TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W119 2101482-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W119 2101482-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 2. 2015, Zl 830589900-1650330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 10. 2016 und am 12. 9. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 2. 2015, Zl 830589900-1650330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 10. 2016 und am 12. 9. 2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Kalkh. Er stellte am 06.05.2013 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (W119 2101476) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am selben Tag gab er an, acht Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss daran eine Ausbildung zum Elektroingenieur und danach die Universität in Ulaanbaatar absolviert zu haben, wo er auch gelebt habe. Seine Mutter und sein erwachsener Sohn würden noch in der Mongolei leben, seine Ehefrau und sein Vater seien bereits verstorben. In Österreich befinde sich seine Lebensgefährtin ebenfalls als Asylwerberin. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er infolge des Todes von zwei seiner Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 05.10.2012 in der Firma seines Freundes von deren Familienangehörigen bedroht worden sei, indem seine während seines viermonatigen Gefängnisaufenthaltes im 8. Monat schwangere Lebensgefährtin derart geschlagen worden sei, dass sie das Kind verloren habe und ihre Jurte verbrannt worden sei. Ein Verwandter (Bruder oder Onkel) des verstorbenen Mitarbeiters habe als Abgeordneter sehr großen Einfluss gehabt. Es sei ihm die Schuld an dem Unfall gegeben worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis entlassen worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er eine Freiheitsstrafe von etwa 25 bis 30 Jahren sowie weitere Bedrohungen.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er zunächst an, dass er keine Identitätsdokumente besitze, sein Führerschein und sein Personalausweis bzw Staatsbürgerschaftsnachweis befänden sich noch in der Mongolei, sein Reisepass mit einem russischen Visum sei ihm von den Schleppern abgenommen worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Personen, welche ihn bedroht hätten, seinen Sohn zusammengeschlagen und diesen gefragt hätten, wo er sich befinde und sein Sohn ihn für diese finden solle. Sein Sohn lebe bei seiner Mutter. Er selbst habe mit seiner Lebensgefährtin in einer Jurte gewohnt. Er habe von 2004 bis 05.10.2012 bei der Firma XXXX als Elektroingenieur gearbeitet und gut verdient. Er sei dort als Elektroingenieur tätig und mit anderen Mitarbeitern im Außendienst gewesen. Er habe 10 Elektriker geführt. Er habe sich vier Monate im Gefängnis befunden, wo er im Auftrag seiner Verfolger geschlagen worden sei, woraufhin seine Mutter eine Bürgschaft übernommen habe und er entlassen worden sei. Als er zur Polizei gegangen sei, sei ihm gesagt worden, dass er sich als Schuldiger nicht beschweren könne. Einen Anwalt habe er sich nicht leisten können. Er sei wegen Amtsmissbrauch angeklagt worden, da er unberechtigt einen privaten Auftrag erledigt habe, wobei die Personen, welche er geschickt habe, gestorben seien. Seiner Mutter seien zuletzt gerichtliche Ladungen und Fahndungen zugestellt worden. Die Zeit bis zur Ausreise sei schwierig gewesen, seine Frau habe im Jänner auf Grund der Schläge ihr ungeborenes Kind im siebenten Monat verloren. Er habe diese Bedrohung angezeigt. Befragt, warum die Polizei nicht geholfen habe, gab er an, dass es sein könne, dass diese mit den (ihm drohenden) Personen zusammengearbeitet hätte. Diese Personen hätten ihn Ende März Anfang April auch gefunden, nachdem er der Polizei seine Adresse genannt habe. Diese seien zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und es sei zu einer großen Auseinandersetzung gekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn angegriffen und mit dem Umbringen bedroht sowie zwei oder drei Mal getreten. Seine Freundin habe alles gehört. Es seien zwei unvermummte Personen gewesen, von denen einer ein langes Messer dabeigehabt habe. Beim zweiten Vorfall sei seine Freundin auch dabei gewesen. Bei der von ihm verdächtigten Person handle es sich um XXXX, der XXXX und zugleich XXXX und für die XXXX und XXXX zuständig gewesen sei. Er glaube, dass diese Person gegen ihn vorgehe, weil die beim Unfall ums Leben gekommenen Personen Cousins gewesen seien und die Mutter von einem der beiden Arbeiter entweder die Schwester oder Cousine von XXXX sei. Er sei seit 1998 Mitglied der Mongolischen Revolutionären Volkspartei und ab 2006 Mitglied des Bezirksrates von XXXX für sechs Jahre gewesen. Er glaube, dass seine Probleme mit XXXX von der gegnerischen Partei zu 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit damit zusammenhängen würden, weil er immer sehr laut gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er die beiden Arbeiter über Ersuchen seines Freundes dorthin geschickt habe, dies sei ein Gefallen zwischen Freunden gewesen. Die Anzeige der Behörden sei korrekt, weil die Beauftragung der beiden nicht offiziell gewesen sei, jedoch weise er Anschuldigungen zu dem Tod der beiden zurück. Sein Freund sei auch beschuldigt und eingesperrt worden, sei aber wieder freigekommen. Genaueres dazu könne er nicht sagen. Im Fall seiner Rückkehr hätte er mich einer Freiheitsstrafe von ca. 25-30 Jahren und wegen seiner Flucht mit einer noch höheren Strafe zu rechnen. Es sei ihm bewusst, dass er eine Straftat begangen habe, jedoch habe er nicht bedacht, dass die Strafdrohung so hoch ausfalle. Die Jurte sei am 05.02.2013 abgebrannt, als seine Frau kurz weg gewesen sei. Dies stehe seiner Meinung nach mit dem Unfall in Verbindung, weil am Zauntor die Aufschrift "Warnung!" angebracht worden sei, wie ihm seine Frau erzählt habe. Er habe sich bemüht einen Anwalt zu finden, dieser habe jedoch für zwei Todesfälle 25 Millionen Tugrik gefordert und gesagt, er könne nicht für einen Freispruch sorgen, aber die Verurteilung möglicherweise auf 10 bis 15 Jahre herabsetzen. Er habe keine Papiere über die Haftentlassung erhalten, dies sei im Herkunftsstaat nicht üblich. Er hätte nach Besserung seiner körperlichen Verfassung wieder inhaftiert werden können. Im Fall der Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, seine Frau würde ohne Geld und ohne Unterkunft auf der Straße enden. Er habe sich auch an keine Menschenrechtsorganisation gewandt.Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er zunächst an, dass er keine Identitätsdokumente besitze, sein Führerschein und sein Personalausweis bzw Staatsbürgerschaftsnachweis befänden sich noch in der Mongolei, sein Reisepass mit einem russischen Visum sei ihm von den Schleppern abgenommen worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Personen, welche ihn bedroht hätten, seinen Sohn zusammengeschlagen und diesen gefragt hätten, wo er sich befinde und sein Sohn ihn für diese finden solle. Sein Sohn lebe bei seiner Mutter. Er selbst habe mit seiner Lebensgefährtin in einer Jurte gewohnt. Er habe von 2004 bis 05.10.2012 bei der Firma römisch 40 als Elektroingenieur gearbeitet und gut verdient. Er sei dort als Elektroingenieur tätig und mit anderen Mitarbeitern im Außendienst gewesen. Er habe 10 Elektriker geführt. Er habe sich vier Monate im Gefängnis befunden, wo er im Auftrag seiner Verfolger geschlagen worden sei, woraufhin seine Mutter eine Bürgschaft übernommen habe und er entlassen worden sei. Als er zur Polizei gegangen sei, sei ihm gesagt worden, dass er sich als Schuldiger nicht beschweren könne. Einen Anwalt habe er sich nicht leisten können. Er sei wegen Amtsmissbrauch angeklagt worden, da er unberechtigt einen privaten Auftrag erledigt habe, wobei die Personen, welche er geschickt habe, gestorben seien. Seiner Mutter seien zuletzt gerichtliche Ladungen und Fahndungen zugestellt worden. Die Zeit bis zur Ausreise sei schwierig gewesen, seine Frau habe im Jänner auf Grund der Schläge ihr ungeborenes Kind im siebenten Monat verloren. Er habe diese Bedrohung angezeigt. Befragt, warum die Polizei nicht geholfen habe, gab er an, dass es sein könne, dass diese mit den (ihm drohenden) Personen zusammengearbeitet hätte. Diese Personen hätten ihn Ende März Anfang April auch gefunden, nachdem er der Polizei seine Adresse genannt habe. Diese seien zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und es sei zu einer großen Auseinandersetzung gekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn angegriffen und mit dem Umbringen bedroht sowie zwei oder drei Mal getreten. Seine Freundin habe alles gehört. Es seien zwei unvermummte Personen gewesen, von denen einer ein langes Messer dabeigehabt habe. Beim zweiten Vorfall sei seine Freundin auch dabei gewesen. Bei der von ihm verdächtigten Person handle es sich um römisch 40 , der römisch 40 und zugleich römisch 40 und für die römisch 40 und römisch 40 zuständig gewesen sei. Er glaube, dass diese Person gegen ihn vorgehe, weil die beim Unfall ums Leben gekommenen Personen Cousins gewesen seien und die Mutter von einem der beiden Arbeiter entweder die Schwester oder Cousine von römisch 40 sei. Er sei seit 1998 Mitglied der Mongolischen Revolutionären Volkspartei und ab 2006 Mitglied des Bezirksrates von römisch 40 für sechs Jahre gewesen. Er glaube, dass seine Probleme mit römisch 40 von der gegnerischen Partei zu 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit damit zusammenhängen würden, weil er immer sehr laut gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er die beiden Arbeiter über Ersuchen seines Freundes dorthin geschickt habe, dies sei ein Gefallen zwischen Freunden gewesen. Die Anzeige der Behörden sei korrekt, weil die Beauftragung der beiden nicht offiziell gewesen sei, jedoch weise er Anschuldigungen zu dem Tod der beiden zurück. Sein Freund sei auch beschuldigt und eingesperrt worden, sei aber wieder freigekommen. Genaueres dazu könne er nicht sagen. Im Fall seiner Rückkehr hätte er mich einer Freiheitsstrafe von ca. 25-30 Jahren und wegen seiner Flucht mit einer noch höheren Strafe zu rechnen. Es sei ihm bewusst, dass er eine Straftat begangen habe, jedoch habe er nicht bedacht, dass die Strafdrohung so hoch ausfalle. Die Jurte sei am 05.02.2013 abgebrannt, als seine Frau kurz weg gewesen sei. Dies stehe seiner Meinung nach mit dem Unfall in Verbindung, weil am Zauntor die Aufschrift "Warnung!" angebracht worden sei, wie ihm seine Frau erzählt habe. Er habe sich bemüht einen Anwalt zu finden, dieser habe jedoch für zwei Todesfälle 25 Millionen Tugrik gefordert und gesagt, er könne nicht für einen Freispruch sorgen, aber die Verurteilung möglicherweise auf 10 bis 15 Jahre herabsetzen. Er habe keine Papiere über die Haftentlassung erhalten, dies sei im Herkunftsstaat nicht üblich. Er hätte nach Besserung seiner körperlichen Verfassung wieder inhaftiert werden können. Im Fall der Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, seine Frau würde ohne Geld und ohne Unterkunft auf der Straße enden. Er habe sich auch an keine Menschenrechtsorganisation gewandt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015, Zahl 830589900-1650330, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015, Zahl 830589900-1650330, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von politisch einflussreichen Angehörigen zweier von ihm inoffiziell entsendeten und dabei ums Leben gekommenen Arbeitern verfolgt werde, nicht glaubhaft seien. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert zu schildern, habe er sich auf völlig allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei er trotz Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sofern der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Übergriffe von Privatpersonen zu schützen, einen Anwalt zu nehmen und Anzeige zu erstatten bzw. sich an eine Hilfsorganisation zu wenden. Er habe selbst angegeben auf Grund einer Bürgschaft bzw. seines Gesundheitszustandes aus der Haft entlassen worden zu sein. Die Verfolgung durch Privatpersonen habe er zu keinem Zeitpunkt belegen bzw. glaubhaft darlegen können, da er sich erstens in Haft befunden und danach nur zwei Mal von Privatpersonen bedroht worden sein sollte. Er habe sich nicht genau daran erinnern können, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Entgegen seinen Angaben, dass er beim ersten Mal getreten und mit einem Messer bedroht worden sei, habe seine Lebensgefährtin nur angegeben, dass er mit einem Messer bedroht worden sei. Trotz Aufforderung bei der Einvernahme vom 25.11.2014, seiner Mutter zugestellte gerichtliche Ladungen und Fahndungen als Beweismittel vorzulegen, habe er dem bislang nicht entsprochen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Entlassung Mitte Februar 2013 angesichts der Verfolgung seiner Lebensgefährtin, wobei diese ihr ungeborenes Kind verloren habe, noch bis zum 30.04.2013 im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Auch seien seine Angaben widersprüchlich, wenn er angebe, zwar umgezogen zu sein, jedoch seine Adresse der Polizei bekanntgegeben zu haben, wenn er gleichzeitig vorbringe, dass der für die XXXX und XXXX 2012 zuständige Minister, ihn verfolge, weil er danach nicht mit dem Schutz der Polizei habe rechnen können. Es wäre ihm sodann auch nicht möglich gewesen, den Herkunftsstaat legal mit einem russischen Visum zu verlassen. Angesichts der von ihm angegebenen finanziellen Verhältnisse wäre im Fall einer tatsächlichen Bedrohung vielmehr seine sofortige Ausreise zu erwarten gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer legal hätte ausreisen können, wenn er von den Behörden gesucht worden bzw. ein Verfahren gegen ihn anhängig gewesen wäre. Lediglich jener Teil seines Vorbringens, wonach er für den Tod von zwei Mitarbeitern verantwortlich sei und eine Haftstrafe zu erwarten habe, könne der Wahrheit entsprechen. Seine Angaben seien auch widersprüchlich gewesen. Insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks gehe die Behörde davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche. Im Übrigen könne selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe weder eine entsprechende Intensität (einer Verfolgung) noch ein zeitlicher Zusammenhang (mit seiner Ausreise) als gegeben erachtet und im Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Gerade seine legale Ausreise deute darauf hin, dass (auch) eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht vorliege.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von politisch einflussreichen Angehörigen zweier von ihm inoffiziell entsendeten und dabei ums Leben gekommenen Arbeitern verfolgt werde, nicht glaubhaft seien. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert zu schildern, habe er sich auf völlig allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei er trotz Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sofern der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Übergriffe von Privatpersonen zu schützen, einen Anwalt zu nehmen und Anzeige zu erstatten bzw. sich an eine Hilfsorganisation zu wenden. Er habe selbst angegeben auf Grund einer Bürgschaft bzw. seines Gesundheitszustandes aus der Haft entlassen worden zu sein. Die Verfolgung durch Privatpersonen habe er zu keinem Zeitpunkt belegen bzw. glaubhaft darlegen können, da er sich erstens in Haft befunden und danach nur zwei Mal von Privatpersonen bedroht worden sein sollte. Er habe sich nicht genau daran erinnern können, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Entgegen seinen Angaben, dass er beim ersten Mal getreten und mit einem Messer bedroht worden sei, habe seine Lebensgefährtin nur angegeben, dass er mit einem Messer bedroht worden sei. Trotz Aufforderung bei der Einvernahme vom 25.11.2014, seiner Mutter zugestellte gerichtliche Ladungen und Fahndungen als Beweismittel vorzulegen, habe er dem bislang nicht entsprochen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Entlassung Mitte Februar 2013 angesichts der Verfolgung seiner Lebensgefährtin, wobei diese ihr ungeborenes Kind verloren habe, noch bis zum 30.04.2013 im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Auch seien seine Angaben widersprüchlich, wenn er angebe, zwar umgezogen zu sein, jedoch seine Adresse der Polizei bekanntgegeben zu haben, wenn er gleichzeitig vorbringe, dass der für die römisch 40 und römisch 40 2012 zuständige Minister, ihn verfolge, weil er danach nicht mit dem Schutz der Polizei habe rechnen können. Es wäre ihm sodann auch nicht möglich gewesen, den Herkunftsstaat legal mit einem russischen Visum zu verlassen. Angesichts der von ihm angegebenen finanziellen Verhältnisse wäre im Fall einer tatsächlichen Bedrohung vielmehr seine sofortige Ausreise zu erwarten gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer legal hätte ausreisen können, wenn er von den Behörden gesucht worden bzw. ein Verfahren gegen ihn anhängig gewesen wäre. Lediglich jener Teil seines Vorbringens, wonach er für den Tod von zwei Mitarbeitern verantwortlich sei und eine Haftstrafe zu erwarten habe, könne der Wahrheit entsprechen. Seine Angaben seien auch widersprüchlich gewesen. Insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks gehe die Behörde davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche. Im Übrigen könne selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe weder eine entsprechende Intensität (einer Verfolgung) noch ein zeitlicher Zusammenhang (mit seiner Ausreise) als gegeben erachtet und im Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Gerade seine legale Ausreise deute darauf hin, dass (auch) eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht vorliege.

