TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W123 2195489-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

APAG §3 Abs4
APAG §35
APAG §36
APAG §65
B-VG Art.133 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

Spruch

W123 2195489-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde des Dris. XXXX gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom 11.04.2018, VS 02/18-02/IA, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 35 iVm § 65 Abs 2 Z 1 APAG idF BGBl I Nr 83/2016 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 1.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt:

"Sie haben im Zeitraum von 02.08.2017 bis zumindest 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl I Nr. 83/2016 idgF, zu verfügen."

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 65 Abs. 2 Z 1 APAG" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 5.500,--.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Der Beschwerdeführer sei als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code XXXX tätig und habe am 23.01.2018 den Antrag auf Wiedereintragung (Wiederregistrierung) als Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs 5 A-QSG gestellt. In weiterer Folge sei ein Telefonat mit dem Office Management der Kanzlei XXXX GmbH durchgeführt worden, indem auf die seit 01.08.2017 abgelaufene Bescheinigung hingewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Einleitung einer Untersuchung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden.

Unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht sei der belangten Behörde zu den aufrechten Abschlussprüfungsaufträgen daraufhin vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nur einen Prüfungsauftrag (ohne Bekanntgabe des Namens des Geprüften) bei einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Bestätigungsvermerk vom 05.09.2017 - durchgeführt habe. Im Zusammenhang mit dieser Abschlussprüfung sei ebenfalls die Inventurkontrolle des geprüften Unternehmens zum 31.12.2017 durchgeführt worden.

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer im Zuge der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens am 06.03.2018 neuerlich aufgefordert worden, sich zum Vorwurf der Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung zu äußern sowie den Namen des geprüften Unternehmens samt dem daraus erzielten Honorar und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der belangten Behörde bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 12.03.2018 von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und auf seine bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen. Er habe weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall jedoch weder von Fahrlässigkeit im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn noch von Vorsatz die Rede sein könne, weshalb seiner Ansicht nach nicht von einer Verwaltungsübertretung gesprochen werden könne.

Zum Namen des geprüften Unternehmens ohne aufrechte Bescheinigung und dem daraus erzielten Honorar habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht keine Angaben gemacht.

2.2. Gemäß § 65 Abs 2 Z 1 APAG begehe eine Person, welche ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien, durchführe, eine mit einer Geldstrafe von EUR 5.000,-- bis 50.000,-- zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Der Beschwerdeführer habe vom 02.08. bis mindestens 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Rahmen der Abschlussprüfung einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs 3 letzter Satz APAG zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe daher die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

2.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar sein.

§ 5 Abs 1 VStG lasse zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügen, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme.

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Bei § 65 Abs 2 Z 1 APAG handle es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt, da sich das Delikt "im Ungehorsam gegen die Vorschrift" erschöpft "und zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört".

2.4. § 65 Abs 2 Z 1 APAG pönalisiere die Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien. Da diese Bestimmung die Handlung als solches, nämlich die Durchführung der Abschlussprüfung, unter Strafe stelle ohne Rücksicht darauf, ob damit ein Schaden eintrete oder eine Rechtsgutverletzung bzw. Rechtsgutgefährdung bewirkt werde, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 65 Abs 2 Z 1 APAG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Rechtslage, nämlich das Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung zwecks Ausübung der Tätigkeit als Abschlussprüfer, dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse, da er über eine aufrechte Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfüge. Der Beschwerdeführer irre über den Umstand, dass er an die Antragstellung erinnert werden würde, jedoch sei ihm das Erfordernis des Vorhandenseins einer Bescheinigung zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Abschlussprüfung bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach Kenntnis von den einschlägigen Erfordernissen und Rechtsnormen gehabt und es sei ihm bewusst gewesen, dass die Durchführung einer Abschlussprüfung ohne aufrechte Bescheinigung gegen die Rechtsordnung verstoße, selbst wenn er sich über den Umstand des Ablaufens seiner Bescheinigung nicht bewusst gewesen sei.

