Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 1419193-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulvertrumgasse 4/4/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2018, Zl. "543298402, VZ: 171035187 EAST Ost", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulvertrumgasse 4/4/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2018, Zl. "543298402, VZ: 171035187 EAST Ost", zu Recht erkannt:
A)
I. Der erste Spruchteil von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."römisch eins. Der erste Spruchteil von Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
II. Spruchpunkt III - im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) - sowie Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) werden behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei - im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) - sowie Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) werden behoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 15. Jänner 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, unter Angabe des Fluchtgrundes, dass er in Nigeria von der Regierungsarmee im ganzen Land verfolgt werde. Der Antrag wurde mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2011 abgewiesen, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mittels besagtem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. September 2012 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 13. Oktober 2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 11. November 2014 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte.
3. Am 7. September 2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7. September 2017 gab er an, dass er psychisch krank sei und an Depressionen leide. In seinem Herkunftsstaat Nigeria habe er keine Möglichkeit auf eine medizinische Behandlung.
Das Verfahren wurde am 4. Dezember 2017 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgrund dessen neuerlicher Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte.
Am 6. März 2018 wurde das Verfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er Folgendes an:
"LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe, die Sie im Erstverfahren angegeben haben noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?
VP: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren sind aufrecht. Neue Fluchtgründe habe ich keine. Mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert.
LA: Sie haben am 15.01.2011 unter der IFA -AIS 11 00.446-BAT einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2011 gemäß der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Sie wurden gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde vom AGH am 18.09.2012 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 18.09.2012 in II Instanz in Rechtskraft. Am 13.10.2014 stellten Sie in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt und kann nach Ablauf von 2 Jahren nicht fortgeführt werden. Aus welchem Grund stellten Sie am 07.09.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben am 15.01.2011 unter der IFA -AIS 11 00.446-BAT einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2011 gemäß der Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Sie wurden gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde vom AGH am 18.09.2012 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 18.09.2012 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft. Am 13.10.2014 stellten Sie in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt und kann nach Ablauf von 2 Jahren nicht fortgeführt werden. Aus welchem Grund stellten Sie am 07.09.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Ich stelle den Antrag aus gesundheitlichen Problemen.
LA: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie konkret?
VP: Ich bin sehr verwirrt. Auf der Straße kommt es vor, dass ich nicht weiß, wo ich bin und wie ich nach Hause finde. Ich steige manchmal in die falsche Straßenbahn ein oder steige bei einer falschen Haltestelle aus.
....
LA: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliegt. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
VP: In Nigeria habe ich keine Möglichkeit auf medizinische Behandlung. Ich denke, dass mir hier in Österreich geholfen werden kann, dass ich wieder gesund werde."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 7. September 2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß "§55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 7. September 2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und kinderlos. Seit (mindestens) 15. Jänner 2011 hält sich der Beschwerdeführer, mit Unterbrechungen, in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Die Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder akut behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer konnte in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. März 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 6. März 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von