TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 99/07/0011

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §31;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §56 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §62 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z6;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des C M in I, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Dezember 1998, Zl. LAS-408/37-84, betreffend Regulierung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 1. März 1996 wurde auf Antrag der Mehrheit der Nutzungsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 das Regulierungsverfahren für die den so genannten Arzler Eggenwald bildenden Teilwälder in EZ. 192 GB. Arzl im Eigentum der Stadt Innsbruck eingeleitet. Nachdem eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 abgewiesen worden war, ist die Einleitung des Regulierungsverfahrens rechtskräftig.

Unter dem Datum des 27. Juli 1998 erließ die AB einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

I. Instanz erlässt in dem mit Bescheid der Agrarbehörde vom 1.3.1996 .................... eingeleiteten Regulierungsverfahren bezüglich von bestimmten Grundstücken des Gutsbestandes der EZ. 192 GB. 81103 Arzl gemäß der §§ 64 i.V.m. 52 und 56 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 74/1996, nachstehende Liste der Parteien mit Verzeichnis der Anteilsrechte und Feststellung des Regulierungsgebietes wie folgt:

I.

Das Regulierungsgebiet besteht aus den Flächen bzw. Teilflächen der (von) Gst. 2069/1, 2069/8, 2069/9, 2071/2, 2097/1, 2097/4 und 2099 wie es im Lageplan der Abteilung IIId3 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.7.1998, Zl.: GZ. IIId3-3242/4, braun umrandet, dargestellt ist. Es wird festgestellt, dass es sich bei diesen Grundstücksflächen um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt; sie stehen im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Innsbruck.

II.

Zugunsten nachstehender Parteien als Eigentümer nachgenannter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) werden auf dem Regulierungsgebiet folgende Teilwaldrechte (mit Teilwaldnummern bezeichnet und in dem zu Punkt I. genannten Lageplan dargestellt) im Sinne des § 33 TFLG 1996 festgestellt, und zwar:

(Es folgt eine Tabelle, welche die Teilnummer des jeweiligen Teilwaldes, die Grundstücksnummer, die Einlagezahl sowie Name und Anschrift der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften enthält).

Es wird festgestellt, dass auf dem Regulierungsgebiet nachstehende Rechte und Dienstbarkeiten (Einforstung) bestehen:

(Es folgt eine Aufzählung von Rechten und Dienstbarkeiten).

Im Bescheid der Agrarbehörde vom 4.3.1998, ...... wurde festgestellt, dass die nach den in diesem Bescheid genannten Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Einforstungsrechte zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau bestehen. Jener Bescheidinhalt ist wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung. Der abschließende Servitutenregulierungsplan nach § 41 WWSG wird noch in dem zu Akt 237 S bei der Agrarbehörde anhängigen Servitutenverfahren gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck zu erlassen sein.

III.

Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuches 81103 Arzl durch folgende Eintragungen veranlasst werden:

(Es folgt eine Aufzählung der zu veranlassenden Eintragungen)."

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, das im Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides umschriebene Regulierungsgebiet müsse um weitere Grundstücke erweitert werden, da diese Grundstücke mit der Dienstbarkeit der Weide für Rindvieh, Schafe und Ziegen belastet seien. Es hätten daher auch diese Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke festgestellt werden müssen.

Zu Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, dieser müsse durch Angabe der Flächenausmaße der Teilwaldflächen ergänzt werden, damit das Ausmaß der Anteilsrechte eindeutig festgestellt werde. Weiters wandte er sich gegen die im Spruchabschnitt II enthaltene Feststellung über die auf dem Regulierungsgebiet bestehenden Rechte und Dienstbarkeiten.

Zu Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dieser müsse entsprechend den von ihm begehrten Erweiterungen des Regulierungsgebietes und hinsichtlich der auf dem Regulierungsgebiet lastenden Rechte und Dienstbarkeiten ergänzt werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1998 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und verfügte nachstehende Änderung des erstinstanzlichen Bescheides:

"a) Im Einleitungssatz des Spruches haben die Anführung des § 56 TFLG 1996 und die Wortfolge "Verzeichnis der Anteilsrechte und" zu entfallen;

b) im Spruchabschnitt II. wird die Feststellung, dass auf dem Regulierungsgebiet Rechte und Dienstbarkeiten (Einforstungen) bestehen, ersatzlos behoben;

c) Der Spruchabschnitt III. wird ersatzlos behoben."

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird zu dem den Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides betreffenden Berufungsvorbringen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass für ihn bzw. zugunsten seiner Liegenschaft EZ. 90009 auf den von ihm genannten Grundstücken, deren Einbeziehung in das Regulierungsgebiet er begehre, ein Teilwaldrecht oder ein anderes Nutzungsrecht bestehe. Einen in seiner Stellung als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft begründeten Rechtsanspruch oder ein daraus abgeleitetes rechtliches Interesse auf Einbeziehung weiterer Grundstücke in das Regulierungsgebiet mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Festlegung des Regulierungsgebietes sei nicht erkennbar. Aus der in EZ. 192 GB. Arzl unter C-LNr. 1 auf den vom Beschwerdeführer genannten Grundstücken einverleibten Weideservitut für die Weideinteressentschaft Mühlau die Schlussfolgerung zu ziehen, dass diese Grundstücke deshalb agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und darauf Teilwaldrechte bestehen sollten, entbehre der juristischen Logik. Die Belastung mit Einforstungsrechten indiziere nicht das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Das Regulierungsverfahren sei auf Antrag einer Mehrheit der Nutzungsberechtigten eingeleitet worden. Dieser Antrag beziehe sich nur auf die im Spruchabschnitt I des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grundstücke. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergebe sich, dass sich die Teilwälder des Arzler Eggenwaldes nur auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Grundstücke erstreckten, nicht aber auf jene Grundstücke, die der Beschwerdeführer in der Berufung angeführt habe. Das Grundstück Nr. 2097/16 sei auf Grund des fehlenden Grundbuchsbeschlusses noch nicht in die Katastralmappe eingetragen und rechtlich noch nicht existent. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich aber, dass das neu zu bildende Grundstück aus Teilen der Grundstücke 2069/9, 2097/4 und 2335 gebildet werden solle, welche nicht mit Teilwäldern belastet seien. Somit sei erwiesen, dass das Regulierungsgebiet keine weiteren Grundstücke als die im erstinstanzlichen Bescheid genannten umfasse; das Begehren des Beschwerdeführers, die von ihm genannten Grundstücke in das Regulierungsgebiet einzubeziehen, sei nicht berechtigt.

Zu Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dieser enthalte zwei Bescheide, nämlich den Bescheid "Liste der Parteien" und das "Verzeichnis der Anteilsrechte". Den Anforderungen, die an ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu stellen seien, entspreche der erstinstanzliche Bescheid nicht. Dieser könne somit nicht als "Verzeichnis der Anteilsrechte" qualifiziert werden, was zur Folge habe, dass jedenfalls die vom Beschwerdeführer geforderte Ergänzung von der belangten Behörde nicht vorgenommen werden könne. Die belangte Behörde könne nicht einen Bescheid nachholen, den die Erstbehörde nicht erlassen habe. Die AB werde daher das "Verzeichnis der Anteilsrechte" bei Bedarf zu erlassen haben.

