TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W235 1437711-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2100223-1/16E

W235 1437709-2/16E

W235 1437711-2/14E

W235 1437712-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl. 830628802-14769452 (ad 1.), Zl. 830628900-14769479 (ad 2.), Zl. 830629102-14769509 (ad 3.) sowie Zl. 830629004-1476925 (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl. 830628802-14769452 (ad 1.), Zl. 830628900-14769479 (ad 2.), Zl. 830629102-14769509 (ad 3.) sowie Zl. 830629004-1476925 (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie gemeinsam mit ihrer mitgereisten volljährigen Tochter bzw. Schwester am 14.05.2013 ihre jeweiligen ersten Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt diese Anträge mit Bescheiden vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt diese Anträge mit Bescheiden vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Im Verfahren der mitgereisten volljährigen Tochter bzw. Schwester erging eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014 abgewiesen wurde.

2.1. Den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer (ebenso wie die mitgereiste Tochter bzw. Schwester) am 19.02.2014 Anträge auf Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" stellten.

Am 07.07.2014 stellten die Beschwerdeführer (wieder gemeinsam mit der volljährigen Tochter bzw. Schwester) die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen) mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" vom 19.02.2014 gemäß § 57 AsylG abgewiesen und ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt III.).2.2. Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen) mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" vom 19.02.2014 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen und ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Antrag auf internationalen Schutz der mitgereisten volljährigen Tochter bzw. Schwester wurde ebenso abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 26.01.2015 im Wege ihres damaligen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Auch ihre mitgereiste Tochter bzw. Schwester erhob am selben Tag Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid.

4. In den Verfahren vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden nachstehende, die Beschwerdeführer betreffende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

* Sechs Empfehlungsschreiben vom XXXX .2014, vom XXXX 2015, vom XXXX .2018 und vom XXXX .2018 betreffend alle vier Beschwerdeführer;* Sechs Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2014, vom römisch 40 2015, vom römisch 40 .2018 und vom römisch 40 .2018 betreffend alle vier Beschwerdeführer;

* Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom XXXX .2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;* Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;

* ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX .2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Beurteilung "gut bestanden" und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Beurteilung "sehr gut bestanden";* ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Beurteilung "gut bestanden" und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Beurteilung "sehr gut bestanden";

* Kursbesuchsbestätigung "Deutsch als Zweitsprache Deutsch für leicht Fortgeschrittene A2" vom XXXX .2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Kursbesuchsbestätigung "Deutsch als Zweitsprache Deutsch für leicht Fortgeschrittene A2" vom römisch 40 .2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer;

* Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in einem Pflegezentrum von Oktober 2015 bis März 2016 vom XXXX .2018;* Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in einem Pflegezentrum von Oktober 2015 bis März 2016 vom römisch 40 .2018;

* Leistungsbeschreibung einer Neuen Mittelschule vom XXXX .2017 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;* Leistungsbeschreibung einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .2017 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;

* Schulnachricht (nur positive Benotungen) der Viertbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/2018;

* Jahreszeugnis (ebenfalls nur positive Benotungen) der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX .2017;* Jahreszeugnis (ebenfalls nur positive Benotungen) der Viertbeschwerdeführerin vom römisch 40 .2017;

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .2018 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2018 betreffend die Viertbeschwerdeführerin;

* ÖSD Zertifikat B1 vom XXXX .2018 des Drittbeschwerdeführers mit der Beurteilung "gut bestanden" und* ÖSD Zertifikat B1 vom römisch 40 .2018 des Drittbeschwerdeführers mit der Beurteilung "gut bestanden" und

* "Absichtserklärung des Arbeitgebers gegenüber einem Bewerber zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit bzw. ARGE" vom XXXX .2018 betreffend den Erst- und den Drittbeschwerdeführer sowie vom XXXX .2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;* "Absichtserklärung des Arbeitgebers gegenüber einem Bewerber zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit bzw. ARGE" vom römisch 40 .2018 betreffend den Erst- und den Drittbeschwerdeführer sowie vom römisch 40 .2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