Es sei zulässig, bereits aus der Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes durch einen zurechnungsfähigen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, "dass die Übertretung zumindest auf einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit, also auf Fahrlässigkeit, beruht. Der zweite Satz des § 5 VStG bestimmt daher, dass die Behörde bei dessen bloßen Ordnungswidrigkeiten bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils annehmen darf, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte bleibt nur dann von der Strafe frei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung mit Schreiben vom 15.02.2018 lediglich ausgeführt, er habe sich auf ein Erinnerungsschreiben der belangten Behörde verlassen, da dies in der Justizverwaltung so gehandhabt werde. Aufgrund dieser Annahme habe der Beschwerdeführer verabsäumt, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Bezüglich des Verschuldens sei daher in Hinblick auf § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Folglich sei damit die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auch in Bezug auf die subjektive Tatseite verwirklicht.

2.5. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2018 von einer bestehenden Bescheinigungsfrist bis zum 07.04.2020 bzw. zum 06.11.2020 auf Grundlage der Übergangsbestimmung des § 84 APAG ausgegangen. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich Folgendes zu entgegnen: Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung sei der Schutz all jener Antragsteller, bei denen sich durch die seinerzeitige Errichtung der belangten Behörde als Nachfolgebehörde, nicht den Antragstellern zuzurechnende und anzulastende Verzögerungen der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfungsverfahren ergeben hätten. § 84 APAG normiere für die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre spätestens zum 31.03.2017 abgelaufen sei, die Ablauffrist für höchstens neun Monate zu verlängern. Somit sei eine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 84 Abs 12 APAG von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bis zum 01.08.2017 über eine Bescheinigung verfügt habe und daher auf weitere Einwendungen in diesem Punkt nicht näher eingegangen werden müsse.

2.6. Im vorliegenden Fall sei bei der Strafbemessung als strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art handle, der Beschwerdeführer geständig gewesen sei und somit zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Eine weitere Begründung hinsichtlich der Strafhöhe könne entfallen, da ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt worden sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Anwendung des § 45 Abs 1 Z.4 VStG und damit [im] Recht[...], nicht bestraft zu werden" als verletzt erachte.

In der Beschwerde wurde des Weiteren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3.1. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Frage, dass er die Abschlussprüfung, auf die sich das Straferkenntnis beziehe, ohne aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vorgenommen habe.

Der Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass die belangte Behörde seine Handlung als eine fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung qualifiziere. Das verfahrensgegenständ-liche Straferkenntnis sei jedoch aus folgendem Grund rechtswidrig: Die belangte Behörde habe übersehen, dass diese im vorliegenden Fall § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden gehabt hätte und das Strafverfahren daher einstellen hätte müssen.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des APAG ergebe, sei das APAG in Ausführung der Richtlinie 2014/56/EU erlassen worden. In den Erläuterungen zu den §§ 61-67 APAG finde sich bezüglich der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen folgende Aussage:

"Gemäß Art 30a Abs 2 der Richtlinie 2017/56/EU soll die Aufsichtsbehörde ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften sowie mit der Richtlinie 2014/56/EU wahrnehmen."

§ 63 erster Satz APAG bestimme: "Bei Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen." Dies könne nur als Konkretisierung des Sachlichkeitsgebotes verstanden werden.

Durch das APAG sollen laut dem Vorblatt zur Regierungsvorlage folgende vorrangige Ziele verwirklicht werden:

"Wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten und den Behörden von Drittstaaten."

Dazu werde noch ausgeführt:

"Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung und optimieren den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessentengruppen."

3.2. Daraus ergebe sich, dass das Rechtsgut, welches durch die Bestimmungen des APAG geschützt werden solle, die Ermöglichung wirksamer Untersuchungen durch unabhängige Inspektionen sei.

