TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W187 2008920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FBG §4 Abs1
FBG §6 Abs1
FBG §6 Abs4a
FBG §6 Abs4c
FBG §7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FBG § 4 heute
  2. FBG § 4 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. FBG § 4 gültig von 25.10.2007 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  4. FBG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 24.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 4 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  7. FBG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  8. FBG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. FBG § 6 heute
  2. FBG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. FBG § 6 gültig von 26.10.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
  4. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 6 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. FBG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  8. FBG § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  9. FBG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. FBG § 6 heute
  2. FBG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. FBG § 6 gültig von 26.10.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
  4. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 6 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. FBG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  8. FBG § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  9. FBG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. FBG § 6 heute
  2. FBG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. FBG § 6 gültig von 26.10.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
  4. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 6 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. FBG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  8. FBG § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  9. FBG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993

Spruch

W187 2008920-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der AAAA ,[HR1] vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien vom 20. März 2014, BMVIT-64.204/0005-IV/L3/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)

Der Beschwerde der AAAA mit der Maßgabe stattgegeben, das die Dauer der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung am 31. Dezember 2019 endet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Verfahren in erster Instanz

1.1 Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie schrieb im Rahmen eines Verfahrens nach § 6 FBG Bodenabfertigungsdienste nach § 4 Abs 1 FBG am Flughafen Wien aus. Die ausgeschriebenen Abfertigungsdienste betreffen die Gepäckabfertigung beschränkt auf das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, Vorfelddienste mit Ausnahme des Lotsens des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug sowie die Fracht- und Postabfertigung. Die Durchführung der Auswahl des Dienstleisters erfolgte in einem zweistufigen Verfahren und bestand aus einem Teilnahmewettbewerb als erste Stufe sowie dem Auswahlverfahren als zweite Stufe.1.1 Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie schrieb im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 6, FBG Bodenabfertigungsdienste nach Paragraph 4, Absatz eins, FBG am Flughafen Wien aus. Die ausgeschriebenen Abfertigungsdienste betreffen die Gepäckabfertigung beschränkt auf das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, Vorfelddienste mit Ausnahme des Lotsens des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug sowie die Fracht- und Postabfertigung. Die Durchführung der Auswahl des Dienstleisters erfolgte in einem zweistufigen Verfahren und bestand aus einem Teilnahmewettbewerb als erste Stufe sowie dem Auswahlverfahren als zweite Stufe.

Am 23. April 2013 wurden die Teilnahmebedingungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2013/S 079-133436 veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthielt auch die von den Bewerbern zu erfüllenden Mindestbedingungen. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge wurde der 15. Mai 2013, 12.00 Uhr, festgelegt. In der Folge bekundeten acht Unternehmen ihr Interesse an der Teilnahme am Auswahlverfahren und riefen die elektronisch bereitgehaltenen Teilnahmebedingungen ab. Fragen der interessierten Unternehmen wurden anonymisiert den Sachverständigen der nunmehr belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens Wien übermittelt und samt Beantwortung in entsprechender Form allen Interessenten zur Kenntnis gebracht.

Folgende Unternehmen stellten fristgerecht Teilnahmeanträge, die unter notarieller Aufsicht am 15. Mai 2013 geöffnet wurden:

* ...

* AAAA

* ...

* BBBB

* ...

Nachdem die Ausschreibung im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, stellten Bewerber Fragen zum Auswahlverfahren, die in anonymisierter Form den Sachverständigen der belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens Wien übermittelt und samt Beantwortung allen Bewerbern zur Kenntnis gebracht wurden. Aufgrund eines Antrags erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe der Angebote vom 21. Juni 2013 auf 28. Juni 2013, 12.00 Uhr.

Am 28. Juni 2013 wurden die Angebote unter notarieller Aufsicht geöffnet und je zwei Exemplare, Original und Kopie, der belangten Behörde zur weiteren Bearbeitung übergeben.

