TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W123 2195489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

APAG §3 Abs4
APAG §35
APAG §36
APAG §65
B-VG Art.133 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 21 gültig von 17.08.1971 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W123 2195489-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde des Dris. XXXX gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom 11.04.2018, VS 02/18-02/IA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde des Dris. römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom 11.04.2018, VS 02/18-02/IA, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 35 iVm § 65 Abs 2 Z 1 APAG idF BGBl I Nr 83/2016 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2016, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 1.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 1.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt:

"Sie haben im Zeitraum von 02.08.2017 bis zumindest 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl I Nr. 83/2016 idgF, zu verfügen.""Sie haben im Zeitraum von 02.08.2017 bis zumindest 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 35, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, idgF, zu verfügen."

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 65 Abs. 2 Z 1 APAG" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 5.500,--.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 65 Absatz 2, Ziffer eins, APAG" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 5.500,--.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Der Beschwerdeführer sei als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code XXXX tätig und habe am 23.01.2018 den Antrag auf Wiedereintragung (Wiederregistrierung) als Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs 5 A-QSG gestellt. In weiterer Folge sei ein Telefonat mit dem Office Management der Kanzlei XXXX GmbH durchgeführt worden, indem auf die seit 01.08.2017 abgelaufene Bescheinigung hingewiesen worden sei.2.1. Der Beschwerdeführer sei als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code römisch 40 tätig und habe am 23.01.2018 den Antrag auf Wiedereintragung (Wiederregistrierung) als Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz 5, A-QSG gestellt. In weiterer Folge sei ein Telefonat mit dem Office Management der Kanzlei römisch 40 GmbH durchgeführt worden, indem auf die seit 01.08.2017 abgelaufene Bescheinigung hingewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Einleitung einer Untersuchung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden.

Unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht sei der belangten Behörde zu den aufrechten Abschlussprüfungsaufträgen daraufhin vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nur einen Prüfungsauftrag (ohne Bekanntgabe des Namens des Geprüften) bei einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Bestätigungsvermerk vom 05.09.2017 - durchgeführt habe. Im Zusammenhang mit dieser Abschlussprüfung sei ebenfalls die Inventurkontrolle des geprüften Unternehmens zum 31.12.2017 durchgeführt worden.

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer im Zuge der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens am 06.03.2018 neuerlich aufgefordert worden, sich zum Vorwurf der Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung zu äußern sowie den Namen des geprüften Unternehmens samt dem daraus erzielten Honorar und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der belangten Behörde bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 12.03.2018 von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und auf seine bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen. Er habe weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall jedoch weder von Fahrlässigkeit im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn noch von Vorsatz die Rede sein könne, weshalb seiner Ansicht nach nicht von einer Verwaltungsübertretung gesprochen werden könne.

Zum Namen des geprüften Unternehmens ohne aufrechte Bescheinigung und dem daraus erzielten Honorar habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht keine Angaben gemacht.

2.2. Gemäß § 65 Abs 2 Z 1 APAG begehe eine Person, welche ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien, durchführe, eine mit einer Geldstrafe von EUR 5.000,-- bis 50.000,-- zu bestrafende Verwaltungsübertretung.2.2. Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, APAG begehe eine Person, welche ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien, durchführe, eine mit einer Geldstrafe von EUR 5.000,-- bis 50.000,-- zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Der Beschwerdeführer habe vom 02.08. bis mindestens 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Rahmen der Abschlussprüfung einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs 3 letzter Satz APAG zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe daher die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Der Beschwerdeführer habe vom 02.08. bis mindestens 31.12.2017 Prüfungshandlungen im Rahmen der Abschlussprüfung einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt, ohne über eine aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz APAG zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe daher die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

2.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar sein.

§ 5 Abs 1 VStG lasse zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügen, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme.Paragraph 5, Absatz eins, VStG lasse zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügen, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme.

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Bei § 65 Abs 2 Z 1 APAG handle es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt, da sich das Delikt "im Ungehorsam gegen die Vorschrift" erschöpft "und zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört".Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Bei Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, APAG handle es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt, da sich das Delikt "im Ungehorsam gegen die Vorschrift" erschöpft "und zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört".