Die im Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Feststellung, auf Grund des Bescheides vom 4. März 1998 bestünden Einforstungsrechte zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau, sei insofern verfehlt, als der zitierte Bescheid nicht rechtskräftig sei. Der Bescheidwille der AB sei darauf gerichtet gewesen, die "Liste der Parteien mit Verzeichnis der Anteilsrechte und Feststellung des Regulierungsgebietes" zu erlassen. In diesen Rahmen falle nicht die Feststellung von Rechten und Dienstbarkeiten, die mit dem Regulierungsgebiet verbunden seien bzw. darauf lasteten. Im Falle eines Regelungsbedarfes seien derartige Feststellungen in den das Regulierungsverfahren inhaltlich abschließenden Regulierungsplan aufzunehmen. Die auch mit inhaltlicher Unrichtigkeit behaftete Feststellung von Rechten und Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, die in den erstinstanzlichen Bescheid im Spruchabschnitt III. aufgenommene Ankündigung einer Richtigstellung des Grundbuches habe keinen normativen Charakter und könne daher nicht Spruchinhalt sein, weshalb dieser Spruchabschnitt aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung des vollständigen Regulierungs- bzw. Teilwaldgebietes, auf Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen zur Gesamtfläche der in die Regulierung einbezogenen Teilwälder und somit auf Festlegung des Umfanges des Teilwaldrechtes, auf Feststellung der Nutzungsflächen der Teilwälder und auf Feststellung der sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken des Regulierungsgebietes auf Grund der Eintragungen im Grundbuch sowie "auf ein solches Verfahren, dass mit dem erlassenen Bescheid alle Ermittlungen im Sinne der § 62 bis 64 TFLG 1996 erledigt werden, sodass nach deren Rechtskraft, insbesondere nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte der Regulierungsplan erlassen werden kann", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ausspruch über das Regulierungsgebiet (Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides) hätte durch weitere näher bezeichnete Grundstücke ergänzt werden müssen; jede Partei des Regulierungsverfahrens habe einen Anspruch auf vollständige Feststellung des Regulierungsgebietes. Die Größe des Regulierungsgebietes habe wesentlichen Einfluss auf den Umfang des Anteiles des Teilwaldberechtigten. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2097/16 habe die belangte Behörde den Sachverhalt aktenwidrig angenommen; Es sei unrichtig, dass dieses Grundstück noch nicht in die Katastralmappe eingetragen und daher rechtlich noch nicht existent sei.

Mit dem Bescheid der AB vom 1. März 1996 (Einleitungsbescheid) wurde das Regulierungsverfahren "für die den so genannten Arzler Eggenwald bildenden Teilwälder in EZ. 192 GB. Arzl im Eigentum der Stadt Innsbruck" eingeleitet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit ihm wurde der Regulierungsgegenstand in sachlicher und örtlicher Hinsicht festgelegt, nämlich in örtlicher Hinsicht auf den "Arzler Eggenwald" und in sachlicher Hinsicht auf die diesen Wald bildenden Teilwälder.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei jenen Grundstücken, deren Einbeziehung der Beschwerdeführer begehrt, um Grundstücke, die nicht zu dem im Einleitungsbescheid umschriebenen Regulierungsgebiet gehören. Dass diese Feststellungen unrichtig seien, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer meint, es handle sich bei den von ihm namhaft gemachten Grundstücken um solche, die mit Teilwaldrechten belastet seien und er führt als Grund hiefür die Eintragung von Weiderechten im Grundbuch an.

Nach § 33 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

Aus dieser Bestimmung folgt, dass Weiderechte keine Teilwaldrechte sind. Da sich der Einleitungsbescheid des Regulierungsverfahrens aber nur auf Teilwälder bezog, können die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Grundstücke auch nicht Teil des Regulierungsgebietes sein. Es ist daher auch ohne Belang, ob das Grundstück Nr. 2097/16 bereits existiert oder nicht, da es nach den Feststellungen der belangten Behörde, denen in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt wird und die durch die im Akt befindlichen Unterlagen (Teilungsplan) bestätigt werden, aus Grundstücken gebildet wird oder werden soll, die außerhalb des Regulierungsgebietes liegen.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruchabschnitt I nicht um die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Grundstücke ergänzte, ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet.

In Bezug auf die von der belangten Behörde verfügte ersatzlose Aufhebung des zweiten Teiles von Spruchabschnitt II des Bescheides der ABB (Feststellung von auf dem Regulierungsgebiet bestehenden Rechten und Dienstbarkeiten) bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten die im Regulierungsgebiet bestehenden Dienstbarkeiten und Rechte lückenlos festgestellt werden müssen. Eine ersatzlose Behebung der - allerdings lückenhaften - Feststellung der Erstbehörde sei unzulässig gewesen.