Es sei daher in einem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen, ob durch die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung dieses Rechtsgut in nennenswertem Umfang beeinträchtigt werden könne. Somit könne das als durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut die Gewährleistung der Vornahme von Prüfungen durch qualifizierte Personen angesehen werden.

Es ist aber zu bezweifeln, dass die Bedeutung des durch diese Bestimmung geschützten Rechtsgutes auch dann hoch sei, wenn eine Vornahme von Prüfungen durch eine Person erfolge, an deren fachlicher Qualifikation kein Zweifel bestehen könne, die aber aus einem durch eine leichte Fahrlässigkeit verursachten Irrtum darüber, ihre Berechtigung zur Vornahme von Abschlussprüfungen sei nach wie vor aufrecht, eine derartige Prüfung vor der Erneuerung ihrer Berechtigung vorgenommen habe.

Wie auch aus der Begründung des Straferkenntnisses ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführer bei Vornahme der Prüfung der Ansicht gewesen, seine Berechtigung zur Vornahme derartiger Prüfungen sei noch aufrecht; dies freilich aufgrund eines durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Irrtums. An der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers zur Vornahme derartiger Prüfungen könne wohl kein Zweifel bestehen.

Zu bemerken sei noch, dass laut einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 10 Hv 18/13w die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers der Tätigkeit eines Sachverständigen entspreche. Abschließend dazu sei noch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des in Betracht kommenden strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erkennbar gering sei. Zudem sei das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig einzustufen.

Da somit im verfahrensgegenständlichen Fall alle im § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen würden, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens und somit im Rechtes nicht bestraft zu werden verletzt.

3.3. Folglich stelle der Beschwerdeführer den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis beheben und gem § 45 Abs 1 Z.4 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen."

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14.05.2018, hg. eingelangt am 16.05.2018, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code XXXX tätig.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen vom 01.08.2011, QP 379/11-20, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Gemäß diesem Bescheid wurde diese Bescheinigung mit sechs Jahren ab Ausstellung, also bis zum 01.08.2017, befristet erteilt. Für Abschlussprüfungen von Unternehmen, die unter § 4 Abs 1 A-QSG fielen, wurde die Bescheinigung mit drei Jahren ab Erteilung, also bis zum 01.08.2014, befristet erteilt.

Der Beschwerdeführer führte nach dem 01.08.2017 einen Abschlussprüfauftrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dh bei einem Unternehmen, welches nicht von öffentlichem Interesse ist, - Bestätigungsvermerk vom 05.09.2017 - durch.

Bei der Durchführung dieses Prüfauftrages ging der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung aus.

Am 23.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Wiedereintragung (Wiederregistrierung) als Wirtschaftsprüfer".

Er ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in Graz sowie sorgepflichtig für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind.

Es bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 65

APAG.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis - sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der Beschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandes ausdrücklich bejaht (vgl. Seite 3 der Beschwerde).

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung dieses Prüfauftrages von einer aufrechten Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung ausging, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 3 Abs 4 APAG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs 1 APAG und in den Fällen des § 26 Abs 4 und 6 APAG, in Senaten erkennt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende

Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 24/2017 Folgendes fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenom-menen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."

3.3. § 35 und § 65 Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG), BGBl I Nr 83/2016 idF BGBl I Nr 30/2018, tragen folgenden Wortlaut:

"Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn

1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,

2. keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und

3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Wird ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist oder mit dieser in ähnlicher Form verbunden ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer oder der eingetragene Revisor oder der Sparkassenprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(3) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(5) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Falle einer Änderung der Firma gemäß den §§ 17 bis 37 UGB ist auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung auszustellen.

Strafbestimmungen

§ 65. (1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. einen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 annimmt oder

2. der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder

3. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder

4. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 verstößt oder

5. gegen die Verpflichtungen gemäß § 55 verstößt oder

6. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

7. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt oder

8. gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt oder

9. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt oder

10. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder

11. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 verstößt oder

12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.

(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oder

2. erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt oder

3. nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

4. nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

5. nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

6. der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder

7. der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder

8. der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder

9. als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oder

10. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

11. gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

2. einem Inspektor gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu."

3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Rechtsgut, welches durch die Bestimmungen des APAG geschützt werden solle, die Ermöglichung wirksamer Untersuchungen durch unabhängige Inspektionen sei. Die Bedeutung des in Betracht kommenden strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei jedoch gerade im vorliegenden Fall gering, weil an den fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers keine Zweifel bestünden. Bei der Vornahme der gegenständlichen Prüfung sei der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen, seine Berechtigung zur Vornahme derartiger Prüfungen sei noch aufrecht. Sein Verschulden wäre als geringfügig einzustufen gewesen.

3.5. Gemäß § 65 Abs 2 Z 1 APAG begeht eine Person eine Verwaltungsübertretung, wenn diese - ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG - Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, ohne aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vornahm und dabei davon ausging, dass seine Berechtigung zur Vornahme derartiger Prüfungen noch aufrecht sei (vgl. die Seiten 3 und 5 der Beschwerde). Dass der Tatbestand des § 65 Abs 2 Z 1 APAG erfüllt ist, wurde vom Beschwerdeführer daher ausdrücklich eingeräumt (vgl. Seite 3 der Beschwerde, arg. "Ich stelle nicht in Frage, dass ich die Abschlussprüfung, auf die sich das Straferkenntnis bezieht, ohne aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vorgenommen habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass die belangte Behörde meine Handlung als eine fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung qualifiziert.")

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass sein Verschulden und in seinem Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als geringfügig einzuschätzen seien. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

§ 5 Abs 1 VStG idF BGBl Nr 52/1991 lautet:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 5 Abs 1a idF BGBl I Nr 57/2018, der gemäß § 20 Abs 2 idF BGBl I Nr 57/2018 am 01.01.2019 in Kraft tritt, trägt folgenden Wortlauft:

"(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist."

In den Erläuterungen zur Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes wird in Bezug auf den neu eingefügten Absatz 1a Folgendes festgehalten (vgl. ErläutRV 193 BlgNR 26. GP 2):

"§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine -

allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."

Da im vorliegenden Fall der Strafrahmen bis zu EUR 50.000,-- und nicht darüber hinaus reicht, kann bereits deshalb dieser Absatz im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 65 Abs. 2 Z 1 APAG handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).

Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG daher am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).

Es wäre daher im vorliegenden Fall am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des APAG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112; 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).

§ 45 Abs 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trat § 45 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den idF des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide

Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 45 Anm 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:

"Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)."

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen vom 01.08.2011, QP 379/11-20, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung bescheinigt. Gemäß diesem Bescheid wurde diese Bescheinigung mit sechs Jahren ab Ausstellung, also bis zum 01.08.2017, befristet erteilt. Für Abschlussprüfungen von Unternehmen, die unter § 4 Abs 1 A-QSG fielen, wurde die Bescheinigung mit drei Jahren ab Erteilung, also bis zum 01.08.2014, befristet erteilt. Diese beiden Befristungen ergeben sich eindeutig aus Spruchpunkt I. des soeben zitierten Bescheides vom 01.08.2011.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da sich aus dem soeben zitierten Bescheid eindeutig das Enddatum der Bescheinigung und damit der Befugnis zur Durchführung von Abschlussprüfungen ergibt. Gerade von einer rechtskundigen Person wie dem Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass ihm das Ende seiner Ausübungsbefugnis bekannt ist bzw. wäre er - bei einer etwaigen Unsicherheit ob des Endes seiner Ausübungsbefugnis - verpflichtet gewesen, das Ende seiner Ausübungsbefugnis anhand des Bescheides vom 01.08.2011 zu überprüfen, zumal ihm auch insbesondere aufgrund des Bescheides vom 01.08.2011 bewusst sein musste, dass die Durchführung einer Abschlussprüfung ohne aufrechte Bescheinigung gegen die Rechtsordnung verstößt.

Grundsätzlich müssen dem Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer die Regeln für die Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bekannt und bewusst sein. Auch im Vorgängergesetz des APAG, dem A-QSG, musste ein Wirtschaftsprüfer über eine aufrechte Bescheinigung verfügen, um eine Abschlussprüfung durchführen und einen Bestätigungsvermerk erteilen zu können. Daher musste der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer wissen, dass er ohne aufrechten Bestätigungsvermerk keine Bestätigungsvermerk erteilen müssen.

Auch das Bestehen eines funktionierendes Maßnahmen- bzw. Kontrollsystems bezüglich der Überwachung des Endes der entsprechenden Frist und/oder der Sicherstellung einer zeitgerechten Stellung eines erneuten Antrages auf Wiedererteilung der entsprechenden Bescheinigung wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.

Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer daher darzulegen gehabt, dass er entsprechende Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 35 APAG mit gutem Grund erwarten hätten lassen.

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass er der Auffassung gewesen sei, die in der Übergangsbestimmung des § 84 Abs 12 APAG normierte Ablauffrist von sechs Jahren laufe noch bis zum 06.04.2020, sowie dass er dem Irrtum unterlegen sei, für die belangte Behörde gelte wie in der Justiz die Regel, dass vor Ablauf der befristeten Bescheinigung schriftlich auf das Erfordernis einer erneuten Zertifizierung hingewiesen werde, ist diesem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen für den Beschwerdeführer nicht entlastend zu wirken vermag. Gerade als eingetragener Sachverständiger für das Bankwesen, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmensbewertung und -planung, als jahrelang tätiger Wirtschaftsprüfer und als Autor zahlreicher facheinschlägiger Publikationen für Wirtschaftstreuhänder hätte dem Beschwerdeführer bewusst und bekannt sein müssen, dass die Frist für die Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung gemäß der im Bescheid ausdrücklich angeführten Frist endet, vorliegend nämlich am 01.08.2017 bzw. am 01.08.2014, und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen am 06.04.2020. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Sachverständigentätigkeit vor dem Auslaufen der Ausübungsbefugnis über das bevorstehende Ende gesondert informiert wird, lässt nicht darauf schließen, dass auch im gegenständlichen Anwendungsbereich eine derartige Information durch die belangte Behörde erfolgt, weshalb sich der Beschwerdeführer auf diese geübte Praxis im Bereich der Gerichtssachverständigen nicht hätte verlassen dürfen. Zudem ist gerade an Prüfer von Abschlussprüfungen ein erhöhter Maßstab hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Normen anzulegen.

Abgesehen davon, stellt das Vorhandensein einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 APAG im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die wesentlichste Säule des APAG dar. Wäre ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung nur als leichter oder geringfügiger Verstoß zu betrachten, müsste man über das Erfordernis der Existenz des APAG als Ganzes zweifeln.

3.6. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass in seinem konkreten Fall die Bedeutung des in Betracht kommenden strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erkennbar gering sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht an den persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers bzw. an seinem konkreten Verhalten zu messen ist, sondern daran, welche Rechtsgüter gemäß der Intention des Gesetzgebers - unabhängig vom konkreten Verhalten des Einzelnen - durch die relevante Bestimmung im jeweiligen Gesetzes geschützt werden sollen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers könnte allenfalls für die Voraussetzung der "Intensität seiner Beeinträchtigung" von Bedeutung sein.

Mit Inkrafttreten des APAG trat das Abschlussprüfung-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) außer Kraft. Die wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes betreffen die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und unabhängigen Behörde, sowie die Einführung von Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften, die PIEs ("Unternehmen von öffentlichem Interesse") prüfen, zusätzlich zu Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten (vgl. Rudorfer, Newsline, ÖBA 2016, 239).