5. Am 12.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und ihr nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die Viertbeschwerdeführerin war nicht zur Verhandlung geladen, begleitete jedoch ihre Familienmitglieder zur Verhandlung. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich vor, dass er in psychologischer Behandlung sei und Medikamente nehme. Auch sein Bruder, dessen Frau, deren Tochter und seine Mutter würden in Österreich leben. Sein Bruder und dessen Familie seien bereits österreichische Staatsangehörige. Seine Mutter, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei, treffe der Erstbeschwerdeführer ca. einmal in der Woche. Ein gemeinsamer Haushalt und/oder eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Er habe den A1-Kurs gemacht. Weiters habe er in einem Altenheim gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er über einen "Berater" erhalten, auch um Deutsch zu lernen. Dort habe er sich um einen alten Mann gekümmert, der im Rollstuhl sitze, sei mit ihm spazieren gegangen und habe mit ihm Schach gespielt. Er könne [aus gesundheitlichen Gründen] keine schweren Arbeiten machen und wolle daher als Fahrer oder Schweißer arbeiten, wenn er ein Aufenthaltsrecht bekäme. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer den Führerschein gemacht. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei er nicht.

Verfahrenswesentlich gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie den A2-Kurs gemacht habe. Sie habe am 30. Mai die Prüfung gemacht, aber noch kein Ergebnis. In der Pension in XXXX [Anm.: wo die Beschwerdeführer leben] habe es ein Nachbarschaftshilfeprojekt der XXXX gegeben, an dem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin teilgenommen hätten. Sie hätten noch mehr gearbeitet, um Kontakt zu anderen Menschen und ein zusätzliches Einkommen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geputzt und ihr Mann habe Gartenarbeiten verrichtet. Manchmal habe sie auch im Restaurant ausgeholfen; je nachdem, welche Arbeit gerade zu bekommen gewesen sei. Dadurch hätten sie viele österreichischen Bekanntschaften gemacht. Den alten Mann, von dem der Erstbeschwerdeführer gesprochen habe, habe auch die ganze Familie besucht. Sie wolle gerne weiterlernen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei Ausbildungen; sie sei Ökonomin und Pädagogin. Daher würde sie gerne als Lehrerin arbeiten, würde allerdings auch jede andere Arbeit annehmen. In der Pension gebe es leider keine Kurse für Erwachsene. Allerdings gebe es in der Pension eine Organisation, an der sich die Zweitbeschwerdeführerin beteilige. Beispielsweise sei es so, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut nähen könne und daher repariere sie gratis für Menschen mit Behinderungen. Sie habe auch schon für die Zimmer in XXXX Vorhänge genäht. Ihre volljährige Tochter habe in Österreich ein Kind bekommen und sei jetzt wieder schwanger. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, von ihrer volljährigen Tochter getrennt zu werden, da diese eine eigene Familie habe. Als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin wolle sie angeben, dass die Viertbeschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und die Neue Mittelschule besuche.Verfahrenswesentlich gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie den A2-Kurs gemacht habe. Sie habe am 30. Mai die Prüfung gemacht, aber noch kein Ergebnis. In der Pension in römisch 40 [Anm.: wo die Beschwerdeführer leben] habe es ein Nachbarschaftshilfeprojekt der römisch 40 gegeben, an dem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin teilgenommen hätten. Sie hätten noch mehr gearbeitet, um Kontakt zu anderen Menschen und ein zusätzliches Einkommen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geputzt und ihr Mann habe Gartenarbeiten verrichtet. Manchmal habe sie auch im Restaurant ausgeholfen; je nachdem, welche Arbeit gerade zu bekommen gewesen sei. Dadurch hätten sie viele österreichischen Bekanntschaften gemacht. Den alten Mann, von dem der Erstbeschwerdeführer gesprochen habe, habe auch die ganze Familie besucht. Sie wolle gerne weiterlernen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei Ausbildungen; sie sei Ökonomin und Pädagogin. Daher würde sie gerne als Lehrerin arbeiten, würde allerdings auch jede andere Arbeit annehmen. In der Pension gebe es leider keine Kurse für Erwachsene. Allerdings gebe es in der Pension eine Organisation, an der sich die Zweitbeschwerdeführerin beteilige. Beispielsweise sei es so, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut nähen könne und daher repariere sie gratis für Menschen mit Behinderungen. Sie habe auch schon für die Zimmer in römisch 40 Vorhänge genäht. Ihre volljährige Tochter habe in Österreich ein Kind bekommen und sei jetzt wieder schwanger. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, von ihrer volljährigen Tochter getrennt zu werden, da diese eine eigene Familie habe. Als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin wolle sie angeben, dass die Viertbeschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und die Neue Mittelschule besuche.

Der Drittbeschwerdeführer brachte verfahrenswesentlich und großteils in deutscher Sprache vor, dass er den B1 Kurs absolviert habe. Diesen Kurs habe er bestanden und wolle den Pflichtschulabschluss machen. Derzeit gebe es allerdings keine Klassen und ihm sei gesagt worden, dass er abwarten solle. Bei dem von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnten Nachbarschaftshilfeprojekt sei es so gewesen, dass die Auftraggeber entschieden hätten, wie viel sie den Beschwerdeführern für ihre Arbeiten bezahlen würden. Wenn er in Österreich bleiben könne, würde er gerne Mechaniker werden. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht Deutsch gekonnt. Trotzdem sei er in jeder Unterrichtsstunde gewesen und habe zusätzlich Deutschkurse besucht. Er sei ein halbes Jahr in der polytechnischen Schule gewesen, habe jedoch kein Abschlusszeugnis, da ihm gesagt worden sei, er müsse zuerst Deutsch lernen. Mit 16 habe er den Mopedführerschein gemacht und lerne gerade für den Autoführerschein. Weiters mache er "Streetworkout". Dabei zeige er auch anderen - Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen - wie sie diese Übungen machen könnten. Über dieses "Streetworkout" würde er auch andere Menschen miteinander bekannt machen und beispielsweise Kinder ins Schwimmbad begleiten oder mit ihnen Fußball spielen. Der Drittbeschwerdeführer sei Mitglied in einer Musikgruppe und spiele Gitarre. Es gebe auch einen Instagram-Account mit Videos der Band. Seine volljährige Schwester lebe mit ihrem Mann und ihrer Tochter in der Nähe der Beschwerdeführer und sie würden sich häufig sehen. Ferner habe er eine Freundin. Seine Freundin sei 18 Jahre alt und mache eine Ausbildung, da sie in einem Callcenter arbeiten wolle. Seine Freundin habe zwar die russische Staatsbürgerschaft, lebe jedoch schon seit 13 Jahren in Österreich. Er schließe nicht aus, dass sie heiraten werden. Kennen gelernt hätten sie sich in einem Shopping Center auf der Rolltreppe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* handschriftliches vierseitiges Schreiben der Freundin des Drittbeschwerdeführers, dem eine enge emotionale Beziehung zu entnehmen ist (Beilage ./2);

* Bestätigung über eine seit XXXX .2015 laufende psychotherapeutische Behandlung des Erstbeschwerdeführers vom XXXX 2018 (Beilage ./6) und* Bestätigung über eine seit römisch 40 .2015 laufende psychotherapeutische Behandlung des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 2018 (Beilage ./6) und

* drei handschriftliche Empfehlungsschreiben von Freunden betreffend den Drittbeschwerdeführer (Beilage ./7)

6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 zogen die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück. Aufrecht bleiben sohin lediglich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit Mai 2013 im Bundesgebiet befänden. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und würden gemeinsam im Familienverband leben. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden sehr gut Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und sei die Viertbeschwerdeführerin in ihrem Klassenverband gut integriert. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien ebenfalls in ihrem Lebensumfeld integriert. Beide würden aktuell Deutschkurse besuchen und sei die A2 Prüfung am XXXX .2018 absolviert worden. Beide Beschwerdeführer seien ehrenamtlich tätig und liege für beide Beschwerdeführer eine unverbindliche Einstellungszusage vor.6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 zogen die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) zurück. Aufrecht bleiben sohin lediglich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit Mai 2013 im Bundesgebiet befänden. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und würden gemeinsam im Familienverband leben. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden sehr gut Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und sei die Viertbeschwerdeführerin in ihrem Klassenverband gut integriert. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien ebenfalls in ihrem Lebensumfeld integriert. Beide würden aktuell Deutschkurse besuchen und sei die A2 Prüfung am römisch 40 .2018 absolviert worden. Beide Beschwerdeführer seien ehrenamtlich tätig und liege für beide Beschwerdeführer eine unverbindliche Einstellungszusage vor.

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden ergänzend folgende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* Schreiben der Klassenvorständin der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX .2018, demzufolge die Viertbeschwerdeführerin außerordentlich gut in die Klasse integriert ist, großes Engagement zeigt und von ihren Eltern in schulischen Belangen unterstützt wird;* Schreiben der Klassenvorständin der Viertbeschwerdeführerin vom römisch 40 .2018, demzufolge die Viertbeschwerdeführerin außerordentlich gut in die Klasse integriert ist, großes Engagement zeigt und von ihren Eltern in schulischen Belangen unterstützt wird;

* Kursanmeldebestätigungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin für einen Deutschkurs der Stufe A2 vom XXXX .2018;* Kursanmeldebestätigungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin für einen Deutschkurs der Stufe A2 vom römisch 40 .2018;

* Prüfungsanmeldebestätigungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin für die ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 am XXXX .2018;* Prüfungsanmeldebestätigungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin für die ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 am römisch 40 .2018;

* Zeugnisse der bestandenen Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .2018 und* Zeugnisse der bestandenen Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .2018 und

* Empfehlungsschreiben für alle vier Beschwerdeführer vom XXXX .2018* Empfehlungsschreiben für alle vier Beschwerdeführer vom römisch 40 .2018

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.05.2013 jeweils ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 08.10.2013 abgewiesen. Im Verfahren der mitgereisten volljährigen Tochter bzw. Schwester wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid bzw. ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis getroffen.

Am 07.07.2014 stellten die Beschwerdeführer (wieder ebenso wie ihre mitgereiste Tochter bzw. Schwester) die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. abzusprechen.1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. abzusprechen.

1.3. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Mai 2013 - sohin seit ca. fünfeinhalb Jahren - in Österreich. Sie leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt in Österreich die mit den Beschwerdeführern mitgereiste volljährige Tochter (bzw. Schwester). Diese Tochter / Schwester führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einem russischen Staatsangehörigen, aus der zwei minderjährige Kinder entstammen. Der Lebensgefährte sowie die beiden minderjährigen Kinder der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer (sohin die Enkel des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Nichte und der Neffe des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) verfügen über die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. "Aufenthaltsberechtigung". Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde im Verfahren der volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dieser eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Ferner leben noch weitere Angehörige des Erstbeschwerdeführers (Mutter und Bruder samt Familie) dauerhaft in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit XXXX .2015 in laufender psychotherapeutischer Behandlung.1.3. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Mai 2013 - sohin seit ca. fünfeinhalb Jahren - in Österreich. Sie leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt in Österreich die mit den Beschwerdeführern mitgereiste volljährige Tochter (bzw. Schwester). Diese Tochter / Schwester führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einem russischen Staatsangehörigen, aus der zwei minderjährige Kinder entstammen. Der Lebensgefährte sowie die beiden minderjährigen Kinder der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer (sohin die Enkel des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Nichte und der Neffe des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) verfügen über die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. "Aufenthaltsberechtigung". Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde im Verfahren der volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dieser eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Ferner leben noch weitere Angehörige des Erstbeschwerdeführers (Mutter und Bruder samt Familie) dauerhaft in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 .2015 in laufender psychotherapeutischer Behandlung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Niveaustufe A2 erlangt und die diesbezügliche Integrationsprüfung zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Allerdings kann sich der Erstbeschwerdeführer mündlich nur sehr schlecht in Deutsch verständigen. Mit der Zweitbeschwerdeführerin hingegen ist eine Unterhaltung in einfachen Worten durchaus möglich. Der Drittbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und hat die Niveaustufe B1 erreicht. Auch die Viertbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache ausgezeichnet. Die Viertbeschwerdeführerin besucht eine Neue Mittelsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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