Nach § 64 Z. 6 TFLG 1996 ist im Regulierungsverfahren außer den im § 50 vorgesehenen Ermittlungen auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten. Diese Bestimmung ordnet lediglich Ermittlungen an, nicht aber die Erlassung eines eigenen Bescheides über das Ergebnis dieser Ermittlungen; sie enthält auch keine Aussage darüber, wann ein allenfalls für erforderlich gehaltener Bescheid über dieses Ermittlungsergebnis zu erlassen ist. Es verletzt den Beschwerdeführer daher in keinen Rechten, wenn die belangte Behörde den diesbezüglichen Teil von Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides behoben hat. Die ersatzlose Behebung dieses Spruchteiles bedeutet auch nicht, dass auf dem Regulierungsgebiet keine (sonstigen) Rechte und Dienstbarkeiten lasten oder dass darüber kein Abspruch durch die Erstbehörde mehr getroffen werden dürfte, hat doch die belangte Behörde ausgesprochen, dass eine entsprechende Feststellung in den das Regulierungsverfahren inhaltlich abschließenden Regulierungsplan aufzunehmen sei. Damit wurde mit der ersatzlosen Behebung eines Teiles des unterinstanzlichen Bescheides keine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass über denselben Gegenstand nicht mehr entschieden werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/07/0111).

Zu der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Änderung des Einleitungssatzes des erstinstanzlichen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die Parteien des Regulierungsverfahrens hätten ein Recht darauf, dass auch das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen werde. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, zu sagen, dass über das Verzeichnis der Anteilsrechte nicht entschieden werde. Dies komme einer Zurückweisung dieses Anspruches gleich. Die belangte Behörde habe als Berufungsbehörde nicht einfach den von der Erstbehörde beabsichtigten Verhandlungsgegenstand reduzieren dürfen. Es ergebe sich lediglich die Frage, ob die belangte Behörde selbst das Verzeichnis der Anteilsrechte habe erlassen können oder ob sie den erstinstanzlichen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte umfassenden Bescheides habe aufheben müssen. Es sei der belangten Behörde zuzubilligen, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass es weiterer Erhebungen bedürfe, die zweckmäßigerweise von der Erstbehörde durchzuführen und dann in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern seien. Aus den Bestimmungen des TFLG 1996 ergebe sich, dass die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte gemeinsam zu erlassen seien.

§ 64 TFLG 1998 ordnet an, dass im Regulierungsverfahren u.a. die Bestimmungen der §§ 50 bis 56 unter Beachtung einer Reihe von Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden sind.

Der mit "Feststellung und Liste der Parteien" überschriebene § 52 TFLG 1996 bestimmt, dass die Agrarbehörde die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen hat. Sie hat überdies durch eine Kundmachung in der Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

§ 54 TFLG 1996 regelt, wie bei der Feststellung der Anteilsrechte vorzugehen ist, § 55 leg. cit. enthält Bestimmungen über die Bewertung der Anteilsrechte.

Nach § 56 Abs. 1 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

§ 65 Abs. 1 TFLG 1996 bestimmt, dass nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte der Regulierungsplan zu erlassen ist.

Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass das Verzeichnis der Anteilsrechte in Bescheidform zu erlassen ist (arg. "nach Rechtskraft") und dass dieses Verzeichnis zeitlich vor dem Regulierungsplan zu erlassen ist. Sonstige Vorschriften über den Zeitpunkt der Erlassung des Verzeichnisses der Anteilsrechte finden sich im TFLG 1996 nicht; insbesondere ist keine Bestimmung aufzufinden, der zufolge das Verzeichnis der Anteilsrechte gleichzeitig mit der Liste der Parteien erlassen werden müsste.

Hat der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch darauf, daß das Verzeichnis der Anteilsrechte gleichzeitig mit der Liste der Parteien erlassen wird, dann verletzt es ihn auch nicht in seinen Rechten, wenn die belangte Behörde nur jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides aufhob, die sich auf das Verzeichnis der Anteilsrechte bezogen. Einen Abspruch des Inhalts, dass eine Entscheidung über das Verzeichnis der Anteilsrechte im Regulierungsverfahren nicht ergehen dürfe, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Vielmehr hat die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde zu gegebener Zeit das Verzeichnis der Anteilsrechte zu erlassen haben werde.

Für die belangte Behörde bestand kein Grund, den gesamten erstinstanzlichen Bescheid wegen Unvollständigkeit infolge Fehlens des Verzeichnisses der Anteilsrechte aufzuheben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte seien gleichzeitig zu erlassen, erweist sich nämlich mangels einer entsprechenden Anordnung im TFLG 1996 als unzutreffend.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juli 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070011.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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