1.2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013, BMVIT-64.204/0009-IV/L3/2013, bestellte die belangte Behörde CCCC zum nichtamtlichen Sachverständigen im Ausschreibungsverfahren und beauftragte ihn ua mit der fachtechnischen Bewertung der Angebote. Mit Bescheid vom selben Tag, BMVIT-64.204/0013-IV/L3/2013, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen DDDD mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber gemäß § 7 Abs 2 Z 51.2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013, BMVIT-64.204/0009-IV/L3/2013, bestellte die belangte Behörde CCCC zum nichtamtlichen Sachverständigen im Ausschreibungsverfahren und beauftragte ihn ua mit der fachtechnischen Bewertung der Angebote. Mit Bescheid vom selben Tag, BMVIT-64.204/0013-IV/L3/2013, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen DDDD mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5

FBG.

In seinem mit 31. Juli 2013 datierten "Bericht über die fachtechnische Bewertung der Angebote auf die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Wien-Schwechat" gab der Sachverständige CCCC sein Gutachten ab.

1.3 Mit Schreiben vom 4. September 2013 übermittelte die Flughafen Wien AG ihre Stellungnahme zur Auswahlentscheidung über die vorliegenden Bewerbungen, in der bekannt gegeben wurde, dass - gemäß eigenen Angaben auf der Grundlage eines "auf die spezifischen Belange des Flughafens ausgerichteten Kriterienkataloges, der für den langfristigen Erfolg des Flughafen Wien von hoher Wichtigkeit" sei - eine Reihung der Bewerber vorgenommen worden sei, die auf dem ersten Rang die BBBB , auf dem zweiten Rang die AAAA und auf dem dritten Rang die EEEE vorsehe.

1.4 Das Votum des Nutzerausschusses samt Reihung der Anbieter wurde am 5. September 2013 übermittelt und enthielt ebenfalls eine Reihung, die auf näher genannten Evaluierungskriterien basierte und welche die Konzessionärin an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an siebter Stelle auswies.

1.5 Mit Schreiben vom 30. September 2013, 15. Oktober 2013 und 16. Oktober 2013 erstattete der Amtssachverständige DDDD jeweils ein Gutachten, in dem er ua sowohl der Konzessionärin als auch der Beschwerdeführerin, eine positive Fortbestandsprognose bescheinigte.

1.6 In weiterer Folge brachte die belangte Behörde die fachgutachterlichen Stellungnahmen bzw Auswertungen der Sachverständigen den Bewerbern zur Kenntnis, von denen ua auch die Beschwerdeführerin, der überdies Akteneinsicht gewährt wurde, mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 eine Stellungnahme dazu abgab. In ihrer Äußerung wendete sich die Beschwerdeführerin ua gegen die Bewertung des Sachverständigen CCCC in seinem Bericht vom 31. Juli 2013 über die fachliche Eignung des Führungspersonals. Die verantwortlichen Führungskräfte seien namentlich benannt und deren Eignung hinreichend belegt worden. Wie die Betriebsorganisation in Wien erfolgen solle, sei hinreichend vorgetragen worden. Verantwortlich sei die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin. Dass noch keine Person für die Betriebsleitung namentlich benannt worden sei, liege "in der Natur der Sache". Ebenfalls seien die Verantwortlichen der einbezogenen Tochtergesellschaften benannt worden. Die Verantwortlichkeiten seien mithin lückenlos dargelegt. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit "qualifiziertes Personal nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat" bestellen. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Unter den Aspekten "fachliche Eignung Führungspersonal", "Qualifiziertes Personal" und "Schulungsmaßnahmen" würden inhaltliche Angaben gefordert, die von Neubewerbern, die im Falle des "Zuschlages" erst eine neue Betriebsorganisation bzw Personalbeschaffung vornehmen müssten, inhaltlich auch gar nicht beantwortet werden könnten. In der Anlage legte die Beschwerdeführerin ua eine Darstellung der "Stationsorganisation" als Anlage 1 und einige Lebensläufe zur Darstellung der "Qualifikation weiterer Mitarbeiter" als Anlage 2 vor.

1.7 Am 11. Jänner 2014 übermittelte der Sachverständige CCCC ua eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013, in der er die Bewertung der fachlichen Eignung des Führungspersonals der Beschwerdeführerin (als nicht erfüllt) damit begründete, dass die Beschwerdeführerin für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen Wien keine Personen und keinen verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt habe. Die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 nachgereichte Anlage 1, in der - im Gegensatz zu den Bewerbungsunterlagen - Namen genannt würden, belege dies.

