TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W204 2202816-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §52 Abs8

Spruch

W204 2202816-1/41E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Gert WALLISCH und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 29.06.2018 zu Zl. FM XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Börsegesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen zu Spruchpunkt I.I.a. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 60.000,-- Euro, zu Spruchpunkt I.I.b. auf 90.000,-- und Spruchpunkt I.I.c. auf 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt I.I.a. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 192 Stunden, zu Spruchpunkt I.I.b. auf 288 Stunden und zu Spruchpunkt I.I.c. auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag von 16.000,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

IV. Daraus ergibt sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von 176.000,-- Euro.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil sowohl die im Spruch genannte Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei als auch die Vertreter der belangten Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Schlagworte

Finanzmarktaufsicht, gekürzte Ausfertigung, Geldstrafe,
Kostenbeitrag, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Revisionsverzicht, Strafbemessung, Verfahrenskosten,
Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2202816.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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