In den Materialien zum APAG (ErläutRV 1012 BlgNR 25. GP 1) wird hinsichtlich des Hauptgesichtspunktes des Gesetzes Folgendes festgehalten:

"Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung. Diese Verordnung gilt ab 17. Juni 2016. Außerdem dient dieser Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss. Die ursprüngliche Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems geht auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 15. November 2000 über Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, 2001/256/EG, zurück. Dieser Empfehlung wurde in Österreich durch die Schaffung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) nachgekommen, das im Jahr 2005 in Kraft trat und in weiterer Folge mehrmals novelliert wurde."

In den Materialien zum A-QSG (vgl. ErläutRV 970 BlgNR 22. GP 1) wird ausgeführt:

"Ziele: Durch die Schaffung eines Qualitätssicherungssystems - Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich - Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen - Sicherung der Qualität der Berufsausübung - Stärkung des Finanzmarktes Österreich - Förderung der Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen - Erhöhung des Nutzens und des Schutzes für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und anderer Interessengruppen - laufende Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung - Vereinheitlichung der Insolvenzrecht, Fachprüfungen in organisatorischer Hinsicht durch Einrichtung einheitlicher Prüfungsausschüsse bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - Zusammenführung der prüfenden Wirtschaftstreuhandberufe Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer durch die Möglichkeit qualifizierter Zusatzprüfungen und Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer - Entbürokratisierung, Flexibilisierung und Sachnähe durch Übertragung von Verordnungskompetenzen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

[...]

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat im Wege der Registrierung zu dokumentieren, ob die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Aufnahme in die Liste im Einzelfall vorliegen. Die Eintragung ist Voraussetzung, um als Qualitätsprüfer tätig werden zu können. Durch das Registrierungsverfahren steht im Interesse des der Prüfung unterworfenen Berufsangehörigen die Berechtigung des von ihm beauftragten Prüfers von Vorhinein fest. Die Registrierung ist daher für die Öffentlichkeit zugängig einzutragen. Diese Anforderungen sind erforderlich, um eine zuverlässige Qualitätskontrolle im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Bei Gesellschaften sind die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder eines Personengesellschafters zu erfüllen und eine Registrierung dieses Mitgliedes als Prüfer für Qualitätskontrolle sowie das Bestehen einer wirksamen Bescheinigung für die Qualitätskontrolle für die Gesellschaft vorzuliegen. Der verantwortliche Prüfer der Gesellschaft muss die genannten Voraussetzungen erfüllen und im Prüfungsauftrag genannt werden. In die Liste der Qualitätsprüfer können auch Revisoren oder Revisionsverbände eingetragen werden."

In Erwägungsgrund (24) der "VERORDNUNG (EU) Nr. 537/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission" wird Folgendes festgehalten:

"Eine externe Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung ist für eine hohe Prüfungsqualität von elementarer Bedeutung. Durch sie wird die Glaubwürdigkeit veröffentlichter Finanzinformationen erhöht und der Schutz von Anteilseignern, Anlegern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien erhöht. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb unter der Verantwortung der zuständigen Behörden einem Qualitätssicherungssystem unterliegen, das Objektivität und Unabhängigkeit vom Berufsstand der Prüfer gewährleistet. Qualitätssicherungsprüfungen sollten so organisiert sein, dass alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, einer auf eine Risikoanalyse gestützten Qualitätssicherungsprüfung unterzogen werden. Falls sie Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen von öffentlichem Interesse als den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummern 17 und 18 der Richtlinie 2006/43/EG durchführen, sollte eine solche Qualitätssicherungsprüfung mindestens alle drei Jahre vorgenommen werden, und in anderen Fällen mindestens alle sechs Jahre. Wie diese Prüfungen durchgeführt werden sollten, ist in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (1), dargelegt. Qualitätssicherungsprüfungen sollten im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein."

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zielt das APAG in Zusammenhang mit der soeben zitierten Verordnung ua auf den Schutz von Anteilseignern, Anlegern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien, auf die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen sowie auf die Sicherung der Qualität der Berufsausübung ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erblicken, dass das Rechtsgut des Schutzes für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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