1.8 Nachdem die belangte Behörde von Hinweisen auf Mängel bezüglich Arbeits-, Lager- und Sanitärräume bei Objekten der BBBB Kenntnis erlangt hatte, teilte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 30. Jänner 2014 mit, dass im Rahmen der Besichtigungen keine Mängel vorgefunden worden seien, die als schwerwiegende Übertretungen iSd § 9 Abs 3 ArbIG zu qualifizieren gewesen wären oder eine Verfügung gemäß § 10 Abs 3 ArbIG gerechtfertigt hätten. Es wären keine auffälligen Abweichungen zu anderen Unternehmen im Aufsichtsbereich festzustellen gewesen. Auch dieses Schreiben wurde den Bewerbern dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht.1.8 Nachdem die belangte Behörde von Hinweisen auf Mängel bezüglich Arbeits-, Lager- und Sanitärräume bei Objekten der BBBB Kenntnis erlangt hatte, teilte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 30. Jänner 2014 mit, dass im Rahmen der Besichtigungen keine Mängel vorgefunden worden seien, die als schwerwiegende Übertretungen iSd Paragraph 9, Absatz 3, ArbIG zu qualifizieren gewesen wären oder eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ArbIG gerechtfertigt hätten. Es wären keine auffälligen Abweichungen zu anderen Unternehmen im Aufsichtsbereich festzustellen gewesen. Auch dieses Schreiben wurde den Bewerbern dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

1.9 Der mit Bescheid vom 14. Februar 2014, BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2014, bestellte Sachverständige FFFF erstattete ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelangte, dass die Konzessionärin die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 4 FBG erfülle.1.9 Der mit Bescheid vom 14. Februar 2014, BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2014, bestellte Sachverständige FFFF erstattete ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelangte, dass die Konzessionärin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, FBG erfülle.

1.10 Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ersuchte die Flughafen Wien AG um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde, da eine ersatzweise Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung gemäß § 7 FBG durch die Flughafen Wien AG mangels ausreichender Gerätschaften, die auch nicht kurzfristig am Markt beschafft werden könnten, nicht gewährleistet werden könne. Dies bekräftigte die Flughafen Wien AG in ihrem Schreiben vom 19. März 2014 mit dem Hinweis, dass sie die nahtlose Übernahme der Kunden des bisherigen Dienstleisters nicht bewerkstelligen könne und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet wäre.1.10 Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ersuchte die Flughafen Wien AG um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde, da eine ersatzweise Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung gemäß Paragraph 7, FBG durch die Flughafen Wien AG mangels ausreichender Gerätschaften, die auch nicht kurzfristig am Markt beschafft werden könnten, nicht gewährleistet werden könne. Dies bekräftigte die Flughafen Wien AG in ihrem Schreiben vom 19. März 2014 mit dem Hinweis, dass sie die nahtlose Übernahme der Kunden des bisherigen Dienstleisters nicht bewerkstelligen könne und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet wäre.

1.11 Nach entsprechendem Auftrag gab der Sachverständige CCCC eine gutachterliche Stellungnahme zum Geschäftsführerwechsel bei der Konzessionärin ab, in welcher er zum Ergebnis gelangte, dass die in der Ausschreibung vom 23. April 2013 gestellten Anforderungen bei der Konzessionärin weiterhin als erfüllt anzusehen seien.