Der Umstand, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwarte, sei für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müsse ein gewisser Mindeststandard der Haftbedingungen eingehalten werden. Haftbedingungen könnten gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn in den Gefängnissen gefoltert werde oder die Versorgungslage unzumutbar sei oder etwa im Fall körperlicher Züchtigung. Dies habe für die Mongolei nicht festgestellt werden können. Infolge des Nichtzutreffens seines Vorbringens könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung problemlos Arbeit finden und somit für den Lebensunterhalt sorgen. Es sei kein Grund erkennbar, warum er dies nach seiner Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal er auch in Österreich jede Arbeit annehmen würde. Anzumerken sei, dass seine Verwandten offenbar ohne Probleme und ohne existenzgefährdende Situation im Herkunftsstaat leben könnten (Spruchpunkt II.).Der Umstand, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwarte, sei für sich genommen noch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Es müsse ein gewisser Mindeststandard der Haftbedingungen eingehalten werden. Haftbedingungen könnten gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn in den Gefängnissen gefoltert werde oder die Versorgungslage unzumutbar sei oder etwa im Fall körperlicher Züchtigung. Dies habe für die Mongolei nicht festgestellt werden können. Infolge des Nichtzutreffens seines Vorbringens könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung problemlos Arbeit finden und somit für den Lebensunterhalt sorgen. Es sei kein Grund erkennbar, warum er dies nach seiner Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal er auch in Österreich jede Arbeit annehmen würde. Anzumerken sei, dass seine Verwandten offenbar ohne Probleme und ohne existenzgefährdende Situation im Herkunftsstaat leben könnten (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass auf Grund der gleichlautenden Entscheidung zum Antrag seiner Lebensgefährtin, gegen welche ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, durch die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass auf Grund der gleichlautenden Entscheidung zum Antrag seiner Lebensgefährtin, gegen welche ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, durch die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Mongolei Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis der verunglückten Arbeiter mit dem namentlich genannten Minister im Jahr 2012 durchzuführen. Offensichtlich habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem sehr detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Behörde habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl an die Polizei gewandt, jedoch hätte ihm diese Hilfe verwehrt, weil er ihrer Ansicht nach selbst schuld sei und sich nicht beschweren könne. Der genannte Minister habe natürlich nie selbst Übergriffe auf den Beschwerdeführer vollzogen, sondern immer andere Personen bzw. Mithäftlinge beauftragt. So habe er offenkundig auch nichts gegen die Haftentlassung des Beschwerdeführers unternommen. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Behörde mehrmals vorgebracht, dass sich der erste Vorfall Ende März bzw. Anfang April, der zweite um den 10.4. herum ereignet habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass nach neueren Forschungsergebnissen gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel seien. Auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den Ereignissen ausgereist sei, gehe angesichts seiner Angaben völlig ins Leere und könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich davor noch um die finanzielle Versorgung seiner Verwandten gekümmert habe. Auch verkenne die Behörde, dass die legale Ausreise nach Moskau allein kein Indiz dafür sein könne, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei keine Verfolgung drohe; offensichtlich habe der Beschwerdeführer nur Glück gehabt, dass ihm sein Reisepass vor seiner Ausreise nicht entzogen worden sei. Zudem verkenne die Behörde, dass die Vorgehensweise der mongolischen Behörden nicht jener von westeuropäischen entspreche. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht adäquat gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und zu erwarten sei, dass er währenddessen den Racheakten des Herrn XXXX hilflos ausgesetzt sei und damit auf Grund seiner -auch politischen Probleme- von diesem im Vergleich zu den anderen Häftlingen ungleich behandelt werden würde. Darüber hinaus würden die Haftbedingungen in der Mongolei den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bereits gut integriert, wozu eine mündliche Verhandlung beantragt werde. Zudem wurde die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Mongolei Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis der verunglückten Arbeiter mit dem namentlich genannten Minister im Jahr 2012 durchzuführen. Offensichtlich habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem sehr detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Behörde habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl an die Polizei gewandt, jedoch hätte ihm diese Hilfe verwehrt, weil er ihrer Ansicht nach selbst schuld sei und sich nicht beschweren könne. Der genannte Minister habe natürlich nie selbst Übergriffe auf den Beschwerdeführer vollzogen, sondern immer andere Personen bzw. Mithäftlinge beauftragt. So habe er offenkundig auch nichts gegen die Haftentlassung des Beschwerdeführers unternommen. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Behörde mehrmals vorgebracht, dass sich der erste Vorfall Ende März bzw. Anfang April, der zweite um den 10.4. herum ereignet habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass nach neueren Forschungsergebnissen gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel seien. Auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den Ereignissen ausgereist sei, gehe angesichts seiner Angaben völlig ins Leere und könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich davor noch um die finanzielle Versorgung seiner Verwandten gekümmert habe. Auch verkenne die Behörde, dass die legale Ausreise nach Moskau allein kein Indiz dafür sein könne, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei keine Verfolgung drohe; offensichtlich habe der Beschwerdeführer nur Glück gehabt, dass ihm sein Reisepass vor seiner Ausreise nicht entzogen worden sei. Zudem verkenne die Behörde, dass die Vorgehensweise der mongolischen Behörden nicht jener von westeuropäischen entspreche. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht adäquat gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und zu erwarten sei, dass er währenddessen den Racheakten des Herrn römisch 40 hilflos ausgesetzt sei und damit auf Grund seiner -auch politischen Probleme- von diesem im Vergleich zu den anderen Häftlingen ungleich behandelt werden würde. Darüber hinaus würden die Haftbedingungen in der Mongolei den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bereits gut integriert, wozu eine mündliche Verhandlung beantragt werde. Zudem wurde die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt.

Am 03.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, in Ulaanbaator gelebt zu haben. Er habe die Stadt am 5. 2. 2013 verlassen. Seine Mutter lebe weiter in der Mongolei, den Aufenthaltsort seines Sohnes kenne er nicht. Er habe in einem Unternehmen für Bau-, Elektro und Installationen von 2004 bis Oktober 2012 gearbeitet. Er sei dort als Elektroingenieur tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei hierarchisch hoch einzustufen gewesen, er sei direkt dem Bauingenieur unterstellt gewesen. Auf die Frage, warum er zwei Mitarbeiter verliehen habe, gab er an, dass dies in der Mongolei üblich sei. Die beiden Männer seien im alkoholisierte Zustand zur Arbeit gegangen und wären an einem Stromschlag gestorben. Er habe zunächst nicht gewusst, dass die beiden mit dem XXXX verwandt gewesen seien. Der XXXX habe der oppositionellen Partei, nämlich der Mongolischen Volkspartei angehört, er selbst der Mongolischen Revolutionären Partei. Sein Freund, dem er die Arbeiter geliehen habe, habe sich nicht im Gefängnis befunden. Dieser habe auch in einer Baufirma gearbeitet. Auf die Frage, welcher Konflikt zwischen ihm und dem XXXX bestanden haben soll, gab er an, dass er sehr viele Konflikte gehabt habe, er sei sehr ambitioniert gewesen. Es habe sich um die üblichen Probleme oder Fragen zwischen oppositionellen Parteien gehandelt. Er sei auf Bezirksebene bekannt. Er habe erst später erfahren, dass die beiden Getöteten mit dem XXXX verwandt gewesen seien.Am 03.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, in Ulaanbaator gelebt zu haben. Er habe die Stadt am 5. 2. 2013 verlassen. Seine Mutter lebe weiter in der Mongolei, den Aufenthaltsort seines Sohnes kenne er nicht. Er habe in einem Unternehmen für Bau-, Elektro und Installationen von 2004 bis Oktober 2012 gearbeitet. Er sei dort als Elektroingenieur tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei hierarchisch hoch einzustufen gewesen, er sei direkt dem Bauingenieur unterstellt gewesen. Auf die Frage, warum er zwei Mitarbeiter verliehen habe, gab er an, dass dies in der Mongolei üblich sei. Die beiden Männer seien im alkoholisierte Zustand zur Arbeit gegangen und wären an einem Stromschlag gestorben. Er habe zunächst nicht gewusst, dass die beiden mit dem römisch 40 verwandt gewesen seien. Der römisch 40 habe der oppositionellen Partei, nämlich der Mongolischen Volkspartei angehört, er selbst der Mongolischen Revolutionären Partei. Sein Freund, dem er die Arbeiter geliehen habe, habe sich nicht im Gefängnis befunden. Dieser habe auch in einer Baufirma gearbeitet. Auf die Frage, welcher Konflikt zwischen ihm und dem römisch 40 bestanden haben soll, gab er an, dass er sehr viele Konflikte gehabt habe, er sei sehr ambitioniert gewesen. Es habe sich um die üblichen Probleme oder Fragen zwischen oppositionellen Parteien gehandelt. Er sei auf Bezirksebene bekannt. Er habe erst später erfahren, dass die beiden Getöteten mit dem römisch 40 verwandt gewesen seien.

Als er in Untersuchungshaft genommen worden sei, sei ihm ein Haftbefehl gezeigt worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt die Übermittlung des Haftbefehls in Aussicht gestellt habe, gab er an, dass seine Mutter diese Papiere vermutlich immer noch bei sich habe. Sie sei sehr betagt.

In der am 12.09.2018 fortgesetzten Verhandlung legten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus Angst vor einer Telefonüberwachung keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Mongolei (Mutter, Sohn, Stiefsohn, Schwiegermutter sowie Schwager und Schwägerin) habe. Er befürchte im Fall der Rückkehr an der Grenze festgenommen zu werden. Als er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, habe er keine Hilfe bekommen und sei sogar beschuldigt worden. Die Polizei sei auf der anderen Seite gestanden, weil die Getöteten die Kinder der Schwester des (damaligen) Ministers für XXXX gewesen seien. Er habe auch keinen Kontakt zu seinem Freund, an welchen er die beiden Arbeiter verliehen habe. Sodann führte er zu seiner bisherigen Integration in Österreich aus, dass er seit März 2016 als Hausmeister tätig sei. Er habe auch zahlreiche Deutschkurse (bis A2.1) besucht. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfüge. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.In der am 12.09.2018 fortgesetzten Verhandlung legten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus Angst vor einer Telefonüberwachung keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Mongolei (Mutter, Sohn, Stiefsohn, Schwiegermutter sowie Schwager und Schwägerin) habe. Er befürchte im Fall der Rückkehr an der Grenze festgenommen zu werden. Als er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, habe er keine Hilfe bekommen und sei sogar beschuldigt worden. Die Polizei sei auf der anderen Seite gestanden, weil die Getöteten die Kinder der Schwester des (damaligen) Ministers für römisch 40 gewesen seien. Er habe auch keinen Kontakt zu seinem Freund, an welchen er die beiden Arbeiter verliehen habe. Sodann führte er zu seiner bisherigen Integration in Österreich aus, dass er seit März 2016 als Hausmeister tätig sei. Er habe auch zahlreiche Deutschkurse (bis A2.1) besucht. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfüge. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 8. 10. 2018 wurde eine Deutschkursbestätigung (Kurs A2.2) sowie eine Arbeitszusage vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Er lebte in der Stadt Ulaanbaatar. Nach seiner Schulausbildung studierte er an der Universität in Ulaanbaatar Elektrotechnik. Danach war er bei einem Unternehmen als Elektroingenieur tätig. Dort war er direkt dem Bauleiter unterstellt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Mongolei.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einem Freund zwei Mitarbeiter lieh, damit diese im Betrieb seines Freundes Elektroarbeiten durchführen konnten. Diese beiden Männer verunglückten durch einen Stromschlag tödlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer mit dem früheren XXXX verwandt waren.Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer mit dem früheren römisch 40 verwandt waren.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch der Freund des Beschwerdeführers, der die ihm geliehenen Personen beschäftigt hatte, befand sich aus diesem Grund nicht in Untersuchungshaft.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Mongolischen Revolutionären Volkspartei politisch tätig war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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