2.4. § 65 Abs 2 Z 1 APAG pönalisiere die Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien. Da diese Bestimmung die Handlung als solches, nämlich die Durchführung der Abschlussprüfung, unter Strafe stelle ohne Rücksicht darauf, ob damit ein Schaden eintrete oder eine Rechtsgutverletzung bzw. Rechtsgutgefährdung bewirkt werde, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 65 Abs 2 Z 1 APAG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren.2.4. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, APAG pönalisiere die Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse seien. Da diese Bestimmung die Handlung als solches, nämlich die Durchführung der Abschlussprüfung, unter Strafe stelle ohne Rücksicht darauf, ob damit ein Schaden eintrete oder eine Rechtsgutverletzung bzw. Rechtsgutgefährdung bewirkt werde, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, APAG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Rechtslage, nämlich das Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung zwecks Ausübung der Tätigkeit als Abschlussprüfer, dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse, da er über eine aufrechte Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfüge. Der Beschwerdeführer irre über den Umstand, dass er an die Antragstellung erinnert werden würde, jedoch sei ihm das Erfordernis des Vorhandenseins einer Bescheinigung zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Abschlussprüfung bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach Kenntnis von den einschlägigen Erfordernissen und Rechtsnormen gehabt und es sei ihm bewusst gewesen, dass die Durchführung einer Abschlussprüfung ohne aufrechte Bescheinigung gegen die Rechtsordnung verstoße, selbst wenn er sich über den Umstand des Ablaufens seiner Bescheinigung nicht bewusst gewesen sei.

Es sei zulässig, bereits aus der Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes durch einen zurechnungsfähigen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, "dass die Übertretung zumindest auf einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit, also auf Fahrlässigkeit, beruht. Der zweite Satz des § 5 VStG bestimmt daher, dass die Behörde bei dessen bloßen Ordnungswidrigkeiten bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils annehmen darf, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte bleibt nur dann von der Strafe frei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."Es sei zulässig, bereits aus der Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes durch einen zurechnungsfähigen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, "dass die Übertretung zumindest auf einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit, also auf Fahrlässigkeit, beruht. Der zweite Satz des Paragraph 5, VStG bestimmt daher, dass die Behörde bei dessen bloßen Ordnungswidrigkeiten bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils annehmen darf, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte bleibt nur dann von der Strafe frei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung mit Schreiben vom 15.02.2018 lediglich ausgeführt, er habe sich auf ein Erinnerungsschreiben der belangten Behörde verlassen, da dies in der Justizverwaltung so gehandhabt werde. Aufgrund dieser Annahme habe der Beschwerdeführer verabsäumt, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Bezüglich des Verschuldens sei daher in Hinblick auf § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Folglich sei damit die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auch in Bezug auf die subjektive Tatseite verwirklicht.Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung mit Schreiben vom 15.02.2018 lediglich ausgeführt, er habe sich auf ein Erinnerungsschreiben der belangten Behörde verlassen, da dies in der Justizverwaltung so gehandhabt werde. Aufgrund dieser Annahme habe der Beschwerdeführer verabsäumt, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Bezüglich des Verschuldens sei daher in Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Folglich sei damit die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auch in Bezug auf die subjektive Tatseite verwirklicht.