1.12 Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der im gegenständlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogenen Konzessionärin gemäß § 7 Abs 1 und 2 iVm § 4 Abs 1 und 6 Abs 1 und 4a FBG die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien, beginnend am 22. März 2014 für die Dauer von sieben Jahren bis zum 22. März 2021, und wies die Anträge der übrigen Bewerber, darunter jenen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. ab. In Spruchpunkt II. wurden die Nebenbestimmungen, nach deren Maßgabe die Bewilligung erfolgte, festgelegt, in Spruchpunkt III behielt die belangte Behörde die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vor und schloss in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf die ebenfalls näher dargestellte fachtechnische Beurteilung der Angebote durch den Sachverständigen CCCC , um nach Anhörung des Leitungsorgans des Flughafens Wien sowie des Nutzerausschusses am Flughafen Wien zum Ergebnis zu gelangen, dass die mitbeteiligte Partei als der für die Erbringung der gegenständlichen Bodenabfertigungsdienste am besten geeignete Dienstleister auszuwählen sei. Die Gutachten der herangezogenen Sachverständigen seien vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien als solche ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Die im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen hätten deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erschüttern können, zumal der Sachverständige CCCC darlegen habe können, dass die Einwendungen insgesamt nicht geeignet gewesen seien, die Auswahlbeurteilung in Zweifel zu ziehen.1.12 Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der im gegenständlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogenen Konzessionärin gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 6 Absatz eins und 4 a FBG die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien, beginnend am 22. März 2014 für die Dauer von sieben Jahren bis zum 22. März 2021, und wies die Anträge der übrigen Bewerber, darunter jenen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Nebenbestimmungen, nach deren Maßgabe die Bewilligung erfolgte, festgelegt, in Spruchpunkt römisch drei behielt die belangte Behörde die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vor und schloss in Spruchpunkt römisch vier. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf die ebenfalls näher dargestellte fachtechnische Beurteilung der Angebote durch den Sachverständigen CCCC , um nach Anhörung des Leitungsorgans des Flughafens Wien sowie des Nutzerausschusses am Flughafen Wien zum Ergebnis zu gelangen, dass die mitbeteiligte Partei als der für die Erbringung der gegenständlichen Bodenabfertigungsdienste am besten geeignete Dienstleister auszuwählen sei. Die Gutachten der herangezogenen Sachverständigen seien vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien als solche ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Die im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen hätten deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erschüttern können, zumal der Sachverständige CCCC darlegen habe können, dass die Einwendungen insgesamt nicht geeignet gewesen seien, die Auswahlbeurteilung in Zweifel zu ziehen.

1.13 Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zugestellt wurde, richtete sich die gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausschluss der auf-schiebenden Wirkung unbekämpft gelassen und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.1.13 Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zugestellt wurde, richtete sich die gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausschluss der auf-schiebenden Wirkung unbekämpft gelassen und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.

Als Beschwerdegründe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die "Zuschlagsentscheidung" nicht jene "Begründungstiefe, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt", aufgewiesen und vielmehr Scheinbegründungen enthalten habe. Nicht zuletzt durch "Offenlassungen" sei die Bewertung der Angebote vollkommen intransparent und das Sachverständigen-Gutachten nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe die Bewertung der Angebote überdies nicht selbst vorgenommen, sondern einem nichtamtlichen Sachverständigen überlassen und sich so ihrer eigenen Prüfpflichten entledigt, indem sie die Bewertung des nichtamtlichen Sachverständigen ungeprüft, unkritisch und unreflektiert ihrer eigenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt habe.

Die in der Ausschreibung genannten Bewertungskriterien seien ungeeignet und zu unbestimmt gewesen, weshalb sich die Ausschreibung als unsachgerecht, intransparent, willkürlich und damit rechtswidrig erweise. Die Bewertungskriterien würden eine unzulässige Verknüpfung von Bewertungs- und Auswahlkriterien, die in dieser Zusammenstellung für die Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens ungeeignet seien, enthalten. Die belangte Behörde habe zudem nachträglich signifikante Veränderungen an den "Zuschlags-kriterien" des Punktes 6.2.2 der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen; insbesondere die Bildung neuer Unterkriterien und eine eigene, nicht näher begründete Gewichtung durch den Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar. Weder die neuen Unterkriterien noch die konkrete Gewichtung seien vorab mitgeteilt worden, sodass sich die Bewerber darauf nicht hätten einstellen können. Davon abgesehen sei auch die Gewichtung der "Zuschlagskriterien" nicht sachgerecht gewesen. Die mitbeteiligte Partei, der die Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde, habe gegenüber den übrigen Bewerbern einen "Heimvorteil" genossen, wie sich anhand der Bewertungsergebnisse unschwer erkennen lasse; dies bedeute eine Diskriminierung der Mitbewerber.

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie beim Kriterium "fachliche Eignung Führungspersonal" aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem schlechtesten Erfüllungsgrad bewertet worden sei. Dass - wie die Behörde bemängelt habe - für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen Wien keine Personen und keine verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt worden seien, sei unzutreffend und unsachgemäß: Die verantwortlichen Personen seien genannt worden, und verantwortlich sei hiernach die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin; es liege "in der Natur der Sache", dass für die Betriebsleitung am Standort Wien selbst noch keine Person namentlich genannt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit qualifiziertes Personal "nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat bestellen", insbesondere dann nicht, wenn die Vergabe im Rahmen einer Ausschreibung mit insgesamt acht Konkurrenten erfolge. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Auch die Bewertung in Bezug auf das Unterkriterium "qualifiziertes Personal" sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt habe, wie und durch welches qualifizierte Personal die Abfertigung in Wien erfolgen solle. Die Bewertung des Kriteriums "Schulungsmaßnahmen" sei ebenso wenig nachvollziehbar wie jene des Kriteriums "geeignete Betriebsorganisation"; was Letzteres anbelangt, sei offensichtlich, dass der Sachverständige das Verhältnis zwischen der Gesellschaft, die in Wien nach Erhalt des Zuschlags zu installieren wäre, und den im Einzelnen vorgesehenen Durchführungsunternehmen nicht verstanden habe. Die als mangelhaft erachteten Informationen seien weder abgefragt worden noch erforderlich gewesen. Abschließend rügte die Beschwerdeführerin die Bewertung weiterer Kriterien sowie eine diskriminierende Besserstellung der mitbeteiligten Partei.

1.14 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vertrat der Sachverständige CCCC in seinem Schreiben vom 8. Mai 2014 gegenüber der belangten Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdegründe weitgehend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 6. Dezember 2013 entsprechen würden.

2. Verfahren vor dem BVwG

2.1 Am 20. Juni 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bewerbungsunterlagen physisch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Da die elektronisch übermittelten Aktenteile im elektronischen System des BVwG keinerlei chronologische Ordnung aufwiesen, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine alternative Aktenvorlage in physischer Form. Am 1. Juli 2014 kündigte die belangte Behörde per E-Mail eine Vorlage der Akten in ausgedruckter Form an, die schließlich am 14. Juli 2014 erfolgte.

2.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage eines detaillierten Aktenverzeichnisses und die Nachreichung des fehlenden ersten Aktenordners der Beschwerdeführerin mit den Bewerbungsunterlagen samt Fächern sowie des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 samt Anlagen. Weiters wurde ersucht, sämtliche Bezug habende und noch nicht physisch vorgelegte Akten physisch ehestbaldig vorzulegen.

Am 9. Jänner 2015 entsprach die belangte Behörde der Aufforderung des BVwG mit der Anmerkung, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits die Aktenordner sämtlicher Bewerber übermittelt worden seien und der Aktenordner der Beschwerdeführerin mit Bewerbungsunterlagen daher in Kopie vorgelegt werde.

2.3 Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015, beim BVwG am 13. Jänner 2015 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die "Nichtzuerkennung der Partei- und/oder Beteiligtenstellung der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs 4a FBG unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber und auf Unterbleiben der Zustellung der Beschwerde der [...] vom 22. April 2014 an die unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber", die "Übersendung einer eingeschränkten Fassung der Beschwerde zum Parteiengehör an die mitbeteiligte BBBB " sowie die "allgemeine Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin.2.3 Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015, beim BVwG am 13. Jänner 2015 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die "Nichtzuerkennung der Partei- und/oder Beteiligtenstellung der im Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber und auf Unterbleiben der Zustellung der Beschwerde der [...] vom 22. April 2014 an die unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber", die "Übersendung einer eingeschränkten Fassung der Beschwerde zum Parteiengehör an die mitbeteiligte BBBB " sowie die "allgemeine Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin.

