TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 99/07/0041

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des K M in M, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien VII, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Februar 1999, Zl. Senat-MD-97-134, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Juni 1997 auf Grundstück 1714/2 der KG Mödling - somit außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage - ein LKW-Wrack (Marke DAF, weißlackiertes Führerhaus, gelb/orange Plane mit der Aufschrift "Hämmerle"), das mit Schmierfetten verunreinigt und in dem sämtliche Betriebsflüssigkeiten inkl. Starterbatterien noch vorhanden gewesen seien - somit gefährlichen Abfall - abgelagert, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis geltend gemacht, das LKW-Wrack stehe im Eigentum des Autohändlers Josef S. Das Fahrzeug sei bereits 1993 auf der nunmehrigen Fundstelle zwecks Besichtigung und eventuellen Ankaufes deponiert worden. Dieser Fahrzeugkauf sei jedoch nicht zustandegekommen und Josef S. habe es unterlassen, sein Fahrzeug wieder abzuholen.

Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens - so fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort - sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das auf Grundstück 1714/2 abgestellte LKW-Wrack sei im Eigentum der Firma G. in M. gestanden. Der als Zeuge vernommene Josef S. sei jedoch berechtigt gewesen, für dieses Unternehmen Fahrzeugein- und -verkäufe durchzuführen. In den Jahren 1991, 1992 oder 1993 sei das nunmehrige LKW-Wrack zum späteren Auffindungsort gebracht worden, da der Beschwerdeführer damals Kaufinteresse gezeigt habe. Bei der Fahrzeugübergabe zwecks Besichtigung sei neben den Fahrzeugschlüsseln auch der Typenschein übergeben worden. In der Folge sei jedoch ein Kaufvertrag über diesen gebrauchten LKW nicht zustandegekommen. Weder habe der Beschwerdeführer diesen LKW dem Josef S. retourniert noch habe sich Letztgenannter diesen jemals zurückgeholt. Zum Tatzeitpunkt sei der LKW nicht zum Verkehr zugelassen, nicht mehr fahrbereit, stark verrostet und es seien die Reifen abgefahren gewesen, die Beleuchtungseinrichtungen hätten großteils gefehlt, zum Teil seien die Bordwände abgebrochen. Sämtliche Betriebsflüssigkeiten und die Starterbatterien hätten sich noch im Wrack befunden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der ursprünglich fahrbereite LKW sei über Veranlassung (Kaufinteresse) des Beschwerdeführers in dessen Verfügungsbereich gelangt. Dabei sei neben den Fahrzeugschlüsseln auch der Typenschein übergeben worden. Rechtlich unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug geholt habe oder ob es ihm von Josef S. gebracht worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei das LKW-Wrack als gefährlicher Abfall anzusehen gewesen. Zu klären sei, wer für das Wrack verantwortlich sei. Fest stehe, dass über Wunsch des Beschwerdeführers der ursprünglich noch fahrbereite LKW in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers durch Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Typenscheines gelangt sei. Wenngleich sich das ursprüngliche Interesse an diesem Fahrzeug zerschlagen habe und ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei, so ändere dies nichts an dem Umstand, dass das Fahrzeug weiterhin im faktischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers verblieben sei. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer Josef S. zum Abholen des Fahrzeuges aufgefordert habe, dieser jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen sei, vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass in diesem Fall eben der Beschwerdeführer für die Beseitigung des im Laufe der Jahre zu einem Wrack und daher zu gefährlichem Abfall gewordenen Fahrzeuges hätte sorgen müssen. Schließlich habe er trotz Entfall des Interesses am Fahrzeug die faktische Verfügungsgewalt über dieses und damit auch die Entscheidung darüber gehabt, wo das Fahrzeug und in späterer Folge das Wrack aufbewahrt werde. Er habe es demnach auch zu verantworten, dass dieser gefährliche Abfall außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage gelagert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, Normadressat des § 17 Abs. 1 AWG sei, wie sich aus Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ergebe, der Abfallbesitzer. Der Begriff des "Besitzes" nach dem AWG decke sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit jenem des ABGB. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nicht Besitzer des LKW gewesen, da es ihm, nachdem sein Kaufinteresse weggefallen sei, am Besitzwillen gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Befugnis gehabt, über das Wrack zu verfügen. Diese Befugnis sei dem Eigentümer, der Firma G., zugestanden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert.

Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern oder sonst zu behandeln, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Dem Beschwerdeführer wird das Ablagern gefährlichen Abfalls außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage zum Vorwurf gemacht.

Unbestritten ist, dass der im angefochtenen Bescheid als gefährlicher Abfall eingestufte LKW über Veranlassung des Beschwerdeführers auf das im angefochtenen Bescheid bezeichnete Grundstück gebracht wurde und dass der LKW zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Abfall anzusehen war.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, er habe, nachdem seinerseits kein Interesse am Kauf des LKW mehr bestanden habe, den Eigentümer des LKW aufgefordert, diesen wieder abzuholen, was aber nicht geschehen sei. Wenn dies zutrifft, dann kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf des unzulässigen Ablagerns gemacht werden, da ihm das Ablagern zum Tatzeitpunkt dann nicht zuzurechnen ist. In diesem Fall war nicht der Beschwerdeführer derjenige, der das Fahrzeugwrack abgelagert hat, sondern der über das Wrack verfügungsberechtigte Wrackeigentümer. Der Beschwerdeführer hat zwar veranlasst, dass der LKW auf das im angefochtenen Bescheid genannte Grundstück gebracht wurde; dies allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem der LKW noch nicht Abfall war. Wenn der Beschwerdeführer nun tatsächlich dem Eigentümer des LKW mitgeteilt hat, dass er an einem Kauf des LKW nicht interessiert sei und der Eigentümer daher den LKW wieder abholen solle, dann war ab diesem Zeitpunkt die Belassung des später zu Abfall gewordenen LKW auf diesem Grundstück nicht mehr vom Willen des Beschwerdeführers umfasst. Das Vorhandensein des zum Wrack gewordenen LKW gegen den Willen des Beschwerdeführers kann aber nicht als Ablagerung durch den Beschwerdeführer angesehen werden.

Die belangte Behörde hat, ausgehend von der unzutreffenden Ansicht, es sei ohne Belang, ob der Beschwerdeführer den Fahrzeugeigentümer zum Entfernen des Fahrzeuges aufgefordert hat, keine Ermittlungen zu dieser Frage angestellt und damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid bezüglich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des AWG gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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