2.5. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2018 von einer bestehenden Bescheinigungsfrist bis zum 07.04.2020 bzw. zum 06.11.2020 auf Grundlage der Übergangsbestimmung des § 84 APAG ausgegangen. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich Folgendes zu entgegnen: Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung sei der Schutz all jener Antragsteller, bei denen sich durch die seinerzeitige Errichtung der belangten Behörde als Nachfolgebehörde, nicht den Antragstellern zuzurechnende und anzulastende Verzögerungen der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfungsverfahren ergeben hätten. § 84 APAG normiere für die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre spätestens zum 31.03.2017 abgelaufen sei, die Ablauffrist für höchstens neun Monate zu verlängern. Somit sei eine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 84 Abs 12 APAG von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bis zum 01.08.2017 über eine Bescheinigung verfügt habe und daher auf weitere Einwendungen in diesem Punkt nicht näher eingegangen werden müsse.2.5. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2018 von einer bestehenden Bescheinigungsfrist bis zum 07.04.2020 bzw. zum 06.11.2020 auf Grundlage der Übergangsbestimmung des Paragraph 84, APAG ausgegangen. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich Folgendes zu entgegnen: Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung sei der Schutz all jener Antragsteller, bei denen sich durch die seinerzeitige Errichtung der belangten Behörde als Nachfolgebehörde, nicht den Antragstellern zuzurechnende und anzulastende Verzögerungen der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfungsverfahren ergeben hätten. Paragraph 84, APAG normiere für die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre spätestens zum 31.03.2017 abgelaufen sei, die Ablauffrist für höchstens neun Monate zu verlängern. Somit sei eine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 84, Absatz 12, APAG von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bis zum 01.08.2017 über eine Bescheinigung verfügt habe und daher auf weitere Einwendungen in diesem Punkt nicht näher eingegangen werden müsse.

2.6. Im vorliegenden Fall sei bei der Strafbemessung als strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art handle, der Beschwerdeführer geständig gewesen sei und somit zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Eine weitere Begründung hinsichtlich der Strafhöhe könne entfallen, da ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt worden sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Anwendung des § 45 Abs 1 Z.4 VStG und damit [im] Recht[...], nicht bestraft zu werden" als verletzt erachte.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und damit [im] Recht[...], nicht bestraft zu werden" als verletzt erachte.

In der Beschwerde wurde des Weiteren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3.1. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Frage, dass er die Abschlussprüfung, auf die sich das Straferkenntnis beziehe, ohne aufrechte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vorgenommen habe.

Der Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass die belangte Behörde seine Handlung als eine fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung qualifiziere. Das verfahrensgegenständ-liche Straferkenntnis sei jedoch aus folgendem Grund rechtswidrig: Die belangte Behörde habe übersehen, dass diese im vorliegenden Fall § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden gehabt hätte und das Strafverfahren daher einstellen hätte müssen.Der Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass die belangte Behörde seine Handlung als eine fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung qualifiziere. Das verfahrensgegenständ-liche Straferkenntnis sei jedoch aus folgendem Grund rechtswidrig: Die belangte Behörde habe übersehen, dass diese im vorliegenden Fall Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden gehabt hätte und das Strafverfahren daher einstellen hätte müssen.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des APAG ergebe, sei das APAG in Ausführung der Richtlinie 2014/56/EU erlassen worden. In den Erläuterungen zu den §§ 61-67 APAG finde sich bezüglich der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen folgende Aussage:Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des APAG ergebe, sei das APAG in Ausführung der Richtlinie 2014/56/EU erlassen worden. In den Erläuterungen zu den Paragraphen 61 -, 67, APAG finde sich bezüglich der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen folgende Aussage:

"Gemäß Art 30a Abs 2 der Richtlinie 2017/56/EU soll die Aufsichtsbehörde ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften sowie mit der Richtlinie 2014/56/EU wahrnehmen.""Gemäß Artikel 30 a, Absatz 2, der Richtlinie 2017/56/EU soll die Aufsichtsbehörde ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften sowie mit der Richtlinie 2014/56/EU wahrnehmen."

§ 63 erster Satz APAG bestimme: "Bei Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen." Dies könne nur als Konkretisierung des Sachlichkeitsgebotes verstanden werden.Paragraph 63, erster Satz APAG bestimme: "Bei Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen." Dies könne nur als Konkretisierung des Sachlichkeitsgebotes verstanden werden.

Durch das APAG sollen laut dem Vorblatt zur Regierungsvorlage folgende vorrangige Ziele verwirklicht werden:

"Wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten und den Behörden von Drittstaaten."

Dazu werde noch ausgeführt:

"Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung und optimieren den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessentengruppen."

3.2. Daraus ergebe sich, dass das Rechtsgut, welches durch die Bestimmungen des APAG geschützt werden solle, die Ermöglichung wirksamer Untersuchungen durch unabhängige Inspektionen sei.

Es sei daher in einem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen, ob durch die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung dieses Rechtsgut in nennenswertem Umfang beeinträchtigt werden könne. Somit könne das als durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut die Gewährleistung der Vornahme von Prüfungen durch qualifizierte Personen angesehen werden.

Es ist aber zu bezweifeln, dass die Bedeutung des durch diese Bestimmung geschützten Rechtsgutes auch dann hoch sei, wenn eine Vornahme von Prüfungen durch eine Person erfolge, an deren fachlicher Qualifikation kein Zweifel bestehen könne, die aber aus einem durch eine leichte Fahrlässigkeit verursachten Irrtum darüber, ihre Berechtigung zur Vornahme von Abschlussprüfungen sei nach wie vor aufrecht, eine derartige Prüfung vor der Erneuerung ihrer Berechtigung vorgenommen habe.

Wie auch aus der Begründung des Straferkenntnisses ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführer bei Vornahme der Prüfung der Ansicht gewesen, seine Berechtigung zur Vornahme derartiger Prüfungen sei noch aufrecht; dies freilich aufgrund eines durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Irrtums. An der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers zur Vornahme derartiger Prüfungen könne wohl kein Zweifel bestehen.

Zu bemerken sei noch, dass laut einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 10 Hv 18/13w die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers der Tätigkeit eines Sachverständigen entspreche. Abschließend dazu sei noch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des in Betracht kommenden strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erkennbar gering sei. Zudem sei das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig einzustufen.

Da somit im verfahrensgegenständlichen Fall alle im § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen würden, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens und somit im Rechtes nicht bestraft zu werden verletzt.Da somit im verfahrensgegenständlichen Fall alle im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen würden, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens und somit im Rechtes nicht bestraft zu werden verletzt.

3.3. Folglich stelle der Beschwerdeführer den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis beheben und gem § 45 Abs 1 Z.4 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen."3.3. Folglich stelle der Beschwerdeführer den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis beheben und gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen."

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14.05.2018, hg. eingelangt am 16.05.2018, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code XXXX tätig.Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftsprüfer mit dem Wirtschaftstreuhänder-Code römisch 40 tätig.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen vom 01.08.2011, QP 379/11-20, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Gemäß diesem Bescheid wurde diese Bescheinigung mit sechs Jahren ab Ausstellung, also bis zum 01.08.2017, befristet erteilt. Für Abschlussprüfungen von Unternehmen, die unter § 4 Abs 1 A-QSG fielen, wurde die Bescheinigung mit drei Jahren ab Erteilung, also bis zum 01.08.2014, befristet erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen vom 01.08.2011, QP 379/11-20, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Gemäß diesem Bescheid wurde diese Bescheinigung mit sechs Jahren ab Ausstellung, also bis zum 01.08.2017, befristet erteilt. Für Abschlussprüfungen von Unternehmen, die unter Paragraph 4, Absatz eins, A-QSG fielen, wurde die Bescheinigung mit drei Jahren ab Erteilung, also bis zum 01.08.2014, befristet erteilt.

Der Beschwerdeführer führte nach dem 01.08.2017 einen Abschlussprüfauftrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dh bei einem Unternehmen, welches nicht von öffentlichem Interesse ist, - Bestätigungsvermerk vom 05.09.2017 - durch.

Bei der Durchführung dieses Prüfauftrages ging der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung aus.

Am 23.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Wiedereintragung (Wiederregistrierung) als Wirtschaftsprüfer".

Er ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in Graz sowie sorgepflichtig für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind.

Es bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 65Es bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 65

APAG.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis - sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der Beschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandes ausdrücklich bejaht (vgl. Seite 3 der Beschwerde).Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der Beschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandes ausdrücklich bejaht vergleiche Seite 3 der Beschwerde).

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung dieses Prüfauftrages von einer aufrechten Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherungsprüfung ausging, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 3 Abs 4 APAG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs 1 APAG und in den Fällen des § 26 Abs 4 und 6 APAG, in Senaten erkennt.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 3, Absatz 4, APAG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG und in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6 APAG, in Senaten erkennt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehendeDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende

Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 24/2017 Folgendes fest:3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, Folgendes fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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