2.4 Das BVwG wies den Antrag auf "Nichtzuerkennung der Parteienstellung oder von Einsichtsrechten der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4a FBG unterlegenen Bewerber" ab (BVwG 27. 1. 2015, W110 2008920-1/12Z).2.4 Das BVwG wies den Antrag auf "Nichtzuerkennung der Parteienstellung oder von Einsichtsrechten der im Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG unterlegenen Bewerber" ab (BVwG 27. 1. 2015, W110 2008920-1/12Z).

Mit Schriftsatz vom 4. März 2015, beim BVwG am 5. März 2015 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Revision.

2.5 Am 20. März 2015 gingen - ohne Begleitschreiben oder sonstige Anmerkungen - weitere Unterlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte ein Vertreter der belangten Behörde, dass es sich um eine Aktennachreichung im Hinblick auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2014 gehandelt habe.

2.6 Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss mit seinem am 23. Juli 2015 beim BVwG eingelangten Erkenntnis auf und sprach im Wesentlichen aus, dass Parteistellung im Beschwerdeverfahren nur jenen Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 7 FBG zukomme, die Beschwerde erhoben haben (VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/04/0022).2.6 Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss mit seinem am 23. Juli 2015 beim BVwG eingelangten Erkenntnis auf und sprach im Wesentlichen aus, dass Parteistellung im Beschwerdeverfahren nur jenen Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 7, FBG zukomme, die Beschwerde erhoben haben (VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/04/0022).

2.7 Am 10. August 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Konzessionärin Parteiengehör zur Beschwerde. Am 25. August 2015 ersuchte die Konzessionärin die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2015. Mit E-Mail vom 26. August 2015 gewährte das BVwG diese Fristerstreckung.

2.8 Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 nahm die Konzessionärin zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung fehle, weil sie entgegen der Ausschreibung keine für den Standort Flughafen Wien verantwortliche Person oder gar Betriebsleitung genannt habe. Sie erfülle die Eignungsvoraussetzungen nicht und komme schon aus diesem Grund als präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid genüge den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides und darüber hinaus den Anforderungen des § 131 Abs 1 BVergG an die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Es seien die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Beschwerdeführerin und die Vorteile des erfolgreichen Angebots genannt. Die "Offenlassungen" dienten der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Bieter und der Erfüllung von Datenschutzverpflichtungen aufgrund des DSG 2000.Der angefochtene Bescheid genüge den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides und darüber hinaus den Anforderungen des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG an die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Es seien die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Beschwerdeführerin und die Vorteile des erfolgreichen Angebots genannt. Die "Offenlassungen" dienten der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Bieter und der Erfüllung von Datenschutzverpflichtungen aufgrund des DSG 2000.

Der Nutzerausschuss sei ein Interessensvertreter, der keiner Objektivitätsverpflichtung unterliege. Er solle die tatsächlichen Gegebenheiten bzw die Leistungserbringung am Flughafen aus Sicht der Praxis beurteilen und sich diesbezüglich frei einbringen können.

Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern sich die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt habe. Die Verletzung des Parteiengehörs könne auch im Beschwerdeverfahren saniert werden.

Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Der Sachverständige CCCC habe durch die Bepunktung eine zulässige Schlussfolgerung gezogen. Daher habe die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin auch an den Sachverständigen zur Beantwortung weiterleiten können. Auch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Sachverständigen begründe keine Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Bei genauer Betrachtung ergebe sich keinerlei Änderung der Bewertungskriterien selbst bzw deren Umreihung. Daher liege auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Die Beiziehung eines Sachverständigen sei jedenfalls zulässig. Dies liege im Ermessen der Behörde. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises sei nicht per se mit der Aufgabe der behördeneigenen Entscheidungskompetenz gleichzusetzen.

Die Bewertungskriterien seien in den Ausschreibungsunterlagen klar festgelegt worden. Es sei kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen. Die Subkriterien ergäben sich zwangsläufig durch die eindeutige Festlegung der Zuschlagskriterien und den konkret vorzulegenden Nachweisen gemäß Punkt 95. ff der Ausschreibungsunterlagen. Im Kriterium "Erfahrung/Referenzen" habe die Beschwerdeführerin zu wenige Angaben gemacht und daher keine große Punktezahl erreichen können. Beim Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation habe die Beschwerdeführerin ein in sich widersprüchliches Angebot gelegt. Was im Rahmen der Mustermengenkalkulation zu beurteilen gewesen sei, sei in Punkt 9.5.6 der Ausschreibungsunterlagen detailliert ausgeführt. Die Subkriterien seien auf Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen und gesetzliche Vorgaben in §§ 6 und 7 FBG zurückzuführen. Die vorzulegenden Nachweise ergäben sich aus den Ausschreibungsunterlagen. Die tabellarische Darstellung diene der besseren Übersicht und dem erleichterten Vergleich der eingelangten Angebote. Die belangte Behörde habe das Gutachten des Sachverständigen geprüft.Die Bewertungskriterien seien in den Ausschreibungsunterlagen klar festgelegt worden. Es sei kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen. Die Subkriterien ergäben sich zwangsläufig durch die eindeutige Festlegung der Zuschlagskriterien und den konkret vorzulegenden Nachweisen gemäß Punkt 95. ff der Ausschreibungsunterlagen. Im Kriterium "Erfahrung/Referenzen" habe die Beschwerdeführerin zu wenige Angaben gemacht und daher keine große Punktezahl erreichen können. Beim Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation habe die Beschwerdeführerin ein in sich widersprüchliches Angebot gelegt. Was im Rahmen der Mustermengenkalkulation zu beurteilen gewesen sei, sei in Punkt 9.5.6 der Ausschreibungsunterlagen detailliert ausgeführt. Die Subkriterien seien auf Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen und gesetzliche Vorgaben in Paragraphen 6 und 7 FBG zurückzuführen. Die vorzulegenden Nachweise ergäben sich aus den Ausschreibungsunterlagen. Die tabellarische Darstellung diene der besseren Übersicht und dem erleichterten Vergleich der eingelangten Angebote. Die belangte Behörde habe das Gutachten des Sachverständigen geprüft.

Die Zuschlagskriterien entsprächen weitgehen den gesetzlichen Vorgaben. Es sei auch eine Bewilligung nach § 7 FBG zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine Warnpflicht getroffen.Die Zuschlagskriterien entsprächen weitgehen den gesetzlichen Vorgaben. Es sei auch eine Bewilligung nach Paragraph 7, FBG zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine Warnpflicht getroffen.

Auswahl- und Bewertungskriterien seien nicht auf unzulässige Art verknüpft. Die strengen Vorgaben des BVergG seien nicht anzuwenden und einzuhalten.

Daraus, dass der bisherige Dienstleister so viele Punkte erhalten habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Kriterien auf diesen zugeschnitten seien.

Zu arbeitsrechtlichen Verstößen der Konzessionärin sein anzumerken, dass Überprüfungen stattgefunden hätten, die weder zu einer Strafanzeige gemäß § 9 Abs 3 ArbIG noch einer Verfügung gemäß § 10 Abs 3 ArbIG rechtfertigen würden. Es lägen keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße vor, die die Zuverlässigkeit der Konzessionärin in Zweifel zögen.Zu arbeitsrechtlichen Verstößen der Konzessionärin sein anzumerken, dass Überprüfungen stattgefunden hätten, die weder zu einer Strafanzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ArbIG noch einer Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ArbIG rechtfertigen würden. Es lägen keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße vor, die die Zuverlässigkeit der Konzessionärin in Zweifel zögen.

Die belangte Behörde könne nach ihrem eigenen Ermessen Nebenbestimmungen in den Bescheid aufnehmen. Es finde keine "Heilung" von Mängeln der Konzessionärin statt. Eine geeignete Betriebsorganisation und entsprechend qualifiziertes Personal stellten eine Zulassungsvoraussetzung dar und seien vorweg zu prüfen.

Die Konzessionärin stellt daher den Antrag, die eingelangte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.

2.9 Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagskriterien auf unzulässige Weise Bewertungs- und Auswahlkriterien verknüpften. Die Auswahlkriterien seien intransparent. "Sonstige Angaben, die eine Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit ermöglichen" ermöglichten der Behörde, für die Zuschlagsentscheidung wesentliche Kriterien erst im Nachhinein festzusetzen und in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Nichts Anderes gelte für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten