . Diese bestand aus der Ehefrau ihres Onkels sowie dessen sieben Söhnen und sieben Töchtern. Die finanzielle Situation der Familie ihres Onkels war gut. Weiters hat die BF2 vier Tanten mütterlicherseits. Zwei Tanten mütterlicherseits sind in XXXX , die anderen beiden sind im Iran aufhältig. Die beiden im Iran lebenden Tanten mütterlicherseits kennt die BF2 nicht. Zu ihren in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen besteht kein Kontakt. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 besuchte in Afghanistan nicht die Schule. Sie ist Analphabetin. In Afghanistan arbeitete sie bis zu ihrer Heirate zu Hause als Schneiderin. Zudem war sie Hausfrau. Zuletzt kam nach ihrer Hochzeit ihr Ehemann (BF1) für ihren Unterhalt auf. Die BF2 besitzt in Afghanistan kein Vermögen.Die BF2 ist im Jahr 1985 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte sie mit ihrem Ehemann (BF1) über ein Jahr in der Stadt römisch 40 in einem Mietshaus. Zuvor wohnten sie einige Zeit bei der Familie ihres Ehemannes in der Stadt römisch 40 . Zu ihrer Familie zählen ihr Ehemann (BF1) und ihre beiden Kinder (BF3 und BF4). Zudem hat sie noch zwei in Afghanistan aufhältige Schwestern. Die Eltern der BF2 sind vor mehreren Jahren verschollen. Nach dem Verschwinden der Eltern lebten die BF2 und ihre beiden Schwestern bei ihrem Onkel väterlicherseits und seiner Familie in der Provinz römisch 40 . Diese bestand aus der Ehefrau ihres Onkels sowie dessen sieben Söhnen und sieben Töchtern. Die finanzielle Situation der Familie ihres Onkels war gut. Weiters hat die BF2 vier Tanten mütterlicherseits. Zwei Tanten mütterlicherseits sind in römisch 40 , die anderen beiden sind im Iran aufhältig. Die beiden im Iran lebenden Tanten mütterlicherseits kennt die BF2 nicht. Zu ihren in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen besteht kein Kontakt. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 besuchte in Afghanistan nicht die Schule. Sie ist Analphabetin. In Afghanistan arbeitete sie bis zu ihrer Heirate zu Hause als Schneiderin. Zudem war sie Hausfrau. Zuletzt kam nach ihrer Hochzeit ihr Ehemann (BF1) für ihren Unterhalt auf. Die BF2 besitzt in Afghanistan kein Vermögen.

Die BF3 wurde im Jahr 2015 in Afghanistan und die BF4 im Jahr 2017 in Österreich geboren. Sie sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Die Muttersprache der BF3 und BF4 ist Dari.

Der BF1, die BF2 und die BF3 haben Afghanistan gemeinsam im Jahr 2015 mit dem Flugzeug verlassen und reisten nach Europa.

Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt XXXX bei den Eltern des BF1 wohnen und von der Familie des BF1 finanziell unterstützt werden.Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt römisch 40 bei den Eltern des BF1 wohnen und von der Familie des BF1 finanziell unterstützt werden.

Die Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Sie sind kein Mitglied von politischen Parteien und waren bisher auch sonst politisch nicht aktiv.

1.2. Zum Fluchtgrund und zur Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 die Familie ihres Onkels wegen einer ihr drohenden Zwangsverheiratung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 Bedrohungshandlungen der Familie ihres Onkels ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zum Familienverband seiner Ehefrau Verfolgungshandlungen seitens ihres Onkels väterlicherseits und dessen Familie zu gewärtigen hatte bzw. im Falle einer Rückkehr hätte.

Die BF2 trug in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017 kein Kopftuch. Sie war geschminkt und trug ihre Haare hochgesteckt, Ohrringe sowie einen Ring. Sie trug ein weiß-getupftes T-Shirt, eine enge Jeanshose und schwarze Stiefel ohne Absatz. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 trug die BF2 kein Kopftuch. Sie war geschminkt und trug ihre Haare und ihren Schmuck (Ring, Ohrringe) offen. Ihre Fingernägel waren lackiert. Sie trug ein weißes langärmliges Shirt, darüber ein schwarzes Sakko, eine enge blaue Jeans und schwarze Stiefel mit Absatz.

Die BF2 besucht in Österreich derzeit keinen Deutschkurs. Sie nahm an einem Alphabetisierungskurs teil. Sie hat sehr geringe Deutschkenntnisse.

Die Kindererziehung und Freizeitaktivitäten üben der BF1 und die BF2 überwiegend gemeinsam aus. Sie gehen gemeinsam schwimmen und mit den Kindern in den Park. Um die BF2 zu entlasten, kümmert sich der BF1 vermehrt um die ältere Tochter (BF3). Er geht mit ihr in den Park und spazieren, während sich die BF2 um den Haushalt kümmert und die jüngere Tochter (BF4) betreut. Der BF1 unterstützt die BF2 bei der Führung des Haushaltes.

Die Einkäufe werden sowohl vom BF1 als auch von der BF2 alleine oder von ihnen gemeinsam in unmittelbarer Umgebung zu ihrem Wohnort oder in XXXX erl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten