Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W229 2166442-1/11E
W229 2166446-1/13E
W229 2166447-1/8E
W229 2166445-1/8E
W229 2166439-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) des XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017 und 30.06.2017, Zl. 1.) 1094876806/151777901, 2.) 1094877302-151777804, 3.) 1094877400-151777987, 4.) 1094877509-151777936, 5.) 1094877607-151777952, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) des römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017 und 30.06.2017, Zl. 1.) 1094876806/151777901, 2.) 1094877302-151777804, 3.) 1094877400-151777987, 4.) 1094877509-151777936, 5.) 1094877607-151777952, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.10.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5), alle afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.1. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4) und römisch 40 (BF5), alle afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2.1. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zusammengefasst an, sie sei in Kundus, Afghanistan, geboren. Sie sei traditionell verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari und sie gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe zwei Jahre privaten Schulunterricht erhalten. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Als Angehörige in Österreich gab sie den BF2 als ihren Ehegatten, ihre Kinder BF3 bis BF5, ihre Schwiegermutter und einen Bruder an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft sowie einen Bruder, der in Belgien lebt, an. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie Kabul, XXXX an. Die letzten 18 Monate habe sie in Teheran, Iran gelebt. Ihr Ehemann besitze ein Haus und Grundstücke. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei mittelmäßig gewesen. Ihre Geschwister würden ihre Eltern versorgen.2.1. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zusammengefasst an, sie sei in Kundus, Afghanistan, geboren. Sie sei traditionell verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari und sie gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe zwei Jahre privaten Schulunterricht erhalten. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Als Angehörige in Österreich gab sie den BF2 als ihren Ehegatten, ihre Kinder BF3 bis BF5, ihre Schwiegermutter und einen Bruder an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft sowie einen Bruder, der in Belgien lebt, an. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie Kabul, römisch 40 an. Die letzten 18 Monate habe sie in Teheran, Iran gelebt. Ihr Ehemann besitze ein Haus und Grundstücke. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei mittelmäßig gewesen. Ihre Geschwister würden ihre Eltern versorgen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, in Afghanistan sei es ihnen finanziell sehr gut gegangen, jedoch habe sie Angst gehabt, dass aufgrund dessen ihre Kinder entführt würden. Sie seien nach Teheran geflüchtet und dort hätten sie keine Aufenthaltsberechtigung erhalten obwohl sie finanziell abgesichert gewesen seien. Ihr Mann und sie hätten für ihre Kinder keine Zukunft in Iran gesehen und als sie gehört hätten, dass die Grenzen offen seien, hätten sie die Reise angetreten. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihrem Mann etwas passiere und ihre Kinder keine Zukunft im Iran hätten.
Die BF1 stellte für die BF3-BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz mit denselben Fluchtgründen.
2.2. Der BF2 gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und Sunnit. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet. Als Bezugspersonen in Österreich nannte er die BF1 sowie dieB3 bis BF5 und seine Mutter. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab der BF2 drei Brüder und drei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Kabul, XXXX an. Zuletzt habe er in Teheran, Iran gelebt. Sein Elternhaus und weitere landwirtschaftliche Grundstücke würden ihm und seinen Geschwistern gehören. Die finanzielle Situation in Afghanistan und die seiner Familie sei mittelmäßig. Seine Geschwister seien alle verheiratet, jeder sorge für sich selbst. Er habe 18 Jahre im Iran gelebt. Die Kosten der Schleppung hätten USD 20.000,- betragen.2.2. Der BF2 gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und Sunnit. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet. Als Bezugspersonen in Österreich nannte er die BF1 sowie dieB3 bis BF5 und seine Mutter. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab der BF2 drei Brüder und drei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Kabul, römisch 40 an. Zuletzt habe er in Teheran, Iran gelebt. Sein Elternhaus und weitere landwirtschaftliche Grundstücke würden ihm und seinen Geschwistern gehören. Die finanzielle Situation in Afghanistan und die seiner Familie sei mittelmäßig. Seine Geschwister seien alle verheiratet, jeder sorge für sich selbst. Er habe 18 Jahre im Iran gelebt. Die Kosten der Schleppung hätten USD 20.000,- betragen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, in Afghanistan sei es ihnen finanziell sehr gut gegangen, jedoch habe er Angst gehabt, dass aufgrund dessen seine Kinder entführt werden. Sie seien nach Teheran geflüchtet und dort hätten sie keine Aufenthaltsberechtigung erhalten, obwohl sie finanziell abgesichert gewesen seien. Er habe für seine Kinder keine Zukunft im Iran gesehen und als er gehört habe, dass die Grenzen offen seien, hätten sie die Reise angetreten.
Befragt was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, er könne nicht zurück, da er wegen seiner finanziellen Lage so viele Feinde in Afghanistan habe und im Iran müssten sie wieder illegal leben.
Seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie der BF2.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2017 legte der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht für die Vertretung der BF1- BF5 vor.
4.1. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die BF1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2017 zusammengefasst weiter an:
In Österreich lebenihr Bruder, ihre Schwiegermutter, ihrEhemann und ihre Kinder. Sie sei Tadschiken und Sunnitin. Sie habe ihren Ehemann vor 14 Jahren traditionell geheiratet. Sie habe nie eine Schule besucht. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie sich zuletzt regelmäßig in Kabul, im Stadtteil XXXX aufgehalten. Während des dreimonatigen Aufenthalts habe ihr Ehemann sein Elternhaus hergerichtet. Sie hätten Geld aus ihren Ersparnissen gehabt. Ihre wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei mittelmäßig gewesen.In Österreich lebenihr Bruder, ihre Schwiegermutter, ihrEhemann und ihre Kinder. Sie sei Tadschiken und Sunnitin. Sie habe ihren Ehemann vor 14 Jahren traditionell geheiratet. Sie habe nie eine Schule besucht. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie sich zuletzt regelmäßig in Kabul, im Stadtteil römisch 40 aufgehalten. Während des dreimonatigen Aufenthalts habe ihr Ehemann sein Elternhaus hergerichtet. Sie hätten Geld aus ihren Ersparnissen gehabt. Ihre wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei mittelmäßig gewesen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie in freier Erzählung an, sie sei erst ein Jahr alt gewesen, als ihr Großvater sie verlobt habe. Als sie zwölf Jahre alt geworden sei, habe dann diese Familie gewollt, dass sie heirate. Weder ihr Vater noch ihre Mutter seien damit einverstanden gewesen. Eines Abends seien sie zu ihnen gekommen und hätten die BF1 mitnehmen wollen. An diesem Abend sei ihr Vater nicht zu Hause gewesen, er sei in der Arbeit gewesen. Ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen, ihre zwei Onkel, die mit ihnen in einem Haus gelebt hätten, seien zu Hause gewesen. Sie hätten die BF1 mitnehmen wollen. Es sei zu einem Streit gekommen, wobei ihre beiden Onkel erschossen worden seien. Ihre Onkel hätten verhindern wollen, dass sie sie mitnehmen. Sie hätten ihre beiden Onkel getötet, ihre Mutter sei gemeinsam mit ihren Geschwistern und der BF1 zu den Nachbarn geflüchtet. Sie hätten die Absicht gehabt sie zu töten. Am Beginn ihrer Gasse sei nämlich ein Stützpunkt des Kommandanten, XXXX , gewesen, diese Leute hätten zu diesem Kommandanten gehört. Als ihr Vater von der Arbeit zurückgekommen sei, hätten die Nachbarn ihm erzählt, dass diese Leute die Absicht haben, sie zu töten. Er solle mit der Familie flüchten. In der Nacht seien sie von dort geflüchtet und seien nach Kabul gefahren. Von Kabul seien sie dann nach Pakistan weitergereist. Ein Jahr hätten sie in Pakistan gelebt. In Pakistan habe ihr Vater als Straßenverkäufer gearbeitet. Einer seiner Freunde habe ihm gesagt, dass die Leute ihm nach Pakistan gefolgt seien. Aus diesem Grund seien sie einige Tage später in den Iran geflüchtet. Sie hätten in einem abgelegenen Ort von Teheran gelebt. Nach etwa drei oder vier Jahren habe ihr jetziger Ehemann um ihre Hand angehalten. Sie hätten geheiratet und eine Familie gegründet. Sie hätten ihr Leben unter Angstzuständen geführt, sie hätten Angst gehabt, dass sie ihre Kinder finden würden. Ihr Ehemann habe große Probleme gehabt. Er habe keine Dokumente gehabt und ihre Kinder hätten keine Schule besuchen können. Sie seien dort in den Schulen nicht aufgenommen worden. Das sei alles gewesen.Zu ihren Fluchtgründen gab sie in freier Erzählung an, sie sei erst ein Jahr alt gewesen, als ihr Großvater sie verlobt habe. Als sie zwölf Jahre alt geworden sei, habe dann diese Familie gewollt, dass sie heirate. Weder ihr Vater noch ihre Mutter seien damit einverstanden gewesen. Eines Abends seien sie zu ihnen gekommen und hätten die BF1 mitnehmen wollen. An diesem Abend sei ihr Vater nicht zu Hause gewesen, er sei in der Arbeit gewesen. Ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen, ihre zwei Onkel, die mit ihnen in einem Haus gelebt hätten, seien zu Hause gewesen. Sie hätten die BF1 mitnehmen wollen. Es sei zu einem Streit gekommen, wobei ihre beiden Onkel erschossen worden seien. Ihre Onkel hätten verhindern wollen, dass sie sie mitnehmen. Sie hätten ihre beiden Onkel getötet, ihre Mutter sei gemeinsam mit ihren Geschwistern und der BF1 zu den Nachbarn geflüchtet. Sie hätten die Absicht gehabt sie zu töten. Am Beginn ihrer Gasse sei nämlich ein Stützpunkt des Kommandanten, römisch 40 , gewesen, diese Leute hätten zu diesem Kommandanten gehört. Als ihr Vater von der Arbeit zurückgekommen sei, hätten die Nachbarn ihm erzählt, dass diese Leute die Absicht haben, sie zu töten. Er solle mit der Familie flüchten. In der Nacht seien sie von dort geflüchtet und seien nach Kabul gefahren. Von Kabul seien sie dann nach Pakistan weitergereist. Ein Jahr hätten sie in Pakistan gelebt. In Pakistan habe ihr Vater als Straßenverkäufer gearbeitet. Einer seiner Freunde habe ihm gesagt, dass die Leute ihm nach Pakistan gefolgt seien. Aus diesem Grund seien sie einige Tage später in den Iran geflüchtet. Sie hätten in einem abgelegenen Ort von Teheran gelebt. Nach etwa drei oder vier Jahren habe ihr jetziger Ehemann um ihre Hand angehalten. Sie hätten geheiratet und eine Familie gegründet. Sie hätten ihr Leben unter Angstzuständen geführt, sie hätten Angst gehabt, dass sie ihre Kinder finden würden. Ihr Ehemann habe große Probleme gehabt. Er habe keine Dokumente gehabt und ihre Kinder hätten keine Schule besuchen können. Sie seien dort in den Schulen nicht aufgenommen worden. Das sei alles gewesen.
Näher befragt gab sie u.a. an, vor drei Jahren seien sie nach Afghanistan gegangen. Ihr Ehemann habe dort sein Elternhaus. Er habe sein Haus hergerichtet und sie hätten dort leben wollen. Das habe drei Monate gedauert. Ihre Mutter habe angerufen, dass sie ihre Sachen packen und flüchten sollen, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Das sei der Grund für die neuerliche Ausreise aus Afghanistan gewesen. Dort sei das Leben ihrer Kinder sowie auch ihr Leben in Gefahr gewesen und zwar durch die Feinde, ihr Verlobter heiße XXXX und sei der Cousin ihres Großvaters. Er sei eine schlechte Person. Er habe unter Zwang alles erreicht. Er habe mit Kommandanten mitgewirkt. Das sei alles. Damals sei er zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen. Sie sei damals 12 Jahre alt gewesen, sie wisse nur dass er XXXX heiße. Über die Cousine ihrer Mutter hätten sie erfahren, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Die Cousine ihrer Mutter lebe in der unmittelbaren Nachbarschaft des Verlobten. Befragt wie die Cousine von der Rückkehr der BF erfahren habe, gab die BF1 an, sie habe Kontakt zur Mutter der BF1 gehabt. Sie seien auf der Suche nach ihrer Adresse gewesen. Befragt woher sie wisse, dass sie auf der Suche nach der Adresse gewesen seien, gab die BF1, die Cousine ihrer Mutter lüge ihre Mutter nicht an. Der Verlobte habe sie damals nicht direkt bedroht, weil er ihre Adresse nicht herausgefunden habe. Sie wisse nicht ob der Verlobte verheiratet sei. Er habe aber andere junge Frauen gezwungen, das zu machen was er wolle.Näher befragt gab sie u.a. an, vor drei Jahren seien sie nach Afghanistan gegangen. Ihr Ehemann habe dort sein Elternhaus. Er habe sein Haus hergerichtet und sie hätten dort leben wollen. Das habe drei Monate gedauert. Ihre Mutter habe angerufen, dass sie ihre Sachen packen und flüchten sollen, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Das sei der Grund für die neuerliche Ausreise aus Afghanistan gewesen. Dort sei das Leben ihrer Kinder sowie auch ihr Leben in Gefahr gewesen und zwar durch die Feinde, ihr Verlobter heiße römisch 40 und sei der Cousin ihres Großvaters. Er sei eine schlechte Person. Er habe unter Zwang alles erreicht. Er habe mit Kommandanten mitgewirkt. Das sei alles. Damals sei er zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen. Sie sei damals 12 Jahre alt gewesen, sie wisse nur dass er römisch 40 heiße. Über die Cousine ihrer Mutter hätten sie erfahren, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Die Cousine ihrer Mutter lebe in der unmittelbaren Nachbarschaft des Verlobten. Befragt wie die Cousine von der Rückkehr der BF erfahren habe, gab die BF1 an, sie habe Kontakt zur Mutter der BF1 gehabt. Sie seien auf der Suche nach ihrer Adresse gewesen. Befragt woher sie wisse, dass sie auf der Suche nach der Adresse gewesen seien, gab die BF1, die Cousine ihrer Mutter lüge ihre Mutter nicht an. Der Verlobte habe sie damals nicht direkt bedroht, weil er ihre Adresse nicht herausgefunden habe. Sie wisse nicht ob der Verlobte verheiratet sei. Er habe aber andere junge Frauen gezwungen, das zu machen was er wolle.
Befragt, warum ein nun 57-jähriger Mann ihr noch immer nach dem Leben trachten würde, gab sie an, in Afghanistan erreiche man alles mit Gewalt und einer Waffe. Es gehe um die afghanische Ehre. Entweder müsse man das Mädchen töten oder man räche sich an dem Sohn oder Tochter und entführe diese.
Sie sei nicht zur Polizei gegangen, XXXX sei ein einflussreicher Kommandant in Kunduz gewesen und sie hätten selbst zur Polizei gehört. XXXX sei einer der Leute von XXXX gewesen.Sie sei nicht zur Polizei gegangen, römisch 40 sei ein einflussreicher Kommandant in Kunduz gewesen und sie hätten selbst zur Polizei gehört. römisch 40 sei einer der Leute von römisch 40 gewesen.
Nach Vorhalt, dass die BF1 bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, gab die BF1 an, sie hätten gesagt, dass sie sich kurzfassen sollen und sie seien auch sehr erschöpft und müde gewesen.
Sie habe keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan, nur ihre zwei Schwägerinnen leben in Afghanistan. Später gab sie an, die Angehörigen ihrer Mutter leben in Afghanistan.
Die BF1 könne hier in Österreich etwas lernen. Sie möchte, dass ihre Kinder hier eine bessere Zukunft haben. Im Iran hätten sie das nicht gekonnt.
Es wurde festgehalten, dass die BF1 bei der Einvernahme ein Kopftuch und konservativ- traditionelle afghanische/iranische Kleidung für Frauen trug.
Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie die BF1.
4.2. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF2 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 zusammengefasst weiter an:
In Österreich leben sein Neffe, sein Schwager und seine Mutter. Er sei Tadschike und Sunnit. Die Ehe mit der BF1 sei traditionell ca. 2003/04 in Teheran geschlossen worden. Er sei zuletzt am 11.10.2014 in Afghanistan, in Kabul, Stadtteil XXXX , XXXX , XXXX gewesen. Dort habe er 17 Jahre lang bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. Am 26.09.2014 seien sie neuerlich aus Afghanistan geflüchtet. Nach Vorhalt eines Widerspruches bzgl. des Ausreisezeitpunktes gab der BF2 an, er habe das am Handy umgerechnet. Er habe sich geirrt, er sei im Juni/Juli 2014 zuletzt in Afghanistan gewesen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1994/95 habe er sowohl die Schule besucht und habe auch als Verkäufer von Wollhandschuhen gearbeitet. Es sei ihnen in Afghanistan finanziell gut gegangen.In Österreich leben sein Neffe, sein Schwager und seine Mutter. Er sei Tadschike und Sunnit. Die Ehe mit der BF1 sei traditionell ca. 2003/04 in Teheran geschlossen worden. Er sei zuletzt am 11.10.2014 in Afghanistan, in Kabul, Stadtteil römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gewesen. Dort habe er 17 Jahre lang bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. Am 26.09.2014 seien sie neuerlich aus Afghanistan geflüchtet. Nach Vorhalt eines Widerspruches bzgl. des Ausreisezeitpunktes gab der BF2 an, er habe das am Handy umgerechnet. Er habe sich geirrt, er sei im Juni/Juli 2014 zuletzt in Afghanistan gewesen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1994/95 habe er sowohl die Schule besucht und habe auch als Verkäufer von Wollhandschuhen gearbeitet. Es sei ihnen in Afghanistan finanziell gut gegangen.
Aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, gab er in freier Erzählung an, ca. 1994/95 sei sein Vater gestorben. Ca. 1997/98 hätten die Taliban Kabul eingenommen. Sie hätten junge Burschen gezwungen gegen die Truppen von Masud zu kämpfen. Masud habe zu den Dari-sprechenden und die anderen zu den Paschtunen gehört. Er sei auch damals ein Jugendlicher gewesen. Das sei der Grund gewesen warum er erstmals Afghanistan verlassen hätten. Der Grund bei ihrer neuerlichen Ausreise sei jener, dass sie im Jahr 2014/15 nach Afghanistan gegangen seien, weil sie die Absicht gehabt hätten dort zu leben. Es betreffe die Probleme seiner Ehefrau. Wegen seiner Ehefrau habe man ihn auch töten wollen. Laut ihren Erzählungen sei sie im Alter von einem Jahr von ihrem Großvater verlobt worden. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, habe man sie verheiraten wollen. Ihre Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Man habe sie mitnehmen wollen. Es sei zu einem Streit gekommen. Ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen. Ihre Onkel väterlicherseits hätten dies verhindert. Beide Onkel seiner Ehefrau seien angeschossen worden und verstorben. Als es zu einer Rangelei gekommen sei, sei ihre Mutter zu den Nachbarn gegangen. In der Nacht sei ihr Vater nach Hause gekommen. Daraufhin sei die Familie nach Pakistan geflüchtet. Ca. 2014/2015 seien sie nach Afghanistan gegangen, sie hätten dort leben wollen. Sie haben ihr Elternhaus hergerichtet, damit sie dort leben können. Seine Schwiegermutter habe mit ihnen Kontakt aufgenommen und ihnen gesagt, dass diese Leute hinter ihnen her seien. Deshalb hätten sie neuerlich in den Iran flüchten müssen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, da man ihre Kinder entführen habe wollen.
Näher befragt gab er u.a an, seine Schwiegermutter habe sie benachrichtigt. Die Angehörigen seiner Schwiegermutter seien in Kunduz. Die Feinde seiner Ehefrau seien ihnen nach Kabul gefolgt, sie hätten sie töten und ihre Kinder entführen wollen.
Befragt wie er zu der Aussage komme, dass seine Kinder entführt werden sollten, gab der BF2 an, sie seien einflussreich. Sie hätten sich bei seiner Ehefrau und seinen Kindern rächen wollen.
Der Feind heiße XXXX und sei Kommandant. Seine Frau wisse mehr über ihn. Er wisse nicht von welchen Angehörigen seine Schwiegermutter von der Bedrohung gehört habe. Seine Frau müsste es wissen. Später gab er an, der Verlobte sei kein Kommandant gewesen, er habe nur mit den Kommandanten gearbeitet.Der Feind heiße römisch 40 und sei Kommandant. Seine Frau wisse mehr über ihn. Er wisse nicht von welchen Angehörigen seine Schwiegermutter von der Bedrohung gehört habe. Seine Frau müsste es wissen. Später gab er an, der Verlobte sei kein Kommandant gewesen, er habe nur mit den Kommandanten gearbeitet.
Nach Vorhalt, dass der BF2 bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, gab der BF2 an, es sei ihm gesagt worden, dass er über die Fluchtroute erzählen solle. Er solle bei dem BFA alles vorbringen.
Er habe gelegentlich Kontakt mit seiner Schwester. Er habe in Kabul zwei Schwestern. Weiters habe er Freunde oder Bekannte in Kabul, mit diesen stehe er aber nicht in Kontakt.
Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man sie töten werde. Wenn sein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte er seine Heimat nicht verlassen. Wer liebe sein Heimatland nicht.
5. Mit Bescheiden vom 29.06.2017 (BF1, BF2) und 30.06.2017 (BF3 bis BF5) wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheiden vom 29.06.2017 (BF1, BF2) und 30.06.2017 (BF3 bis BF5) wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2017 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2017 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Die BF erhoben gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerden, die in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten und Erhebung von Einwendungen zum Protokoll der Verhandlung eingeräumt. Die BF ließen die Frist ungenutzt verstreichen.
9. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurden den BF aktualisierte Länderberichte zur Stellungnahme übersendet, darunter das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 11.09.2018, die "UNHCR- Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan zur "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre". Die BF bezogen zu den Berichten mit Schreiben vom 08.10.2018 schriftlich Stellung und führten darin insbesondere die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 an.
1. Feststellungen:
1.1. Zu den BF:
1.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die volljährige BF1 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 ist in der Stadt Kunduz geboren und aufgewachsen.Die volljährige BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 ist in der Stadt Kunduz geboren und aufgewachsen.
Sie hat zwei Jahre lang einen privaten Schulunterricht im Iran erhalten.
Sie hat keine Berufsausbildung und war als Hausfrau tätig.
Im Iran leben noch ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die BF1 steht im regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie.
Eine Cousine sowie weitere Angehörige ihrer Mutter leben in Kunduz, , Afghanistan.
BF1 ist die Mutter des BF3 XXXX geb. XXXX , der BF4 XXXX geb. XXXX und der BF5 XXXX geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und alle geboren im Iran. Der BF2 ist der Vater der BF3 bis BF5 und der Ehegatte der BF1.BF1 ist die Mutter des BF3 römisch 40 geb. römisch 40 , der BF4 römisch 40 geb. römisch 40 und der BF5 römisch 40 geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und alle geboren im Iran. Der BF2 ist der Vater der BF3 bis BF5 und der Ehegatte der BF1.
Der volljährige BF2 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der volljährige BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF2 stammt aus Kabul und lebte dort ca. 17 Jahre lang bis zu seiner Ausreise in den Iran.
Der BF2 besuchte neun Jahre die Grundschule in Kabul und kann lesen und schreiben.
Der BF2 war in Kabul als Verkäufer für Wollhandschuhe tätig. Der BF2 war im Iran selbständig tätig. Die BF lebten unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.
In Kabul leben zwei Schwestern und vier Tanten des BF2.
Der BF2 hat Freunde und Bekannte in Kabul.
Der BF2 bzw. seine Familie besitzt nach wie vor ein Haus in Kabul.
Im Iran leben noch eine Schwester des BF2.
Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF waren bisher in Österreich nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.
Die BF pflegen in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen.
Die BF1 besuchte von Anfang 2016 bis ca. Mitte 2017 gemeinsam mit der BF2 Deutschkurse (Niveau A1) und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Eine Deutschprüfung hat sie nicht absolviert. Derzeit besucht sie keinen Deutschkurs.
Die BF1 verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Das deutsche Alphabet kann sie nach ihren eigenen Angaben nicht lesen. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass sie einiges verstehe, sie traue sich aber nicht auf Deutsch zu antworten bzw. "weil sie es nicht ausreichend gut könne".
Die BF3 bis BF5 sind gesund.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die BF stellten am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Anträge auf internationalen Schutz begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass der ehemalige Verlobte der BF1 die BF1 sowie ihre Familie verfolge.
Das von den BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihnen drohende Gefahr, in Afghanistan aufgrund einer versuchten Zwangsverheiratung physischer und/oder psychischer Gewalt durch den ehemaligen Verlobten der BF1 ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.
Die BF1 und BF4 und BF5 sind in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Es war nicht erkennbar, dass die BF1 eine "westliche" Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass von ihnen erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.
Bei den BF4 und BF5 ist aufgrund ihres jungen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung anzunehmen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Die BF4 und BF5 wären in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten, dem Schulbesuch, ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen und Buben vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der unmündig minderjährigen BF4 und BF5 für den Fall zu befürchten, dass ihre Eltern ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten.
Spezifische sonstige Antragsgründe der minderjährigen BF konnten nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF auf Grund der Tatsache, dass sie sich im Iran und in Europa aufgehalten haben (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind bzw., dass sie eine solche im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Tadschiken), ihrer Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten hätten.
1.1.3.1 Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF1 und BF2:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul, aus der sie stammen und in die sie im Jahr 2014 bereits vom Iran zurückgekehrt sind, Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die BF1 und BF2 leiden an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Sie sind mobil, anpassungsfähig und befinden sich im erwerbsfähigen Alter.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF1 und des BF2 nach Kabul ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates sind den BF1 und BF2 vertraut.
1.1.3.2 Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF3-BF5:
Es besteht für die unmündig minderjährigen BF3 bis BF5 eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Die BF3 bis BF5 leben im Familienverband mit ihren Eltern und verfügen weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung. Vor allem Kinder sind in Afghanistan besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch besteht für die minderjährigen Beschwerdeführer - selbst wenn sie im Familienverband zurückkehren - die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, für den Fall, dass der BF2 zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. Weiters besteht in Afghanistan eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Es wird festgestellt, dass die BF3 bis BF5 bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. Da die festgestellte Situation für Kinder des Alters der BF3 bis BF5 nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans zutrifft, besteht dieses Risiko nicht bloß in der Herkunftsprovinz Kabul bzw. Kabul Stadt, sondern auch in Städten wie Mazar e Sharif oder Herat.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.06.2018
1.2.1.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt